BVwG G305 2134356-1

G305 2134356-1Federal Administrative CourtOct 28, 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Full text

BVwG G305 2134356-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2134356.1.00

Spruch

G305 2134356-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, betreffend den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der regionalen

Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, über die gegen den Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, erhobene

Beschwerde zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. In Abänderung des angefochtenen Bescheides wird f e s t g e s t e l l t, dass der Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX bis

XXXX verloren ging.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass er den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG 1977 für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe, da er eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim XXXX als Thekenkraft ab dem XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er zusammengefasst damit begründete, dass er sich auf ein ihm von seinem Betreuer übermitteltes Stellenangebot als Thekenkraft telefonisch beworben habe. Jedoch habe die telefonische Bewerbung zu keinem Termin für ein Vorstellungsgespräch geführt. Es folgte eine ausführliche Schilderung des mit der potenziellen Arbeitgeberin geführten Telefonats, worin er ihr einleitend den Grund seines Anrufs erklärte. Als er nach dem Alter und seiner letzten Tätigkeit befragt wurde, habe er seiner Gesprächspartnerin sein Alter genannt und geantwortet, dass er zuletzt am Bau gearbeitet hätte. Die Frage, ob er schon einmal im Gastgewerbe gearbeitet habe, beantwortete er dahin, dass dies schon über XXXX Jahre zurückliege. Sodann habe er zum Ausdruck gebracht, längere Zeit bei der Firma XXXX gearbeitet zu haben und dass ihm eine Ganzjahresstelle in einem handwerklichen Bereich eher liege. Als ihm seine Gesprächspartnerin mitteilte, dass er dies mit der belangten Behörde klären solle, habe er geantwortet, diesen Versuch bereits unternommen zu haben, dabei jedoch auf taube Ohren gestoßen zu sein. Auf die Frage, wo er wohne, habe er XXXX als Wohnort angegeben. Er sei jedoch auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen und gestalte sich die Anreise kompliziert. Die Frage seiner Gesprächspartnerin, ob er an der angebotenen Stelle überhaupt interessiert sei, habe er "mit einem ehrlichen Nein beantwortet" und angefügt, mit seiner Bewerbung "die Interessen des AMS zu verfolgen", widrigenfalls es zu einer Sperre kommen könne. Daraufhin habe seine Gesprächspartnerin "das Gespräch in einer respektlosen unprofessionellen, voreingenommenen Art und Weise" fortgeführt. In der Folge führte der BF in seiner Beschwerdeschrift wörtlich aus:

"Es sei unverschämt - wolle nur eine Unterschrift - will nicht arbeiten - soll meine Weh-Wechen dem Betreuer vorplärren - mir geht es nur um das AMS-Geld - werde das dem AMS melden - soll nicht wieder anrufen - hat aufgelegt." Weiter heißt es in der Beschwerdeschrift, dass die am XXXX mit ihm aufgenommene Niederschrift nicht alle Angaben enthalte, die er dem Betreuer gegeben habe. Zum Punkt betreffend die angebotene Entlohnung habe er keine Angaben machen können, da es zu keiner entsprechenden Verhandlung gekommen sei. Auch entsprächen die in der Niederschrift enthaltenen Angaben, dass er zur angebotenen beruflichen Verwendungen keine Einwendungen habe, nicht den von ihm gemachten Angaben. Vielmehr habe er seinem Betreuer Beweggründe zur Kenntnis gebracht, die darauf schließen ließen, dass für ihn Stellenangebote aus dem Gastgewerbe nicht im Interessenbereich lägen. Zur geforderten Arbeitszeit hätten keine Angaben gemacht werden können, da es zu keinen Verhandlungen betreffend die Arbeitszeit gekommen sei. Auch hätten zum Punkt "körperliche Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit" in Ermangelung eines Vorstellungsgesprächs keine Angaben gemacht werden können. Zum Punkt "tägliche Wegzeit" hätten auch keine Angaben gemacht werden können, da es zu keiner Verhandlung gekommen sei. Zum Punkt "Betreuungspflichten" hätten keine Angaben gemacht werden können, da keine vorgelegen hätten.

