L503 2112840-1•BVwG L503 2112840-1
L503 2112840-1Federal Administrative CourtOct 31, 2016
Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung, Revision zulässig,<br/>Verjährung
L503 2112840-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.06.2015, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs 10 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 02.06.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 08.06.2015, teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Frau XXXX (im Folgenden kurz: "BF") als ehemaliger Geschäftsführerin der XXXX GmbH (im Folgenden kurz: "A. GmbH") mit, dass Sozialversicherungsbeiträge von Juni 2011 bis Dezember 2011 in der Höhe von € 7.876,19 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushaften würden.
Nach Darlegung von § 67 Abs 10 ASVG führte die SGKK aus, auf dem Beitragskonto der A. GmbH scheine nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgelt-Fonds ein Rückstand in Höhe von insgesamt € 10.685,27 auf, wovon die SGKK gegen die BF persönlich die Ausfallshaftung nach den §§ 67 Abs 10 iVm 58 Abs 5 ASVG in Höhe des im Rückstandsausweis dargestellten Betrages geltend mache.
Die BF werde aufgefordert, Gründe darzulegen, die sie ohne ihr Verschulden gehindert hätten, die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu erfüllen. Zur Gegenüberstellung aller Verbindlichkeiten und erfolgten Zahlungen habe die BF alle Verbindlichkeiten und die darauf erfolgten Zahlungen für den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2011 vorzulegen, insbesondere Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes (Miete, Löhne, Gas, Strom, Benzin, etc.) sowie Bargeschäfte, weiters Zahlungseingänge auf den Bankkonten, die allfällige Bankverbindlichkeiten reduziert hätten, damit die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden könne. Die Richtigkeit und die Vollständigkeit seien mit den entsprechenden Buchhaltungsunterlagen (Bankkontoauszüge, Kassabuch, Rechnungen) zu belegen.
2. Mit Stellungnahme an die die SGKK vom 23.06.2015 führte die BF wörtlich aus:
Der entstandene private Verlust in Höhe von ca € 40.000,-- treffe sie besonders schwer, da sie die Darlehen in Form von Gehaltsexekutionen zurückzahlen müsse. Weiters sei sie auch hauptverantwortlich für ihre minderjährigen und schulpflichtigen Kinder.
Ferner legte die BF ihrer Stellungnahme eine Aufstellung "Zahlungseingänge und Zahlungen ab 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011" in Tabellenform, ein Kontoblatt der Volksbank vom 31.12.2011 (Kontoinhaberin: A. GmbH), eine Liste Verwendung privates Darlehen und eine Kopie des Gehaltszettels 05/2015 bei.
3. Mit Bescheid und beigefügtem Rückstandsausweis vom 30.06.2015, zugestellt am 03.07.2015, sprach die SGKK aus, dass die BF als ehemalige Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin A. GmbH der SGKK gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von € 7.484,08 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG ergebenden Höhe, dies seien ab 20.01.2015 7,88% pa aus €
Begründend wurde ausgeführt, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des zuständigen LG und Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag bei der A. GmbH uneinbringlich sei und unberichtigt aushafte. Die BF als alleinige Geschäftsführerin sei verantwortlich gewesen, dass die Beiträge bezahlt werden. Der Verpflichtung zur Gleichbehandlung ihrer Gläubiger sei die BF nicht nachgekommen; die SGKK sei gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt worden. Die BF habe nach Aufforderung zur Liquiditätsaufstellung - um ihr Verschulden an der Pflichtverletzung und somit die persönliche Haftung auszuschließen - Unterlagen vorgelegt, welche detailliert ausweisen würden, dass die BF die anderen Gläubiger der A. GmbH bezahlt habe, um den Betrieb aufrecht zu erhalten, wobei sie an die SGKK jedoch keine Zahlungen geleistet habe.
4. Mit Schriftsatz vom 27.07.2015, eingegangen bei der SGKK am 28.07.2015, erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 30.6.2015.
Begründend führte die BF aus, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung "weder gegeben noch nachgewiesen" sei und daher jegliche Grundlage einer Haftung fehle.
Eine Überprüfung von Amts wegen hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtverletzung im Sinne des § 39 Abs 2 AVG sei nicht angestellt worden und es seien diesbezüglich keine Feststellungen getätigt worden. Weiters wende die BF - ohne nähere Ausführungen -"Verjährung" ein.
