BVwG W128 2137279-1

W128 2137279-1Federal Administrative CourtNov 2, 2016

Regest

Anzeigepflicht, materiell - rechtliche Ausschlussfrist, öffentliche<br/>Schule, Öffentlichkeitsrecht, Privatschule, Schulbesuch, Schuljahr,<br/>Schulpflicht, Verspätung

Full text

BVwG W128 2137279-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2137279.1.00

Spruch

W128 2137279-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX (Vater) und XXXX (Mutter), diese vertreten durch Mag. Gernot STEIER, Rechtsanwalt, Rathausplatz 108, 3040 Neulengbach, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien (SSR) vom 09.09.2016, Zl. 003.103/0078-PAEXT/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, mit der Maßgabe abgewiesen,

dass der Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"2. XXXX hat ihre Schulpflicht im Schuljahr 2016/2017 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG zu erfüllen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 09.09.2016 erschien die Mutter der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und übergab ein vom Landesschulrat für Niederösterreich aufgelegtes, bereits ausgefülltes und mit 27.08.2016 datiertes Formular, mit welchem sie die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Unterricht der XXXX, einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht anzeigte. Ebenso füllte sie ein von der belangten Behörde aufgelegtes Formular mit demselben Zweck aus und brachte dieses ein.

2. Am selben Tag erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, in dessen Spruch sie anordnete, dass:

1. die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2016/2017 gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG untersagt werde;

2. die Mutter der Beschwerdeführerin daher verpflichtet sei, im Schuljahr 2016/2017 für die Erfüllung der Schulpflicht der Beschwerdeführerin an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulart Bezeichnung zu sorgen;

3. einer etwaigen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

In der Begründung wird ausgeführt, dass gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht der Behörde vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen hätten. Die gegenständliche Teilnahme der Schülerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sei am 09.09.2016 angezeigt worden. Gemäß § 56 Abs. 1 Wiener Schulgesetz habe das Schuljahr in Wien im Schuljahr 2016/2017 am 05.09.2016 begonnen, weshalb die Anzeige verspätet eingebracht worden sei. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.

Der Bescheid wurde am 13.09.2016 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 09.10.2016 und somit rechtzeitig erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 26.08.2016 die entsprechende Anzeige formuliert habe. Er habe an diesem Tag am Postamt 1020 Wien, Weintraubengasse 22, Briefmarken gekauft, das die Anzeige beinhaltende Briefkuvert ordnungsgemäß frankiert und dieses beim nächstgelegenen Briefkasten eingeworfen. Die erforderliche Handlung zur Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG sei somit fristgerecht gesetzt worden. Das Poststück sei nicht bei der belangten Behörde eingelangt oder sonst verloren gegangen. Die Postaufgabe sei jedoch eine zulässige Form der Einreichung und grundsätzlich fristwahrend.

Im Übrigen bestünde in Österreich grundsätzlich keine Schulpflicht, sondern eine Unterrichtpflicht. Die Untersagung wegen verspäteter Anzeige sei im Gesetz nicht vorgesehen. Das Recht zur Teilnahme an einem Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sei nicht abhängig von einer Genehmigung, sondern Ausschluss des dem Gesetz vorgehenden älteren Rechts auf Erziehung der Kinder bzw. auf Bestimmung der Schule, welche die Kinder besuchen sollen. Da es sich um einen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich verbrieftes bzw. Menschenrecht handle, wäre eine Untersagung nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung möglich. Eine derartige ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung existiere jedoch nicht. Die Ausübung eines Grund- und Menschenrechts von einer fristgerechten Anzeige abhängen zu lassen, wäre verfassungs- und menschenrechtswidrig.

Zu Spruchpunkt 2 wird ausgeführt, dass die Verpflichtung der Mutter, für die Erfüllung der Schulpflicht der Beschwerdeführerin zu sorgen, ohne eine gesetzliche Grundlage erfolgte. Eine gesetzliche Einschränkung, dass einer Privatschule das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer verliehen sein müsse, würde sich ebenso wenig aus den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes ergeben.

Zu Spruchpunkt drei wird ausgeführt, dass das von der belangten Behörde als Begründung aufgezeigte öffentliche Interesse an einer ausreichenden Beschulung der Beschwerdeführerin nicht vorliege, da dies durch den Besuch der Privatschule gewahrt sei. Folglich sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig.

4. Mit Schreiben vom 13.10.2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der XXXX, XXXX, wurde für das Schuljahr 2016/2017 kein Öffentlichkeitsrecht gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 verliehen.

Die Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin über die Teilnahme der schulpflichtigen Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht langte am 09.09.2016 bei der belangten Behörde ein.

Eine Anzeige des Vaters der Beschwerdeführerin über die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht langte nicht bei der belangten Behörde ein.

Das Schuljahr 2016/2017 begann in Wien am 05.09.2016.

Eine rechtzeitige Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2016/2017 eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht besucht, ist nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich die Feststellung über das Einbringungsdatum der Anzeige der Mutter aus dem im Akt inne liegenden Formular, welches unbestritten von dieser ausgefüllt und unterfertigt wurde und welches mit dem Eingangsstempel der belangten Behörde, datiert mit 09.09.2016, versehen ist.

Dass der XXXX gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes das Öffentlichkeitsrecht weder auf Dauer noch für das Schuljahr 2016/2017 verliehen wurde, ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 4 leg.cit. sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg.cit. kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer öffentlichen oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlagen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 leg cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei.

Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch [...] zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

Gemäß § 56 Abs. 1 Wiener Schulgesetz, LGBl. Nr. 20/1976 idF LGBl. Nr. 09/2013 beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Gemäß § 167 Abs. 1 ABGB ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

3.2.2. Da der XXXX für das Schuljahr 2016/2017 (noch) nicht das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, handelt es um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht iSd § 11 Abs. 1 SchPflG. Daran vermag auch die für das Schuljahr 2015/2016 befristete Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes mit dem - von der Beschwerdeführerin vorgelegten - Bescheid der Bundesministerin vom 04.05.2016, Zl. BMBF-24.295/0001-Präs.12/2016, nichts ändern, da eben aufgrund der Befristung das Öffentlichkeitsrecht mit Ende des Schuljahres 2015/2016 erloschen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG musste daher die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Unterricht der XXXX im Schuljahr 2016/2017 vor Beginn dieses Schuljahres bei der belangten Behörde angezeigt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.09.1992, Zl. 92/10/0160 (siehe auch hg. E vom 17.09.2015, W128 2111529-1) ausgeführt, dass die Befristung gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG keine bloße Ordnungsvorschrift sondern eine Präklusivfrist ist und begründete dies damit, dass das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht es gebietet, die Teilnahme am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch VOR Beginn des Schuljahres - der Schulbehörde anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass der Bezirksschulrat (nunmehr Landesschulrat) nur innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Eine Untersagung ist demnach bei einer verspäteten Anzeige gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Jonak/Kövesi Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 6a zu § 11 SchPflG, S. 506).

Nach dem insofern unbestrittenen Beschwerdevorbringen begann das Schuljahr 2016/2017 in Wien am 05.09.2016. Die erst am 09.09.2016 erfolgte Anzeige bei der belangten Behörde war daher gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. verspätet.

Die hier vorliegende materiell rechtliche Frist ist nicht restituierbar. Sie ist weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch wäre sie einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, Zl. 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, Zl. 2007/09/0122).

3.2.3. Zum Vorbringen, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Anzeige bereits mit Schreiben vom 26.08.2016 zur Post gebracht hat, ist Folgendes auszuführen:

Grundsätzlich ist es gemäß § 167 Abs. 1 ABGB unerheblich, ob die Anzeige durch den Vater oder die Mutter zeitlich getrennt, oder gleichzeitig durch beide Eltern erfolgt, sofern eine Anzeige zeitgerecht erfolgt.

Wie oben ausgeführt, ist die Frist gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG materiell rechtlicher Natur. Das sogenannte "Postlaufprivileg", wonach die Tage des "Postlaufs" nicht in die Frist eingerechnet werden, findet jedoch nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 33 Rz 3 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Somit muss die Anzeige iSd § 11 Abs. 3 SchPflG zum Ende der Frist bei der belangten Behörde eingelangt sein.

Auch wenn gegenständlich ein gewöhnlicher Zustellvorgang erfahrungsgemäß zur Wahrung der Frist geführt hätte, ist damit für die Beschwerdeführerin dennoch nichts gewonnen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der [gegenständlich nur durch Indizien angebotene] Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (vgl. VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2008/13/0149).

Die belangte Behörde geht daher in ihrem Bescheid zu Recht von einem Einlangen der einzigen ihr vorliegenden Anzeige mit 09.09.2016 aus. Dass zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine andere Anzeige - nämlich eine des Vaters vom 26.08.2016 - bei der Behörde eingelangt sei, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt, noch wurde dies von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vorgebracht, geschweige denn durch ein den Akteninhalt entkräftendes Beweisanbot untermauert.

3.2.4. Zur Abänderung des Spruchpunktes 2 ist festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

Diese Verpflichtung per Bescheid alleine nur der, aktenkundig neben dem Vater erziehungsberechtigten, Mutter zu überbinden entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage.

§ 4 SchPflG stellt nicht auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes auf Dauer ab, sondern nur auf die Ausstattung der Schule mit dem Öffentlichkeitsrecht. Es kann daher - unabhängig von einer verpflichtenden Meldung gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG für das nächstfolgende Schuljahr - der Beschwerdeführerin nicht verwehrt werden, ab Rechtskraft des Verleihungsbescheides, nach Maßgabe der Vorschriften des Schulunterrichtsgesetzes, in eine Schule zu wechseln, der im Laufe des Schuljahres 2016/2017, auf dieses befristet, das Öffentlichkeitsrecht verliehen wird.

Der Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides war daher dementsprechend abzuändern.

3.2.5. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7a B-VG, und die damit verfassungsrechtlich verankerte Schulpflicht, nicht geteilt.

3.2.6. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidungen.

3.2.9. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014-9). Dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt, insbesondere, dass die Mutter ihre Anzeige am 09.09.2016 eingebracht hat, wurde nicht entgegengetreten. Ob die Mutter der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt erfahren hat, dass eine durch den Vater am 26.08.2016 per Post aufgegebene Anzeige nicht bei der belangten Behörde eingelangt ist oder dies, wie in der Beschwerde behauptet, erst am 15.09.2016 zu Tage getreten ist, ist wie oben ausgeführt, für die Beurteilung der Rechtsfrage unerheblich.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

3.3.3. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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