BVwG I403 2131965-1

I403 2131965-1Federal Administrative CourtNov 7, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Menschenhandel, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale<br/>Gruppe, Zwangsprostitution

Full text

BVwG I403 2131965-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2131965.1.00

Spruch

I403 2131965-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016, Zl. 1098951604/151994074, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 14.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 15.12.2015 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie, der Volksgruppe Benin (Edo) und der christlichen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Sie gab an, im September 2001 aus Nigeria ausgereist zu sein. Sie habe dann in Italien gelebt, dazwischen aber auch von 2002 bis 2004 in Holland und von 2008 bis 2012 in Belgien. Nigeria habe sie verlassen, weil ihr Vater sie selbst sowie ihre Mutter und ihre Geschwister regelmäßig geschlagen und aus dem Haus geworfen habe. Sie seien dann obdachlos gewesen und hätten kaum etwas zu essen gehabt. Bei einer Rückkehr nach Nigeria fürchte sie sich vor der Frau, die sie nach Italien geschleppt habe. Diese habe von ihr 50.000 Euro verlangt und sie habe gewollt, dass sie sich prostituiere, um ihre Schulden zu begleichen. Die Frau lebe derzeit in Italien, habe aber auch Kontakte nach Nigeria und habe ihr gedroht sie umzubringen.

Eine Anfrage bei den italienischen Behörden ergab, dass die Beschwerdeführerin unter einem Aliasnamen in Italien aufhältig gewesen sei, dass die letzte Spur von ihr vom 26.08.2013 stamme sowie dass sie in Italien um Asyl angesucht habe, dies aber abgewiesen worden sei und sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme per 17.05.2008 erhalten habe.

Die Beschwerdeführerin wurde am 21.02.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass ihr Verfahren in Österreich zugelassen worden sei, da in Italien keine Zuständigkeit mehr bestehe. Die Beschwerdeführerin wurde über ihre Mitwirkungspflichten belehrt. Sie erklärte Schmerzen in der linken Leistengegend zu haben und diesbezüglich am nächsten Tag einen Arzt aufsuchen zu wollen. Sie gab an, dass ihre Schwester belgische Staatsbürgerin sei und seit 16 Jahren in Belgien leben würde. Sie selbst habe einen Freund in Wien, könne aber keine näheren Angaben zu ihm machen. Sie habe in Nigeria betteln müssen, sie sei nie von ihrem Vater unterstützt worden. Sie stehe aber noch in Kontakt mit ihrer Mutter, die mit ihrem Vater zusammenleben würde. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie noch immer von der Frau, welche sie nach Europa gebracht habe, bedroht sei, weil sie dieser nicht die vereinbarten 50.000 Euro bezahlt habe. Sie sei auch nach Holland geflüchtet. Der Ehemann der Frau sei dann aber nach Holland gekommen, um sie nach Italien mitzunehmen. Die Frau habe gesagt, die Beschwerdeführerin müsse als Prostituierte arbeiten, um die Schulden zu bezahlen. Sie sei dann von ihr weggerannt. In Österreich habe sie aber weniger Angst gefunden zu werden als in Holland. Sonst habe sie keine weiteren Fluchtgründe, es gehe nur um diese Frau. Wenn sie Dokumente haben würde, dann hätte sie diese Frau anzeigen können. In Nigeria würde es Leute geben, die jede Person finden würden. Mit der Beschwerdeführerin wurden wesentliche Inhalte der Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert. Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass sie, wenn sie krank sei, keine medizinische Behandlung bekommen würde. Sie könne auch nirgendwo wohnen. Mit ihrem Vater könne die Beschwerdeführerin nicht zusammenleben, er habe sie vergewaltigt, als sie 10 Jahre alt gewesen sei. Außerdem kenne die Frau, welche sie in Europa bedrohe, das Haus ihrer Eltern.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde in der Folge eine Ambulanzkarte des Krankenhauses der XXXX vom 14.03.2016 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin sich vier Abtreibungen unterzogen hatte. Als Diagnose ist auf der Ambulanzkarte vermerkt: Sterilitas primaria, Abortus habitualis in anamnesim, Adenomyosis Interna an der WV DD.

