BVwG W141 2133689-1

W141 2133689-1Federal Administrative CourtNov 7, 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme,<br/>Zumutbarkeit

Full text

BVwG W141 2133689-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2133689.1.00

Spruch

W141 2133689-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. 14.08.1965, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien XXXX im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2016, VN 4942 140865, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2011 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und im Zuge eines Betreuungsplanes am 29.04.2016 mit dem Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin am Kurs "XXXX" teilnimmt.

Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass die Vermittlung der Beschwerdeführerin durch lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert wird, die Vermittlungsversuche der belangten Behörde bisher gescheitert sind und eine Qualifizierungsmaßnahme die Chance der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt erhöht. Ebenso erhalten die Teilnehmer Unterstützung bei der beruflichen Orientierung und Qualifizierung, Ziel ist letztlich die Integration in den regulären Arbeitsmarkt.

Im Zuge dieses Betreuungsplanes wurde die Beschwerdeführerin auch darüber informiert, dass sie für die Dauer eines unentschuldigten Fernbleibens von der Maßnahme gemäß § 10 AlVG keine Leistung erhält und in dem Betreuungsplan der Beschwerdeführerin wird § 10 AlVG zitiert, unter anderem mit folgendem Inhalt, dass, "...wenn der Arbeitslose ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch...".

Mit Schreiben vom 29.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin zu der Teilnahme an der Informationsveranstaltung Bewerbertag XXXX 2016 am 23.05.2016 eingeladen und aufgefordert, dass sie zu dieser Veranstaltung zu erscheinen habe, da es sonst zu Sanktionen und Verlust des Arbeitslosengeldes führen kann. Auf der letzten Seite dieses Einladungsschreibens wird angeführt: "Die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung kann - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen führen."

Aus den vorgelegten Aufzeichnungen der belangten Behörde ist ersichtlich, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Arbeitstraining nicht zustande kam, da laut dem Kursträger die Beschwerdeführerin die Teilnahme am Arbeitstraining im Bereich Verkauf abgelehnt hätte. Weiters wird in den Aufzeichnungen aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur im Export beziehungsweise Management nach Jobangeboten suche.

Am 02.06.2016 gab die Beschwerdeführerin in Form einer Niederschrift vor der belangten Behörde an, dass sie nicht bereit war, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da ihr dort keine ihren Qualifikationen entsprechende Stelle angeboten werden konnte. Zu den Angaben des Kursträgers führt die Beschwerdeführerin an, dass dies prinzipiell zutreffend sei. Bezüglich der Bürostellen wird von ihr ausgeführt, dass der Kursträger zwar grundsätzlich welche in seinem Angebot hatte, diese aber angeblich bereits anderweitig besetzt waren.

Der Beschwerdeführerin wurde am 10.06.2016 von der belangten Behörde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.05.2016 bis 03.07.2016 mittels Bescheid ausgesprochen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert hat, an der von der belangten Behörde zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme beim XXXX teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor.

Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 15.06.2016 in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass sie nicht über die geänderte Gesetzeslage des Arbeitslosenversicherungsgesetzes informiert worden sei. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass von einer Arbeitsunwilligkeit beziehungsweise Arbeitsverweigerung ihrerseits keine Rede sein könne, umso mehr es sich bei der XXXX um keine fixe Stelle handelte. Darüber hinaus habe sie sich immer an ihre Betreuungsvereinbarungen gehalten. Die Beschwerdeführerin äußert überdies, dass sie nicht für das Verschweigen oder Vorenthalten von wichtigen Informationen verantwortlich sei.

Am 12.07.2016 wird der belangten Behörde von der XXXX eine Stellungnahme übermittelt unter anderem mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin beim Bewerbungsbogen angegeben habe, dass sie sich für eine Stelle im Officebereich oder Verkauf interessiert und die Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch angegeben hat, dass sie sich ausschließlich als Salesmanagerin (international) oder Sachbearbeiterin bewirbt, sowohl bei der XXXX als auch am ersten Arbeitsmarkt. Weiters wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin den angebotenen Arbeitstrainings-Platz im XXXX als Verkäuferin abgelehnt habe und für sie im Officebereich kein Platz verfügbar war.

