W189 2108833-1•BVwG W189 2108833-1
W189 2108833-1Federal Administrative CourtNov 3, 2016
Antragsbegehren, mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche<br/>Verhinderung, Verfahrenshilfe
W189 2108833-1/23Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Antragstellerin reiste am 01.06.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 02.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, zu dem sie vor der PI Traiskirchen EASt befragt wurde.
2. Nachdem die Antragstellerin am 04.07.2013 sowie am 24.07.2013 im Rahmen von mündlichen Befragungen zum Antrag niederschriftlich einvernommen wurde, bislang aber keine Entscheidung dazu ergangen ist, brachte sie mit Schreiben vom 16.06.2015 eine Säumnisbeschwerde ein.
3. Im Rahmen der Aktenübersendung vom 16.06.2015 (hg. eingelangt am 19.06.2015) wurde die eingebrachte Säumnisbeschwerde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber übermittelt.
4. Am 25.10.2016, einlangend mit 27.10.2016, brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG das gg. Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend ein und legte unter einem ein Vermögensverzeichnis vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
Diese Feststellung stellt sich im Lichte des gg. Akteninhalts als unstrittig dar.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
...
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.09.2015, Ro 2014/07/0068, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.06.2015, E 599/2014-23, festgestellt, dass § 40 VwGVG schon in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt und auch seine systematische Stellung im VwGVG erkennen lässt, dass die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen, jedoch nicht in Administrativverfahren vor den Verwaltungsgerichten in Betracht kommt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich betreffend Rechtsberatung eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der Parteien auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Auch aus Art. 27 Abs. 6 Dublin III-VO ergibt sich kein zusätzlicher Anspruch. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.
Im Lichte dieser Rechtsprechung war dem Begehren der Antragstellerin auf Beigabe eines Verfahrenshelfers im gg. Beschwerdeverfahren daher nicht zu folgen und der gg. Antrag mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Entscheidung im gegenständlichen Fall weder von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abging noch eine solche fehlte. Daher war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
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