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme, nunmehr mit einer weiblichen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, fand am 02.05.2016 statt. Die Beschwerdeführerin erklärte, am 23.05.2016 einen weiteren Termin im Allgemeinen Krankenhaus in Wien zu haben. Sie gab an, nicht mehr mit der Frau, die sie nach Italien gebracht habe, in Kontakt zu stehen. Ihr Name sei Jessica, ihr Mann heiße Patrick. Den Nachnamen wisse sie nicht. Seit 2005 würde sie keinen Kontakt mehr zu ihr haben. Diese Frau wisse aber, wo ihre Familie wohne. Ihre Mutter würde ihr auch erzählen, dass sich manchmal komische Leute in ihrem Viertel aufhalten würden und die Beschwerdeführerin denke, dies seien die Leute dieser Frau. Nach ihrer versuchten Flucht nach Holland sei sie ein Jahr bei dieser Frau gewesen und diese habe sie auf die Straße geschickt, um sich zu prostituieren. Die Beschwerdeführerin habe ihr das erworbene Geld geben müssen. 2005 sei sie wieder geflüchtet und habe dieser Frau vorher gedroht, sie bei der Polizei anzuzeigen. Diese Frau habe aber gesagt, dass sie das hier in Europa machen könne, sobald sie aber nach Afrika zurückkehre, würde sie sie finden. Die Beschwerdeführerin habe sie dann auch 2008 bei der italienischen Polizei angezeigt, welche aber nichts gemacht habe. Sie habe auch in Italien um Asyl angesucht und erzählt, dass sie zur Prostitution gezwungen worden sei. In Italien sei ihr nicht geholfen worden. Sie sei dann nach Belgien gegangen und man sei auch dabei gewesen ihr zu helfen, doch dann habe es ein Problem mit ihrem Anwalt gegeben und 2013 habe die belgische Regierung sie nach Italien zurückgeschickt. Sie habe dann betteln müssen, bis sie bei einer christlichen Gemeinschaft untergekommen sei, bei der sie einige Jahre lang gelebt habe. Es habe dort aber keine Arbeit gegeben und dann habe ihr jemand erzählt, dass Österreich den Menschen helfe, weshalb sie im Dezember hierhergekommen sei. Die betreffende Frau lebe in Catania, die Beschwerdeführerin gab auch die Straße an und wiederholte nochmals, zeitweise (von 2001 bis 2002 und dann von 2004 bis 2005) bei ihr gelebt zu haben. Einmal. In der Folge wurde auch eine Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Frauenheilkunde übermittelt, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am 11.08.2016 stationär zur Operationsvorbereitung aufgenommen werden würde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Ausführungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig seien. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Nigeria eine Verfolgung drohen würde. Es liege in ihrem Fall keine Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr vor. Dies wurde einerseits damit begründet, dass das Verhalten ihres Vaters ihr gegenüber zwar der Wahrheit entsprechen möge, dies aber keine Verfolgung im Konventionssinn bedeuten würde bzw. sie sich der Bedrohung durch ihren Vater auch durch ein eigenständiges Leben hätte entziehen können. Die behauptete Verfolgung durch die Frau, welche sie nach Europa gebracht habe, sei allerdings nicht glaubwürdig, dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, seit 2005 keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt zu haben und dennoch dann erklärt habe, sie 2008 bei der italienischen Polizei angezeigt zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin mit ihrer Anzeige drei Jahre gewartet habe. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht bereit, in Österreich Anzeige gegen diese Person zu erstatten. Das Vorbringen sei daher aus Sicht des Bundesamtes als Konstrukt zu erachten. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei. Auch aus den vorgelegten medizinischen Befunden könne keine Gefährdungslage ihrer Person erkannt werden, da diesen nur zu entnehmen sei, dass sie offenbar auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen könne, weshalb sie sich nun in Österreich in einer Kinderwunschambulanz behandeln lasse. Dies entspreche keiner lebensbedrohenden Krankheit. Auch die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht als gegeben erachtet.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Bescheid und Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 25.07.2016 zugestellt.