Seine Beschwerde verband der BF mit dem Ersuchen, die vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen und die von der belangten Behörde zum Verlust bezüglich des Anspruchs der Versicherungsleistung "Notstandshilfe" zu überdenken und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass dem BF eine kollektivvertraglich entlohnte Vollzeitbeschäftigung als Thekenkraft beim XXXX zugewiesen worden sei. Ein Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen, da er kein Interesse an der angebotenen Stelle gezeigt habe. Ein Grund für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liege nicht vor. In der rechtlichen Beurteilung heißt es nach Wiedergabe der für den Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der BF das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten am Telefonat vereitelt habe. Die zugewiesene Stelle sei gemäß § 9 AlVG zumutbar gewesen und wäre er zur Annahme der Beschäftigung verpflichtet gewesen. In Anbetracht dessen, dass er Notstandshilfe beziehe und die Vermittlung nicht mehr auf seine bisherige berufliche Tätigkeit begrenzt sei, wäre er zur Annahme der Beschäftigung verpflichtet gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe, wie etwa die Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb des Sanktionszeitraumes lägen nicht vor.

4. Gegen die dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen bei der belangten Behörde am XXXX eingelangter - rechtzeitiger - Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

5. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

6. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde der BF vom Stand des hg. Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung (XXXX) gegeben.

7. In seiner schriftlichen Äußerung vom XXXX führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Gastgewerbe für ihn Trittbrett zum Alkohol, zu Drogen, Straftaten und Verschuldung gewesen sei. Diese Gründe sollten reichen, einen Wandel zu vollziehen. Seit dem Jahr 1994 mache er nicht "ohne Grund" einen Bogen um das Gastgewerbe. Die belangte Behörde habe ihm "wissentlich ein nicht im Interessenbereich liegendes Stellenangebot übermittelt". Schon vor der Übergabe des Stellenangebotes habe die Behörde gewusst, dass der BF kein Interesse daran habe. Weitere Stellenangebote dieser Art könne man "als Nötigung ansehen", die dem Zweck dienten, "Sperren aussprechen zu können". Da "keine Interessenvertretung seitens des AMS stattgefunden" habe, habe er gehofft, dass "der ‚vermeintliche Arbeitgeber mehr Professionalität zu Tage legt."

8. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde die Stellungnahme des BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

9. In ihrer Stellungnahme vom XXXX führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefast aus, dass das im bezogenen Schreiben des BF enthaltene Vorbringen keine Neuerungen gegenüber der Beschwerde enthielten. Der BF habe die am XXXX aufgenommene Niederschrift eigenhändig unterschrieben. Aus seinen Äußerungen sei zu entnehmen, dass er die ihm zugewiesene - ihm zumutbare - Beschäftigung nicht annehmen wollte. Die auf eine Alkohol- und Drogenproblematik gestützten Einwendungen seien erstmals gemacht worden und daher nicht glaubwürdig. Ein ärztliches Gutachten, das bescheinige, dass ihm eine Tätigkeit in diesem Bereich nicht mehr möglich sei, liege nicht vor. Der BF stehe seit dem Jahr XXXX mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung im Bezug eine Arbeitslosenversicherung. Seit dem Jahr XXXX beziehe er Notstandshilfe, sodass die Zuweisung einer Beschäftigung, die nicht seiner letzten beruflichen Tätigkeit entspricht, möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist XXXX Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er invalid oder berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG wäre.

1.2. Er hat vom XXXX bis XXXX im Gastbetrieb XXXX gelernt. Vom XXXX bis XXXX hat er im genannten Gastbetrieb als Arbeiter gearbeitet, bis er vom Österreichischen Bundesheer zum Präsenzdienst eingezogen wurde, den er vom XXXX bis XXXX ableistete. Nach Ableistung des Präsenzdienstes war er vom XXXX bis XXXX (unterbrochen durch eine kurze Zeit der Arbeitslosigkeit) erneut als Arbeiter im Gastbetrieb des XXXXtätig.

An diese Zeiten schlossen sich folgende Arbeitsverhältnisse an:

  • vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma SXXXX;

  • vom XXXX bis XXXX als Arbeiter beim Dienstgeber Dr. G.XXXX;

  • vom XXXX bis XXXX als Arbeiter in der Firma HXXXX KG;

  • vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma BXXXXGXXXX M.B.H.;

  • vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma EXXXX;

  • vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma IXXXX GmbH;

  • vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma IXXXX GmbH;

  • vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma IXXXX GmbH;

  • vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma IXXXX GmbH;

  • vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma XXXX TXXXX GmbH;

  • vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma SXXXX GmbH;

  • vom XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt beim Dienstgeber IXXXX;

  • vom XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt beim Dienstgeber IXXXX;

  • vom XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt beim Dienstgeber IXXXX.

Weitere Beschäftigungszeiten scheinen beim BF nicht auf.

