W236 2106547-1•BVwG W236 2106547-1
W236 2106547-1Federal Administrative CourtOct 27, 2016
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliche Interessen, politischer Charakter,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W236 2106547-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2015, Zl. 1048209601 - 140290900, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 16.12.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge ihrer Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2014 gab die Beschwerdeführerin an, aus einem Dorf in der Nähe von Gudermes zu stammen. Sie sei verheiratet, lebe von ihrem Mann jedoch seit dem Jahr 2007 getrennt. In Tschetschenien leben noch ihre Mutter - ihr Vater sei bereits im Jahr 2005 verstorben -, zwei Brüder und eine Schwester sowie ihr Sohn. Sie habe in Tschetschenien in den Jahren 1972 bis 1982 die Grundschule und von 1989 bis 1994 die Universität in Grosny besucht.
Den Entschluss zur Ausreise habe sie im November 2014 gefasst, wobei sie Tschetschenien am 11.12.2014 verlassen habe und in einem LKW illegal bis nach Österreich gekommen sei. Ihr russischer Reisepass sei beim Schlepper verblieben. Die Reise habe ihr Bruder organisiert.
Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes führte die Beschwerdeführerin aus, dass vor ca. einem Monat nachts fünf ihr unbekannte Männer gekommen seien und sie um etwas zu essen gebeten hätten. Sie habe die Männer mit Essen versorgt und diese seien nach ca. 30 Minuten wieder gegangen. Eine Woche später seien Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr vorgehalten, dass Widerstandskämpfer bei ihr gewesen seien. Obwohl sie diesen erzählt habe, wie alles gewesen sei, habe sie später eine Vorladung zur Polizei erhalten, welche sie jedoch auf Anraten nicht wahrgenommen habe. Sie habe alles ihrem Bruder erzählt, der ihr empfohlen habe, der Ladung nicht folge zu leisten, sondern das Land zu verlassen. Er habe dann ihre Flucht organisiert. Sie könne nicht einschätzen, was im Falle ihrer Rückkehr passieren werde, sie habe jedoch große Angst.
Die Beschwerdeführerin legte ihren russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am 22.04.2010 vor.
3. Am 20.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass ihr in einer Operation am 30.01.2015 die Gebärmutter entfernt worden sei. Sonst sei sie gesund.
In Gudermes habe sie mit ihrem Sohn und dessen Familie im Haus ihres Sohnes gelebt. Ihr Sohn lebe mit seiner Frau und den vier Söhnen immer noch dort. Sie habe bis 2008 als Lehrerin für die tschetschenische Sprache gearbeitet, dann sei sie in Pension gegangen und beziehe eine kleine Rente. Ihr Sohn arbeite als Exekutor bei Gericht. Ihre finanzielle Situation habe zum Leben gereicht, aber sie seien keine reichen Leute gewesen. Neben den bereits bei der Ersteinvernahme genannten Verwandten habe sie noch zahlreiche weitere Verwandte. Sie stehe mit ihrem Sohn und ihrer Schwester - ihr Bruder wohne bei ihrer Schwester - in regelmäßigem Kontakt via WhatsApp. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen.
Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die Beschwerdeführerin neuerlich aus, dass ca. einen Monat vor ihrer Ausreise fünf bis sechs Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien. Sie hätten sie um Essen und Kleidung gebeten und seien ca. 20 bis 30 Minuten bei ihnen gewesen, bis sie einige Vorräte zusammengehabt habe. Sie habe ihnen auch eine Jacke und eine Mütze gegeben. Zehn Tage nach diesem Besuch sei der Bürgermeister in Begleitung eines Revierpolizisten zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten sie gefragt, wer diese Leute gewesen seien, die bei ihnen zu Hause gewesen seien und ob sie diese kennen würde, Sie hätten sogar das konkrete Datum genannt, an dem diese Leute da gewesen seien. Sie wollten wissen, weswegen diese Leute gerade bei ihnen gewesen seien und was diese gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin habe dem Bürgermeister und dem Polizisten geantwortet, dass sie diese Leute zuvor nicht gekannt, ihnen jedoch Essen und Kleidung gegeben habe. Man habe ihr daraufhin gesagt, dass sie eine Ladung bekommen werde, die sie befolgen müsse. Am nächsten Tag habe ihr der Gemeindesekretär, der in der Nachbarschaft wohne, eine Ladung gebracht. Am nächsten Tag sei sie zur Vernehmung in die Polizeistation in Gudermes gegangen. Der zuständige Revierpolizist sei nicht anwesend gewesen, woraufhin sie zur Sekretärin gesagt habe, dass sie nicht mehr warten könne, weil sie sich schlecht fühle, und sie die nächste Ladung wieder befolgen würde. Sie habe dann mit ihrem Bruder telefoniert und diesem von ihren Problemen erzählt. Dieser habe ihr geraten, zu verschwinden. Sie habe dann noch eine neue Ladung bekommen, diese aber nicht mehr befolgt.
Auf konkrete Nachfragen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Dorf klein sei und nur ca. 100 Familien dort wohnen würden. Ihr Haus sei das vorvorletzte in der Hauptstraße. Diese Männer seien am Abend, zwischen fünf und sechs gekommen, sie hätten schon zu Abend gegessen. Diese Männer seien wie ganz normale Leute gekleidet gewesen. Sie seien nicht in Uniform gewesen und hätten keine Waffen getragen. Auf Nachfrage, was sie gedacht habe, wer diese Männer seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass nur einer dieser Männer auf Russisch mit ihr gesprochen habe, die anderen hätten gar nichts gesagt. Bei ihnen kommen öfter Leute vorbei, manchmal Kurden oder Zigeuner. Sie habe gar nicht darüber nachgedacht, wer diese Leute sein könnten. Bei ihnen sei es Brauch, dass man jemand Essen gebe, der darum bitte. Auf konkrete Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass es fünf Leute gewesen seien. Sie wisse nicht, woher die Polizei von diesem Vorfall gewusst habe, vielleicht habe es ein Nachbar erzählt. Bei ihnen stehe das Tor immer offen und sie bekämen viel Besuch. Ihr Sohn habe an diesem Abend gearbeitet, er arbeite normalerweise bis 19.00 Uhr. Seine Frau und die Kinder seien zwar zu Hause gewesen, diese hätten jedoch in dem Moment, als sie die fremden Männer gesehen hätten, den Raum verlassen. Dies sei bei ihnen so Brauch. Die Ladungen könne sie nicht vorlegen, diese habe sie nicht mitgenommen und sie glaube auch nicht, dass diese noch bei ihr zu Hause liegen würden. Auf Vorhalt, weswegen sie der ersten Ladung zwar Folge geleistet, bei der zweiten jedoch Angst bekommen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Angst um sich und ihren Sohn gehabt habe. Der Bürgermeister und der Polizist seien nicht freundlich zu ihr gewesen. Sie hätten strenge und böse Gesichtsausdrücke gehabt und angenommen, dass sie diese Männer persönlich kennen müsse, da sie ihnen Essen gegeben habe. Auf Vorhalt, dass auch dem Bürgermeister und dem Polizisten die Bräuche geläufig sein müssten, wonach man Personen, die darum bitten würden, Essen gebe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass man ihr das wahrscheinlich nicht geglaubt hätte. Auf konkrete Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass "diese Leute" bei ihrem Sohn nach ihrer Ausreise nach ihr gefragt hätten und er diesen gesagt habe, dass sie zur Behandlung in Moskau sei. Ihr Sohn sage, viele Leute fragen nach ihr. Ihr Sohn arbeite nach wie vor als Exekutor, er habe ihr nichts über Probleme gesagt.