Dagegen wurde fristgerecht am 03.08.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu der Status einer subsidiär Schutzberechtigten, in eventu dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 oder § 55 AsylG 2005 erteilt werde. Darüber hinaus mögen die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung aufgehoben werden und es möge eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden. Inhaltlich wurde in der Beschwerde in deutscher Sprache ausgeführt: "Ich wurde zuhause missbraucht und geschlagen. Im Fall einer Rückkehr habe ich Angst vor einer Frau, die mich nach Europa schleppte, sie drohte, mich umzubringen." Zudem waren zwei Seiten beigelegt, in welchen die Beschwerdeführerin ihr Anliegen handschriftlich in englischer Sprache darlegte. In diesen Ausführungen erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie im Jahr 2001 nach Italien gelockt worden sei und geglaubt habe, sie müsse die Kinder der Frau beaufsichtigen. Als sie angekommen sei, habe sie herausgefunden, dass sie tatsächlich nach Italien gebracht worden sei, um sich zu prostituieren. Die Beschwerdeführerin habe das nicht gewollt, sei dann aber dazu gezwungen worden. Sie sei dann 2002 nach Holland geflüchtet und habe dort als Putzfrau und Frisörin gearbeitet. Sie sei dann aber von einem Freund der Frau entdeckt worden, dieser habe die Frau informiert und diese wiederum habe ihre Mutter angerufen und gedroht, dass ein Familienmitglied umgebracht würde, wenn die Beschwerdeführerin nicht nach Italien zurückkäme. Die Beschwerdeführerin sei dann zurück zu dieser Frau, von der sie in der Folge auch misshandelt worden sei. 2005 sei sie dann wieder geflüchtet. 2008 sei sie von der Polizei kontrolliert worden, und da sie keine Dokumente gehabt habe, sei sie mitgenommen worden. Sie habe in der Folge dann der Polizei alles erzählt. Sie sei dann 2009 nach Belgien, wo sie dann auch eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen habe. Dann habe es aber ein Problem mit ihrem Anwalt gegeben, sodass sie dann nach Italien zurückgebracht worden sei. Sie habe dann einige Jahre bei einer Gemeinschaft Unterschlupf gefunden, habe aber nicht arbeiten können. Sie habe nicht mehr weiter gewusst und sei dann im Dezember 2015 nach Österreich. Ihre Mutter und ihre Schwester seien die einzigen lebenden Zeugen ihrer Situation. In der Folge wurden Name und Telefonnummer der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin dargelegt. In Nigeria herrsche Korruption und Unsicherheit, wenn sie zurück müsste, würde sie getötet werden. Die Frau, die sie nach Europa gebracht habe, werde Jessica genannt, ihr richtiger Name sei aber Enogie und ihr Ehemann heiße Patrick.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2016 vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

Die erkennende Richterin brachte im Vorfeld der mündlichen Verhandlung den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen" ins Verfahren ein. Am 05.10.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr bisheriges Vorbringen. Sie habe in Nigeria unter dürftigen Lebensbedingungen gelebt und ihr Vater habe sie missbraucht. Eine Frau habe ihr helfen wollen und ihr ein besseres Leben und eine Arbeit in Italien versprochen. 2001 habe sie dann Nigeria verlassen. Die Ausreise aus Nigeria sei von der betreffenden Frau organisiert und finanziert worden. In Italien sei sie dann von dieser Frau erpresst und zur Prostitution gezwungen worden. Sie hätte der Frau € 50.000 zurückzahlen müssen, jedoch sei ihr bewusst gewesen, dass sie diesen Betrag nicht aufbringen könne, so habe sie die Flucht ergriffen und sei mit dem Zug nach Holland gefahren. In Holland habe sie dann zufällig den Lebensgefährten der Frau getroffen. Ihre Mutter habe sie daraufhin kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass sie innerhalb von 30 Tagen wieder nach Italien zurückkehren müsse, sonst würde sie getötet werden. Sie sei dann zurückgekehrt. Sie sei erst im Jahr 2008 zur Polizei gegangen, um ein Aussage zu machen, da sie sich davor aufgrund der Drohungen nicht getraut habe. Die Polizei habe ihr mitgeteilt, dass sie innerhalb von einem Monat Italien verlassen müsse, woraufhin sie nach Belgien gereist sei. Dort habe es dann jedoch Problem mit ihren Dokumenten gegeben, woraufhin sie wieder nach Italien verbracht worden sei. Im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie umgebracht zu werden, da sie der Frau, welche sie verschleppt habe, noch immer Geld schulde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die (spätestens) im Dezember 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht abschließend fest. Sie ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Benin (Edo) und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2016 negativ entschieden wurde.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Die Beschwerdeführerin steht noch im regelmäßigen Kontakt mit ihrer Mutter, welche in Nigeria aufhältig ist. Zu ihrer weiteren Familie, insbesondere ihrem Vater, welcher sie auch als Kind regelmäßig misshandelte bzw. missbrauchte, steht die Beschwerdeführerin in keinem Kontakt.

