L501 2136833-1•BVwG L501 2136833-1
L501 2136833-1Federal Administrative CourtNov 7, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L501 2136833-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , SVNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.08.2016, Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte am 11.05.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung einer ärztlichen Stellungnahme von Dris. XXXX (in der Folge J.G.), Fachärztin für Neurologie, sowie einer Medikamentenverordnung die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 01.08.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Derzeitige Beschwerden: Seit 1977 hätte sie Epilepsie, derzeit ca. 3 Anfälle im Zeitraum von 2 Wochen, dann wieder 3 Wochen Pause usw.; große Anfälle; die Anfälle kündigen sich eine Stunde vorher bereits durch Unwohlsein an, daher fährt sie auch noch selber mit dem Auto. Sie hätte öfter Kreuzschmerzen, nicht täglich, arbeitet im Garten, isst wenig, hat 6 kg zugenommen, ist etwas kräftiger, mehr Essen geht nicht wegen Bauchschmerzen, weitere Untersuchungen folgen. Eine Gehhilfe hat sie nicht, auch keinerlei Gehbehinderung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gering reduziert; Ernährungszustand:
untergewichtig
Gesamtmobilität – Gangbild: sicher, kein Hinken, keine Gehhilfe, keine ausgeprägte Schwäche, fährt noch selber Auto.
Status Psychicus: sej öfter nervös, nimmt Citalopram, keine Psychotherapie
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Posttraumatische Epilepsie (im Zeitraum von 2 Wochen ca. 3 Anfälle, dann ca. 3 Wochen Pause), Degenerative Wirbelsäulenveränderung (Bandscheibenvorfälle L 3/4 und L 4/5, derzeit geringe Bewegungseinschränkung, nur fallweise Schmerzen z.B. bei Gartenarbeit, kein neurologisches Defizit), Muskelatrophie (bei Untergewicht seit Jahren - Größe 158 cm, Gewicht 35 kg - jetzt Gewichtszunahme von 6 kg, mäßige Muskelatrophie Extremitäten, etwas weniger Kraft); leichte Depression, exokrine Pankreasinsuffizienz derzeit in weiterer Abklärung, keine wesentlichen Herz- oder Luftbeschwerden.
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurde wie folgt beantwortet:
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 – 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Bei mäßiger Muskelatrophie der Extremitäten und Untergewicht seit Jahren besteht keine ausgeprägte allgemeine Schwäche (wesentliche Besserung zum Vorgutachten), keinerlei Gehbehinderung, keine Gehhilfe, sie fährt noch selber Auto – die angegebene Gehstrecke, Stufensteigen, Anhalten an Haltegriffen und der sichere Stand sind gut möglich.
Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Unverändert epileptische Anfälle im Schnitt einmal pro Woche – wie im neurologischen Facharztgutachten Abl. 44 begründet – öffentliche Verkehrsmittel zumutbar, die Anfälle kündigen sich ca. 1 Stunde vorher an, daher fährt sie auch noch selber mit dem Auto.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 01.08.2016 betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass ihr Körpergewicht im Gutachten unrichtig wiedergegeben worden sei, sie die Gartenarbeit im Knien verrichten müsse, die nächstgelegene Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels 900 m entfernt sei, sie jedoch nur 300 – 400 m ohne eine längere Pause schaffe. Sie als Frau gehe eben auch gerne alleine einkaufen, den Einkauf zu Hause hineintragen würde ihr Lebensgefährte. Ihr sei die Begründung für die Versagung der Zusatzeintragung unklar, zumal "bei Änderung des Gesamtgrades der Behinderung" "gleichbleibend" und "Dauerzustand" stehe. Abschließend wird auf den im Akt einliegenden ein Arztbrief von Frau Dris. J.G. vom 03.05.2016 verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland. Ihr wurde von der belangten Behörde am 19.01.2015 ein mit 31.07.2016 befristeter Behindertenpass samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt. Aufgrund der Befristung kam es über Antrag der bP zu einem neuerlichen Verfahren und wurde am 29.08.2016 der Behindertenpass, Pass Nr. XXXX , mit einem GdB von 50 vH ohne den Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt.
