BVwG L519 2105156-2

L519 2105156-2Federal Administrative CourtNov 2, 2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitwirkungspflicht, politische Aktivität, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag, Zeitpunkt

Full text

BVwG L519 2105156-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.2105156.2.00

Spruch

L519 2105156-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2015, Zl. L519 2105156-1/14E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2015, Zl. L519 2105156-1/14E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die wiederaufnahmewerbende Partei (in weiterer Folge kurz als "wP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Armeniens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 16.09.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der Erstbefragung brachte die wP im Wesentlichen vor, dass sie von einem ehemaligen Kriegsgefährten, der nunmehr Politiker ist, verfolgt werde, da sie diesem mit der Veröffentlichung von Plünderungen, welche dieser Mann während des Krieges im Jahr 1991 begangen haben soll, gedroht habe.

I.2. Die am 04.08.2012 eingereiste Gattin und der Sohn machten keine eigenen Fluchtgründe geltend und beriefen sich auf jene der wP.

I.3. Die ersten Anträge auf internationalen Schutz der wP und des Sohnes sowie der Gattin wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 13.03.2015 abgewiesen und wurde ihnen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die wP und ihre Ehegattin sowie den Sohn Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der wP zu ihren Fluchtgründen als unglaubwürdig. Es könne schon sein, dass die wP mit heute in der Politik arbeitenden Männern im Krieg gekämpft habe. Diese Ereignisse fanden im Jahr 1991, also vor mittlerweile 24 Jahren statt. Dass diese Männer, welche die wP auch auf Nachfrage namentlich nicht nennen wollte, an Plünderungen während des Krieges teilgenommen haben, habe sie ebenfalls nicht belegen können. Aus Sicht der Behörde erscheine es zudem sehr zweifelhaft, dass die wP plötzlich nicht mehr als Kriegsveteran aufscheint und ihr deshalb die medizinische Versorgung verweigert worden sei. Dies finde auch in den aktuellen Länderfeststellungen keine Deckung. Doch selbst wenn diese Schilderung der Wahrheit entsprechen sollte, und die wP wegen der verweigerten medizinischen Versorgung einen Politiker beleidigt und bedroht haben sollte, könne daraus keine Verfolgung durch die armenischen Behörden abgeleitet werden bzw. sei dies unglaubwürdig. Vielmehr gehe die Behörde davon aus, dass die Asylantragstellung in Österreich der letzte Schritt einer lange geplanten Auswanderung der wP, ihrer Ehegattin und des Sohnes darstellt. Dafür spreche auch, dass die wP die Familienangehörigen bereits zu einem Zeitpunkt nach Moskau schickte, als sie noch gar keinen Kontakt zu den Behörden aufgenommen hatte. Zudem habe auch die Ehegattin die Gründe, die die wP als fluchtrelevant bezeichnete, nicht benennen können.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

I.4. In der Beschwerde der wP gegen die erste erstinstanzliche Entscheidung wurde ausgeführt, dass die wP sich weigern würde, nach Armenien zurückzukehren. Dort herrsche in Wahrheit Oligarchie, Diktatur und Korruption. Während der Notoperation aufgrund der Kriegsverletzung habe die wP Hepatitis C bekommen. Als sie sich wegen der gesundheitlichen Probleme an den Staat gewandt hat, habe man sie abgewiesen und erniedrigt. Weil die wP ihre Forderungen nicht eingestellt habe, sei sie bedroht worden und habe man Gewalt gegen sie angewendet. Die wP sei depressiv geworden und habe zu viel Alkohol getrunken und im Zuge dessen Taten begangen, die sie bereue und für die sie sich entschuldige.

I.5.1. Die gegen die negativen Entscheidungen der belangten Behörde erhobenen Beschwerden der wP und ihres Sohnes sowie der Ehegattin wurden mit im Spruch genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2015 nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich abgewiesen.

I.5.2. Festgestellt wurde (BF 1 = wP):

"Bei der BF1 bis BF3 handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des armenischen Christentums bekennen. Die BF sind damit Drittstaatsangehörige.

Die BF1 und BF2 sind junge, arbeitsfähige Menschen mit einer in Armenien - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF3 ist der gemeinsame 15-jährige, gesunde Sohn der ihm gegenüber unterhaltspflichtigen BF1 und BF2.

Der BF1 hat aktuell keine schwerwiegenden Krankheiten; die Hepatitis C ist ausgeheilt. Er gab an, dass er die Psychotherapie besucht. Die BF2 ist gesund.

Der BF1 weist in Österreich bislang nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Die BF2 und BF3 sind strafrechtlich unbescholten und leben in Österreich - ebenso wie der BF1 - von der Grundversorgung. Der BF3 besucht in Österreich die 3. Klasse Hauptschule.

Die BF1 bis BF3 verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel.

Die BF1 bis BF3 haben keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie sprechen Armenisch, der BF3 auch sehr gut Deutsch.

In Armenien leben die Mutter und 1 Schwester des BF1. In Österreich leben noch ein Cousin des BF1 und ein erwachsener Sohn des BF1 und der BF2, beide Asylwerber.

Die Identität der BF1 bis BF3 steht nicht fest.

Sie reisten im September 2012 aus Armenien aus und unrechtmäßig in die Europäische Union ein.

Die BF1 bis BF3 halten sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen."

I.5.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wurden aktuelle Feststellungen getroffen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der wP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die wP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die wP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren lagen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und war die Erlassung von Rückkehrentscheidungen geboten. Es ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der wP nach Armenien zulässig und möglich ist.

