W191 2000918-2•BVwG W191 2000918-2
W191 2000918-2Federal Administrative CourtNov 7, 2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verhältnismäßigkeit
W191 2000918-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016, Zahl 831761110-1760984, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig, reiste nach seinen Angaben am 30.11.2013 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.1.2. In seiner Erstbefragung am 30.11.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, Distrikt Taran Tara (auch Tarn Taran), Provinz Punjab, Indien, sei Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi, bekenne sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und sei ledig. Seine Eltern und ein Bruder würden noch zu Hause in Indien leben.
Seine Reise habe er am 25.10.2013 per Flugzeug begonnen und sei schlepperunterstützt von Delhi nach Moskau geflogen, von wo er mittels LKW und PKW über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden sei.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Cousin in Indien jemanden getötet hätte. Die Angehörigen des Getöteten hätten bei der Polizei insgesamt vier Namen von beschuldigten Familienmitgliedern angegeben, darunter auch den Namen des BF. Zwei der vier benannten Personen seien schon in Haft, weshalb der BF aus Furcht vor einer möglichen Haftstrafe Indien verlassen hätte. Es gebe diesbezüglich auch Beweise, nur habe er diese nicht mit.
1.1.3. Der BF wurde zum materiellen Asylverfahren zugelassen und am 04.12.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei gesund, am 01.10.1992 in Indien geboren und habe dort zwölf Jahre lang die Grundschule besucht. Danach habe er als Landwirt gearbeitet. Er habe vor einigen Tagen mit seiner Familie telefoniert, es gehe allen gut.
Zu seinem Fluchtgrund machte der BF auf Nachfrage weitere - allerdings im Wesentlichen knappe und vage - Angaben.
Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF gab dazu an, nicht nach Indien zurück[kehren] zu wollen.
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 09.12.2013, Zahl 13 17.611-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.11.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das BAA beurteilte das Fluchtvorbringen des BF als extrem vage, unsubstantiiert und widersprüchlich, weshalb er keine Glaubwürdigkeit erlangen hätte können.
Weiters lägen beim BF keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien in eine extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit undatiertem Schreiben seines gewillkürten Vertreter am 23.12.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen der bisherige Verfahrensablauf wiederholt und vorgebracht, dass der BF ein ausführliches, nachvollziehbares und glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe. Der BF sei sich entweder der Schwere der Vorfälle nicht bewusst oder stark traumatisiert. Anders lasse sich das Verhalten des BF bei der Einvernahme, bei ernsten Aspekten wiederholt zu lachen, nicht erklären. Es sei zweifelhaft, ob der BF im Verfahren seine Interessen ausreichend wahren hätte können, zumal er - anstatt ein Vorbringen zu erstatten - gelächelt oder geschwiegen habe. Es hätte die Verfolgung des BF abgeklärt werden und anschließend sein geistiger Zustand erhoben werden müssen, da er in seltsam anmutender Weise gelächelt bzw. gelacht und dann wieder geschwiegen hätte.
Weiters wurde der Inhalt der Länderfeststellungen kritisiert, da diese in keinem Bezug zum Vorbringen und zur Person des BF stehen würden. Auch sei der BF nicht auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den Berichten hingewiesen worden, welche insgesamt zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.
Abschießend wurde bezüglich der Ausweisung ausgeführt, dass der BF trotz psychischer Einschränkungen ein fleißiger Mensch und bereit sei, jede ehrliche Arbeit anzunehmen. Personen wie den BF benötige Österreich dringend, weshalb es nicht nachvollzogen werden könne, dass der BF "zwingend" ausgewiesen werde.
1.1.6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
1.1.7. Mit Erkenntnis vom 10.11.2014, Zahl W191 2000918-1/2E, wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet ab (Asyl und subsidiärer Schutz). Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung) wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.
In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde dazu unter anderem ausgeführt:
" [...] Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon in Hinblick auf die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Ende November 2013) nicht erkennbar. So hat der BF in keiner Weise belegt, dass er über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt habe. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Auch die Ausübung einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit bzw. sonstige nennenswerte soziale Bindungen hat der BF weder behauptet noch belegt. [...]"
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Mit Schreiben vom 05.01.2015 gab der damalige gewillkürte anwältliche Vertreter des BF seine Vollmacht bekannt und ersuchte um Abstandnahme von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen. Der BF sei in Österreich unbescholten und unter angegebener Adresse wohnhaft sei. Er werde sich dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen und für den Fall der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens dem auf Aufforderung hin selbstverständlich Folge leisten.