Die bP leidet an einer posttraumatische Epilepsie (im Zeitraum von 2 Wochen ca. 3 Anfälle, dann ca. 3 Wochen Pause), degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (Bandscheibenvorfälle L 3/4 und L 4/5, derzeit geringe Bewegungseinschränkung, nur fallweise Schmerzen z.B. bei Gartenarbeit, kein neurologisches Defizit), einer Muskelatrophie bei Untergewicht seit Jahren (mäßige Muskelatrophie Extremitäten, etwas weniger Kraft), einer leichten Depression und einer exokrine Pankreasinsuffizienz (derzeit in weiterer Abklärung); es bestehen keine wesentlichen Herz- oder Luftbeschwerden.
Die bP weist keine Gehbehinderung auf, sie benötigt keine Gehhilfe, das Gangbild ist sicher; auch besteht bei mäßiger Muskelatrophie der Extremitäten und Untergewicht seit Jahren keine ausgeprägte allgemeine Schwäche. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca.
300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen
Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe gut möglich. Die epileptischen Anfälle - im Schnitt einmal pro Woche - kündigen sich ca. eine Stunde vorher an, weshalb sie auch noch selber mit dem Auto fährt. Die bP geht gerne alleine einkaufen. Eine psychische Funktionsbeeinträchtigung, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht, liegt nicht vor.
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches auf einer klinischen Untersuchung beruht, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist sowie keine Widersprüche aufweist. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beschrieben. Die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke von 300-400 m zurückzulegen, wird zudem von der bP selbst in der Beschwerde bestätigt. Die im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegte Stellungnahme Dris. J.G., wonach die bP aufgrund massiver Ängste vor dem Auftreten der epileptischen Anfälle, Angst habe, alleine auf der Straße zu sein und deshalb darunter leide, das Haus alleine zu verlassen und vom Gatten überall hin gefahren werden müsse, wird von der bP in der Beschwerde selbst entkräftet, indem sie hervorhebt, dass sie als Frau eben auch gerne alleine einkaufen gehen würde und ihr Lebensgefährte zu Hause den Einkauf ins Haus trage. Diesbezüglich ist überdies auf die Aussage der bP während der klinischen Untersuchung zu verweisen, wonach sich die Anfälle bereits ca. eine Stunde vor ihrem Auftreten durch Unwohlsein ankündigen würden, weshalb sie auch noch selber mit dem Auto fahren könne. Die von der bP monierten Differenzen beim Körpergewicht vermögen gleichfalls eine Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht aufzuzeigen, zumal der Sachverständige mehrmals das deutliche Untergewicht der bP hervorstrich und sohin darauf Bedacht nehmend das Ausmaß der Muskelatrophie und der Schwäche im Rahmen der Befundaufnahme feststellte.
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt.
Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist ihr bei mäßiger Muskelatrophie das Zurücklegen eine Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gut möglich wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Es besteht keine ausgeprägte allgemeine Schwäche. Es liegen bei ihr weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden.
Dem Beschwerdevorbringen, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, da die nächste Bushaltestelle 900m entfernt sei, ist zu entgegen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH vom 22.10. 2002, Zl. 2001/11/0258). Betreffend die im Gutachten beim Punkt "Änderung des Gesamtgrades der Behinderung" enthaltenen - in der Beschwerde hervorgehobenen – Formulierungen "gleichbleibend" und "Dauerzustand" ist auszuführen, dass das verfahrensgegenständliche Beweisthema nicht identisch mit der gemäß BBG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung ist, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen.
Nach Ansicht des erkennenden Senats bedingen die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die Mobilität nicht wesentlich eingeschränkt und auch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben anzusehen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens beider Parteien nicht beantragt.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu seitens der belangten Behörde eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde in der Beschwerde auch keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
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