I.5.4. Begründend wurde ausgeführt (wP = BF 1, BF 2 = Ehegattin wP):

"Die BF1 bis BF3 traten den Quellen und deren Kernaussagen, welche in den Länderfeststellungen getroffen wurden, nicht konkret und substantiiert entgegen. Da die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien in ihren Kernaussagen nach wie vor aktuell sind und insbesondere keine Verschlechterung der Lage eingetreten ist, konnte in diesem Punkt von einer neuerlichen Wahrung des Parteiengehörs Abstand genommen werden.

Soweit in der Beschwerde vage von der Korruption im Behördenbereich die Rede ist, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Korruption in Armenien immer noch ein weit verbreitetes Problem darstellt. Allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass armenische Behörden bei Kenntniserlangung von Straftaten grundsätzlich nicht willens oder nicht fähig wären, Schutz zu bieten.

...

II.2.4.2. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das erstinstanzliche Vorbringen des BF1 zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft war.

II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:

II.2.5.1. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF1 ist bereits der Umstand, dass er offensichtlich versucht, seine Identität zu verschleiern, indem er bis heute seinen Reisepass nicht vorgelegt und zu dessen Verbleib obendrein widersprüchliche Angaben gemacht hat. So gab er bei der Erstbefragung an, dass ihm der Schlepper in Moskau den Reisepass abgenommen habe. Bei der belangten Behörde gab er am 30.7.2013 hingegen an, der Reisepass sei in Armenien. Gleichzeitig kündigte er an, dass ein Bekannter demnächst nach Armenien reisen würde und er diesen ersuchen wird, den Reisepass nach Österreich mitzunehmen, wo der Reisepass allerdings bis heute nicht angekommen ist. Neuerlich widersprüchlich gab er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er seinen damals noch in Armenien aufhältigen Sohn ersucht habe, den Reisepass mitzubringen. Dieser habe alle Dokumente nach Russland mitgenommen.

Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit ist der Umstand, dass der BF1 auch seinen schulischen Werdegang widersprüchlich schilderte. So gab er bei der Erstbefragung an, dass er 10 Jahre die Grundschule besucht habe. Beim Bundesverwaltungsgericht gab er hingegen an, dass er auch 3 Jahre eine Hochschule für Landwirtschaft besucht habe. Auch die BF2 machte in diesem Punkt keine gleichlautenden Angaben. Während sie bei der Erstbefragung lediglich die Grundschule angab, behauptete sie bei Bundesverwaltungsgericht auch 2 Jahre die pädagogische Hochschule besucht zu haben. Offensichtlich versuchten beide BF, dem Bundesverwaltungsgericht eine höhere Qualifikation vorzugaukeln als sie tatsächlich haben.

Ein Fluchtgrund im Sinne der GFK trat bei keiner der Befragungen des BF1 und der BF2 zu Tage. Bei der belangten Behörde gab der BF1 dezidiert an, dass es nie einen direkten Angriff seiner Person gegenüber gegeben habe und er nie konkret bedroht wurde. Gefragt, welcher Abgeordnete ihn denn in Armenien verfolge, antwortete er lediglich emotionslos, dass er das nicht sage. Auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht weigerte er sich zunächst ohne Angabe von Gründen, Namen zu nennen. Erst nach Belehrung über seine Mitwirkungspflichten gab er vage an, dass es sich bei seinen Verfolgern um das Arbeitsteam von XXXX und Leute vom Militärkommando seines Bezirkes handle. Auch war er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, konkrete Daten der Verfolgungshandlungen zu nennen. Er gab dazu lediglich vage an, dass die Verfolgung 6 Monate vor seiner Ausreise begonnen habe, es 3 Verfolgungshandlungen gegeben habe und dass er beim 1. Mal brutal verprügelt worden sei. Dazu im Widerspruch hatte er bei der belangten Behörde die Frage nach direkten Angriffen gegen ihn noch verneint.

Gegenüber der belangten Behörde gab der BF1 an, dass fluchtauslösend gewesen sei, dass seine Verfolger im August 2012 seine Wohnung stürmen wollten. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass es sehr wohl einen Übergriff auf seine Person und Drohungen gegeben habe. Beispielsweise gab er vollkommen vage und allgemein gehalten an, dass er sowohl verprügelt als auch bedroht worden sei. Über Nachfrage gab er ebenso vage und allgemein an, dass er nach dem Verlassen des Verteidigungsministeriums in der Nähe eines Marktes geschlagen worden sei. Man habe ihm auch gedroht, dass er an seine Familie denken und seinen Mund halten solle und ob er keine Angst habe, dass seiner Familie etwas angetan würde.

Widersprüchlich waren auch die Antworten des BF1 auf die Frage nach einer Anzeigeerstattung. Während er bei der belangten Behörde angab, keine Anzeige erstattet zu haben, gab er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er selbstverständlich Anzeige erstattet habe.

Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der BF1 sein Vorbringen noch dahingehend, dass es vermutlich einen Haftbefehl gegen ihn gäbe, da er Geschäftsschulden habe. Im Fall seiner Rückkehr würde das Geld von ihm zurückverlangt. Da er nicht zahlen könne, käme er in Haft. Weiter gab er an, dass wegen dieser Schulden bereits sein Haus von der Bank gepfändet wurde. Völlig widersprüchlich dazu gab die BF2 allerdings an, dass ihnen das Haus von den "höheren Instanzen" abgenommen wurde, weil sich der BF1 beschwert hatte. Weiter gab sie an, dass weder der BF1 noch sie Schulden gehabt hätten.