Am 14.07.2016 gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich unter anderem an, dass sie bei der Infoveranstaltung Bewerbertag bei der XXXX war und gemeinsam mit anderen Personen ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der XXXX hatte. Die Mitarbeiterin hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass man keine fixe Anstellung bekommt, auch keine Vollzeit. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie einen Job im Bereich Büro sucht, da sie in diesem Bereich Erfahrung hat. Die Mitarbeiterin des Kursinstitutes hat gesagt, dass das Einzige, das für die Beschwerdeführerin einigermaßen passen würde, eine Stelle als Verkaufskraft in einem XXXX wäre. Die Beschwerdeführerin hat geantwortet, dass sie sich das überlegen müsste. Die Mitarbeiterin hat dann gesagt, dass sie sehr viele Bewerber hat, weitermachen muss und hat der Beschwerdeführerin daraufhin eine Bestätigung mitgegeben. Auf der Bestätigung steht, dass die Beschwerdeführerin "ausschließlich" nach Jobangeboten im Bereich Export suchen würde, das stimme so nicht, die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie gesagt habe, dass sie "hauptsächlich" im Bereich Export nach Jobangeboten sucht. Weiters gibt die Beschwerdeführerin an, dass die Mitarbeiterin sie nicht über die Konsequenzen einer Nichtteilnahme informiert habe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

Mit Schreiben vom 04.08.2016 hat die Beschwerdeführerin via Email bei der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Am 30.08.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 25.10.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer als fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR1) und fachkundiger Laienrichter

Robert LADINIG (LR2), sowie die Schriftführerin Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BHV), und die Zeuginnen XXXX (Z1) und Frau XXXX (Z2), an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richtersenats. Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.

BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab.

VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen würden. Ferner wurde die BF befragt, ob sie gesund sei oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen würden. Die BF war in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin folgendes hervor:

Die BF gibt an, dass sie aus der Arbeitslosigkeit aussteigen möchte, dies betont sie im Laufe der mündlichen Verhandlung vermehrt. Die BF bestätigt, dass sie zu dem Infotag der XXXX zugebucht wurde und für den Infotag eine Einladung bekommen hat. In dem Einzelgespräch mit dem XXXX wurde der BF mitgeteilt, dass es keine Bürojobs mehr gibt. Auf Nachfrage des VR warum sie den angebotenen Job im Verkauf abgelehnt habe, antwortete die BF, dass sie das so nicht wortwörtlich gesagt hätte, ihr wurde mitgeteilt, dass dies ein sechsmonatiger Job ohne Aussicht auf ein unbefristet Dienstverhältnis wäre. Das Ziel der BF sei jedoch, sich von der belangten Behörde zu befreien, überdies sucht sie vorrangig im Bereich Büro nach Jobpositionen. Die belangte Behörde wendet ein, dass die BF der Meinung war, dass es sich bei der Infoveranstaltung um einen Kontrolltermin handeln würde, der Kontrolltermin bezieht sich jedoch auf den 02.06.2016, das wurde auch im Einladungsschreiben so angeführt. Der BF war bewusst, dass es sich bei dem Infotag um eine verpflichtende Veranstaltung handelt und die Anwesenheit erforderlich war.

Aus der Einvernahme der Zeugin Mag. XXXX (Z1) geht im Wesentlichen folgendes hervor:

Z1 führt aus, dass bei den Infoveranstaltungen Bewerbungsgespräche durchgeführt werden, diese dauern zwischen fünf bis fünfzehn Minuten. Die Z1 kann sich an das Gespräch mit der BF erinnern, aber nicht mehr an die Details, daher richtet sie sich nach ihren Aufzeichnungen. Laut den Aufzeichnungen der Z1 füllte die BF einen Bewerbungsbogen aus, auf dem sie unter anderem angegeben hat, dass sie sich für eine Stelle im Officebereich interessiert oder für den internationalen Verkauf. Es war jedoch keine der von der BF gewünschten Stellen verfügbar. Z1 führt aus, dass sie der BF mitgeteilt hat, dass eine Stelle als Verkäuferin im XXXX frei ist und sie diese haben kann, einen konkreten Einstellungstermin hat die Z1 der BF nicht genannt. Z1 führt aus, dass die BF den Job als Verkäuferin abgelehnt hat.