Sie habe ihrem Sohn nichts von ihren Problemen erzählt, da sie ihn nicht beunruhigen habe wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ausreise. Diesbezüglich gebe sie an, dass sie am 14.10.2014 in Moskau eine Kürettage bekommen habe. Nach Untersuchung des Gewebes habe sie am 26.10.2014 telefonisch die Diagnose Gebärmutterkrebs erhalten. Ihr Sohn habe darüber Bescheid gewusst. Ihr Bruder habe ihr geraten nach Österreich zu fahren, da er gehört habe, dass in Österreich Asylsuchende gut behandelt würden. In einem anderen Teil der Russischen Föderation wäre sie nicht sicher, "sie" könnten sie überall finden.
Die Beschwerdeführerin legte Befunde des Landesklinikum XXXX vor, aus welchen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin von 29.01.2015 bis 13.02.2015 zur stationären Behandlung aufgenommen und ihr am 30.01.2015 operativ die Gebärmutter (abdominale Hysterektomie) und die Eierstöcke (Adnexexstirpation beiderseits) entfernt wurden. Der histologische Befund ergab tumorfreie Adnexen (Eierstöcke) und tumorfreie Lymphknoten sowie, dass das Adenokarzinom in toto entfernt wurde.
4. Am 26.02.2015 legte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Unterlagen vor, aus welchen sich ergibt, dass sie bereits von 20.12.2014 bis 23.12.2014 sowie von 15.01.2015 bis 22.01.2015 stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen ist. Weiters ergibt sich aus diesen, dass ihr bei der Nachbesprechung ihrer Operation am 18.02.2015 eine Brachytherapie (Strahlentherapie), regelmäßige Nachsorgekontrollen zunächst in dreimonatigen Abständen sowie halbjährliche CT-Untersuchungen des Thorax/Abdomen und Tumormarkerkontrollen empfohlen werden. Laut Angaben der Beschwerdeführerin im Begleitschreiben, beginne die Strahlentherapie am 11.03.2015, die weiteren Termine würden vor Ort bekannt gegeben. Weiters habe sie einen Termin beim Augenarzt.
5. Eine seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die Staatendokumentation gerichtete Anfrage hinsichtlich der Möglichkeiten postoperativer Nachbehandlung bzw. Nachsorge von Tumorerkrankungen (Brachytherapie, CT-Untersuchungen, Tumormarkerkontrolle) ergab am 27.03.2015 laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation kurz zusammengefasst, dass die genannten Therapien in der Russischen Föderation (teilweise aber nicht in Tschetschenien) zur Verfügung stehen.
6. Mit Bescheid vom 02.04.2015, Zl. 1048209601 - 140290900, wies Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Begründend wird darin ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt widersprüchlich zu jenem gewesen sei, welches sie in ihrer Ersteinvernahme gemacht habe (Zeitpunkt des Besuchs durch die Polizei, Wahrnehmen der Ladung). Auch stelle sich ihr Vorbringen unplausibel (Rechtfertigung für die Flucht: strenge und böse Gesichtsausdrücke des Bürgermeisters und des Revierpolizisten; Ladung nur an Beschwerdeführerin nicht jedoch an deren Familie) und völlig vage und detailarm dar. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Konventionsgrund geltend gemacht. Ein Sachverhalt, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertige habe ebenso wenig festgestellt werden können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachsorgeuntersuchungen und -therapien nach ihrer Gebärmutterentfernung könnten laut Antwort der Staatendokumentation auch in der Russischen Föderation durchgeführt werden. Dass der Beschwerdeführerin diese Therapien auch zugänglich seien, ergebe sich aus dem Umstand, dass diese bereits im Oktober 2014 in Moskau Behandlungen in Anspruch genommen habe. Familiäre Anknüpfungspunkte habe die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführerin bestehe schon allein aufgrund ihres kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 02.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß § 63 Abs. 2 AVG für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.04.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht, wobei lediglich in allgemeiner Form dargelegt wird, dass das Bundesamt keinerlei Feststellungen über ihre konkrete Fluchtproblematik getroffen habe, sondern lediglich allgemeine Länderfeststellungen eingeflossen seien. Anhand von Berichten wird in weiterer Folge versucht darzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht fern der allgemeinen Lebenserfahrung in Tschetschenien liege.
9. Das Bundesamt legte die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2015 vor.
10. Am 29.04.2015 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere ärztliche Befunde und Berichte vor, aus welchen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am 09.04.2015 eine "4 x 5,5, adjuvante vaginale Brachytherapie im Ir, in 5mm Abstand von Applikatoroberfläche; Brachytherapie IV am 09.04.2015" erhalten habe. Ein ambulanter Nachsorgetermin werde am 21.05.2015 erfolgen. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Behandlungsterminkarte für eine Physiko und Rheumatherapie vor, aus welcher sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin bis 13.05.2015 Behandlungen wahrzunehmen hat.
11. Am 20.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertreterin statt, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte in dieser Verhandlung im Wesentlichen Folgendes vor [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert sowie personenbezogene Angaben anonymisiert]:
RI: Wie geht es Ihnen - vor allem in gesundheitlicher Sicht (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der BF abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? Sind Sie gesund?
BF: Ich wurde voriges Jahr operiert und seit der Operation stehe ich unter Kontrolle und zwar alle drei Monate. Ende Oktober werde ich die nächste Kontrolle wegen meiner Erkrankung haben. Ich habe eine neue Diagnose bekommen. Man hat mir gesagt, dass ich jetzt auf der rechten Seite noch zwei Knoten habe. Ende November werde ich ein MRT und einen Ultraschall haben. Es werden auch histologische Proben entnommen, man wird überprüfen, ob die Knoten gutartig oder bösartig sind. Ich nehme auch Arzneimittel wegen der Schilddrüse und auch wegen meines Magens. Ich nehme auch Eisen, weil ich an Eisenmangel leide. Alles andere ist okay. Nachgefragt gebe ich an, ja ich habe Befunde, die ich vorlegen kann.
BF legt ein Konvolut an Befunden vor.
F: Ich habe vergessen etwas zu sagen. Nach der Operation habe ich eine Strahlentherapie in Krems als Prophylaxe bekommen. Ich werde noch ein Jahr unter Kontrolle stehen. Das steht auch in meinen Befunden, die ich vorgelegt habe.
RI: Ist Ihre Strahlentherapie nun abgeschlossen?
BF: Ja.
RI: Was für Probleme haben Sie mit den Augen?
BF: Das Problem mit den Augen besteht darin, dass ich immer mehr meine Sehkraft verliere.
RI: Das heißt, Sie werden weitsichtiger?
BF: Mit der Brille sehe ich in der Ferne gut, aber in der Nähe nicht.
RI: Sie wurden sowohl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Haben Sie dort die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Welche Korrektur? Ich habe die Wahrheit gesagt.
RI: Wurden Ihnen die Niederschriften rückübersetzt?
BF: Ja.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Angehörige/Verwandte?
BF: Nein.
RI: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie ein Deutschzeugnis?
BF: Ich habe eine Bestätigung, aber ich spreche kein Deutsch. Ich musste viele ärztliche Termine aufgrund meiner Erkrankung wahrnehmen und konnte aufgrund dessen nur selten den Kurs besuchen. Es fällt mir auch schwer Deutsch zu lernen, warum weiß ich nicht.
BF legt ein Empfehlungsschreiben vor, in dem auch ausgeführt wird, dass sie den angebotenen Deutschkurs besucht.
RI: Wer ist diese Dame, die das Empfehlungsschreiben verfasst hat?
BF: Die Frau wohnt in der Burg in XXXX und hat für uns kostenlose Kurse organisiert. Sie wird im Dorf sehr geschätzt.
RI: Gehen Sie einer Beschäftigung nach, machen Sie eine Ausbildung?
