BVwG W232 2132435-1

W232 2132435-1Federal Administrative CourtNov 4, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W232 2132435-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W232.2132435.1.01

Spruch

W232 2132434-1/6E

W232 2132435-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, und

2. ) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX, beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die syrischen Beschwerdeführer, zwei Schwestern, stellten am 22.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

Im Verlauf der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.11.2015 brachten die Beschwerdeführer zu ihrer Reiseroute befragt an, über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist zu sein. Sie brachten vor, dass in Kroatien die Behandlung schlecht gewesen sei. Gegen die dortige Führung ihres Asylverfahrens spreche, dass ihr Vater in Österreich sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.02.2016 an Kroatien ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch betreffend beide Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 14.04.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7/Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.

Am 01.06.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters. Die Beschwerdeführer gaben an, dass ihr Vater in Österreich einen positiven Bescheid bekommen habe und dass ihre Mutter und kleinen Geschwister mittels Familienzusammenführung nach Österreich gekommen seien. Sie würden alle in einer Wohnung leben. In Kroatien seien sie nur wenige Stunden gewesen, ihr Zielland sei Österreich gewesen. Einer Außerlandesbringung stünde entgegen, dass Kroatien Asylwerber schlecht behandle und ihre Eltern und Geschwister in Österreich leben würden. Sie seien wegen ihrer Familie nach Österreich gekommen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zu Art. 8 EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine Pflegebedürftigkeit oder finanzielle Abhängigkeit angegeben hätten.

Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden, in welchen unter anderem ausgeführt wird, dass nur eine unzureichende Behandlung mit dem Vorbringen zum Privat- und Familienleben stattgefunden habe. Es bestehe zu den Eltern und Geschwistern der Beschwerdeführer ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom 17.08.2016 den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 AsylG 2005:

"(1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art.13

"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig."

Art.16:

"(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

Art. 17:

"(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen."

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO (da die Beschwerdeführer - ohne Einreisetitel und somit illegal - über einen Drittstaat nach Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sind und die kroatischen Behörden nicht fristgerecht auf das Aufnahmegesuch geantwortet haben) ergibt.

Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weisen jedoch qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführer auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.

Wie der Verfassungsgerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt hat, kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art 8 EMRK nicht darauf an, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U2380/2013 ua; vgl. auch VfGH 12.3.2014, U1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg 18.441/2008 und 18.499/2008).

In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst hat.

In Fällen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO muss auf die ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich im Falle der jungen Erwachsenen aus dem syrisch-arabischen Kulturkreis auch darin auswirken könnten, dass vom Bestehen eines besonders intensiv ausgeprägten familiären Naheverhältnisses der Beschwerdeführer zu ihren Eltern und Geschwistern auszugehen wäre.

Insbesondere geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, ob die Familie vor der Ausreise des Vaters im gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder warum die Familie nicht gemeinsam ausgereist ist. Auch der Umstand, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer nach ihrem Vater der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, wird im weiteren Verfahren durch die Behörde unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen der Dublin III-VO verstärkt zu berücksichtigen sein.

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Art. 16 und Art. 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann.

Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der vorrangigen Achtung des Familienlebens im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Präambel der Dublin III-VO, der Sicherstellung der sorgfältigen Prüfung und kohärenten Entscheidung durch die gemeinsame Bearbeitung der von Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des 15. Erwägungsgrundes der Dublin III-VO und der Zulässigkeit der Abweichung von verbindlichen Zuständigkeitskriterien aus humanitären Gründen oder in Härtefällen im Sinne des 17. Erwägungsgrundes der Dublin III-VO geboten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren - sofern die Behörde nicht bereits auf Grund der aufgezeigten rechtlichen Aspekte Anlass zur materiellen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer findet - die Beschwerdeführer, allenfalls auch deren Eltern konkret zu ihren familiären Beziehungen zu befragen und Feststellungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu treffen haben.

Erst nach Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien zu einer Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK bzw. von Art. 16 oder Art. 17 Dublin III-VO führt.

Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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