BVwG G302 2118300-1

G302 2118300-1Federal Administrative CourtNov 2, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG G302 2118300-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2118300.1.00

Spruch

G302 2118300-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 11.11.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.11.2015, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Anmeldung der beschäftigten und betretenen Person Herrn XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: MG) einen Beitragszuschlag von EUR 1.300,00 zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde an, dass es der BF verabsäumt hätte, MG vor dessen Arbeitsbeginn am 11.10.2015 zur Pflichtversicherung anzumelden.

2. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass MG in der von der belangten Behörde angeführten Zeit nicht im Betrieb des BF beschäftigt gewesen sei. Nachdem MG früher beim BF gearbeitet hätte, kenne er sich im Lokal sehr gut aus. Nachdem dieser auch über dem Lokal wohne, habe MG, während Kunden im Lokal gewesen wären, sich selbst Pommes zubereitet und diese in seine Wohnung mitgenommen. Aus den Videoaufzeichnungen gehe dies eindeutig hervor.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 10.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2016 wurden der BF und die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass bezüglich des gleichen Sachverhaltes ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig gewesen ist. In diesem Zusammenhang sei es am 19.04.2016 und am 14.06.2016 zu öffentlichen mündlichen Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten gekommen. Die Verhandlungsschriften wären dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und zum Akt genommen worden. Ebenfalls zum Akt genommen worden sei das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten GZ XXXX vom

XXXX in dieser Angelegenheit. Die zwei Verhandlungsschriften und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten würden zur Einsicht aufliegen und die Parteien hätten die Möglichkeit, in diese persönlich oder durch einen von ihnen bevollmächtigten Vertreter Einsicht zu nehmen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme könnten die Parteien innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung nehmen.

5. Es erfolgten keine Stellungnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 11.10.2015 zwischen 02:45 und 03:00 Uhr führten Beamte der Finanzpolizei Klagenfurt, Team 80, eine Kontrolle des Kebap- und Schnitzelstandes XXXX, XXXX, durch. Inhaber und Betreiber des Standes war zu dem Zeitpunkt der BF. Beim Betreten der Kontrolleure befanden sich vier männliche Personen, darunter der BF hinter der Theke und haben Arbeiten verrichtet. Im Zuge der Kontrolle wurde der türkische Staatsangehörige MG kontrolliert. Beim Betreten des Lokals durch die Kontrollorgane war er beim Zubereiten von Kebaps im hintersten Bereich der Theke beschäftigt. Nachdem er aufgefordert wurde sich auszuweisen, hat er angegeben, er habe lediglich hinter der Theke zum Eigenverzehr Pommes zubereitet. Seitens der Beamten wurde er jedoch bei der Zubereitung eines Kebaps, belegt mit Salat, angetroffen. Zu dieser Zeit befand sich XXXX (im Folgenden: HP) als Gast im Lokal links an der Bar. Nachdem er die Amtshandlung mitverfolgt hatte, begab er sich zu den Kontrollorganen, weil er den Eindruck hatte, dass die Beamten "veräppelt" werden. MG kannte er vom Sehen her, da ihm bereits aufgefallen war, dass dieser sehr fleißig war und bereits am 03.10.2015, als er ebenfalls um ca. 22:00 Uhr einen Kebap gegessen hat, alleine hinter der Theke stand und den Gästeansturm bewältigen konnte. Vor der Kontrolle hat er eindeutig wahrgenommen, dass MG damit beschäftigt war, hinter der Theke mit der Küchenrolle die Fliesen und eine Glasscheibe abzuwischen und dass er bis zur Kontrolle hinter der Theke gearbeitet und auch für andere Personen, nicht nur für sich, Essen zubereitet hat. HP hat jahrelang im Bereich Gastronomie gearbeitet.

MG war für den BF tätig (Aufenthalt hinter der Theke in einem Lokal, Bedienen der Gäste, Zubereitung von Kebaps und Reinigung des Thekenbereiches) und zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Es erfolgte keine rückwirkende Anmeldung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde.

Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Verhandlungsprotokolle vom 19.04.2016 und vom 14.06.2016 in dem vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten geführten Verfahren und dem zu Zl. XXXX ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom XXXX.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Grund der Unbeschränktheit der Beweismittel im Verwaltungsverfahren zulässigerweise insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme und die inliegenden Verhandlungsprotokolle (Zeugenbefragungen) vom 19.04.2016 und vom 14.06.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten sowie die niederschriftlichen Einvernahmen bei Finanzpolizei heran.

Die Tätigkeit von MG für den BF wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung der Kontrollorgane des Finanzamtes Klagenfurt, Team 80, festgestellt.

Soweit der BF bestreitet, dass MG für ihn tätig gewesen sei und ausführt, er habe im Betrieb Videokameras installiert und könne damit beweisen, dass MG zu diesem Zeitpunkt bei ihm nicht gearbeitet hätte, so wird dazu ausgeführt, dass er diesbezüglich den in Aussicht gestellten Film im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht vorgelegt hat. In weiterer Folge ist er zur vertagten Verhandlung nicht mehr erschienen. Der zeugenschaftlich vernommene MG führt im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, dass er oberhalb des Kebap-Standes wohne, beim BF zuvor beschäftigt gewesen sei, aber gekündigt und dass er nicht hinter der Theke gearbeitet habe. Insgesamt waren die Angaben des Zeugen MG nicht glaubhaft, zumal ein gewisses Naheverhältnis zum BF bestanden hat und der Zeuge HP glaubhaft und nachvollziehbar die Tätigkeiten des Zeugen MG schilderte.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren insbesondere unter Einbeziehung der Ergebnisse des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Einvernahme des BF bzw. der schon beim Landesverwaltungsgericht Kärnten und bei der Finanzpolizei einvernommenen Zeugen. Die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgenommenen Verhandlungsprotokolle bzw. bei der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschriften bilden vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG über Gegenstand und Verlauf der Befragungen. Der Beweis des Gegenteils wurde nicht geführt.

Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

§ 113 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde [...]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. [...]

§ 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

§ 33 ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH vom 06.08.213, Zl. 2013/08/0111).

Dies ist im gegenständlichen Beschwerdefall nicht erfolgt. MG führte für den BF einfache manuelle Hilfstätigkeiten (Aufenthalt hinter der Theke in einem Lokal, Bedienen der Gäste, Zubereitung von Kebaps und Reinigung des Thekenbereiches) durch.

Zusammengefasst ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass MG in einem Dienstverhältnis zum BF stand. Der BF hat somit am 11.10.2015 als Dienstgeber MG, welcher gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet.

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt.

Es handelt sich gegenständlich zwar um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, jedoch können die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden.

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (VwGH vom 19.02.2016, Zl. 2013/08/0287).

Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0218).

Der BF vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Eine Mindestmeldung gemäß § 41 Abs. 4 Z. 3 ASVG hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161).

Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, haben sich somit nicht ergeben.

3.4. Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig. Die belangte Behörde hat zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 2 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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