Die Beschwerdeführerin wurde 2001 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich dem Versprechen, dass sie als Kindermädchen arbeiten könne, von einer Frau nach Italien gebracht, wo sie zur Prostitution gezwungen wurde, ehe ihr die Flucht gelang.

Die Beschwerdeführerin muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten, in Nigeria Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe "Opfer von systematisch organisiertem Frauenhandel" zu erleiden. Die Beschwerdeführerin liefe im Falle einer Rückkehr Gefahr, von den Personen, die für ihre Außerlandesbringung verantwortlich waren, oder von anderen Personen, die sich ihre Zwangslage zunutze machen würden, wiederum zur Prostitution gezwungen oder andersweitig verfolgt zu werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um ein Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt nicht vor. Es liegen keine Asylausschlussgründe im Sinne des § 6 Asylgesetz vor; die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ein unbedenkliches Identitätsdokument wurde nicht vorgelegt.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Das Bundesamt stellte in dem angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar hinsichtlich der Misshandlung durch ihren Vater glaubhaft sei, nicht aber insofern, als dass sie im Falle eine Rückkehr einer Verfolgung durch ihre Schlepperin ausgesetzt sei. Die belangte Behörde sprach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie durch an ihrer Außerlandesbringung beteiligte Personen verfolgt werde, jegliche Glaubwürdigkeit ab. In lebensnaher Betrachtung erscheint der erkennenden Richterin jedoch eine derart unterstellte "Pro-Bono"-Außerlandesbringung als wenig wahrscheinlich. Vielmehr ist durchaus von einer - eventuell noch offenen - Forderung von den an der Außerlandesbringung beteiligten Personen auszugehen, deren vehemente Einforderung, konkret in Form von Zwangsprostitution, im Einklang mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Situation von Frauenhandelsopfern aus Nigeria steht.

Insgesamt hat die belangte Behörde es unterlassen, einer durch das diesbezüglich konsistente und schlüssige Vorbringen der Beschwerdeführerin indizierten näheren Erörterung eines etwaigen Frauenhandels-Aspektes der Fluchtgeschichte nachzukommen. Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin erfüllt viele der typischen Kriterien eines Falles von Frauenhandel. Sie stammt aus Benin City, gehört der Volksgruppe der Edo an und hat keinen wirklichen familiären Rückhalt. Sie wurde als junge Frau mit dem Versprechen auf ein besseres Leben nach Italien gelockt.

Dies entspricht den Informationen, die dem Bundesverwaltungsgericht zu Frauenhandel in Nigeria vorliegen: Nigeria ist eine der Drehscheiben des internationalen Frauen- und Menschenhandels: So wurden beispielsweise im Rahmen eines Screenings von über 160 Asylverfahren nigerianischer Antragstellerinnen aus den Jahren 2009 und 2010 festgestellt, dass in nahezu einem Drittel der Fälle Indikatoren für Menschenhandel in den Verfahrensakten dokumentiert waren (Krohn, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren, in:

IOM/UNHCR/BAMF: Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem, Nürnberg 2012). In den Statistiken des deutschen Bundeskriminalamtes erscheint Nigeria als besonders relevantes Herkunftsland von Opfern von Menschenhandel aus Staaten außerhalb Europas, mit weitverzweigten und grenzüberschreitend agierenden Menschenhandelsstrukturen (BKA, Bundeslagebild Menschenhandel 2012, S. 8; zitiert nach Janetzek, Lindner, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren - Teil I, Asylmagazin 4/2014, S. 105-113). Die meisten Opfer stammen aus Benin City, der Hauptstadt des Bundesstaats Edo. Die überwiegende Mehrheit der Opfer von Menschenhandel, die zum Zweck der Prostitution nach Europa verbracht werden, gehört zur ethnischen Gruppe der Edo. Die Rekrutierung Minderjähriger hat zugenommen, wohl weil sich erwachsene Frauen, vor allem in den Städten, der Risiken stärker bewusst sind, denen sie beim Menschenhandel ausgesetzt sind. Vielen Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, ist der Verlust der Unterstützung durch Familie oder Gemeinschaft gemeinsam. Die nigerianische Regierung hat mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht, gegen das Phänomen Handel mit Frauen anzugehen; dazu gehört insbesondere auch die Errichtung einer Agentur zur Bekämpfung des Menschenhandels, der National Agency for Prohibition of Traffic in Persons and other related matters (NAPTIP), im August 2003, zu deren Auftrag Untersuchung, Verfolgung, Überwachung, Beratung, Wiedereingliederung, Aufklärung und Fortbildung gehören. Es wird jedoch trotz all dieser Bemühungen geschätzt, dass die staatlichen Ausgaben in diesem Bereich unzureichend sind, insbesondere im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage nach NAPTIP-Diensten. Die Entscheidung darüber, dass eine Frau zum Arbeiten nach Europa geht, geht in manchen Fällen von der Familie aus. Prostitution wird in Nigeria moralisch nicht akzeptiert, weshalb die heimkehrenden Mädchen von ihren Gemeinschaften zwei Reaktionen erwarten können. Kommt das Mädchen mit Geld zurück, wird es von der Gesellschaft akzeptiert, auch wenn die Gemeinschaft weiß, dass es in Europa als Prostituierte gearbeitet hat. Wurde das Mädchen jedoch abgeschoben oder kommt es ohne Geld, grenzt die Gemeinschaft das Mädchen aus, und sogar die eigene Familie kann das Mädchen ablehnen. Ein Problem für zurückgekehrte Opfer ist das Fehlen sozialer Unterstützungsnetze; je länger das Opfer in Europa gelebt hat, desto eher fehlt es ihm an solchen Netzen. Viele haben den Eindruck, in Nigeria könne man ohne Familie keinen Erfolg haben, und denken: "In Nigeria bist du ohne deine Familie nichts." Die Unterstützung durch Unterstützungsorganisationen kann soziale Netze nicht ersetzen, auch können sich die Organisationen nicht ständig um die heimgekehrten Opfer kümmern. Für manche Frauen besteht die einzige Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt nach Ablauf der Unterstützung durch Unterstützungsorganisationen zu verdienen, in der Prostitution. Für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel stehen mehrere Unterkünfte zur Verfügung, die von der NAPTIP und verschiedenen Unterstützungsorganisationen betrieben werden. Es ist nicht genau bekannt, wie viele Frauen sich in den NAPTIP-Unterkünften aufhalten. Von den Quellen werden unterschiedliche maximale Aufenthaltszeiten genannt; manche sprechen von sechs Wochen, andere von einer Spanne zwischen zwei und sechs Wochen. Haben Frauen nach sechs Wochen noch immer keinen sicheren Aufenthaltsort oder Mittel für ihren Lebensunterhalt, kann der Aufenthalt in der NAPTIP-Unterkunft verlängert werden. Nach Angaben der IOM bleiben nur die Frauen länger als zwei Wochen in den Unterkünften, die gegen Menschenhändler ausgesagt haben und deren Fälle von der NAPTIP untersucht werden. Auf der anderen Seite sind Frauen, die in einer NAPTIP-Unterkunft leben, stigmatisiert, weil jeder davon ausgeht, dass sie im Ausland als Prostituierte gearbeitet haben. Daher schicken die NAPTIP-Mitarbeiter sie so bald wie möglich zu ihren Familien oder in Unterkünfte in anderen Gebieten Nigerias (Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen"; abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457689242_bz0415678den.pdf).