Mit Schreiben vom 31.07.2015 gab der Vertreter die Auflösung seines Vollmachtsverhältnisses bekannt.
1.2.2. Mit Schreiben vom 07.03.2016 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei, da er erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig sei und in Abwägung seiner festgestellten Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK diese nicht ausgeprägt seien, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Um den Sachverhalt im Licht seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen Fragen hinsichtlich seiner Einreise, Aufenthaltsorte, persönlichen Verhältnisse und Integration in Österreich zu beantworten und eine Farbkopie eines Identitätsdokumentes beizulegen.
1.2.3. Mit Schreiben seines Vertreters (mit Sitz in 8700 Leoben) vom 04.04.2016 wurde um Fristerstreckung bis zum 03.05.2016 ersucht, da aus terminlichen Gründen erst im April 2016 eine umfassende Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem BF in Wien möglich sei.
Das BFA wartete mit einer Entscheidung zu.
Mit Schreiben vom 09.05.2016 gab der Vertreter neuerlich die Auflösung seines Vollmachtsverhältnisses bekannt.
1.2.4. Laut Strafkarte - Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung (Aktenseite 357) wurde der BF am 26.04.2016, rechtskräftig am 29.04.2016, vom Bezirksgericht Döbling wegen § 223 Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch; Urkundenfälschung, Gebrauch einer gefälschten Urkunde), Tatzeit 30.09.2015, zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt.
1.2.5. Nachdem der BF keinerlei Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen einbrachte, erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im Fall des BF sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Abschiebung - durch die Abschiebung selbst oder aber im Zielland - eine reale Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung drohe. Eine Abschiebung nach Indien sei zulässig, die Frist hierfür betrage 14 Tage. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, hätten nicht festgestellt werden können.
Nochmalige Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden - wohl im Hinblick auf den relativ engen zeitlichen Konnex zu dem mit Erkenntnis des BVwG vom November 2014 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zum Antrag des BF auf internationalen Schutz - nicht noch einmal getroffen, sondern diese bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung des BF nach Indien unzulässig wäre, zugrunde gelegt.
Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich mit Hinterlegung wirksam am 08.08.2016 zugestellt.
1.2.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines - nunmehr zum dritten Mal - bevollmächtigten rechtsanwältlichen Vertreters vom 31.08.2016 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte, das BVwG möge
1. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG Folge geben; in eventu
2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen.
In der Beschwerdebegründung wurde der Verfahrensgang zusammengefasst wiederholt und moniert, dass sich der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich sprachlich nach den bestehenden Möglichkeiten und gesellschaftlich integriert habe und bemüht sei, seinen Freundes- und Bekanntenkreis entsprechend auszubauen, ohne dieses Vorbringen jedoch näher zu konkretisieren oder zu belegen. Die Behörde hätte den BF persönlich hören müssen bzw. diesem - "nach Vollmachtsauflösung der rechtsfreundlichen Vertretung - auch entsprechend persönliches Parteiengehör" einräumen müssen.
Der BF sei seit über drei Jahren im Bundesgebiet aufhältig und habe keine entsprechende Bindung mehr zu seinem Heimatsland.
1.2.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 02.09.2016 beim BVwG ein.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten samt Vorakten des Bundesamtes
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Gerichtsakten (des Asylgerichtshofes und des BVwG)
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen (Vor)Verfahren (Aktenseiten 88 bis 132).
Der BF hat keinerlei Belege oder sonstige Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist ledig.
Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren bzw. illegalen aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
3.1.2. Der BF hält sich seit weniger als drei Jahren in Österreich auf. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Der BF hat den Besuch von Kursen oder Schulen in Österreich sowie die Ausübung erlaubter Erwerbstätigkeiten oder sonstige kulturelle oder soziale Interessen oder Tätigkeiten weder behauptet noch belegt.
Der BF ist irregulär in das Bundesgebiet eingereist. Er weist eine strafrechtliche Verurteilung (wegen § 223 StGB, Urkundenfälschung) auf.
Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die im Vorverfahren getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
Nach diesen steht auch fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Rückkehrentscheidung:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Asylverfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
Die Identität des BF steht - mangels Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel - nicht fest, allerdings waren die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Personaldaten zur Individualisierung durchaus ausreichend.
