W151 2135833-1•BVwG W151 2135833-1
W151 2135833-1Federal Administrative CourtNov 7, 2016
Beschwerdegründe, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung
W151 2135833-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 04.07.2016, Zahl: XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK) vom 04.07.2016, Zahl: XXXX wurde der XXXX (in der Folge: BF) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 200 wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben von XXXX XXXX von XXXX service vom 15. 07. 2016 wurde ausgeführt, dass diese am 14.06.2016 um Nachsicht hinsichtlich der Beitragsübermittlung ersucht habe, da sie wegen Neukaufes eines Rechner über kein Internet und keinen ELDA-Anschluss verfügt habe, sie sei "Mitte der kommenden Woche" in der Lage, die fehlenden Nachweisungen zu übermitteln. Hinsichtlich des dem Klienten vorgeschriebenen Beitragszuschlages werde um eine "Nachsicht und Gutschrift" ersucht.
3. Die gegenständliche "Beschwerde" und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der BGKK am 27.09.2016 vorgelegt und wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am selben Tag zugewiesen.
4. Mit Verbesserungsauftrag des Gerichtes vom 29.09.2016, nachweislich der BF am 12.10.2016 zugestellt, wurde diese aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen dem Gericht darzulegen, welche Beschwerdegründe vorgebracht werden und worin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gesehen werde. Weiters darzulegen, ob es sich bei der XXXX service um eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft handelt und eine Vertretung nach § 88 Abs. 9 WTBG vorliege, andernfalls die Vollmacht vorzulegen sei. Der Verbesserungsauftrag enthielt den Hinweis, dass mangels entsprechender fristgerechter Vorlagen die Beschwerde zurückgewiesen wird.
5. Die Zustellung dieses Schreibens an die BF erfolgte nachweislich durch Hinterlegung an die Zustelladresse der BF mit 12.10.2016, die Stellungnahmefrist endete somit am 27.10.2016.
6. Es langte weder innerhalb der Frist noch bis dato ein Schreiben der BF bei Gericht ein.
II. Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 88 Abs. 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999 i.d.g.F. besagt: "Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis."
Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet:
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Diesem Erfordernis ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem der BF nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag vom 29.09.2016 dargelegt, dass die Beschwerde nicht ausreichend begründet ist und Angaben/ Nachweise zum Vollmachtsverhältnis der Beschwerdeeinbringerin, XXXX , fehlen.
Die BF hat sich dazu gänzlich verschwiegen.
Rechtlich folgt daraus:
Lediglich Wirtschaftstreuhänder (sowie auch Rechtsanwälte und Notare, also Berufsvertreter)
können unter Berufung auf eine Vollmacht gemäß § 88 Abs. 9 WTBG ohne Vollmachtsvorlage eine Partei (unter anderem) beim Bundesverwaltungsgericht vertreten; werden Parteien jedoch von anderen Personen vertreten, so ist eine das Vertretungsrecht nachzuweisende Vollmacht dem Gericht vorzulegen.
Die Beschwerde ist daher schon aus dem Grunde zurückzuweisen, da sie von einer nicht zur Vertretung der BF berechtigten Person eingebracht wurde.
Letztlich ist die Beschwerde im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG gänzlich sustantiiert geblieben, da keine Beschwerdegründe im Sinne einer fehlerhaften Entscheidung der belangten Behörde erkennbar waren. Der BF wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, sich darüber zu erklären und dies zu verbessern, diese Möglichkeit verstrich ungenützt, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund zurückzuweisen war.
Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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