Insgesamt kommt die erkennende Richterin nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und in Gesamtschau der Aktenlage zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Nigeria unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (einer Tätigkeit als Kindermädchen) verließ und in Italien zur Prostitution gezwungen wurde. Sie versuchte der Zwangslage zu entkommen, indem sie sich zu ihrer zu diesem Zeitpunkt in Holland lebenden Schwester begab, doch gelang es ihr zunächst nicht, sich dem Frauenhandelring zu entziehen. Die letzten Jahre verbrachte sie zwar außerhalb dieses Netzwerkes, doch gelang es ihr nicht, sich in Italien eine Existenz aufzubauen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war durchgehend gleichbleibend, im Wesentlichen plausibel und nachvollziehbar und steht in Einklang mit den oben wiedergegebenen Berichten zu Frauen, die von Nigeria nach Europa verbracht wurden, um hier der Prostitution nachzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um eine stringente und durchaus schlüssige Wiedergabe der Geschehnisse handelt und das Vorbringen somit als glaubhaft zu werten ist.

In der Folge ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel vorliegt (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008 und VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064; oder die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at, wo explizit auch Frauenhandel genannt ist).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint als einer der typischen Fälle, in denen eine junge Frau, welche sich in einer Situation der Hilfsbedürftigkeit befand, nach Europa gebracht und hier zur Prostitution gezwungen wurde. Es ist nicht generell davon auszugehen, dass alle Frauen, die Opfer des Frauenhandels werden, automatisch den Status eines Flüchtlings zuerkannt bekommen. Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Art. 4 EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals geäußert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Art. 4 EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der Beschwerdeführerin in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Art. 4 EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko ("risque imminent") einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht wird (vgl. Entscheidung des EGMR V.F. gegen Frankreich vom 29.11.2011, 7196/10).

Wie oben zu entnehmen ist, bieten die verschiedenen Institutionen in Nigeria, insbesondere NAPTIP, Opfern von Frauenhandel bei ihrer Rückkehr Unterstützung. Diese ist allerdings quantitativ und auch zeitlich befristet. Die Frauen werden möglichst bald zu ihren Familien zurückgeschickt. Nun hat die Beschwerdeführerin keinen Familienverband, zu dem sie zurückkehren könnte; sie steht zwar im regelmäßigen Kontakt mit ihrer Mutter, jedoch wohnt diese noch immer mit ihrem Vater zusammen, der die Beschwerdeführerin bereits als Kind misshandelte.

Als Ursache für das Risiko eines Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien: "(...) les femmes expulsées d'un pays d'Europe et renvoyées au Nigeria sont souvent stigmatisées et rejetées par leurs familles ou communautés, généralement parce qu'elles n'ont pas remboursé leur dette. De plus, les rapports internationaux disponibles (...) mettent en lumière la difficulté de subsister au Nigéria en dehors d'un lien communautaire, de même que de se relocaliser en dehors de tout lien social. (...) La relocalisation est particulièrement malaisée pour les jeunes femmes seules retournées d'Europe et qui n'ont pas de formation ou d'éducation leur permettant d'être indépendante" (vgl. Entscheidung des EGMR V.F. gegen Frankreich vom 29.11.201, 7196/10; bestätigt wird dies auch den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen", insbes. S. 36 ff.; Finnish Immigration Service, Country Information Service, Public theme report: Human Trafficking of Nigerian Women to Europe, 24. März 2015 insbes. S. 24 ff., beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien aus diversen europäischen Staaten). Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen - wenn überhaupt - nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können (vgl. dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf).

Die Beschwerdeführerin hat im Falle einer Rückkehr keine familiäre oder soziale Unterstützung zu erwarten; sie verfügt über keine abgeschlossene Schulausbildung und wurde bereits als junge Frau Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution. Es besteht daher die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie erneut in die Hände von Menschenhändlern gerät. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist auch nicht gegeben, da ihr diese aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität (Traumatisierung, keine soliden familiären Bindungen, keine abgeschlossene Schulausbildung, lange Abwesenheit) nicht zumutbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. ... .

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

3.3. Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft vorgebracht, dass sie von einer Frau aufgrund eines falschen Versprechens nach Italien gelockt und dort zur Prostitution gezwungen wurde.

