W134 2126070-1•BVwG W134 2126070-1
W134 2126070-1Federal Administrative CourtNov 2, 2016
Beschwerdevorentscheidung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Grenzkataster, Grundsteuerkataster, Umwandlung,<br/>Verfahrenseinstellung, Vermessung, Vorlageantrag, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde
W134 2126070-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , vom 30.12.2015 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg vom 12.11.2015, Zl. GZ 2285/2014/56 sowie über den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Salzburg vom 27.02.2016, Zl. GZ 2285/2014/56, den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
Der Bescheid des Vermessungsamtes Salzburg vom 12.11.2015, Zl. GZ 2285/2014/56, enthält folgenden Spruch: "Die Grundstücke 7/65, 7/88 wird von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt."
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.12.2015 erhob dieser Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Salzburg vom 27.02.2016, Zl. GZ 2285/2014/56 wurde entschieden, dass der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt wird.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2016.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.10.2016 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) ...
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) ...
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu A) - Einstellung des Verfahrens
Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.10.2016 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.