BF: Nein, ich besuche den Deutschkurs.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF: Ich selbst habe in Tschetschenien in der Schule gearbeitet. Wenn ich die Möglichkeit dazu hätte, könnte ich in der Schule oder im Kindergarten arbeiten. Wenn ich die Aufenthaltsgenehmigung bekommen würde, würde ich mich gerne mit der Landwirtschaft beschäftigen. Das gefällt mir.
RI: Nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF: Was bedeutet das? Was meinen Sie mit "sozialem Leben"?
RI erklärt den Begriff.
BF: Wenn man mich um Hilfe bittet, dann helfe ich, aber das sind Kleinigkeiten. In der Nähe von uns gibt es ein Feld, wo Mais angebaut wird. Ich gehe sehr gerne hin und schaue dort bei der Ernte zu.
RI: Wie oft machen Sie das?
BF: In der Erntezeit, wenn Feldarbeiten anfallen.
RI: Wie schaut Ihr Alltag in Österreich aus?
BF: Ich weiß es nicht. Bei uns in XXXX fängt das Leben in der Früh an und zwar beim Schulbesuch, mit der Arbeit oder man geht in ein Geschäft.
RI: Aber wie schaut "Ihr" Alltag aus?
BF: Wenn ich Termine habe, dann nehme ich diese wahr. Ich mache die Hausarbeiten, ich putze. Ich darf auch einen kleinen Teil des Gartens benutzen, ich habe dort Petersilie, Zwiebel und Knoblauch angebaut. Ich kann nicht tatenlos einfach dasitzen.
RI: Wohnen Sie in einer Flüchtlingsunterkunft?
BF: Nein, das ist eine Vereinswohnung. Jeder von uns hat ein eigenes Zimmer, wir haben eine gemeinsame Küche und es gibt einen Garten.
RI: Aber das wird über die Grundversorgung organisiert?
BF: Ja.
RI: Ihre Mitbewohner sind auch Asylwerber?
BF: Wir sind jetzt zu viert, der Staat bezahlt für alle diese Unterkunft.
RI: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
BF: Nein.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
BF: Was kann ich dazu sagen? Nein.
RI: Wo sind Sie geboren?
BF: Ich wurde im Dorf XXXX , im Rayon XXXX am XXXX geboren. Dort war das Krankenhaus, aber angemeldet war ich in XXXX . Das ist ein Nachbardorf.
RI: Wo liegt das genau, ist das in Tschetschenien?
BF: Ja. Dieser Ort liegt im Rayon XXXX . Das ist ein Bergrayon.
RI: Wo haben Sie in den Jahren vor Ihrer Ausreise aus Tschetschenien gelebt?
BF: Im Rayon Gudermes, im Dorf XXXX .
RI: Ich finde diesen Ort auf Google Maps nicht. Wo in etwa befindet sich dieser Ort im Bereich zur Stadt Gudermes?
BF: Ich weiß es nicht. Nachgefragt gebe ich an, ja Richtung XXXX .
RI: Ist Ihr Heimatort eine eigene Gemeinde oder gehört dieser Ort zur Gemeinde von Gudermes?
BF: Das Dorf gehört zum Rayon Gudermes.
RI: Hat Ihr Heimatort einen eigenen Bürgermeister?
BF: Nein, es gibt einen Verwaltungsleiter. In Gudermes gibt es einen Bürgermeister.
RI: Wie viele Polizeistationen gibt es in Gudermes?
BF: Nein. Nachgefragt gebe ich an, ja es gibt mehrere, ich weiß aber nicht wie viele.
RI: Haben Sie in Tschetschenien alleine oder mit jemandem zusammen gelebt?
BF: Ja ich habe mit meinem Sohn und seiner Familie gelebt: mit seiner Frau und seinen Kindern. Meine Schwiegertochter, mein Sohn und meine Enkelkinder. Ich habe vier Enkelkinder.
Ich möchte noch etwas sagen: Die Mutter meiner zwei älteren Enkelkinder ist gestorben, mein Sohn hat dann nochmal geheiratet. Ich habe mich um die zwei älteren vor der Ausreise gekümmert.
RI: Wie alt sind diese Enkelkinder?
BF: Der Älteste ist neun, der Zweite acht, das dritte Kind wird am
23. fünf Jahre alt, und das vierte Kind ist drei Jahre alt.
RI: Das sind vier Buben?
BF: Ja.
RI: Wem gehört dieses Haus?
BF: Das Haus hat mir gehört, aber ich habe es meinem Sohn überschrieben. Offiziell gehört es meinem Sohn.
RI: Bitte schildern Sie mir kurz, welche Ausbildungen (Schulausbildung, etc.) Sie in der Russischen Föderation absolviert haben?
BF: Ich habe in der Schule die tschetschenische Sprache und Literatur unterrichtet.
RI wiederholt Frage.
BF: Ich habe eine universitäre Ausbildung in Grosny abgeschlossen und dann habe ich zu arbeiten begonnen.
RI: Wann sind Sie in Pension gegangen?
BF: 2008.
RI: Bekommen Sie nach wie vor Ihre russische Rente?
BF: Nein, gleich nach meiner Ausreise wurde die Zahlung eingestellt.
RI: Wieso das?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Aber wenn Sie jetzt wieder nach Russland einreisen würden, würden Sie die Rente wieder bekommen?
BF: Ich weiß es nicht, ich müsste das vor Ort klären.
RI: Sind Sie in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation krankenpflichtversichert?
BF: Ja, es gibt zwar eine Versicherung, aber von der Versicherung her wird nichts gemacht.
RI: Wer hat Ihre Kürettage bezahlt?
BF: Ich.
RI: Was hat das gekostet damals?
BF: Alle Untersuchungen und die Kürettage haben umgerechnet circa 1200 € gekostet.
RI: Welche Verwandten von Ihnen befinden sich noch in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation?
BF: In der Russischen Föderation lebt niemand und in der Tschetschenischen Republik leben meine Mutter, meine Schwester und drei Brüder, mein Sohn, meine Schwiegertochter und meine Enkel.
RI: Mit welchen dieser Familienangehörigen stehen Sie noch in Kontakt?
BF: Ich habe per WhatsApp Kontakt mit meinem Sohn und mit meiner Schwester. Manchmal ruft mich mein Bruder an.
RI: Wie oft haben Sie Kontakt zur Ihrer Familie?
BF: Einmal in zwei Tagen oder zwei bis drei Mal in der Woche.
RI: Was berichtet Ihre Familie?
BF: Sie fragen nach meiner Gesundheit, dass sie mich vermissen. Sie fragen, ob ich wieder gesund bin.
RI: Da Sie dies ja bereits vor Ihrer Ausreise getan haben: Könnten Sie im Falle der Rückkehr wieder mit Ihrem Sohn und dessen Familie in dessen Haus wohnen?
BF: Ich weiß es nicht. Es kann sein, ich weiß es nicht. Mein Sohn sollte seine Mutter nicht verstoßen, ich glaube schon.
RI: Wäre Ihnen Ihre Familie im Falle der Rückkehr bei der Wiedereingliederung behilflich?
BF: Ich verstehe die Frage nicht.
RI wiederholt Frage.
BF: Sie sind nicht im Stande mir zu helfen, im Gegenteil, ich müsste ihnen helfen.
RI: Was meinen Sie mit, "sie sind nicht im Stande" Ihnen zu helfen?
BF: Also nicht finanziell, auch nicht gesundheitlich, weil ich ja gesundheitliche Probleme habe.
RI: Bitte schildern Sie mir ein bisschen von Ihrem Leben in Tschetschenien bevor Ihre Probleme begonnen haben.