Sieht man vom Kurzzeitarbeitsverhältnis bei der Firma SXXXX GmbH (vom XXXX bis XXXX) und von den kurzzeitigen geringfügigen Beschäftigungen in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX ab, bezieht der BF (von kurzen Zeiträumen abgesehen, während denen er Krankengeld bezog) seit dem XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe). Seit dem XXXX bezieht er Notstandshilfe (unterbrochen während des Zeitraums XXXX bis XXXX [vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bei der Firma SXXXX GmbH] und des Zeitraums XXXX bis XXXX [Bezug von Krankengeld]).

Der Notstandshilfebezug war im Zeitraum XXXX bis XXXX wegen einer Sperre gemäß § 11 AlVG und im Zeitraum XXXX bis XXXX wegen der beschwerdegegenständlichen Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG unterbrochen.

Seit dem XXXX bis laufend bezieht der BF erneut Notstandshilfe.

1.3. Am XXXX wies die belangte Behörde dem BF eine Beschäftigung als Thekenkraft beim Dienstgeber XXXX mit einer "Entlohnung von brutto EUR XXXX zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc." mit möglichem Arbeitsantritt zum XXXX zu.

1.4. Der BF nahm in der Folge am XXXX mit der Dienstgeberin telefonisch Kontakt auf und erklärte seiner Gesprächspartnerin, als sie ihn nach seinem Alter und seiner letzten Tätigkeit befragte, dass er zuletzt am Bau gearbeitet habe. Die Frage, ob er schon einmal im Gastgewerbe gearbeitet hätte, beantwortete er dahin, dass dies schon über XXXX Jahre zurückliege. Sodann brachte er zum Ausdruck, dass er längere Zeit bei der Firma SXXXX gearbeitet habe, er an der ihm angebotenen Stelle kein Interesse habe und ihm eine Ganzjahresstelle in einem handwerklichen Bereich eher liegen würde.

Ein weiteres Telefonat oder gar ein Vorstellungsgespräch kamen nicht mehr zustande. Auch wurde er von der potenziellen Dienstgeberin nicht dazu eingeladen, am XXXX den Dienst bei ihr anzutreten.

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er sich bemüht hätte, die ihm angebotene Arbeitsstelle doch noch antreten zu können und die Arbeitslosigkeit zu beenden.

1.5. Noch am selben Tag setzte die potenzielle Dienstgeberin des BF die belangte Behörde davon in Kenntnis, dass sich der BF bei ihr telefonisch gemeldet hätte, aber gleich gesagt habe, dass er an einer Arbeit im Gastgewerbe nicht interessiert sei und er sich bei sinngemäß nur deshalb gemeldet habe, weil er eine Sperre vermeiden wolle.

1.6. Am XXXX, wurde der BF von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde zu den Gründen für die Nichtannahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle niederschriftlich einvernommen.

Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG gab dieser an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das beschwerdegegenständliche Stellenangebot für den BF nicht zumutbar wäre. Ebenso wenig konnten Anhaltspunkte dahin festgestellt werden, dass das Gastgewerbe für den Beschwerdeführer ein Trittbrett zu Alkoholabusus, Drogenmissbrauch, Straftaten und Verschuldung gewesen wäre.

Es steht fest, dass die dem BF angebotene Arbeitsstelle im Gastgewerbe wegen seines Desinteresses nicht zustande kam.

1.8. Die ihm angebotene Stelle hätte der BF am Freitag, XXXX, antreten können. Mit diesem Tag wurde auch die Sperrfrist gemäß § 10 AlVG in Gang gesetzt. In Anbetracht des Umstandes, dass der BF auch sonst keine Beschäftigung annahm, endete die (hier angewendete) sechswöchige Sperrfrist mit Ablauf des Freitag, XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und das über die niederschriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde aufgenommene Protokoll vom XXXX, dem der BF weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag entgegengetreten war. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde hatte der BF angegeben, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Nach erfolgter Zustellung des Bescheides vom XXXX ging er in seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeschrift auf die vorgenannten Punkte ausführlich ein und versuchte, diese zu entkräften. Mit seinem Beschwerdevorbringen vermochte er jedoch nicht zu überzeugen, zumal er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme keine Einwendungen gegen die aufgeworfenen Punkte erhob. Auch seine in der - von ihm eigenhändig unterschriebenen - Niederschrift zu Punkt "sonstige Gründe" gemachten Angaben vermögen seine davor gemachten Angaben nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr können die in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben als Versuch gesehen werden, seine Ausgangslage gegenüber dem angefochtenen Bescheid zu verbessern.