Auch aus der zeitlichen Chronologie ergibt sich, dass die Ausreise der BF aus Armenien von längerer Hand geplant war. So gab der BF1 an, dass das Haus Anfang 2012 gepfändet wurde. Anfang Sommer 2012 habe er seine Familie nach Russland geschickt. Er habe Armenien Anfang September 2012 verlassen. Gleichzeitig gab er an, dass seine "Probleme" ca. 1/2 Jahr vor der Ausreise, was ungefähr mit dem Zeitpunkt der Pfändung des Hauses zusammenfällt, begonnen hätten.

Als Grund dafür, dass er nicht gleichzeitig mit seiner Familie nach Russland gegangen ist, gab der BF1 bei der belangten Behörde an, dass er dachte, er könne das mit dem Abgeordneten regeln. Beim Bundesverwaltungsgericht gab er widersprüchlich dazu an, dass er Probleme mit den Dokumenten hatte und es ihm nicht möglich gewesen sei, die Grenze zu passieren, da er gesucht worden sei.

Der BF1 behauptete gegenüber der belangten Behörde, dass er 1991 wahrgenommen habe, dass der Abgeordnete Plünderungen vorgenommen habe. Dafür konnte er allerdings ebenfalls keine Beweismittel wie z. B. ein Video vorlegen. Überdies gab er kurz hintereinander widersprüchlich an, dass er mit einer Zeitungsredaktion bereits einen Termin vereinbart hatte. Kurz darauf sagte der BF1 auf die Frage, ob er sein Wissen mittlerweile einer Zeitungsredaktion mitgeteilt habe, dass er keinen Termin bekommen habe.

Dass die Angaben des BF1 nicht der Wahrheit entsprechen, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er Recherchen im Herkunftsstaat nicht zugestimmt hat.

II.2.5.2. Zusammenfassend ist zum Vorbringen der BF auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben insbesondere des BF1 glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.

Das BVwG gewann vielmehr den Eindruck, dass die BF lediglich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich reisten. Einen weiteren Grund dürfte die kostenlose und auf hohem Niveau gelegene medizinische Versorgung in Österreich dargestellt haben.

Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes und der offensichtlich missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbaren Begründung der Anträge auf internationalen Schutz ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der BF nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung der Asylanträge und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung - wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde.

Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

II.2.5.3. Im Lichte der unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der BF, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragsteller offenkundig bemühten, ihre Anträge in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich Gegenteiliges der Fall. Weiter konnte die generelle Glaubwürdigkeit der Antragsteller im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen insbesondere des BF1 kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")"

I.5.5. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen die Erkenntnisse des BVwG erhobenen Beschwerden der wP, ihrer Ehegattin und ihres Sohnes mit Beschlüssen vom 07.10.2015 abgelehnt.

I.6. Die Ehegattin und der Sohn der wP wurden am 26.02.2016 in ihr Heimatland abgeschoben. Ein weiterer, volljähriger Sohn der wP ( XXXX ) ist nach wie vor in Österreich aufhältig und gemeldet.

I.7. Die wP wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 21.05.2016 festgenommen und wurde über sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Die wP brachte am 28.05.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ein.

I.8. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 02.06.2016, dem BVwG zuständigkeitshalber übermittelt und ho. eingelangt am 14.06.2016 wurde eine Vertreterbekanntgabe mit Ersuchen um Mitteilung (bzw. um Zulassung des zweiten Asylverfahrens) übermittelt sowie in eventu ein Antrag auf Wiederaufnahme des ursprünglichen Asylverfahrens infolge Vorliegens neuer Tatsachen und Beweismittel, welche ohne Verschulden der wP bis dato nicht vorgelegt werden hätten können, ersucht.

Vorgelegt wurden:

  • Bescheinigung vom 16.08.2012

  • Konvolut an Fotos

  • Akte über den Brand vom XXXX 2016

  • Bekanntgabe vom 12.05.2016

  • Beschluss vom XXXX 2013

I.9. Am 15.06.2016 wurde die wP vor der belangten Behörde einvernommen. Die wP gab dabei an, dass ihre psychische Lage nicht stabil sei und sie Kriegsveteran sei, weshalb sie gesundheitliche Probleme habe. Sie halte die im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe aufrecht. Es habe Probleme gegeben mit den früheren politischen Anhängern, die heute ihre Feinde seien. Die Ehegattin und der Sohn seien zu Hause von den "Leuten" misshandelt worden und sei ihr Haus in Brand gesetzt worden. Es handle sich dabei um das Haus, in dem die Mutter lebe. Es sei entgegen den Angaben im vorgelegten Bericht kein Zufall gewesen, sondern sei das Haus in Wirklichkeit angezündet worden.

Über Vorhalt, dass die wP noch in der Erstbefragung angegeben hat, dass das angezündete Haus einem Verwandten gehört habe und zusätzlich im vorgelegten Schreiben eines Rechtsanwalts das abgebrannte Haus demgegenüber als Wohnsitz der wP per gleicher Adresse angeführt wird, gab die wP an, dass sie bei der Erstbefragung nicht richtig informiert gewesen sei.