Sie habe die SGKK nicht schlechter als die anderen Gläubiger behandelt, was sie bereits im Schreiben vom 23.06.2015 samt ausführlichem Anhang dargestellt habe. Ein Ermittlungsverfahren zu diesem Punkt fehle.
Die BF bitte daher um Aufhebung des Bescheides.
5. Am 20.08.2015 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme ab. Darin wurde insbesondere nochmals betont, dass die von der BF vorgelegten Unterlagen und auch die Mitteilung der BF die Vermutung der Ungleichbehandlung der SGKK gegenüber den anderen Gläubigern bestätigen würden. Da die BF neben der Geschäftsführerin auch die Funktion als Gesellschafterin inne gehabt habe, müsse das privat aufgenommene Darlehen zur Aufrechterhaltung des Betriebes als Nachschuss oder Eigenmittel ersetzendes Darlehen bewertet werden.
Beantragt wurde abschließend, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Beschluss des LG R. vom 01.02.2012 wurde über die A. GmbH das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters eröffnet. Mit Beschluss des LG R. vom 22.08.2012 wurde das Sanierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben.
Die BF war seit 01.12.2009 Gesellschafter-Geschäftsführerin der GmbH.
Entsprechend einem Rückstandsausweis vom 30.06.2015, auf dem der gegenständliche Bescheid vom 30.06.2015 beruht, hafteten auf dem Beitragskonto der A. GmbH Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 7.484,08 unberichtigt aus. Als ehemalige Geschäftsführerin war die BF auf ihre Haftung nach § 67 Abs 1 ASVG hingewiesen und aufgefordert worden, Gründe darzulegen, welche sie ohne ihr Verschulden daran gehindert hätten, die ihr obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.
In einer Stellungnahme hierzu rechtfertigte die BF die Nichtabführung der offenen Sozialversicherungsbeiträge damit, dass von Juni bis Dezember 2011 für Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes private Darlehen aufgenommen worden seien, welche auf das Konto (gemeint: der A. GmbH) eingezahlt worden seien. In einer Aufstellung der Eingänge und Ausgänge im genannten Zeitraum zeigte die BF auf, dass sie private Mittel in Höhe von insgesamt € 47.340,-
in Form von Teilbeträgen in unterschiedlicher Höhe auf das Konto der A. GmbH eingezahlt hat. Mit diesem Geld wurden von der BF Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes geleistet (unter anderem Gehaltszahlungen, Betriebskosten, Mieten, Autoversicherungen etc. ...). Als Nachweis über das Habenkonto der Gesellschaft legte die BF ein Kontoblatt der Volksblatt (Kontoinhaberin: A. GmbH) mit der Darstellung von Soll und Haben von Juni 2011 bis Dezember 2011 bei, wobei der Saldo ein Plus von € 6,80 aufweist.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, aus dem sich die getroffenen Feststellungen unstrittig ergeben. Im Akt befinden sich insbesondere auch entsprechende Firmenbuchauszüge, Rückstandsausweise und z. B. die von der BF selbst übermittelten Aufstellungen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen zur Verjährung der Beiträge:
§ 68 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. [...]
(2) [...] Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. [...]
§ 9 IO zur Verjährung lautet auszugsweise:
(1) Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
[...]
3.3. Rechtliche Grundlagen zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge und zur Haftung für Beitragsschulden:
§ 58 Abs 5 ASVG zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge lautet:
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 67 Abs 10 zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten lautet:
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Zum Einwand der Verjährung:
Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung betreffend die "Beitragsmithaftenden" Folgendes: Erstens: Über die Haftungsverpflichtung nach § 67 Abs 10 ASVG ist iVm §§ 409 und 410 (insb Abs 1 Z 7) nach § 68 Abs 1 ASVG ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Zweitens: Auch dem Haftungspflichtigen gegenüber verjährt das Recht (auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen) binnen drei bzw fünf Jahren. Drittens: Dieses Feststellungsrecht wird durch jede Maßnahme, die zum Zweck der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffen wird, in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige davon in Kenntnis gesetzt wird. Viertens: Es ergibt sich aus § 68 Abs 1 ASVG, dass gegenüber dem Haftungspflichtigen von festgestellten Beitragsschulden iSd § 68 Abs 2 jedenfalls so lange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung besteht (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 24 zu § 68 ASVG).