BF: Ich weiß nicht was ich sagen soll. Bei der vorherigen Einvernahme, habe ich geschildert, was dort vorgefallen ist. Ich weiß nicht, was ich sonst sagen soll.
RI: Wie war Ihr Alltag?
BF: 2007 hat mein Mann eine andere Frau geheiratet. 2008 hat mein Sohn geheiratet. Meine Schwiegertochter hat zwei Kinder zur Welt gebracht. Nach fünf oder sechs Monaten ist sie bei einem Autounfall ums Leben gekommen. 2005 ist mein Vater gestorben, danach hatte mein Bruder einen Schlaganfall, auch meine Mutter hatte einen Schlaganfall. So hat mein Leben ausgeschaut. Ich habe mich um die Enkelkinder gekümmert. Als mein Sohn das zweite Mal geheiratet hat, war mir dann die Schwiegertochter ein bisschen bei der Erziehung der Enkelkinder behilflich. Ich habe in der Schule gearbeitet. Ich habe dann den Job quittiert, um mich um meine Enkelkinder kümmern zu können.
RI: Haben Sie sich von Ihrem Mann scheiden lassen?
BF: Nach dem muslimischen Ritus nicht, aber er hat nicht mit uns gelebt. Er lebt schon lange mit der anderen Frau.
RI: Also schon vor 2007?
BF: Nein, ab 2007.
RI: Sie waren mit Ihrem Mann nur nach muslimischen Ritus verheiratet?
BF: Nein, auch standesamtlich.
RI: Hat Ihr Mann die zweite Frau auch standesamtlich geheiratet?
BF: Nein.
RI: Wie lange arbeitet Ihr Sohn normalerweise?
BF: Jetzt ist er schon gekündigt worden, aber gewöhnlich hat er von 8:00 bis 19:00 Uhr gearbeitet.
RI: Warum ist er gekündigt worden?
BF: Ich weiß nichts darüber.
RI: Hat er einen neuen Job?
BF: Nein, er arbeitet schwarz.
RI: Bevor er gekündigt wurde, wo war er angestellt?
BF: Er hat als Gerichtshelfer beim Friedensgericht gearbeitet.
Anmerkung der D: Das muss zumindest ein Abteilungsleiter sein. Bitte fragen Sie genauer nach.
RI: Wissen Sie was Ihr Sohn dort genau gemacht hat?
BF: Er hat die Leute begleitet, die zum Gericht gebracht wurden.
RI: Als Rechtsbegleitung?
BF: Nein. Wenn jemand dorthin gebracht wurde, dann hat er diesen zur Verhandlung begleitet, quasi als Wachmann.
RI: So wie die Securities, die Sie heute zur Verhandlung gebracht haben?
BF: Ja.
RI: Was ist das "Friedensgericht"?
BF: Da werden Alltagsstreitigkeiten geklärt. Zum Beispiel, wenn jemand die Alimente nicht zahlt oder wenn jemand das Auto verkauft hat und das Geld nicht bekommen hat. Solche Sachen werden in diesem Gericht entschieden.
RI: Wann wurde Ihr Sohn gekündigt?
BF: Das war vor circa einem Jahr.
RI: Warum haben Sie Tschetschenien verlassen? Bitte schildern Sie mir Ihrer Fluchtgründe.
BF: An einem Abend sind zu uns fünf Männer gekommen. Sie haben um Essen gebeten und sie wollten auch warme Sachen. Ich habe ein paar
Sachen für sie vorbereitet: eine Mütze und eine Jacke und ein bisschen Essen. Sie haben mit mir nicht wirklich gesprochen und ich habe auch nicht mit ihnen gesprochen. Sie sind dann gegangen, ich weiß nicht mehr wie viele Tage dann vergangen sind, aber es waren circa 10 Tage. Daraufhin ist der Verwaltungsleiter zu mir gekommen, er wurde von einem Polizisten begleitet, genauer gesagt von einem Bezirkspolizisten. Sie haben mich gefragt, ob ich weiß, wem ich das Essen gegeben habe, welche Leute bei uns waren. Ich habe gesagt, dass es bei uns "Zigeuner", Usbeken gibt und sie alle kommen zu uns und bitten um Essen. Wir geben ihnen auch Essen. Ich habe gesagt, dass ich diese Leute nicht kenne, dass sie bei uns waren und ich habe ihnen das Essen gegeben. Man hat mich gefragt, ob ich diese Leute kenne. Ich habe gesagt, dass ich sie nicht kenne, daraufhin hat man mich gefragt, wohin sie gegangen sind. Die Leute sind gegangen und ich habe sie nicht mehr gesehen. Der Verwaltungsleiter hat mich daraufhin gefragt, warum sie gerade zu mir gekommen sind. Man hat mir gesagt, dass man mich vorladen wird, mittels einer Ladung. Am nächsten Tag hat der Verwaltungssekretär, der in der Nachbarschaft wohnt, mir eine Ladung gebracht. Am nächsten Tag bin ich gleich nach Gudermes gefahren. Dort war der Polizist, der mich vorgeladen hat, nicht anwesend. Ich habe dem Sekretär gesagt, dass ich mich schlecht fühle und ich nicht mehr warten kann. Ich habe gesagt, dass ich der nächsten Ladung Folge leisten werde und dann bin ich nach Hause gefahren. Nach einiger Zeit habe ich wieder eine Ladung bekommen. Ich bin aber nicht hingefahren, weil ich Angst hatte, dort hinzufahren. Ich habe meinen Bruder angerufen und ich habe mit meinem Bruder darüber gesprochen. Wir haben das detailliert erörtert. Mein Bruder hat mir gesagt, dass ich mit so einem Problem dort nicht bleiben soll, dass ich wegfahren soll, von dort verschwinden soll. Das ist alles.
RI: Waren Sie an diesem Abend alleine zu Hause, als diese Männer gekommen sind?
BF: Nein. Meine Schwiegertochter und die Enkelkinder waren da.
RI: Wo war Ihr Sohn?
BF: Mein Sohn war in der Arbeit.
RI: Wann sind diese Männer gekommen?
BF: Gegen Abend, es war schon ein bisschen dunkel.
RI: Wie lang vor Ihrer Ausreise war das?
BF: Ungefähr ein Monat vor der Ausreise.
RI: Wo waren Ihre Schwiegertochter und die Enkelsöhne, als diese Männer gekommen sind?
BF: Als sie gekommen sind, waren wir alle in der Küche. Wir haben zu Abend gegessen. Als wir fertig waren, habe ich zu meiner Schwiegertochter gesagt, dass sie in ihr Zimmer gehen soll. Bei uns ist es nicht üblich, dass die Schwiegertochter anwesend ist, wenn fremde Männer im Haus sind. Sie ist mit den Kindern in ihr Zimmer gegangen.
RI: Können Sie mir diesen Abend, als die Männer gekommen sind, etwas näher und detaillierter schildern?
BF: Das war ein gewöhnlicher Abend. Wir haben niemanden erwartet. Die Leute sind gekommen und haben um Essen gebeten.
RI: Wie haben sie sich bemerkbar gemacht?
BF: Sie sind nur in den Hof gekommen, nicht ins Haus.
RI: Und dann haben Sie sie gesehen? Oder ist jemand hineingekommen, sind Sie hinausgegangen?
BF zeigt auf das Fenster neben sich: Wir hatten so ein Fenster und man hat von der Küche aus gesehen, wer im Hof ist.
RI: Obwohl es dunkel war, haben Sie diese Männer noch gesehen?
BF: Im Hof war Licht, man hat dort alles gesehen.
RI: Was haben diese Männer zu Ihnen gesagt?
BF: Es hat nur einer gesprochen, die anderen haben geschwiegen. Er hat gesagt: "Wenn Sie Essen oder warme Sachen haben, können Sie uns etwas geben?". Das war alles.
