W129 2137539-1•BVwG W129 2137539-1
W129 2137539-1Federal Administrative CourtNov 2, 2016
begründeter Anlass, Rechtfertigungsgründe für das Fernbleiben vom<br/>Unterricht, Schulferien, Schulpflicht, Untersagung, Urlaubsreise
W129 2137539-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den erziehungsberechtigten Vater XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 05.10.2016, GZ. IVSchu24/106-2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) iVm § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (SchPflG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die am XXXX geborene mj. Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2016/17 die 4a-Klasse des XXXX gymnasiums XXXX .
2. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 03.10.2016 suchte die mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren erziehungsberechtigten Vater, um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht in der Zeit vom 19.12.2015 bis zum 23.11.2016 sowie vom 09.01.2017 bis zum 13.01.2017 an und begründete den Antrag damit, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aus Thailand stamme und es für den Vater nur in dieser Zeit möglich sei mehr als zwei Wochen Urlaub zu nehmen.
3. Mit gegenständlichem Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 05.10.2016, Zl. IVSchu24/106-2016, wurde der Beschwerdeführerin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den genannten Zeitraum nicht erteilt mit der Begründung, dass dafür ein begründeter Anlass Voraussetzung wäre. Für eine Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht müssten in der Interessenlage des Schülers gelegene Gründe vorliegen, die nach ihrer Art und Schwere den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen entsprechen.
Der Besuch von Verwandten wäre auch in der unterrichtsfreien Zeit möglich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb zwei Wochen für eine reinen Urlaubszwecken dienende Reise nicht ausreichend sein sollten.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 07.10.2016.
4. Am 10.10.2016 erhob die mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 05.10.2016 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Es werde klargestellt, dass es sich nicht einfach um einen Urlaub handle, sondern um einen Besuch der Großeltern, welche 350 km nordöstlich von Bangkok leben würden. Auch finanziell sei es nur alle 5-6 Jahre möglich, dass die Beschwerdeführerin ihre Großeltern besuchen könne. Es sei dem Vater bewusst, dass die Weihnachtsferien dieses Jahr ungünstig fallen würden, und er sei auch nicht begeistert, dass seine Tochter einige Tage in der Schule versäumen werde, dennoch ersuche er, den Bescheid zu überdenken. Das für den Vater zuständige Personalbüro könne bestätigen [dass der Vater nur im Winter 4 Wochen Urlaub bekomme].
6. Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde mit Begleitschreiben vom 14.10.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo diese samt zugehörigem Verwaltungsakt am 28.10.2015 einlangte.
Im Zuge der Weiterleitung der Beschwerde verwies die belangte Behörde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führte zusätzlich aus, dass ihrer Ansicht nach der angestrebte Besuch auch in der Zeit der Weihnachtsferien - eventuell mit einer bloß geringfügigen Überschreitung dieses Zeitraumes - ausreichend sei. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Gemäß § 2 leg. cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 leg. cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 9 Abs. 1, 1. Teilsatz SchPflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1, 1. Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
2.2. Unstrittig ist, dass die am XXXX geborene Beschwerdeführerin der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG unterliegt.
Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.
Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Auslandsreisen der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht.
Soweit die Beschwerdeführerin - erstmals in der Beschwerde - vorbringt, der Grund für die Auslandsreise sei (auch) ihr Wunsch, ihre in Thailand lebenden Großeltern sehen zu wollen, ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gelungen ist darzulegen, warum für den Besuch ein Zeitraum von zwei Wochen in der unterrichtsfreien Zeit der Weihnachtsferien, allenfalls verlängert um ein oder zwei Schultage im Falle einer sehr strapaziösen An- oder Abreise, nicht ausreichend sein sollte.
Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes ergibt sich eindeutig, dass für das gerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht nicht nur ein begründeter Anlassfall vorliegen muss, sondern auch, dass die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit nur solange als unbedingt notwendig dauern soll. Insoweit das Fernbleiben länger andauert, als für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig ist, erfolgt es nicht (mehr) aus begründetem Anlass.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im konkreten Beschwerdefall zur langen Flugdauer auch eine mühsame und beschwerliche Weiterreise im Landesinneren Thailands hinzuzurechnen ist. Doch selbst wenn die Gesamtdauer der An- bzw. Abreise (von bzw. zurück nach Österreich) großzügig gerechnet ein Gesamtausmaß von 48 Stunden unter Mitberücksichtigung etwaiger Schwierigkeiten und Hindernisse bei der Inlandsfahrt erreicht, ergibt sich in weiterer Folge somit - bezogen auf die Weihnachtsferien - eine Aufenthaltsdauer im Haus der Großeltern von etwa 12 Kalendertagen.
Diesbezüglich hält das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde fest, dass ein solches Ausmaß auch unter Mitberücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles als ausreichend und angemessen erscheint.
Schließlich lässt sich auch aus dem Vorbringen, dass der Vater nur im Winter längeren Urlaub erhalte, für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, da das Bundesverwaltungsgericht diesen Umstand im Lichte der soeben getroffenen rechtlichen Ausführungen nicht als ausreichenden Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben vom Unterricht erachtet.
Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde unter diesen Voraussetzungen die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit mangels Vorliegens eines begründeten Anlassfalles nicht erteilt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hält in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde (im Vorlageschreiben) ein - zu den zweiwöchigen Weihnachtsferien hinzuzufügendes - ein oder zweitägiges Fernbleiben vom Unterricht im konkreten Anlassfall für gerade noch vertretbar, insbesondere zur Vermeidung einer strapaziösen Anreise genau zu den Weihnachtsfeiertagen am 24.12.2016 (Samstag) und/oder 25.12.2016 (Sonntag). Da eine solche (nur) ein - oder zweitägige Abwesenheit jedoch nicht beantragt wurde und da für eine lediglich ein- oder zweitägige Abwesenheit nicht die Zuständigkeit des Landesschulrates, sondern des Klassenvorstandes (ein Tag) bzw. Leiters (zwei Tage) der von der Beschwerdeführerin besuchten Schule gegeben ist (§ 9 Abs 6 Schulpflichtgesetz), besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Kognitionsbefugnis, den Bescheid des Landesschulrates dahingehend abzuändern, dass eine Erlaubnis für eine ein- oder zweitägige Abwesenheit vom Unterricht eingeräumt wird, zumal die Entscheidung des Klassenvorstandes oder des Schulleiters von Gesetzes wegen nicht durch Widerspruch anfechtbar wäre.
2.3. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A zu entscheiden.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B zu entscheiden.
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