4.1.2. Der vom BFA festgestellte Sachverhalt beruht auf einem im Wesentlichen ordnungsgemäßen Verfahren, in dem die Eingaben des BF berücksichtigt und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens gewährt wurden. So wurde dem BF mit Schreiben vom 07.03.2016 die Möglichkeit gegeben, Fragen hinsichtlich seiner Einreise, Aufenthaltsorte, persönlichen Verhältnisse und Integration in Österreich zu beantworten. Eine Stellungnahme durch den BF wurde jedoch - trotz de facto gewährter Fristerstreckung von mehreren Monaten - nicht eingebracht. Auch in der nunmehrigen Beschwerde (Schreiben seines rechtsanwältlichen Vertreters) machte der BF keinerlei nähere Angaben zu seinen Lebensumständen in Österreich.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Länderfeststellungen im Vorbescheid (bestätigt durch das BVwG) gründeten sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergaben. Angesichts der Seriosität der dort angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde lagen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Dass sich seit der Erlassung dieses Vorbescheides in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
5.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 31.08.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 02.09.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde mit Schreiben vom 07.03.2016 - mit dem er vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Beantwortung von Fragen zu seiner Situation in Österreich aufgefordert wurde - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Anbringen darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Nochmalige Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden - wohl im Hinblick auf den relativ engen zeitlichen Konnex zu dem mit Erkenntnis des BVwG vom November 2014 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zum Antrag des BF auf internationalen Schutz - nicht noch einmal getroffen, sondern diese bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung des BF nach Indien unzulässig wäre, zugrunde gelegt.
Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Auch darin brachte der BF keinerlei genauere Angaben zu einer allfälligen Aufenthaltsverfestigung in Österreich vor.
Dass im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zu Indien nicht noch einmal angeführt worden sind, hat der BF nicht einmal moniert.
Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat er den Versuch unternommen, die aufgezeigten, einer positiven Erledigung entgegenstehenden Umstände zu klären.
Warum - wie in der Beschwerde beantragt - dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG Folge gegeben werden sollte, zumal der BF einen solchen Antrag gar nicht gestellt hat, war nicht nachzuvollziehen.
In der Beschwerde brachte der BF keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.
5.2.4. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und zur Rückkehrentscheidung:
5.2.4.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Derartige Umstände wurden vom BF nicht geltend gemacht und sind auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 in Verbindung mit 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
§ 52 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 9 FPG lauten:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG lauten:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht.
Im vorliegenden Fall hat der BF angegeben, dass er ledig sei und seine Familienangehörigen in Indien leben. Familiäre Beziehungen in Österreich hat er nicht angegeben. Eine Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF dar.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Der BF hat keinerlei genauere Angaben zu seinen Lebensumständen oder zu einer allfälligen Aufenthaltsverfestigung in Österreich gemacht und auch keinerlei Belege vorgelegt
Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration in Österreich erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Weiters war zu berücksichtigen, dass der BF eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen § 223 StGB (Urkundenfälschung) aufweist, da laut höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181) die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG liegen somit nicht vor.
5.2.4.2. Zur Rückkehrentscheidung:
§ 10 AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Abs. 3 lautet:
§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VfGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Zudem ist der BF erst seit weniger als drei Jahren in Österrecih aufhältig, und davon seit ca. zwei Jahren lediglich auf Grund eines vom BF gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der seither bereits rechtskräftig negativ erledigt worden ist
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2003, 2002/21/0181, ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist bei der hier vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen, wobei hier die strafgerichtliche Verurteilung des BF zu beachten war.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung (betreffend die Person des BF sowie das Herkunftsland) keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Indien wieder Fuß zu fassen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF nicht zu erteilen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.
Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 10, 55 und AsylG sowie §§ 46, 52 sowie 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.
5.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides jedenfalls unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ordentliches Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch eine Prüfung des Gegenstandes, Einräumung der Gelegenheit einer Nachbringung allfälliger Unterlagen sowie Einräumung einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Vorbringen samt Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt konkret behauptet.
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht, zumal sich aus den Behauptungen des BF keinerlei konkreter Hinweis auf eine - auch nur ansatzweise - Integration in Österreich ergeben haben. Eine hinreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit den begründenden Überlegungen des BFA fand in der Beschwerde nicht statt.
Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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