RI: Wie haben diese Männer ausgesehen?
BF: Wie gewöhnliche Leute. Sie haben nichts Außergewöhnliches gehabt, sie waren auch normal angezogen.
RI: Trugen sie Waffen?
BF: Nein, man hat zumindest keine gesehen.
RI: Was glauben Sie waren das für Leute?
BF: Ich weiß es nicht, das kann ich nicht sagen. Sie haben ganz normal ausgesehen. Ich weiß wirklich nicht, wer das war.
RI: Haben Sie diesen Vorfall Ihrem Sohn am Abend erzählt?
BF: Nein, für mich war das auch nicht besonders bedeutungsvoll. Bei uns ist das Tor immer offen und es kommen immer wieder Menschen, die um etwas bitten.
RI: Haben Sie jetzt im Nachhinein Ihrem Sohn von diesem Vorfall erzählt?
BF: Nein. Ich habe auch der Schwiegertochter nichts erzählt, aber ich habe es meinem Bruder vor der Ausreise gesagt.
RI: Was glaubt Ihr Sohn ist der Grund für Ihre Ausreise?
BF: Mein Sohn hat mich vor der Ausreise gefragt, was ich mache, warum ich wegfahre. Ich habe ihm gesagt, dass ich wegfahre, weil ich gesundheitliche Probleme habe. Ich habe meinen Bruder gebeten, meinem Sohn die Wahrheit zu sagen, nachdem ich von dort weggefahren bin.
RI: Das heißt, Ihr Sohn weiß nun von den Vorfällen?
BF: Ja.
RI: An dem Abend, haben Sie dann danach mit Ihrer Schwiegertochter darüber gesprochen?
BF: Sie hat mich gefragt, was da für Leute bei uns waren. Ich habe ihr gesagt, dass das die normalen Bettler waren, die um Almosen gebeten haben.
RI: Wieso hat Ihre Schwiegertochter Ihrem Sohn nichts von diesem Vorfall erzählt?
BF: Ich habe meine Schwiegertochter darum gebeten meinem Sohn nichts zu sagen, weil ich nicht wollte, dass mein Sohn sich wegen der Probleme Sorgen macht.
RI: Aber Sie haben vorher gesagt, dass dieser Vorfall für Sie nicht bedeutungsvoll war?
BF: Ich möchte eine Korrektur einbringen. An dem Abend war dieser Vorfall wirklich bedeutungslos für mich. Ich habe der Schwiegertochter gesagt, dass das Bettler waren. Aber als der Verwaltungsleiter mit den Polizisten bei uns war, habe ich meiner Schwiegertochter gesagt, dass es eben zu einem Problem wegen der Leute gekommen ist und sie es noch nicht meinem Sohn sagen soll.
RI: Wieso hat die Polizei von diesem Vorfall überhaupt erfahren?
BF: Ich weiß es nicht. Wir leben alle in der Nachbarschaft, alle haben offene Türen, bei uns sind Grundstücke nicht groß, vielleicht haben es die Nachbarn gesehen und weitergeleitet. Vielleicht hat es jemand gesehen, der vorbeigegangen ist oder vielleicht waren es die Nachbarn.
RI: Sie gaben in Ihrer Einvernahme am 20.02.2015 an, dass sie oft Besuch bekämen und Ihr Tor immer offen stehe (AS 43) und auch jetzt wiederholt. Wenn dem so ist, wieso sollten Ihre Nachbarn dann gerade diesen Besuch der Polizei gemeldet haben? Die Männer waren ja in zivil gekleidet und unbewaffnet und haben daher ausgesehen, wie normale Leute und normaler Besuch.
BF: Ich weiß es nicht, ich weiß es nicht. Ich weiß auch nicht, ob das die Nachbarn waren oder jemand anderer.
RI: Um welches Revier dieses Polizisten handelte es sich? War der nur in ihrem Dorf tätig?
BF: Ja, von unserem Dorf. Bei uns ist es so, dass ein Bezirkspolizist für zwei Dörfer zuständig ist.
RI: Warum hätte dieser Polizist dann auf der Polizeistation in Gudermes anwesend sein sollen?
BF: Ich weiß es nicht, vielleicht war das Büro dort.
RI: Aber Sie haben selber gesagt, dass Sie die Polizeistation verlassen haben, weil der Polizist nicht anwesend war. Warum sind Sie davon ausgegangen, dass dieser Polizist überhaupt dort ist?
BF: Ich wurde dort vorgeladen und bin dort hingefahren.
RI: Wann kamen der Verwaltungsleiter und der Revierpolizist dann zu Ihnen nach Hause?
BF: Circa 10 Tage, nachdem die Leute bei uns gewesen waren. Es sind jedenfalls keine Zwei Wochen vergangen. Etwas länger als 10 Tage.
RI: Was haben der Verwaltungsleiter und der Polizist genau zu Ihnen gesagt?
BF: Sie haben mir gesagt, dass eine Ladung kommen wird, und dass ich der Ladung Folge zu leisten habe, dass ich nach Gudermes kommen soll.
RI: Wussten der Verwaltungsleiter und der Polizist, wer zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen ist, also dass Ihr Sohn nicht zu Hause gewesen ist, als diese Männer gekommen sind?
BF: Sie haben über meinen Sohn überhaupt nichts gesagt.
RI: Wussten sie wer zu diesem Zeitpunkt zu Hause anwesend war?
BF: Ich weiß nicht, ob sie es wussten oder nicht. Sie wollten nur wissen, ob ich wisse, wem ich das Essen gegeben hätte.
RI: An wen waren diese Ladungen adressiert?
BF: Die erste Ladung ist an meine Adresse gegangen.
RI: Wurden da konkret Sie vorgeladen an der Polizeistation zu erscheinen?
BF: Ja.
RI: Sie gaben an, dass das Haus, in dem Sie wohnten, laut Dokumenten eigentlich Ihrem Sohn gehört. Wenn also nicht öffentlich bekannt war, dass Ihr Sohn an diesem Abend nicht zu Hause gewesen ist, weswegen waren die Ladungen dann an Sie adressiert und nicht an den Eigentümer des Hauses, also Ihren Sohn?
BF: Sie sind zu uns nach Hause gekommen, sie haben mit mir gesprochen und deswegen wurde gerade ich geladen. Ich weiß nicht, warum mein Sohn nicht geladen wurde.
RI: Wann haben Sie diese Ladung bekommen?
BF: Am nächsten Tag, am dritten Tag bin ich nach Gudermes gefahren.
RI: Wie kamen Sie an diese Ladung?
BF: Die erste Ladung hat der Sekretär des Verwaltungsleiters gebracht, dieser hat in der Nachbarschaft gelebt. Die zweite Ladung wurde postalisch zugestellt.
RI: Wann haben Sie die zweite Ladung erhalten?
BF: Es ist nur eine kurze Zeit vergangen, aber ich kann es nicht sagen.
RI: Stand in dieser zweiten Ladung genau das Gleiche wie in der ersten Ladung?
BF: In der ersten Ladung stand geschrieben, dass ich um neun Uhr zu erscheinen habe. Die zweite Ladung habe ich nicht angeschaut, da ich so große Angst hatte.
RI: Was stand in etwa in der ersten Ladung?
BF: Dass ich um neun Uhr bei der Polizeistelle zu erscheinen habe.
RI: Bei welcher Polizeistelle?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
RI: Aber in welchem Ort?
BF: In Gudermes.
RI: Sie gaben eingangs an, dass der Revierpolizist neben Ihrem Heimatort auch noch für einen zweiten Ort zuständig gewesen sei. Wieso wurden Sie dann auf die Polizeistation nach Gudermes vorgeladen?