Der VR befragt daraufhin die BF was sie dazu zu sagen habe. Die BF gibt an, dass ihr mitgeteilt wurde, welche Stellen offen seien, ein wirkliches Angebot hat sie hingegen ihrer Ansicht nach nicht bekommen. Die BF kann sich nicht mehr daran erinnern, ob Z1 zu ihr gesagt hatte, dass sie im Verkauf im XXXX anfangen könne, die BF kann sich daran erinnern, dass gesagt wurde es gibt keine Stellen mehr im Officebereich, aber es gibt noch andere Stellen, zum Beispiel als Schneiderin oder im Verkauf. Z1 gibt an, dass sie der Ansicht war, dass die BF für die Stelle als Verkäuferin im XXXX geeignet gewesen wäre.

Aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) geht im Wesentlichen folgendes hervor:

Die Z2 betreut die BF bei der belangten Behörde. Die Z2 gibt an, dass sie am 29.04.2016 mit der BF eine Betreuungsvereinbarung getroffen hat, dass diese dem XXXX zugebucht werde. Im Zuge dieser Vereinbarung hat die Z2 das Einladungsschreiben mit der BF besprochen und dieses näher erklärt. Weiters erläutert die Z2 den Ablauf eines solchen Gespräches mit den Kunden der belangten Behörde. Auf die Frage des VR ob auch die Sanktionen in diesem Gespräch über den XXXX erläutert wurden, antwortet die Z2, dass die Sanktionen zusätzlich auch schriftlich in der Betreuungsvereinbarung angeführt werden. Die BF wendet ein, dass sie das Schreiben erhalten hat, aber ihr wurde nichts dazu erklärt und sie habe dieses nicht so genau gelesen, weshalb ihr anscheinend die Sanktionsmöglichkeiten entgangen seien. Die Z2 führt daraufhin an, dass sie dies ausschließen kann, sie erklärt ausnahmslos jedem Kunden das Einladungsschreiben und die Betreuungsvereinbarung.

Ende der mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Im Zuge eines Betreuungsplanes am 29.04.2016 wurde mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass sie am Kurs "XXXX" teilnimmt. Im Zuge dieses Betreuungsplanes wurde die Beschwerdeführerin auch darüber informiert, dass sie für die Dauer eines unentschuldigten Fernbleibens von der Maßnahme gemäß § 10 AlVG keine Leistung erhält.

Aus den vorgelegten Aufzeichnungen der belangten Behörde ist ersichtlich, dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Arbeitstraining nicht zustande kam, da laut dem Kursträger die Beschwerdeführerin die Teilnahme am Arbeitstraining im Bereich Verkauf abgelehnt hätte.

Am 02.06.2016 gab die Beschwerdeführerin in Form einer Niederschrift vor der belangten Behörde an, dass sie nicht bereit war, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da ihr dort keine ihren Qualifikationen entsprechende Stelle angeboten werden konnte.

Der Beschwerdeführerin wurde mittels Bescheid am 10.06.2016 von der belangten Behörde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.05.2016 bis 03.07.2016 ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 15.06.2016.

Am 14.07.2016 gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich unter anderem an, dass sie bei der Infoveranstaltung Bewerbertag bei der XXXX war und gemeinsam mit anderen Personen ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der XXXX hatte.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

Mit Schreiben vom 04.08.2016 hat die Beschwerdeführerin via Email bei der belangten Behörde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Am 25.10.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht und ist unstrittig.

Die XXXX bestätigte die Teilnahme der Beschwerdeführerin an dem Bewerbertag am 23.05.2016. Den angebotenen Arbeitstrainings-Platz im XXXX als Verkaufskraft hat die Beschwerdeführerin abgelehnt. Im Officebereich waren keine Positionen verfügbar. Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Seiten der XXXX bestätigt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Am 02.06.2016 erfolgte eine Niederschrift der belangten Behörde, in der die Beschwerdeführerin angibt, dass sie nicht bereit sei an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen da ihr keine entsprechende Stelle im Officebereich angeboten wurde, welches auch so in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin bestätigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung lauten:

Gemäß § 9 Abs. 1 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gemäß § 9 Abs. 3 ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 9 Abs. 7 gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (XXXX) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 8 haben wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Da bei der Beschwerdeführerin bereits eine mehrjährige Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt vorliegt war es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, dass sie zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei der XXXX zugebucht wurde. Wie in der Betreuungsvereinbarung vom 29.04.2016 festgehalten wurde sollte der Beschwerdeführerin durch die Teilnahme an dem Arbeitstraining der XXXX ermöglicht werden, um ihr so die Gelegenheit zu bieten die berufliche und soziale Rückkehr in das Arbeitsleben zu erleichtern. Dies sollte insbesondere durch die Durchführung von Arbeitstraining in verschiedenen Bereichen ermöglicht werden. Eine Vorgabe wie es von der Beschwerdeführerin immer wieder festgehalten wird und von ihr auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, dass sie nur in einem sehr spezifischen Bereich arbeiten möchte ist bei einer so langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt nicht mehr durchsetzbar, sondern den arbeitslosen Personen soll durch derartige Maßnahmen eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt wesentlich erleichtert werden. Wie auch dem Einladungsschreiben der XXXX zu entnehmen sei, werden im Rahmen dieser Arbeitstrainingsmaßnahme ein sehr breites Beschäftigungsspektrum angeboten wo mit Sicherheit durch Bemühungen der Beschwerdeführerin auch für sie etwas passendes zu finden gewesen wäre. Die grundsätzliche Ablehnung des hier angebotenen Arbeitstrainings in einem XXXX war nicht nachvollziehbar, da ihr hier zumindest auf eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung angeboten worden wäre um sich so leichter in den Strukturen des heutigen Arbeitsleben wiederum einzufinden.

Gemäß § 10 Abs. 1 ist wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Gemäß § 10 Abs. 2 hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

Gemäß § 10 Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gemäß § 10 Abs. 4 verliert wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach (im Rahmen des vereinbarten Betreuungsplanes mit der belangten Behörde vom 29.04.2016 und dem Einladungsschreiben zur Teilnahmen an der Maßnahme XXXX vom 29.04.2016) über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG informiert, wonach ihr nach Verweigerung der Teilnahme an dieser Maßnahme als Sanktion der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs bzw. acht Wochen drohe, belehrt. Die Beschwerdeführerin wurde somit bereits im Vorfeld mehrfach schriftlich über diese Rechtsfolgen informiert.

Die belangte Behörde hat in der Niederschrift eine Stellungnahme abgegeben, in der sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin wiederholend meinte, für die Angebote der belangten Behörde überqualifiziert zu sein und ihr somit keine für ihre Qualifikation relevanten Stellen angeboten werden.

In einer Niederschrift der belangten Behörde vom 14.07.2016 und in der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Infoveranstaltung Bewerbertag bei der XXXX bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach angegeben, dass sie nach einem Arbeitsplatz im Bereich Büro suche. Zu den Aussagen der XXXX gibt die Beschwerdeführerin an, dass es teilweise stimmt, dass sie in ihrer Bewerbung ausschließlich nach Positionen als Salesmanagerin (international) oder Sachbearbeiterin suche. Dies habe die Beschwerdeführerin in ihrer Bewerbung angeben, da sie dachte, dass auch solche Positionen angeboten werden, da von Seiten der XXXX auch Stellen im Officebereich angeboten wurden. Zu der angebotenen Stelle als Verkaufskraft in einem XXXX hat die Beschwerdeführerin gegenüber der XXXX angeben, dass sie sich dies noch überlegen müsse. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht über die Folgen des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei Nichtannahme dieser Maßnahme informiert wurde.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass sie über die Folgen bei einer Nichtannahme der Maßnahme der XXXX informiert wurde, sind auf die Betreuungsvereinbarungen der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde zu verweisen sowie auf die Einladung zur Infoveranstaltung Bewerbertag XXXX 2016. In diesen Schriftsätzen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Verweigerung an der Teilnahme des Arbeitstrainings mit den Folgen des Verlustes des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu rechnen ist.

Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie die beiden Schriftsätze nicht so genau gelesen habe und ihr somit die Sanktionsmöglichkeit der belangten Behörde entgangen sei.

Die Beschwerdeführerin hat ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme der XXXX am 23.05.2016 verweigert, wodurch die Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgte.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 23.05.2016 bis 03.07.2016 besteht und somit keine Nachsicht aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden konnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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