Die nunmehr vorgelegten Unterlagen seien der wP vom Sohn geschickt worden. Von wem der Sohn diese erhalten habe, wisse sie nicht. Sie hätte nicht die Möglichkeit gehabt, zu telefonieren. Über Auskunft des beisitzenden Polizisten hatte die wP jedoch die Möglichkeit, in Schubhaft zu telefonieren. Mehrfach versuchte die wP in dieser Einvernahme nicht nachvollziehbare Umstände damit zu erklären, dass sie nicht telefonieren dürfe. In weiterer Folge gab die wP dann an, dass ihr die Unterlagen kurzfristig von Freunden geschickt worden wären, welche erfahren hätten, dass die wP in Haft ist.

Zu den einzelnen vorgelegten Beweismitteln führte die wP wie nachstehend wörtlich zitiert aus:

Fragen zu dem Schriftstück des Justizministeriums:

F: Um was handelt es sich bei diesem Schriftstück?

A: Darf ich kurz schauen, dann kann ich es sagen. Es ist eine armenische Partei, armenischer Nationalkongress, das ist ein Schreiben, dass bestätigt, dass ich gegen die regierende Partei vorgegangen bin. Wir haben eine friedliche Demonstration organisiert. Nach diesem Schreiben werde ich gesucht, 2012 habe ich Armenien verlassen.

F:Warum ist dieser ausgestellt?

A:Ich habe es angefordert, dass es auch den Unterlagen gesucht und vorgelegt wird. Es gibt bei uns eine Möglichkeit auch so ein Schreiben durch Schmiergeld aus dem Akt zu erhalten.

F: Warum werden Sie gesucht?

A: Wegen politischen Problemen.

Vorhalt: Im ersten Verfahren gaben Sie aber an, dass es wegen Geschäftsschulden sei, was sagen Sie dazu?

A: Beim ersten Interview hab ich auch politische Gründe angegeben, aber geschäftlich und politisch sind eng zusammenhängend. Aus politischen Probleme[n] haben sie meine Autos, mein Geschäft, mein Hab und Gut entwendet.

F: Untersteht die Polizei dem Innenministerium in Armenien?

A: Ja.

F: Warum sollte dann der von Ihnen vorgelegte Beschluss, dass man nach Ihnen suchen würde vom Justizministerium ausgestellt sein?

A: Weiß ich nicht, wo die Informationen erteilt werden und wer das verfügt.

F: Wären Sie einverstanden, wenn mit dem Justizministerium in Armenien Rücksprache gehalten wird, ob dieses tatsächlich dort ausgestellt wurde und Sie zu Fahndung ausgeschrieben sind?

A: (AW zögert) Nur habe ich dann Probleme, wenn ich abgeschoben werde, ich suche nach Wegen und Möglichkeiten, dass ich nicht in die Hände dieser Leute komme. Wenn mir Gefahr drohe, dann... ich weiß nicht was ich sagen soll....mein Leben ist in Gefahr

F: Welche Adresse hatten Sie, als Sie ihr Land verlassen haben?

A: Die Adresse, die ich hatte und angegeben habe. Die Adresse, die da ist, alle wissen diese Adresse, weil es in Brand gesetzt wurde. Ich habe auch schon bei meiner ersten Einvernahme Angst gehabt, diese Adresse anzugeben. Nachdem meine Familie in Armenien angekommen ist, wussten die Leute von dieser Adresse erfahren

F: Wieso erst jetzt, sie gaben doch schon in ihrem ersten Asylverfahren an, dass Sie im Haus überfallen wurden.

A: Ich habe die Straße XXXX nie angegeben in meiner Erstbefragung. Sie können das überprüfen, ich war alleine am Anfang gekommen, meine Familie habe ich unterwegs verloren. Ich war in dieser Zeit in einer tiefen Depression. Das alles ist erst nach 9 Monaten wo meine Familie gefunden wurde, erst durch die Therapie und die medizinische Behandlung in Österreich konnte ich mich wieder an die Geschehnisse erinnern und eine Stabilität zurückbekommen. Ich möchte noch sagen, dass ich einem Asylheim untergebracht war, wo es nicht einmal essen gab, ich bekam Katzennahrung. Ich habe mich beschwert und ich wohnte auf der Straße in dieser Depression, 4 Monate, bis meine Frau und mein Sohn da waren.

Fragen zu dem medizinischen Schriftstück:

F: Wer hat Ihnen dieses medizinische Schriftstück übermittelt?

A: Das hat meine Frau aus den Akten bekommen. Ich möchte noch sagen, entweder meine Ehefrau oder ein Verwandter. Das waren die Misshandlungen, die mir bestätigt wurden. Ich war 3 Tage in der Klinik und bin dann geflohen.

F: Warum können Sie dann nicht ein Diagnoseblatt, einen Ambulanzbericht oder einen medizinischen Befund von dieser Untersuchung vorlegen?

A: Ich mich nur retten können. In der Zeit war es nicht möglich, ich bin in Russland untergetaucht. Ich habe immer noch Probleme durch meine Verletzungen am Kopf.

F:Sie können plötzlich eine Bestätigung von einem med. Zentrum vorlegen, da hätte man doch auch ein richtiges Diagnoseblatt anfordern können?

A: Wenn ich jetzt in Freiheit bin, dann könnte ich es jetzt anfordern. Wenn ich nur telefonieren könnte. Es wird bestimmt einige Wochen oder ein Monat dauern. Ich kann es auch versprechen, dieses vorzulegen. Meine Ehefrau hat das alles gemacht und sie hat nicht soviel Möglichkeiten und Bekannte so wie ich und weiß auch nicht an wen sie sich wenden kann.

Fragen zu dem Schriftstück ¿Bekanntgabe¿

F:Wer hat Ihnen dieses Schriftstück ausgestellt?