Aus dem Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner (GmbH) folgt nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 2001/08/0209, vgl. auch Zl. 2008/08/0223, 2010/08/0190), dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen kann als die Haftung entstanden ist, dh als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist; dabei kann von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in § 67 Abs 10 gemeinten Sinn nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs "uneinbringlich" geworden) ist (VwGH 26.05.2004, Zl. 2001/08/0209). In späteren Entscheidungen (VwGH 01.04.2009, Zl. 2008/08/0223; VwGH 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190) hat der VwGH präzisiert, dass die Feststellungsverjährungsfrist gegenüber dem Beitragsmithaftenden überhaupt erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber dem Primärschuldner zu laufen beginnen kann (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 25 zu § 68 ASVG).
Im gegenständlichen Fall wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin, hier der A. GmbH, mit 01.02.2012 ein Sanierungsverfahren eröffnet, somit sind betreffend Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung anzuwenden. Der Tag des Beginns der Verjährung der von der SGKK angemeldeten Beitragsforderung ist somit der 22.08.2012, das ist nämlich der Tag des Beschlusses des LG R., an dem das Sanierungsverfahren rechtskräftig aufgehoben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist die Beitragsforderung bei der A. GmbH als Primärschuldnerin uneinbringlich und die Haftung der BF als Geschäftsführerin beginnt. Die Schuld ist gegenüber der Primärschuldnerin auch nicht verjährt. Folglich hätte die dreijährige Verjährungsfrist die BF betreffend erst mit 22.08.2015 geendet.
Die von der SGKK mit Bescheid vom 30.06.2015 geforderten Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von € 7.484,08 zuzüglich Verzugszinsen sind nach Ansicht des BVwG daher nicht verjährt.
3.4.2. Zur Behauptung des Nichtvorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung bzw. der Nichtschlechterstellung der SGKK im Vergleich zu anderen Gläubigern und damit des Fehlens der Grundlage einer Haftung der BF:
Mit dem SRÄG 2010 normierte der Gesetzgeber mit § 58 Abs 5 eine dem § 80 BAO entsprechende Bestimmung im ASVG (in Kraft getreten am 01.08.2010). Für Zeiträume ab 01.08.2010 gilt daher für Vertreter juristischer und natürlicher Personen der Sorgfaltsmaßstab des § 58 Abs 5 ASVG (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 90 zu § 67 ASVG).
§ 67 Abs 10 ASVG umfasst den Kreis der Vertreter juristischer Personen, wie zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH. Im Hinblick auf den erklärten Normzweck des SRÄG 2010 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch § 58 Abs 5 ASVG mit "VertreterInnen juristischer Personen" die zur Vertretung berufenen iSd § 67 Abs 10 gemeint hat (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 92 ff zu § 67 ASVG).
Als Geschäftsführerin der GmbH ist die BF im gegenständlichen Fall nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens und in Folge mit der Uneinbringlichkeit der Forderung bei der GmbH als Primärschuldnerin haftende Vertreterin im Sinne der §§ 58 Abs 5 und 67 Abs 10 ASVG anzusehen. Zutreffend hat die SGKK im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen, dass es ihre Pflicht war, dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge aus den Mitteln, die sie verwaltet, entrichtet werden.
Zu den Gründen für die Nichteinhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung und die damit verbundene Schlechterstellung der SGKK im Vergleich zu den anderen Gläubigern führte die BF an, dass im angeführten Zeitraum lediglich Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes auf einem im Haben geführten Konto getätigt worden seien. Hierzu habe die BF ein privates Darlehen aufgenommen.
Werden Beiträge nicht entrichtet, weil der Vertretene über keine liquiden Mittel verfügt, so trifft den Vertreter grundsätzlich kein Verschulden iSd § 67 Abs 10 ASVG. Ein Verschulden (oder die Schuldlosigkeit) des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist nämlich für die Haftung nach Abs 10 ebenso wenig von Bedeutung, wie ein Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertretenen zu stellen (VwGH 96/15/0049, 22.09.1999).
Hat allerdings der Geschäftsführer einer GmbH Gehälter der Dienstnehmer sowie sonstige Verbindlichkeiten der GmbH aus Bankkrediten und Privatvermögen beglichen, andererseits die vom Haftungsbescheid betroffenen Sozialversicherungsbeiträge im Haftungszeitraum nicht bezahlt, ist es nach Ansicht des VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.10.1993, Zl. 92/08/0057, nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 67 Abs 10 ASVG wegen einer nicht zumindest anteiligen Befriedigung auch der genannten Sozialversicherungsbeiträge aus Bankkrediten bejaht hat. Darauf, ob dem Beschwerdeführer im Übrigen hinsichtlich der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit Pflichtverletzungen angelastet werden können, kommt es für seine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG der zitierten Entscheidung zufolge nicht an.