Das Vorbringen wirft die Frage auf, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschen- bzw. Frauenhandel handeln könnte und ob ihr gegebenenfalls deswegen Asyl zu gewähren wäre. Grundsätzlich kann es durchaus Fälle geben, wo eine Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel gegeben ist (vgl. dazu VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064 und AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008 bzw. BVwG vom 11.04.2016, GZ. W211 1425426-1 sowie BVwG vom 18.05.2015, I403 2107012-1 und oder auch die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at, wo explizit auch Frauenhandel genannt ist).

Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU (Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels; Umsetzungsfrist: April 2013) "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen.

Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat.

Im Fall der Beschwerdeführerin, die im Alter von 21 Jahren unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Italien verbracht und dort zur Prostitution gezwungen wurde, liegt ein Fall von Menschenhandel vor, der seinen Ausgang im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, in Nigeria, genommen hat. Nigeria ist, wie bereits festgestellt wurde, eine Drehscheibe des internationalen Frauen- und Menschenhandels. Die Geschichte der Beschwerdeführerin deckt sich mit den typischen

Erfahrungen von Betroffenen: Auffallend ist, dass viele Frauen der Gruppe möglicher Menschenhandelsbetroffener angeben, vor der Flucht ihre Familie verloren oder mit dieser gebrochen zu haben. (Krohn,

Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren, in: IOM/UNHCR/BAMF:

Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem, Nürnberg 2012, S. 34) Delta und Edo State, aus dem auch die Beschwerdeführerin stammt, gelten als die wichtigsten Herkunftsorte von Frauen, die Opfer von Menschenhandel werden (CORI Thematic Report Nigeria: Gender and Age, December 2012; commissioned by the United Nations High Commissioner for Refugees; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/514830062.html). Auch das VG Stuttgart umschreibt die Problematik in seinem Urteil vom 16.05.2014 (A 7 K1405/12) in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgendermaßen: "Die Verbringung junger, teilweise sogar minderjähriger Frauen und Mädchen nach Europa und deren dortige sexuelle Ausbeutung als Zwangsprostituierte ist ein Bereich der organisierten Kriminalität, der sich in Nigeria ethnisch und geographisch weitestgehend auf die in Edo State gelegene Stadt Benin City und deren Umland eingrenzen lässt und nahezu ausschließlich in Nigeria und Europa von Frauen, den sog. "Madames" beherrscht wird."

Die Beschwerdeführerin wurde das Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung. Opfer von Menschenhandel können Flüchtlinge im Sinne von Art 1 A (2) der GFK sein, aber nur, wenn sie alle der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (UNHCR-Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel; vgl. auch EGMR, Statement of Facts - 49113/09, L.R. gegen Vereinigtes Königreich).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, der in Nigeria Verfolgung droht. Mitglieder dieser Gruppe sind nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben. Es handelt sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Gruppe (vgl. dazu VG Stuttgart, 16.05.2014, GZ: A 7 K1405/12 oder auch Asylgerichtshof, 14.05.2009, GZ: C15 263.728-0/2008).

Wenn die Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsort zurückkehren würde, müsste sie Verfolgungshandlungen durch die Frau, welche sie nach Italien verbracht und zur Prostitution gezwungen hatte, bzw. durch deren Netzwerk fürchten. Ihre Eltern wären nicht in der Lage sie zu schützen. Aufgrund der noch offenen Geldforderungen, dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus der Gefangenschaft durch die genannte Frau geflüchtet war und dass sie diese bei den italienischen Behörden angezeigt hatte, ergibt sich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Im Fall der Beschwerdeführerin liegt daher ein Asylgrund vor und ist auch davon auszugehen, dass sie wohlbegründete Furcht haben muss, im Falle einer Rückkehr wieder in eine Situation zu geraten, in der sie zur Prostitution gezwungen wird .