A: (AW zögert) Es ist ein Stempel von wem das ausgestellt wurde, es kann man aus dem Schreiben herauslesen. Ich habe das nicht persönlich entgegengenommen, ich kann telefonieren, wenn es erlaubt ist und dann erfahren.

F: Wie sollten diese Personen wissen, dass Sie an Wahlkämpfen und der Organisierung von Märschen teilgenommen hätten?

A: Die kennen mich. Freiwillig bin ich 1991 in den Kampf gezogen.

F: Haben Sie diese Tatsache in ihrem ersten Verfahren erwähnt?

A: Ich habe es erwähnt, ich habe sogar gesagt, dass ich keine Beweise habe, aber ich sagte, dass ich diese nachreichen werde. Ich habe beim ersten Verfahren nicht die richtigen Leute oder Kontakte gehabt und habe es auch nicht so ausführlich dargestellt. Heute ist mein Sohn, sogar meine Mutter ist in Armenien in Gefahr.,

Vorhalt: Wieso haben Sie vorher die richtigen Leute nicht gekannt, sie gaben doch an, dass diese Unterlagen von Freunden geschickt worden wären?

A: Gekannt?.. so wie kennen, kannte ich nur die Kontakte. Ich hatte auch Angst mit diesen Leute in Kontakt zu treten. Ich habe vieles auch über persönliche Kontakte Vorort durch andere Personen gemacht. Nicht nur telefonisch.

Fragen zum Schreiben betreffend den Brand?

F: Was wollen Sie damit beweisen?

A: Das ist ein Beweis, dafür, dass ich und mein Leben in Gefahr sind, wenn die schon jetzt das Haus in Brand setzen und eine Drohung wahrmachen, das ist auch ein gewisses Zeichen, dass sie mich nicht schonen werden. Sie haben meiner Frau gedroht, dass sie mich suchen werden und sie soll es mir auch mitteilen. Ich glaube, dass ich auch eine Gefahr für diese Leute darstelle, die mir geholfen haben. Ich versuche auch über die Freunde in Russland das zu machen, dass ich diese Freunde in Armenien nicht direkt kontaktieren muss.

F:Was wollen Sie mit den Bildern beweisen?

A: Das ist der Beweis, wie das alles geschehen ist.

Das ist sehen, dass es tatsächlich ein Brand ist, das die Nachbarn fotogra[f]iert haben. Ich kann auch eine Videoaufzeichnung organisieren, auch für die Misshandlungen von meiner Familie.

F: Dann wird es mit Sicherheit auch ein Polizeiprotokoll geben?

A: Es wurde gefragt, ob es Absicht und Vorsatz war und wenn es so ist und Namen genannt werden können, dann wird ein Polizeiprotokoll erstellt, aber nur wenn es namentlich genannt ist, wer als Verdächtiger in Frage kommt. Unbekannt Täter hätte die Polizei nicht protokolliert.

Sie hatten Angst, dass tatsächlich auch das zu Protokoll zu bringen.

Warum hat ihr Sohn XXXX in seiner Einvernahme vor der Regionaldirektion XXXX am 08.06.2016 kein Wort davon gesagt, dass ihre Frau und ihr Sohn verprügelt worden wären und ihr Haus in Brand gesteckt worden wären, sondern gab nur lapidar an, dass diese Probleme hätten?

A: Ich weiß es nicht, es kann sein, dass er Angst hatte, wegen meiner Person, um mich....

Wann hat er darüber nicht gesprochen? Vielleicht weil er über seine Probleme geredet hat.

F: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden?

A: Im Moment diese ganzen Angaben, ich möchte nicht mehr hinzufügen. Ich habe noch ein Geheimnis, worüber ich jetzt nicht sprechen möchte. Das betrifft nur mich und meine Frau. Das will ich nicht sagen.

F: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens geändert?

A: Nein, meine Kinder haben hier gelernt, meine Kinder wollten auch weiter studieren. Mein Sohn hat auch die B1 Prüfung gemacht und arbeitet im Altersheim. Ich habe auch gearbeitet, auch als Hausmeister wollte ich arbeiten, ich habe aber die Bewilligung nicht bekommen. Wir haben in einem Hotel gearbeitet, aber keine Bewilligung dann bekommen.

F: Was erwartet Sie bei einer Rückkehr?

A: Lebensgefahr, genauer gesagt Todesgefahr, mir droht der Tod.

Das Bundesamt beabsichtigt, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. (Anmerkung: Dem AW wird im Zuge dieser Einvernahme eine Mitteilung gem. § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt) Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

A: Zu welcher Sache?......

I.10. Mit Beschluss des BVwG vom 06.07.2016, Zl L515 2105156-3/8E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im zweiten Asylverfahren der wP gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I (mit Ausnahme der vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegründe) getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

II.3.2. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

II.3.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).

II.3.4. Der wP steht im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2015 über ihren Antrag auf internationalen Schutz kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Zusammengefasst stützte sich die wP in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme darauf, dass sie nunmehr ihre bereits geltend gemachten Fluchtgründe mit neuen Beweisen belegen könnte bzw. brachte sie letztlich ein gänzlich neues Fluchtvorbringen vor und behauptete, vor ihrer Ausreise aus politischen Gründen als Mitglied der Opposition verfolgt worden zu sein.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages das fristauslösende Ereignis, nämlich die tatsächliche Kenntnisnahme von den Wiederaufnahmegründen anzuführen gewesen wäre. Zugunsten der wP wird angenommen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis von den Wiedereinsetzungsgründen eingebracht wurde.