Demgegenüber wiederum hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.1994, Zl. 93/08/0023, Folgendes ausgesprochen: "Unter der Voraussetzung, dass dem gem § 67 Abs 10 ASVG zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH bei oder nach Fälligkeit der in Haftung gezogenen Sozialversicherungsbeiträge (Hinweis E 21.5.1992, 91/17/0046) keine, einer Verwendung durch ihn als Geschäftsführer unterliegenden Mittel der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, bewirkten die Gehaltszahlungen an die Bediensteten der Gesellschaft aus Eigenmitteln des Geschäftsführers nicht seine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG, weil er dadurch zwar die Gebietskrankenkasse schlechter behandelt hat als die Bediensteten, diese Ungleichbehandlung aber - unabhängig davon, ob er sie mit der Absicht verbunden hat, von der Gesellschaft iSd § 1042 ABGB Ersatz zu verlangen - nicht bei der Verfügung über Gesellschaftsmittel, sondern über Eigenmittel des Geschäftsführers erfolgte, auf deren Verwendung in einem bestimmten Sinn (hier: zur gleichzeitigen zumindest anteiligen Befriedigung der offenen Forderungen an Sozialversicherungsbeiträgen) die Gebietskrankenkasse nach den Bestimmungen des ASVG keinen Anspruch hat."
Die Rechtsprechung ist somit nicht eindeutig in der Frage, ob der Vertreter von der Haftung befreit wird, wenn er Gläubigerforderungen nicht aus Mitteln des Unternehmens, sondern aus privaten Mitteln oder Krediten erfüllt (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 122 zu § 67 ASVG).
Folgt man der Ansicht des VwGH im Erkenntnis vom 19.10.1993, Zl. 92/08/0057, so müssten auch private, in das Unternehmen eingebrachte Mittel anteilig für Beitragsschulden verwendet werden. Richtet man sich allerdings nach einem anderen Erkenntnis des VwGH vom 25.01.1994, Zl. 93/08/0023, dann bewirken Gehaltszahlungen an Dienstnehmer aus Eigenmitteln des Vertreters keine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG, wenn diesem keine Mittel aus der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind. Auch wenn der Vertreter in diesem Fall den Versicherungsträger schlechter als die anderen Gläubiger behandelt hat, habe der Versicherungsträger nach den Bestimmungen des ASVG keinen Anspruch auf die Verwendung der Eigenmittel des Geschäftsführers.
Entsprechend den Ausführungen in der Literatur (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 122 zu § 67 ASVG) ist in einer derartigen Konstellation der Verwendung von Privatmitteln letztlich zu unterscheiden, ob der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist oder nicht. Für einen Fremdgeschäftsführer stimme die Aussage der zuletzt zitierten Entscheidung des VwGH vom 25.01.1994, Zl. 93/08/0023, uneingeschränkt. Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer komme es hingegen darauf an, ob er wie ein "Dritter" (im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG) direkt aus eigenen Mitteln leistet (mag er damit allenfalls auch einen Verwendungsanspruch gegen die Gesellschaft erwerben) oder ob er die Mittel - sei es als Nachschuss oder als Eigenmittel ersetzendes Darlehen - zuvor (bzw. durch Einzahlung auf das Unternehmenskonto) in die Gesellschaft einbringt. Im letztgenannten Fall wäre für eine gegenüber den sonstigen Grundsätzen der Gleichbehandlung unterschiedliche Beurteilung kein sachlicher Grund zu finden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 122 zu § 67 ASVG).
Diese Differenzierung ist nach Ansicht des BVwG zutreffend und wird deshalb im gegenständlichen Fall herangezogen. Konkret bedeutet dies nun Folgendes:
Die von der BF vorgelegten Unterlagen - aus denen hervorgeht, dass es sich beim fraglichen Konto (Kontoinhaber: A. GmbH) um ein reines Habenkonto handelt, auf welches die BF Geldbeträge überwiesen hat - indizieren, dass von Juni 2011 bis Dezember 2011 keine liquiden Mittel aus der Gesellschaft mehr zur Verfügung gestanden sind und der Vertreterin daher aus diesem Grund zunächst kein Verschulden iSd § 67 Abs 10 angelastet werden könnte (vgl dazu auch VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049).
