BVwG W242 2136681-1

W242 2136681-1Federal Administrative CourtOct 31, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit

Full text

BVwG W242 2136681-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W242.2136681.1.01

Spruch

W242 2136681-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA XXXX, vertreten durch die XXXX, in Wien 17., XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

I.) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger XXXX, stellte am XXXX gegenüber Polizeibeamten des Bezirkspolizeikommandos XXXX, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Der Beschwerdeführer wurde laut im Verwaltungsakt erliegenden Ergebnisbericht zum "Eurodac-Abgleich" im Gebiet der Mitgliedstaaten nicht erkennungsdienstlich behandelt.

Im Rahmen der nach dem AsylG 2005 vorgesehenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zusammengefasst an, dass er nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat über folgende Länder gereist sei: Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien Kroatien, Slowenien und Österreich, wobei er in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er habe XXXX wegen der unsicheren Lage illegal ohne Reisedokumente verlassen. Innerhalb der EU habe er keine Familienangehörige. Er sei auf der Reise gut versorgt worden und sei er gesund. Er habe nach Österreich kommen wollen, wobei es keinen bestimmten Grund dafür gäbe. Die Reise, welche ihn $ 3000,-- gekostet habe, sei durch einen Schlepper und den Beschwerdeführer organisiert worden.

Durch auf Zulassung des Verfahrens lautende Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach § 19 Abs. 2 AsylG zugelassen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 vom 02.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Dublin-Verfahren Konsultationen mit Kroatien geführt werden würden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat in der Folge am 11.03.2016 an die zuständige Dublin-Behörde Kroatiens heran und übermittelte ein auf Art. 13 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch.

Am 18.05.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass diese innerhalb der in Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO vorgesehenen Frist keine Antwort auf das am 11.03.2016 übermittelte Aufnahmegesuch erteilt habe und somit Kroatien für die Führung des Asylverfahrens zuständig geworden sei und die Überstellungsfrist mit dem 11.05.2016 begonnen habe.

Am 19.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, dass er eigentlich erst fünfzehn Jahre alt sei, keine psychischen oder physischen Probleme haben würde und der Vernehmung folgen könne, da XXXX seine Muttersprache wäre. Identitätsbezeugenden Dokumente könne er nicht vorlegen. In der EU habe er keine Familienangehörige bzw. keine Personen zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er sei durch Kroatien nur durchgereist. Sein Zielland sei Österreich und möchte er nicht nach Kroatien zurück. Er möchte keine Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderfeststellungen abgeben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, mit Bescheid vom XXXX gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Zuständigkeit Kroatiens aufgrund der feststehenden Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien ergebe. Zum einen ergebe sich die Feststellung der Einreise aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, zum anderen darauf, dass durch Kroatien im Dublin-Verfahren keine Ablehnung erfolgte. Hinsichtlich der am 19.09.2016 behaupteten Minderjährigkeit sei dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er keine entsprechenden Dokumente vorgelegt habe und bei der Rückübersetzung der niederschriftlichen Erstbefragung vom XXXX keine Ergänzungen erfolgt wären. Die Niederschrift sei vom Beschwerdeführer unterschrieben worden. Dieser komme entsprechende Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer habe auch schon in Kroatien angegeben volljährig zu sein.

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit einer Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) über die amtswegig erfolgte Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und einer Information zur Verpflichtung zur Ausreise am 23.09.2016 persönlich übernommen.