II.3.5. Es ist daher zu prüfen, ob die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches ein anders lautendendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).

Im ersten Asylverfahren gab die wP vor der belangten Behörde noch an, dass sie durch Politiker verfolgt werde bzw. Probleme mit einem Abgeordneten gehabt habe, welche sie aus Kriegszeiten (1991) kenne und betreffend derer sie über belastendes Beweismaterial verfüge. Später in der mündlichen Verhandlung führte sie dann aus, dass sie vom "Arbeitsteam des XXXX " und Leuten des Militärkommandos aus ihrem Bezirk verfolgt werden würde. Die Probleme hätten sich ergeben, da die wP wegen einer Kriegsverletzung behandelt worden sei und im Zuge dessen mit Hepatitis C angesteckt worden wäre. Mit diesem Problem sei sie zum Verteidigungsministerium gegangen, um Hilfe für die Behandlung zu bekommen. Wegen diesem Ersuchen hätte sie in der Folge Probleme bekommen.

Dezidiert führte die wP im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass sie kein Mitglied einer Partei gewesen sei. Wie oben in der zitierten Beweiswürdigung des BVwG in der Entscheidung vom 03.06.2015 widergegeben verwickelte sich die wP in zahlreiche Widersprüche im ersten Verfahren. Unter anderem gab sie widersprüchlich zu den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung an, dass sie doch eine Anzeige wegen der behaupteten Übergriffe auf sie bei der Polizei erstattet habe. Ob es einen Haftbefehl gegen sie gäbe, konnte die wP nicht mit Sicherheit angeben bzw. wisse sie das nicht. Befragt zum Grund für einen etwaigen Haftbefehl gab sie an, dass sie Geschäftsschulden gehabt hätte, und da sie diese nicht zurückzahlen könne, käme sie eventuell in Haft. Widersprüchlich zu den Angaben ihrer Ehegattin führte die wP in der mündlichen Verhandlung auch aus, dass ihr Eigentumshaus wegen dieser Schulden im Jahr 2012 gepfändet worden sei. Die Ehegattin gab demgegenüber an, dass "höhere Instanzen" ihnen das Haus wegen der Probleme mit einem Abgeordneten abgenommen hätte. Die Ehegattin gab auch an, dass sie keine Schulden gehabt hätten.

Im nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz gab die wP zwar vor der erstinstanzlichen Behörde an, sich auf dieselben Fluchtgründe zu stützen. Dennoch tauschte sie diese letztlich zur Gänze aus und sprach nicht mehr von einer Verfolgung durch einen Politiker bzw. Probleme im Zusammenhang mit dem Erhalt von medizinischen Leistungen, sondern davon, dass sie aus politischen Gründen verfolgt werden würde und nunmehr auch ihr Haus angezündet worden sei. Gegenständlich sind letztlich nur die vorgelegten Beweismittel und das im Wiederaufnahmeantrag erstattete Vorbringen zu behandeln und ist das Verfahren betreffend dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz noch beim BVwG anhängig.

II.3.5.1. Zu den einzelnen von der wP vorgelegten Beweismitteln im Wiederaufnahmeverfahren wird wie folgt festgehalten:

Das erste Asylverfahren der wP wurde mit mündlicher Verkündung des Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Das als neues Beweismittel genannte Schreiben vom 26.05.2016 der Kommission des Sicherheitsinspektorat für Brand und Technik betreffend dem Brand des "Elternhauses" der wP sowie die Fotos hierzu und auch die "Bekanntgabe" eines Rechtsanwaltsunternehmens vom 12.05.2016 existierten aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht, sodass hier lediglich von nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neu entstandenen Beweismitteln ("nova causa superveniens") gesprochen werden kann. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Dokumente sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 29ff mwN). Diese Beweismittel stellen daher keinen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens der wP dar.

Zu diesen vorgelegten Beweismitteln ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um keine neu hervorgekommene Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG handelt.

Weiters ist auch am Rande anzumerken, dass sich die wP im Zusammenhang mit dem Brand des Hauses in Widersprüche verwickelte (Haus von Verwandten, Haus von Mutter, lt. Schreiben des Rechtsanwaltes ihr Haus) und sie grundsätzlich im ersten Asylverfahren angegeben hat, dieses Haus hätte sie wegen Geschäftsschulden verloren. Zusätzlich geht aus dem umfassenden Bericht zum Hausbrand, welchen auch die Fotos belegen hervor, dass Grund des Brandausbruches der entstandene Kurzschluss im inneren des Fernsehers war. Grundsätzlich bestehen keine Zweifel an dem Bericht und geht auch das Gericht davon aus, dass dieses Haus tatsächlich aufgrund eines Kurzschlusses abgebrannt ist. Dass dieser Bericht jedoch gefälscht wäre und das Haus von Gegnern der wP in Brand gesteckt worden wäre, kann demgegenüber nicht angenommen werden und war das Vorbringen der wP hierzu weder nachvollziehbar noch widerspruchsfrei.

Ergänzend muss auch zum Schreiben des Rechtsanwaltes festgehalten werden, dass sich für das BVwG schon nicht erhellt, warum nunmehr im Mai 2016 und damit vier Jahre nach der Ausreise der wP ein Rechtsanwalt zur Aussage gelangen kann, dass eine Rückkehr der wP zu unvorhersehbaren Folgen bzw. zu einer Gefahr für dessen Leben führen kann. Hinsichtlich der angeblich konkreten Vorwürfe gegen die wP wird auf die Ausführungen zum Beschluss vom XXXX 2013 verwiesen.

