W151 2130828-1•BVwG W151 2130828-1
W151 2130828-1Federal Administrative CourtNov 7, 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W151 2130828-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX Wien, vertreten durch Dr. XXXX XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 10.05.2016 gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 2, Z 4 und 41 GSVG beschlossen:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) vom 10.05.2016 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: BF), VSNR: XXXX gemäß § 194 GSVG in den Jahren 2002, 2007, 2009 und 2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z4 GSVG unterliegt und weiters im Zeitraum 21.09.2011 bis 31.03.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z2 GSVG unterliegt. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.04.2016 auf Rückzahlung des Betrages von €
2. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich durch Hinterlegung am 12.05.2016 zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 11.06.2016 erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Schreiben enthielt den Vermerk, dass der BF durch Dr. Rudolf XXXX vertreten sei. Eine Vollmacht war nicht angeschlossen.
4. Am 26.07.2016 langte die Beschwerdevorlage durch die SVA beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerde verfristet sei, da sie dem BF am 12.05.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde und gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, es sei denn, der Empfänger habe wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Der Beschwerdeführer selbst habe geltend gemacht, dass ihm der Bescheid erst am 16.05.2016, sohin innerhalb der Hinterlegungsfrist zugestellt wurde. Es gelten demnach die Bestimmungen des Zustellgesetzes, womit am ersten Tag der Hinterlegungsfrist der Bescheid als rechtlich zugestellt anzusehen sei, was somit der 12.05.2016 war. Der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist sei demnach der 09.06.2016 gewesen und sei die Beschwerde vom 11.06.2016 daher als verspätet zurückzuweisen.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2016, dem BF nachweislich zugestellt am 12.08.2016, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Verspätung vor und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass mangels eingelangter Stellungnahme die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei.
Dieses Schreiben blieb unerwidert.
6. Mit Schreiben vom 26.09.2016 teile die SVA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass hinsichtlich der in der Beschwerde monierten Vollmacht des Herrn Dr. XXXX keine Vertretungsvollmacht für das Verfahren vor der belangten Behörde vorlag, da laut Schreiben des BF vom 17.03.2016 dieser Dr. XXXX lediglich zur Einsichtnahme in den Beitragsakt samt Kopien vom Beitragsakt bevollmächtigte. Das Schreiben vom 17.03.2016 war der Stellungnahme angeschlossen.
7. Am 27.09.2016 forderte das Bundesverwaltungsgerichtes den BF auf, - soferne vorhanden - die Vollmacht von Dr. XXXX vorzulegen. Das Schreiben wurde nachweislich dem BF zugestellt.
8. Am 11.10.2016 legte der BF die Vertretungsvollmacht für Dr. XXXX für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, datiert mit 02.10.2016 vor.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2016, nachweislich zugestellt am 17.10.2016 nunmehr an seine Vertretung, Dr. XXXX, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem BF neuerlich die Verspätung vor und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass mangels eingelangter Stellungnahme die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei. Die Frist endete somit am 31.10.2016.
10. Zum unter Punkt 9. genannten Schreiben erfolgte bis dato keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war im Verfahren vor der belangten Behörde unvertreten, der bekämpfte Bescheid wurde daher ausschließlich ihm am 12.05.2016 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.
Der BF ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seit 02.10.2016 durch Dr. XXXX vertreten und hat sich in diesem Verfahren zum Verspätungsvorhalt verschwiegen.
Sämtliche Schriftstücke des Bundesverwaltungsgerichtes sind dem BF und seiner Vertretung nachweislich zugestellt worden.
Die Rechtsmittelfrist lief im gegenständlichen Fall am 09.06.2016 ab, die Beschwerde wurde am 11.06.2016 vom BF erhoben und ist daher verspätet.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der Kasse und des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Übrigen hat sich der BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verschwiegen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) 1. Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz beginnt der Lauf der Abholfrist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Der BF bevollmächtigte Dr. XXXX im Verfahren vor der belangten Behörde nicht mit seiner Vertretung, sondern nur zur Einsicht in den Beitragsakt und Kopieanfertigung daraus. Eine Vertretungsvollmacht lag daher im Behördenverfahren nicht vor und wurde folgerichtig der angefochtene Bescheid ausschließlich dem unvertretenen Beschwerdeführer am 12.05.2016 durch Hinterlegung, wie dem Zustellschein gut leserlich zu entnehmen ist, rechtmäßig zugestellt.
Wie die belangte Behörde rechtskonform ausführte, gelten gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, es sei denn, der Empfänger konnte wegen der, der Behörde bekanntzugebenden Abwesenheit keine Kenntnis von der Zustellung erlangen.
Folglich endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 09.06.2015.
Festzuhalten ist auch, dass dem BF im gegenständlichen Verfahren Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Verspätung der Beschwerde zu äußern, der BF hat sich dazu verschwiegen.
Zur vom Beschwerdeführer monierten Ortsabwesenheit und Übernahme des Bescheides am 16.05.2016 ist auszuführen, dass die - nicht nachgewiesene Ortsabwesenheit - der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht wurde und die Beschwerde dem BF innerhalb der Beschwerdefrist zukam.
Die Beschwerde, die jedoch erst am 11.06.2016 erhoben wurde, wurde sohin verspätet eingebracht, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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