Mit dem am 04.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsatz vom 04.10.2016 erhob der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts in Folge von unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. In der Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der Zuständigkeit lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Die Zuständigkeitsbestimmung Kroatiens sei unter anderem durch unrichtige Anwendung des Kriterienkatalogs der Dublin III-VO erfolgt. Aufgrund der illegalen Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaten sei Griechenland gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig geworden und sei diese bislang nicht erloschen. Eine Überstellung sei jedoch aufgrund der dort herrschenden systemischen Mängel nicht zulässig. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Erlaubnis Österreichs, welches dadurch auf die Visapflicht verzichtete, zum Zweck der Antragstellung in Österreich und Deutschland am XXXX im Zuge einer zwischenstaatlich organisierten Massenfluchtbewegung in das Bundesgebiet eingereist. Diese Erlaubnis würde ihre Rechtsgrundlage im Schengener Grenzkodex bzw. in Art. 17 Abs. 2 oder Art. 14 Dublin III-VO haben. Österreich habe seine Zuständigkeit bereits im Vorfeld anerkannt und liege eine illegale Einreise nicht vor. Die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO verlange ein Vorliegen von Beweismitteln und Indizien, die kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sein müssten. Diese Voraussetzungen würden im vorliegenden Fall nicht gegeben sein. Hinzu komme, dass die Annahme der illegalen Einreise nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO in Konstellationen wie der Vorliegenden vom VwGH zu Unrecht erfolgte. Ein auf richtige Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gerichtetes Vorlageverfahren sei bereits durch Slowenien anhängig gemacht worden. Weiters seien der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unausgewogene und veraltete Länderfeststellungen zu Grunde gelegt worden. Aufgrund der Situation in Kroatien hätte eine Einzelfallzusicherung eingeholt werden müssen. Der Beschwerdeführer hätte auch schon während der Erstbefragung und in weiterer Folge in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.09.2016 angegeben minderjährig zu sein. Die Behörde habe es dahingehend unterlassen entsprechende Ermittlungen zu führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger XXXX, reiste spätestens am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein. Er stellte noch am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde sogleich zugelassen.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers steht nicht fest.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den dahingehend glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Asylgesetz 2005:

§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

BFA-Verfahrensgesetz:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

...

§ 10. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

...

(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.

(4) Wird gegen einen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können und der einen Antrag auf internationalen Schutz nicht eingebracht hat, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG eingeleitet, so ist ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, gesetzlicher Vertreter.

(5) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

(6) Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 5.

§ 21. ...

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

...

(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Asylgesetz:

§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.

(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.

Fremdenpolizeigesetz:

§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Zu I.) Aufhebung des Bescheides:

Um der besonderen Schutzwürdigkeit minderjähriger Personen im Rechtsverkehr Rechnung zu tragen, wurden einschlägige Verfahrensbestimmungen für das Asylverfahren geschaffen. So ergibt sich aus § 19 Abs. 6 AsylG 2005 eindeutig, dass minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden dürfen. Mündig minderjährige Asylwerber sind gem. § 10 Abs. 3 BFA-VG in eine Erstaufnahmestelle zu verbringen. Vor der Zulassung des Asylverfahrens werden mündige Minderjährige vom Rechtsberater, wobei diesem ein Widerspruchsrecht hinsichtlich einer in seiner Abwesenheit durchgeführten Erstbefragung zukommt, vertreten. Nach der Zulassung werden sie vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger vertreten. Die Einvernahme eines Asylwerbers stellt ein zentrales Element des Ermittlungsverfahrens dar (vgl. UBAS vom 18.08.1998, 204.555/0-IX/25/98). Die Behörde unterliegt - sogar wenn der gesetzliche Vertreter anwesend ist - der Pflicht, die Minderjährigkeit des Asylwerbers bei der Glaubwürdigkeitsprüfung des im Rahmen der Einvernahme getätigten Vorbringens sorgfältig zu würdigen, geht es dabei doch darum das Aussageverhalten des Minderjährigen dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0113). Vor diesem Hintergrund kommt der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist, erhebliche Relevanz im Verwaltungsverfahren zu. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in § 13 Abs. 3 BFA-VG die Möglichkeit zur Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose eingeräumt, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete Minderjährigkeit nachzuweisen. Diese soll vor allem dann zur Anwendung gelangen, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich das Unvermögen des Beschwerdeführers seine Minderjährigkeit nachweisen zu können schon aus der Aktenlage. Seinen in der Einvernahme vom 19.09.2016 getätigten Angaben, wie es zu der von der belangten Behörde angenommenen Volljährigkeit gekommen sei, kann durch ein alleiniges Abstellen auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Protokoll der Erstbefragung vom XXXX unterschrieben habe und diesem daher volle Beweiskraft zukomme, nicht entgegengetreten werden, zumal in Hinblick auf die Möglichkeit des Vorliegens einer tatsächlichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführer dieser Unterschrift kein Erklärungswert eingeräumt werden kann. Es kann somit nicht vom Vorliegen eines derartigen Ermittlungsergebnisses ausgegangen werden, von dem ohne weiteres auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, weshalb wohl eine entsprechende Altersfeststellung durchzuführen wäre. Der Bescheid ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterbliebenen objektiven Altersfeststellung ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das BVwG schon aufgrund des zu erwartenden Organisationsaufwandes, nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.

Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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