BF: Das Büro ist in Gudermes. Die Polizisten kommen nur in die Dörfer, um dort ihre Arbeit zu machen.
RI: Wieso haben Sie dieser ersten Ladung Folge geleistet, dann jedoch die Polizeistation wieder verlassen?
BF: Ich bin hingefahren, weil ich vorgeladen wurde, aber er war nicht dort. Ich habe mir gedacht, dass ich in so einem Fall so schnell wie möglich von dort weggehen sollte.
RI: Aber was war zwischen dieser ersten Ladung und dem Verlassen der Polizeistation anders, das Sie dazu bewogen hat, Angst zu bekommen?
BF: Weil sich der Verwaltungsleiter und der Polizist nicht sehr freundschaftlich mir gegenüber benommen haben. Sie haben grob mit mir gesprochen und ich hatte Angst.
RI: Aber diese Angst hatten Sie ja schon, wie die beiden bei Ihnen gewesen sind, wieso sind Sie dann zur Polizeistation gegangen?
BF: Aus Angst, ich wollte nicht, dass sie wieder ins Haus kommen.
RI: Aber warum kamen Ihnen diese Bedenken nicht bereits bevor Sie zur Polizeistation in Gudermes gingen?
BF: Diese Bedenken hatte ich gleich, nachdem sie weggegangen sind. Ich hatte Angst, dass sie wieder zu uns nach Hause kommen, wenn ich nicht dort hingehe oder sie vielleicht meinen Sohn laden werden.
RI: Wer war damals anwesend, als der Revierpolizist und der Verwaltungsleiter gekommen sind?
BF: Alle, wie immer. Meine Schwiegertochter, meine Enkel und ich.
RI: Damals haben Sie Ihre Schwiegertochter gebeten, nichts über den Vorfall zu sagen?
FB: Ja, ich habe gesagt, dass das Problem wegen der Leute entstanden ist und sie es noch nicht meinem Sohn sagen soll. Ich habe gesagt, vielleicht wird alles wieder gut.
RI: War Ihre Schwiegertochter damals anwesend, als Sie das Gespräch mit dem Revierpolizisten und dem Verwaltungsleiter hatten?
BF: Nein.
RI: Wissen Sie, ob diese Probleme nach wie vor bestehen?
BF: Ja, bei uns gibt es solche Probleme.
RI: Wissen Sie, ob konkret nach Ihnen gefragt wird?
BF: Nicht konkret, es haben Menschen nach mir gefragt, so als ob sie sich nach meiner Gesundheit erkundigen hätten wollen.
RI: Woher wissen Sie das?
BF: Das haben mir meine Schwiegertochter und mein Sohn gesagt.
RI: Welche Menschen meinen Sie da?
BF: Die Leute vom Dorf. In der letzten Zeit glaube ich niemandem mehr.
RI: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?
BF: Ich bin mit jedem Status einverstanden, Hauptsache Sie schicken mich nicht mehr zurück. Ich müsste zuerst gesund werden und dann werde ich mich um die Erziehung der Enkel kümmern, die keine Mutter haben. Ich bin mit jedem Status einverstanden, Hauptsache ich bekomme ein Dokument, aber wenn Sie mich so wie ich bin nicht aufnehmen wollen, dann geben Sie mir mindestens Zeit bis Frühling, damit ich wieder gesund werden kann. Was mir hier gefällt, das ist das, dass hier die Gesetze für alle gelten, bei uns nicht.
RI gibt dem BFV die Gelegenheit Fragen zu stellen.
BFV: Nein, keine Fragen.
Die Beschwerdeführerin legte in Zuge dieser Verhandlung folgenden
Unterlagen vor:
die letzte Tumormarkerkontrolle vom 15.07.2016 ergab keine Auffälligkeiten im Blutbild;
das letzte CT des Thorax/Abdomen vom 13.07.2016 ergab keine Auffälligkeiten, wobei ein PET-CT am 02.09.2016 ergab, dass sich ein suspekter hypermetabolischer Lymphknoten im Bereich der linken Axilla findet - angesichts der Grundkrankheit werde eine Histologie empfohlen; aus dem diesbezüglichen Arztbrief vom 16.09.2016 ergibt sich, dass der zuständige Arzt eine solitäre Lymphknotenmetastase bei einem Gebärmutter-Karzinom klinisch praktisch ausschließe und eine Entnahme dieses Lymphknotens zur histologischen Untersuchung daher für einen "Unsinn" halte. Er empfehle - wenn gewünscht - den Lymphknoten in einem Jahr durch ein PET-CT noch einmal zu kontrollieren, um zu sehen, ob dieser dann immer noch hypermetabol sei oder er nicht nur wegen einer Entzündung vergrößert war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 16.12.2014, den Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2014 sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2015, des Bescheids vom 02.04.2015, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22.04.2015, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.10.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Personen der Beschwerdeführerin, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihre Identität steht fest.
Der Beschwerdeführerin reiste am 16.12.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2015 abgewiesen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien im November 2014 in einem Dorf in der Nähe von Gudermes. In diesem Ort leben nach wie vor ihr Sohn, ihre Schwiegertochter sowie ihre vier Enkelsöhne, ihre Brüder, ihre Schwester sowie ihre Mutter. Die Beschwerdeführerin steht insbesondere mit ihrem Sohn und ihrem Bruder in regelmäßigem Kontakt via Telefon und Internet.
Die Beschwerdeführerin absolvierte in Tschetschenien in den Jahren 1972 bis 1982 die Grundschule und von 1989 bis 1994 die Universität. Sie arbeitete bis zum Jahr 2008 als Lehrerin für die tschetschenische Sprache. Seither ist sie in Pension und bezieht eine Rente.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Nicht festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführerin in Tschetschenien seitens der Behörden unterstellt wird, Männer im November 2014 mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt zu haben und deswegen einer Verfolgung durch die Behörden in Tschetschenien ausgesetzt zu sein.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Beschwerdeführerin litt bei ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet an einem Gebärmutterkarzinom, weswegen ihr im Jänner 2015 die Gebärmutter und beide Eierstöcke entfernt wurden. Im Anschluss daran erhielt sie von April bis Mai 2015 Strahlentherapie. Sie lässt nach wie vor halbjährliche CT-Untersuchungen des Thorax/Abdomen sowie Tumormarkerkontrollen vornehmen, die bis zuletzt unauffällige Befunde brachten. Ein PET-CT am 02.09.2016 ergab, dass sich ein suspekter hypermetabolischer Lymphknoten im Bereich der linken Axilla findet. Eine histologische Untersuchung wurde seitens des behandelnden Arztes abgelehnt, da "eine solitäre Lymphknotenmetastase bei einem Gebärmutter-Karzinom klinisch praktisch auszuschließen" sei. Ansonsten leidet die Beschwerdeführerin an altersbedingten Problemen (erhöhter Cholesterinwert; Weitsichtigkeit; geringe Hüftarthrose; altersbedingte Veränderungen in der Lendenwirbelsäule; geringgradige chronische, nicht aktive Gastritis im April 2016; Arthrosen in den Füßen sowie Fersensporn; Steatose = Fettleber).
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am 16.12.2014 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Sie lebt in einer Flüchtlingsunterkunft in Niederösterreich und verfügt über keine Verwandten im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführerin spricht die deutsche Sprache kaum, nimmt am öffentlichen Leben in Österreich nicht teil und kann auch sonst keine Integrationsnachweise erbringen. Es kann keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden.
1.2. Zur maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht brachte folgende Berichte und Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung:
? Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 01.06.2016;
? Schweizerische Flüchtlingshilfe: Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung psychische Erkrankungen und Störungen vom 08.09.2015.
1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 01.06.2016:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).
Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).
Quellen:
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).
In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).
Quellen:
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).
Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).
Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).