Bei dieser Verfolgung handelt es sich allerdings um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende, welche nur dann, wenn der nigerianische Staat die Beschwerdeführerin nicht zu schützen vermögen würde, asylrelevant ist. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage ist, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor dieser durch Privatpersonen drohenden Verfolgung zu bieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH, 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 sowie 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Eine Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates ist durchaus anzunehmen. Bereits 2003 wurden in Nigeria alle Formen des Menschenhandels verboten und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) etabliert. Es stellt sich allerdings die Frage der Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates, die etwa durch das VG Stuttgart in seinem Urteil vom 16.05.2014 (A7 K 1405/12) mit folgenden Worten verneint worden war: "Die Maßnahmen der Regierung sind jedoch nicht weitgreifend. NAPTIP hat zwar nach eigenen Angaben zwischen 2008 und 2011 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht. NAPTIP, aber auch der National Immigration Service und UNODC gehen von einer weitaus höheren Dunkelziffer des Menschenhandels aus. Das NAPTIP ist unterfinanziert, und die wenigen Einrichtungen für Opfer sind in einem schlechten Zustand. Es werden nur mangelhafte Maßnahmen zur Rehabilitation und keine zur Reintegration der Opfer angeboten. Rückgeführte Opfer sind gefährdet, von den Händlern und den "Madames" bedroht und unter Druck gesetzt zu werden. Sie müssen mit Diskriminierung durch die Familie und das soziale Umfeld und mit Vergeltung des Sponsors rechnen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria - Update vom März 2010; Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, "Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.06.2011; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.08.2013)."

Diese Einschätzung deckt sich durchaus mit jener des US Department of State und dem Country Narrative zu Nigeria aus dem Trafficking in Persons Report 2014 (Juni 2014;

http://www.state.gov/documents/organization/210741.pdf). Dort wird Nigeria ebenfalls als Quelle und Transitland für Menschenhandel beschrieben. Die nigerianische Regierung würde die Minimumstandards im Kampf gegen Menschenhandel nicht vollkommen einhalten; es wurde empfohlen die Finanzierung von NAPTIP zu erhöhen. Opfer von Menschenhandel würden Unterstützung in einem der 8 Schutzzentren finden, allerdings in der Regel nur für sechs Wochen. Aus Sicht der erkennenden Richterin kann, selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin einen der rund 300 Plätze in einem NAPTIP-Zentrum erhält, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach sechs Wochen keine Verfolgung mehr zu befürchten hätte.

Von einer Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates kann daher nicht ausgegangen werden; diesbezüglich ist auch auf das Faktum zu verweisen, dass die Verschleppung zwecks Zuführung zur Prostitution in Nigeria keinesfalls als Einzelschicksal gesehen werden kann (vgl. dazu VwGH, 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064).

Doch auch dies bedeutet noch nicht automatisch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für alle vom Menschenhandel betroffenen nigerianischen Frauen. So hat der EGMR in der Vergangenheit Beschwerden zurückgewiesen, mit denen nigerianische Frauen gegen eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorgehen wollten, indem sie auf die Gefahr einer Zwangsprostitution in Nigeria verwiesen (vgl. EGMR, V.F vs. France, 7196/10; 29.11.2011 oder auch EGMR, Idemugia

v. France, 27.03.2012). Der EGMR erkannte gewisse Fortschritte in der Bekämpfung des Menschenhandels durch die nigerianischen Behörden an und ging vor allem von einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Es stellt sich daher im konkreten Fall die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt und ob diese der Beschwerdeführerin zumutbar wäre. Dies ist aufgrund der erhöhten Vulnerabilität zu verneinen. Die Beschwerdeführerin wurde bereits als Kind von ihrem Vater missbraucht und mit 21 Jahren zur Prostitution gezwungen. Sie lebt seit über 16 Jahren außerhalb Nigerias, sie steht zwar noch im Kontakt zu ihrer Mutter, jedoch ist diese krank und noch mit ihrem Vater verheiratet. Zudem hat sie keine abgeschlossene Schulbildung. Es wäre ihr nicht zuzumuten, sich in einem andere Landesteil alleine eine neue Existenz aufzubauen, zumal jenen Frauen, die als Prostituierte gearbeitet haben und ohne größeres Vermögen nach Nigeria zurückkehren, noch einmal eine höhere Stigmatisierung droht. Angesichts der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, basierend auf ihrem fehlenden familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt, erscheint die Feststellung des Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angemessen. Eine Rückkehr zu ihren Eltern ist auch ausgeschlossen, da sie dort Verfolgungshandlungen jener Frau befürchten müsste, welche sie nach Italien verbracht und dort zur Prostitution gezwungen hatte.

Asylausschlussgründe liegen bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 14.12.2015, wodurch insbesondere die § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt der Beschwerdeführerin eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberichtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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