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass die wP im Rahmen der Einvernahme zu den nunmehr vorgelegten Schriftstücken nicht widerspruchsfrei angeben konnte, wann diese von wem übermittelt wurden. Weiters konnte die wP nicht angeben, wie die Rechtsanwälte zu dieser "Bekanntgabe" kamen bzw. woher diese Anwälte die darin enthaltenen Informationen haben.

II.3.5.2. Auch konnte die wP nicht erklären, warum es ihr erst jetzt möglich war, eine medizinische Bescheinigung, nämlich ein Schreiben des Hauptdirektors des medizinischen Zentrums vorzulegen und sie dennoch darüber hinausgehend keinerlei weiter konkrete Befunde und Diagnosen vorlegen konnte.

Zu der ärztlichen Bescheinigung vom XXXX 2012 über eine Aufnahme der wP im medizinischen Zentrum am XXXX 2012 (wegen ua Gehirnerschütterung und blauen Flecken am Körper, die aussehen würden, als hätte man sie geschlagen) ist weiters festzuhalten, dass aus dem Befund nicht konkret hervor geht, dass die wP tatsächlich geschlagen worden wäre (vgl. "sieht aus, als hätte man sie geschlagen"). Insbesondere geht aus dem Befund nicht hervor, wer die wP geschlagen hätte. So können derartige Verletzungen auch von jedem möglichen Raufhandel, an welchem die wP selbst beteiligt war, stammen. Dass diese Verletzungen tatsächlich von einem Übergriff von Verfolgern stammen, ergibt sich allein aus diesem Schreiben nicht. Vor allem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die wP noch im ersten Asylverfahren vor der belangten Behörde körperliche Übergriffe verneinte und erst im Beschwerdeverfahren 3malige Übergriffe behauptete. Weiters erwähnte die wP zwar im Beschwerdeverfahren erstmalig, dass sie auch Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, diese könnte sie aber nicht vorlegen und erwähnte die wP im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit keinem Wort, dass sie sich wegen der Misshandlungen auch in ärztliche Behandlung begeben hätte. Demgegenüber erwähnte die wP jedoch mehrfach Verletzungen im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen, welche zu Dauerfolgen geführt hätten. In diesem Zusammenhang stand eben auch das grundsätzliche Fluchtvorbringen der wP im ersten Asylverfahren, letztlich nämlich in der mangelhaften ärztlichen Versorgung der Hepatitis C und Kriegsverletzungen wegen Problemen mit Abgeordneten. Dass die wP daher derartige, nunmehr neu vorgebrachte Krankenhausaufenthalte wegen Übergriffe von angeblichen Verfolgern nie erwähnte, ist absolut nicht nachvollziehbar.

Mit den diesbezüglichen Ausführungen vermochte die wP jedenfalls nicht, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die eine neue Beurteilung des Sachverhalts verlangen würden.

II.3.5.3. Hinsichtlich dem vorgelegten Beschluss des Justizministeriums vom XXXX 2013 wird nachstehendes festgehalten:

Auch beim "Beschluss" vom XXXX 2013 musste die wP im Rahmen der Einvernahme hierzu zuerst den Beschluss ansehen, um dann den Inhalt widergeben zu können. Konkreteres als in diesem Beschluss angeführt konnte sie auch zu den darin enthaltenen Ausführungen, dass gegen sie ein Haftbefehl erlassen wurde, sie als Mitglied einer Oppositionspartei in Streit mit Regierungsmitgliedern geraten sei und gewaltsame Aufmärsche organisiert habe, nicht angeben.

Die wP hat im ersten Asylverfahren nicht nur die im zweiten Asylverfahren geltend gemachte politische Verfolgung nicht einmal am Rande erwähnt, sondern sogar explizit in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG noch angegeben, dass sie niemals Mitglied einer Partei gewesen ist.

Gemäß diesem Beschluss sei jedoch gegen die wP ermittelt worden, da sie während der Wahlen der Nationalversammlung am XXXX 2012 als Mitglied des Parteikomitees "Armenischer Nationaler Kongress" mit den Regierungsvertretern im Wahlkreis in Streit geraten sei und den künftigen Wahlprozess gehindert habe. Deshalb sei am XXXX 2012 ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Schon zuvor habe die wP als Aktivist dieser Partei mit den Oppositionskräften Straßenmärsche organisiert und während dieser Märsche andere Bürger geschlagen. Da die wP den Ladungen nicht gefolgt sei, sei mit diesem Beschluss vom XXXX 2013 ein Haftbefehl gegen die wP erlassen worden. Derart konkret zu seinen Aktivitäten konnte die wP sich nicht äußern und erscheint es gänzlich unglaubwürdig, dass die wP eine derart exponierte politische Tätigkeit nicht schon im ersten Asylverfahren vorgebracht hat.

Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seiner Entscheidung vom 25.04.1979, Zl. 0990/78 aus, dass bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind, die Behörde nicht davon auszugehen hat, wann eine mitbeteiligte Partei als Antragstellerin Kenntnis von dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt erlangt hat, sondern wann ihr neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind. Es muß sich hiebei aber um Tatsachen oder Beweismittel handeln, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht bekannt waren und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist, daß es sich um Tatsachen oder Beweismittel handelt, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unbekannt und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren (VwGH vom 23.09.1988, Zl 85/17/0105).