Quellen:
Nordkaukasus allgemein
Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).
Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).
Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).
Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).
2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).
Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).
Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).
Quellen:
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).
Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).
Quellen:
Tschetschenien
NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.2.2015).
Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.1.2016).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vgl. HRW 27.1.2016).
Quellen:
Frauen
Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Laut einer rezenten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts VZiOM glaubt eine Mehrheit der Bevölkerung, dass Männer und Frauen in der Gesellschaft gleich gestellt sind, insbesondere im Bildungsbereich (90%), in der Arbeit (76%), beim Gehalt (75%) und bei der Möglichkeit, am öffentlichen und politischen Leben teilzunehmen (74%). Einem rezenten Bericht der Weltbank zufolge steht Russland jedoch an vorderer Stelle, was die Verhinderung des Zugangs von Frauen zu gewissen Berufsgruppen betrifft; 456 Berufe dürfen von Frauen nicht ausgeübt werden. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. So betonte der Ombudsmann für Kinderrechte Pawel Astakhov im Mai 2015, dass ein Großteil der Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet und dass die Familie der sicherste Ort in der Gesellschaft sei. Er verwehrte sich gegen "die konstante Benützung des Begriffs ‚häusliche Gewalt', die lediglich dafür sorgen würde, dass Familien und Eltern eingeschüchtert werden". Positiv zu vermerken ist, dass bis Jahresende ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in die Staatsduma eingebracht werden soll, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau 10.2015).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 3.2016c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 17% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 27.1.2016). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 3.2016c).
Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Haupt-Opfergruppen. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Sexuelle Ausbeutung bzw. Prostitution betrifft vor allem Frauen aus dem Nordkaukasus, die in anderen Landesteilen als Zwangsprostituierte arbeiten. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Nur in seltenen Fällen wird berichtet, dass Strafverfolgungsbehörden gegen Menschenhandel vorgehen. Die Reaktion des russischen Staates wird im "World Slavery Report" der "Walk Free Foundation" als "sehr schwach" beschrieben. Insbesondere fehle es an einem wirksamen Schutz der Opfer. Die Strukturen des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft werden durch Korruption und Verbindungen von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden mit der organisierten Kriminalität begünstigt (AA 5.1.2016).
Häusliche Gewalt bleibt für Frauen weiterhin ein Problem und die Polizei ist oft zögerlich beim Einschreiten, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 27.1.2016).
Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 13.4.2016).
Quellen:
Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen und "Sittenwächtern" haben im Vergleich zu den Vorjahren jedoch abgenommen. Aus NGO-Kreisen war zu erfahren, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach und nach verbessert. Die zugrunde liegende Problematik existiert jedoch nach wie vor. Im Frühjahr 2015 hatte ein Fall in Tschetschenien für Aufregung gesorgt, bei dem ein 17jähriges Mädchen vermutlich gegen ihren Willen und dem ihrer Familie mit einem weitaus älteren lokalen Polizeichef verheiratet wurde. Einerseits ist das Mindestalter für Hochzeiten in Russland 18 Jahre (abgesehen von wenigen Ausnahmen), andererseits war der betroffene Polizeichef zu dem Zeitpunkt bereits verheiratet. Die Heirat wurde von dem Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov ausdrücklich unterstützt (ÖB Moskau 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Eine prominente investigative Journalistin erhielt Todesdrohungen nachdem sie über diese Story geschrieben hat. Behörden versagten bei einer effektiven Untersuchung wegen ihrer Beschwerde (HRW 27.1.2016).
Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischem Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f). Tschetschenische Behörden verlangen weiterhin, dass Frauen auf öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen (HRW 27.1.2016).
Vergewaltigung:
Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).
Muslimische Hochzeit:
Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art - durch einen Imam - die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).
Waisenhäuser:
Wenn Kinder sich selbst überlassen bleiben, nachdem beide Eltern verstorben sind, sorgt der Tradition zufolge die Familie ihres Vaters für sie. Wenn die Großeltern nicht für die Kinder sorgen können, werden sie in die Obhut der Familie ihrer Mutter übergeben. Wenn es niemanden gibt, der sich um die Kinder kümmern kann, kommen sie in ein Waisenhaus. In Tschetschenien und dem übrigen Nordkaukasus setzen Familien alles daran, um zu vermeiden, dass Kinder in ein Waisenhaus kommen. Es ist nicht üblich, Kinder in Waisenhäuser zu bringen, und normalerweise leben in Waisenhäusern nur Kinder, die ihre gesamte Familie verloren haben. Im Allgemeinen vertreten Behörden die Auffassung, dass es in Tschetschenien keine Waisenhäuser geben sollte, da es Aufgabe der Familie ist, für die Kinder zu sorgen. 2009 ordnete Präsident Kadyrow an, dass alle Waisenhäuser in Tschetschenien geschlossen werden und die Kinder wieder zu ihren Verwandten zurückkehren sollten. Nach Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organisation im Nordkaukasus lag dieser Initiative von Kadyrow der Wunsch zugrunde, deutlich zu machen, dass Familien einen starken Verbund darstellen und sie für sich selbst sorgen können. Nur wenige wollten jedoch entfernte Verwandte zu sich nehmen, zu denen sie kaum Kontakt hatten. Aufgrund des Wohnungsmangels und finanzieller Zwänge waren die Menschen nicht bereit, noch ein weiteres Mitglied in ihren Haushalt aufzunehmen und zu unterstützen. Kadyrow möchte den Eindruck vermitteln, dass die familiären Bande noch genauso stark sind wie früher, doch ist dies nach Angaben der Organisation nicht der Fall. Landinfo hat keinen Überblick über die Zahl der Waisenhäuser in Tschetschenien, doch nach Angaben eines tschetschenischen Rechtsanwalts gibt es eines in Grosny, ein weiteres im Bezirk Nadteretschny. Laut einer NGO in Moskau gibt es in Tschetschenien fünf oder sechs Waisenhäuser. In dem größten sind 200-300 Kinder untergebracht. Waisenhäuser sind öffentliche Einrichtungen (EASO 6.2014a, S. 31).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).
Quellen:
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insb. wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 10.2015).
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:
Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 5.1.2016).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Wolgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).
Quellen:
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
Tschetschenien
Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der 1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 5.1.2016).
Quellen:
Sozialbeihilfen
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;
Invaliden und Veteranen militärischer Operationen
Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades
Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern
Kinder mit Behinderung
Arbeitsveteranen
Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)
Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe
Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden
Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden
Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden
Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung
Opfer politischer Repressionen
Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
ärztlich verschriebene Medikamente
Sanatoriumsaufenthalt
Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:
Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.);
Familien mit geringem Einkommen;
Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).
Renten
Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente
Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr
Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente
Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners
Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015).
Familienhilfe:
Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten
Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:
Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom)
Großfamilien mit Kindern unter 6 Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren
Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen
Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten
Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen
Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge
Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren
Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben
Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003
Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung:
3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)
fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)
Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen
Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015).
Behinderung
Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente
Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus
Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 8.2015).
Wohnungswesen
Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen
Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden
Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015).
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt
Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt
Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt
Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen
Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings
Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015).
Quellen:
Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Notfallbehandlung
Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
Stationäre Behandlung
Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).
Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).
Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
Notfallbehandlung
Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
Stationäre Behandlung
Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Quellen:
Tschetschenien
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016).
Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).
Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).
Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2016a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind "Achkhoy-Martan RCH" (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH" (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital 'Samashki', "Psychiatric Hospital 'Darbanhi'", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium 'Chishki'" (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",
"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",
"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",
"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
Medikamente
Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).
Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).
Quellen:
1.2.2. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Tschetschenien:
Gesundheitswesen und Behandlung psychische Erkrankungen und Störungen vom 08.09.2015:
"[...]