Dass der BF die ihm angebotene Stelle im XXXX am XXXX antreten hätte können, ergibt sich aus der glaubwürdigen Niederschrift und dem Stellenangebot. Die Umstände für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus den glaubhaften Schilderungen des BF über den Inhalt des mit der Dienstgeberin geführten Telefonats. Diese Schilderungen stehen auch im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben der potenziellen Dienstgeberin vom XXXX, die diese unmittelbar nach dem mit dem BF geführten Telefonat gegenüber der belangten Behörde machte. Die Darstellungen des BF über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses (bedingt durch sein offenkundiges Desinteresse an der ihm angebotenen Stelle) sind daher glaubhaft. Auch in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX bekräftigte er seine Haltung, dass er an einer Stelle im Gastgewerbe kein Interesse habe. Sein Vorbringen, dass das Gastgewerbe für ihn Trittbrett zum Alkohol, zu Drogen, Straftaten und Verschuldung gewesen sei, ist dagegen nicht glaubwürdig, zumal der für diese Behauptungen keinen Beleg (etwa in Gestalt eines ärztlichen Sachverständigengutachtens) vorgelegte. Auch aus dem von der belangten Behörde übermittelten Bezugsverlauf bzw. aus der Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Richtigkeit diese Behauptungen, die noch dazu erst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgeschoben wurden. Gerade dies und das Fehlen von Belegen machen diese Behauptung des BF unglaubwürdig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR

24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.4. Zu Spruchteil A):

3.4.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der BF eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung mit möglichem Arbeitsbeginn ab dem XXXX dadurch vereitelt habe, weil er eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim XXXX nicht angenommen habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom XXXX bekannte der BF, der potenziellen Dienstgeberin mitgeteilt zu haben, dass er an einer Beschäftigung Gastgewerbe kein Interesse habe.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher die Frage zu erörtern, ob der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war.

3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, [...]

[...]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[...]"

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass sich die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).

3.4.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht außer Streit, dass der BF von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Thekenkraft bei der potenziellen Dienstgeberin XXXX mit Arbeitsantritt XXXX zugewiesen bekam. Außer Streit steht weiter, dass er sich am XXXX mit der potenziellen Dienstgeberin telefonisch in Verbindung setzte und seiner Gesprächspartnerin über Nachfrage mitteilte, dass er an der angebotenen Arbeitsstelle kein Interesse habe und ihm eine Ganzjahresstelle im handwerklichen Bereich eher liege. Er rufe an, weil er sich bewerben müsse, da es sonst zu einer Sperre kommen könnte. Diese Auskünfte führten schließlich dazu, dass es weder zu einem Vorstellungsgespräch, noch zu einer Einladung zum Dienstantritt kam. Er hat sich auch in der Folge nicht darum bemüht, die ihm angebotene Stelle dennoch antreten zu können und die Arbeitslosigkeit zu beenden.

Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass er mit der potenziellen Dienstgeberin noch einmal Kontakt betreffend den Dienstantritt aufgenommen bzw. versucht hätte, ein Interesse an einem Dienstantritt in der Weise zu signalisieren, dass es zu einem Umdenken bei der Dienstgeberin im Hinblick auf einen Arbeitsantritt gekommen wäre.

Um sich arbeitsbereit zu zeigen, hätte er sich aktiv um eine Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin wegen des Dienstantrittes bemühen müssen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es bereits, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, mwN.). Im beschwerdegegenständlichen Fall gereicht es dem BF zum Vorwurf, dass an der ihm angebotenen Stelle ein eklatantes Desinteresse zur Schau trug. Schon ein derartiges Verhalten ist objektiv geeignet, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Dem BF gereicht auch zum Vorwurf, dass er einen Beruf im Gastgewerbe erlernt hat, dort nach Abschluss seiner Lehre mehrere Jahre arbeitete und sich um eine ihm zumutbare Stelle nicht bemüht hat.

Anlässlich seiner am XXXX erfolgten niederschriftlichen Einvernahme erklärte der BF, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie hinsichtlich des Hin- und Rückweges keine Einwendungen zu haben. Die belangte Behörde durfte daher zutreffend von der Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit und in Anbetracht der Schilderungen der potenziellen Dienstgeberin vom XXXX über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses bei ihr von der Vereitelung des Zustandekommens des Dienstverhältnisses durch das Verhalten des BF ausgehen.

3.4.4. Im Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:

"§ 10

[...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[...]".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AlVG Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn sie dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung i.S.d. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).

Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen (vgl. VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A). Dagegen hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sind, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der BF bis laufend keine die Arbeitslosigkeit beendende Stelle angenommen. Er ist nach wie vor arbeitslos. Geht man davon aus, dass er die beschwerdegegenständliche Stelle am XXXX antreten hätte können und die Sperrfrist mit diesem Tag zu laufen begann, so endete die (hier anzuwendende) sechswöchige Sperrfrist am XXXX.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Nichtvorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht angenommen hat.

3.4.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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