Zutreffend wies die SGKK im bekämpften Bescheid aber darauf hin, dass die BF die SGKK schlechter behandelt hat als die anderen Gläubiger, was auch die von der BF beigebrachten Aufzeichnungen der Ein- und Ausgänge bestätigen. Aus diesen geht nämlich hervor, dass an alle Gläubiger gezahlt wurde, nicht aber an den Sozialversicherungsträger.
Des Weiteren ist zu betonen, dass die BF als Gesellschafter-Geschäftsführerin die zusätzlichen Mittel als Eigenmittel ersetzendes Darlehen - nämlich durch Einzahlung auf das Unternehmenskonto (lautend auf die A. GmbH) - in die Gesellschaft eingebracht hat. Dies ergibt sich auch aus der Stellungname der BF, nach der sie private Darlehen aufgenommen und auf das Konto der A. GmbH eingezahlt hat, sowie aus den weiteren Unterlagen. Die BF hat an die anderen Gläubiger somit nicht direkt aus eigenen Mitteln geleistet, es gab daher keinen Grund, die SGKK schlechter zu behandeln als die anderen Gläubiger. Das BVwG folgt im gegenständlichen Fall somit dem Erkenntnis des VwGH vom 19.10.1993, Zl. 92/08/0057, in Verbindung mit den Ausführungen von Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 122 zu § 67 ASVG.
Nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 58 Abs 5 ASVG hätte die BF dafür zu sorgen gehabt, dass die Beiträge aus dem Habenkonto, das sie verwaltet hat, entrichtet werden. Demnach bewirken im gegenständlichen Fall die Zahlungen der BF aus dem Firmenkonto der GmbH, auch wenn die BF darauf Einzahlungen aus ihrem Privatvermögen geleistet hat, sehr wohl eine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG und ist die SGKK zu Recht davon ausgegangen, dass es der BF als Verschulden anzulasten sei, dass sie der ihr auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3.4.3. Zur Behauptung der mangelhaften Feststellung des Sachverhaltes durch die SGKK mit Verweis auf § 39 Abs 2 AVG:
Richtig ist, dass § 39 Abs 2 iVm § 37 AVG normiert, dass die Behörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Sie hat daher von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und, sofern die Beteiligten nicht entsprechende Beweisanträge stellen oder Beweise vorlegen, aus eigenem Antrieb die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen (vgl VwGH 99/20/0092, 08.06.2000; 2002/01/0522, 08.04.2003; 94/12/0298, 27.03.1996).
Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemeine treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. [...] Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).
Mit der von der SGKK geforderten Liquiditätsaufstellung und den sonstigen Unterlagen für den dargestellten Zeitraum hat die BF entgegen ihren Einwendungen in der Beschwerde, dass sie die SGKK nicht schlechter als die anderen Gläubiger behandelt habe, dargelegt, dass sie alle Gläubiger mit Ausnahme der SGKK aus privaten Darlehen von einem Habenkonto der Gesellschaft bezahlt hat. Somit steht nach Ansicht des BVwG der Sachverhalt fest.
Die BF konnte eine Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten also weder durch die Liquiditätsaufstellung noch durch sonstige Beweise nachweisen. Da eine solche Darlegung nicht erfolgte, ist somit ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (VwGH 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).
Aus dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2015 und dem Rückstandsausweis vom selben Tag geht ein Beitragsrückstand von Juli bis Dezember 2011 in der Höhe von € 7.484,08 zuzüglich Verzugszinsen hervor. Die aufgelisteten Beiträge wurden von der BF der Höhe nach nicht bestritten. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, dass der SGKK bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen wäre und wird ein solcher Fehler in der Beschwerde auch nicht behauptet.
3.4.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gem § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, da in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl einerseits VwGH vom 19.10.1993, Zl. 92/08/0057 und andererseits vom 25.01.1994, Zl. 93/08/0023) nicht einheitlich geklärt wurde, inwiefern der Umstand, dass der Vertreter Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft aus privaten Mitteln oder Krediten erfüllt, für seine Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG relevant ist. Nach Ansicht des BVwG ist die diesbezüglich in der Literatur vorgenommene Differenzierung, wonach eine Haftung des Geschäftsführers jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn er gleichzeitig Gesellschafter ist und er an die Gläubiger nicht direkt selbst leistet, sondern die Mittel - sei es als Nachschuss oder Eigenmittel ersetzendes Darlehen - etwa durch Einzahlung auf das Unternehmenskonto in die Gesellschaft einbringt, zutreffend und wurde auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Allerdings fehlt diesbezüglich, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des VwGH.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd § 39 Abs 2 AVG ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Es ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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