Abgesehen davon, dass die wP wie bereits dargelegt ihr Vorbringen im nunmehr zweiten Asylverfahren im Vergleich zum ersten zur Gänze ausgetauscht hat und dieses an sich auch schon aufgrund des Gesamtverhaltens der wP keinen glaubwürdigen Kern besitzt, so stützt sich die wP mit dem Vorbringen betreffend einer politischen Verfolgung auf Tatsachen, welche ihr schon vor Abschluss des ersten Verfahrens bekannt gewesen sein müssten und versucht nunmehr damit, einen Wiederaufnahmegrund zu konstruieren, hinsichtlich dessen vor allem auch auszuführen ist, dass es der wP letztlich bei gehöriger Aufmerksamkeit zumutbar gewesen wäre, den nunmehr behaupteten Sachverhalt an sich bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorzubringen. Davon ist in der hier vorliegenden Konstellation jedenfalls betreffend aller im Zusammenhang mit einer politischen Betätigung und Verfolgung stehenden Umstände auszugehen, da noch diverse Familienangehörige, welcher der wP jetzt auch die Beweismittel übermittelt haben, im Herkunftsort bzw. Wohn- und Elternhaus der wP leben und diese jedenfalls von den Ermittlungen gegen und Ladungen der wP sowie dem behauptetermaßen bestehenden Haftbefehl erfahren hätten. Vor allem ist nicht ersichtlich, warum die wP ihre politische Tätigkeit an sich nicht vorgebracht hat und demgegenüber sogar explizit eine Mitgliedschaft in einer Partei verneinte. Gänzlich unglaubwürdig macht das neue Vorbringen der wP der Umstand, dass sie im wiederaufzunehmenden, ersten Asylverfahren behauptete, nicht genau zu wissen, ob ein Haftbefehl gegen sie bestünde, wenn einer bestünde, dann jedoch wegen Geschäftsschulden. Die wP wurde auch im Verfahren mehrmals über ihre Mitwirkungspflichten aufgeklärt und verweigerte schon im ersten Asylverfahren ihre Zustimmung zu Ermittlungen im Herkunftsstaat. Auch nunmehr im zweiten Verfahren erteilte sie ihre Zustimmung zu Ermittlungen ohne nachvollziehbare Begründung nicht und ist dies ein weiteres Indiz der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der wP.

Vor diesem Hintergrund erscheinen diese nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe absolut nicht glaubwürdig, wobei diesbezüglich das zweite Asylverfahren der wP anhängig ist bzw. in diesem hinsichtlich der behaupteten Gründe die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig erkannt wurde.

Jedenfalls träfe die wP auch ein Verschulden am erst nunmehrigen Hervorkommen dieser Tatsachen - unabhängig vom Hervorkommen der diesbezüglichen Beweismittel-, wobei der nunmehr behaupteten politischen Verfolgung schon jegliche Glaubwürdigkeit fehlt.

Zusätzlich würden die vorgetragenen Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann relevant sein, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Aufgrund des Rechtsschutzsystems in Armenien kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die wP kein rechtsstaatliches Verfahren erwartet hätte und konnte sie auch keine Gründe benennen, welche zur Annahme führen würden, dass gerade in ihrem Fall das System versagen würde.

Festzuhalten ist, dass die wP versucht, ein relevantes Vorbringen zu erstatten, wobei sie sich bereits im abgeschlossenen Verfahren in grobe Widersprüche verwickelte und ihr Vorbringen als absolut unglaubwürdig zu beurteilten war. Auch nunmehr konnte sie kein nachvollziehbares, im Ansatz glaubwürdiges Vorbringen erstatten.

Auch mit den diesbezüglichen Ausführungen vermochte die wP daher nicht, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die eine neue Beurteilung des Sachverhalts verlangen würden.

II.3.5.4. Die Angaben der wP, sie leide gesundheitlichen Problemen, wurden bereits abschließend im ersten Asylverfahren behandelt.

Weiters ist hinsichtlich einer etwaigen psychischen Erkrankung der wP im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK anzuführen, dass sich sowohl VwGH, VfGH als auch der EGMR bereits wiederholt zur Thematik der posttraumatischen Belastungsstörungen geäußert haben (hiezu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443;VfGH 06.03.2008, B 2400/07 unter Anführung der einschlägigen EGMR Judikatur).

Aus dem behaupteten Gesundheitszustand der wP könnte im Hinblick auf die Länderfeststellungen und den festgestellten Sachverhalt im abgeschlossenen Verfahren im Lichte der Judikatur zu Art 3 EMRK kein Abschiebehindernis erblickt werden.

II.3.5.5. Aufgrund der obigen Ausführungen konnten die im bisherigen ersten Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Aspekte nicht widerlegt werden. Der wP ist es mit der Vorlage der oben angeführten Dokumente bzw. mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Sachvortrag nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen zu belegen oder Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen würden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Vielmehr handelt es sich teilweise um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Beweismittel, sog. "nova causa superveniens" (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28), welche nicht zu einer Wiederaufnahme führen können und waren weder die ärztliche Bescheinigung aus dem Jahr 2012, noch der Beschluss aus dem Jahr 2013 geeignet, "voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendendes Erkenntnis" herbeizuführen, sondern hatte das diesbezügliche Vorbringen der wP keine Relevanz im Hinblick auf den Spruch des wieder aufzunehmenden Verfahrens.

Die vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen der wP konnten folglich - weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen.

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 32 VwGVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

II.3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere handelt es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel bzw. Tatsachen, die der wP jedenfalls schon vor rechtskräftigem Abschluss bekannt sein mussten und welche sie aus eigenem Verschulden nicht geltend gemacht hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, abgeht.

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