2 Gesundheitswesen in Tschetschenien
2. 1 Fehlende Fachkräfte und ungenügende Qualität
Mangel an qualifizierten Fachkräften. Die International Crisis Group hält in ihrem aktuellen Bericht von Juli 2015 fest, dass der Mangel an qualifizierten Fachkräften im Gesundheitsbereich in Tschetschenien sehr ausgeprägt ist. Pro 10.000 Einwohner und Einwohnerinnen stehen in Tschetschenien nur 25,4 Ärzte und Ärztinnen zur Verfügung. Dies ist weit weniger als der nationale Durchschnitt in Russland, der bei 44 Ärzten und Ärztinnen pro 10'000 Einwohner und Einwohnerinnen liegt. Der Ärztemangel hat laut der International Crisis Group gravierende Folgen für Behandlungen und die Diagnostik im Rahmen der primären Gesundheitsversorgung. Verschiedene kontaktierte Fachkräfte, welche in medizinischen Institutionen in Tschetschenien arbeiten, bestätigten im Juni 2015 gegenüber einer Kontaktperson, dass es an qualifiziertem Personal im Gesundheitswesen fehle. Auch der tschetschenische Gesundheitsminister Aslanbek Magomadov wies in einer Parlamentssitzung in Tschetschenien im Juni 2014 auf den Personalmangel im Gesundheitswesen hin. Magomadov gab an, dass in der Republik rund 3'500 Ärzte und Ärztinnen arbeiten. Gleichzeitig würden ebenso viele Fachkräfte und rund 8000 bis 10'000 Pflegefach-kräfte in Tschetschenien fehlen.
Ungenügende Qualität der Behandlungen. Laut den Angaben der Heinrich Böll Stiftung bezeichneten in einer im Jahr 2014 durchgeführten Umfrage rund 52 Pro-zent der befragten Tschetscheninnen die schlechte Qualität der Gesundheitsversorgung als wichtigstes Problem der tschetschenischen Bevölkerung. Verschiedene durch eine Kontaktperson befragte Fachkräfte in medizinischen Institutionen in Tschetschenien wiesen im Juni 2015 darauf hin, dass die Qualität der medizinischen Dienstleistungen in Tschetschenien niedrig sei. In erster Linie sei dies auf das dauerhafte Fehlen von qualifizierten Ärztinnen und Ärzten sowie von gut ausgebildetem medizinischem Personal zurückzuführen. Dieser Umstand wurde ebenfalls von verschiedenen internationalen Organisationen und weiteren lokalen Akteuren im Bericht der norwegischen Landinfo aus dem Jahr 2012 beschrieben. Nach Angaben eines Mitarbeiters des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK), welcher von Landinfo im Jahr 2011 befragt wurde, werden aufgrund der schlechten Ausbildung der Fachkräfte oft falsche Diagnosen gestellt. Eine Kontaktperson gab am 13. Juni 2015 zudem an, dass in vielen medizinischen Einrichtungen Personen ohne medizinische oder pharmazeutische Lizenz arbeiten. Die weitverbreitete Korruption in verschiedenen Bereichen in Tschetschenien trägt laut International Crisis Group ebenfalls dazu bei, dass das medizinische Personal oft mangelhafte Kompetenz aufweise. Laut Angaben eines Mitarbeiters des IKRK haben die Menschen kein Vertrauen in die Qualität der Gesundheitsdienste. Aus diesem Grund reisen Personen, die es sich finanziell leisten können, für eine Behandlung in andere Regionen der Föderation.
Großteil der verfügbaren medizinischen Geräte kann nicht genutzt werden. Laut der Einschätzung einer Kontaktperson vom Juni 2015 werden die teilweise hochwertigen medizinischen Einrichtungen, welche im Zuge des Wiederaufbaus an-geschafft wurden, zu einem großen Teil nicht genutzt. Rund 70 Prozent der verfüg-baren Geräte können laut der Kontaktperson aufgrund fehlender Expertise des Personals in Bezug auf deren Bedienung nicht eingesetzt werden. Ein Mitarbeiter des IKRK, welcher von Landinfo im Jahr 2011 befragt wurde, wies ebenfalls darauf hin, dass die schlechte Ausbildung des Fachpersonals dazu führe, dass neue medizinische Geräte nicht bedient werden können.
Berichte von Medikamentenengpässen und eingeschränkte finanzielle Mittel für die Beschaffung von hochwertigen ausländischen Medikamenten. Laut den im Juli 2015 gemachten Angaben von Liubov Vinogradova, der Direktorin der Independent Psychiatric Association of Russia ist die Versorgung mit Medikamenten in Tschetschenien zwar kein ernstes Problem, jedoch weisen verschiedene Berichte auf wiederholte Engpässe hin. In einem Artikel einer Informationswebsite zu Gesundheit in Russland vom Januar 2014 wurde in diesem Zusammenhang über eine Untersuchung der tschetschenischen Staatsanwaltschaft von Ende 2013 berichtet, welche neben weiteren schweren Verstößen feststellte, dass in verschiedenen Krankenhäusern notwendige Medikamente fehlten. Médecins Sans Frontières wies im Landinfo-Bericht von Juni 2012 ebenfalls darauf hin, dass die Verfügbarkeit von Medikamenten ungenügend war und dies die Qualität der Gesundheitsdienstleistungen beeinträchtige. Auch ein Artikel in der Zeitschrift First Caucasian Independent Magazine Dosh vom Oktober 2012 berichtet, dass benötigte Medikamente in Apo-theken teilweise nicht verfügbar sind. Eine Kontaktperson bestätigte gegenüber Landinfo im Jahr 2011 zudem, dass die Verfügbarkeit der Medikamente auf dem Land geringer sei als in den Distrikten. Liubov Vinogradova von der Independent Psychiatric Association of Russia gab der SFH im Juli 2015 zudem an, dass Spitäler in Tschetschenien sowie auch in den anderen Regionen Russlands aus finanziellen Gründen oft auf einheimische Medikamente und Generika zurückgreifen müssen.
2. 3 Kostendeckung von Behandlungen und Medikamenten
Obligatorische Krankenversicherung. Artikel 41 der Verfassung Russlands gewährleistet, dass Gesundheitsdienste für alle russischen Staatsangehörigen kostenlos sein sollten. Die Gesundheitsdienste werden in der Regel durch eine obligatorische Krankenversicherung gedeckt. Die kostenlose Versorgung deckt Notfallhilfe, ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose sowie Behandlungen von Krankheiten zuhause, in Polikliniken und in Spitälern. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Betroffenen an eine der Kranken-versicherungen einen Antrag stellen. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind laut der International Organization for Migration (IOM) kostenfrei.
Notwendige Dokumente für den Erhalt einer Krankenversicherung. Verschiedene Dokumente müssen für den Erhalt einer Krankenversicherung vorgelegt werden: Der Antrag, das Identifikationsdokument und unter Umständen die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Als Identifikationsdokument bei Personen über 14 Jahren gilt ein Reisepass oder ein vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und der Pass beziehungsweise einen vorläufiger Ausweis des Erziehungsberechtigten.
Korruption und informelle Zahlungen trotz Krankenversicherung. Korruption ist im Gesundheitssektor und insbesondere im Nordkaukasus weit verbreitet. Laut der Angaben der International Crisis Group vom Juni 2015 ist innerhalb des Nordkaukasus Tschetschenien besonders stark von Korruption betroffen. Eine Kontaktperson gab der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH im Juni 2015 mit Verweis auf Aussagen von kontaktierten Fachkräften in einer medizinischen Einrichtung in Tschetschenien an, dass informelle Zahlungen ohne Ausnahme in sämtlichen gesundheitlichen Institutionen in Tschetschenien zu entrichten sind. Die Kontaktperson erklärte diesen Umstand mit der grundlegenden und systematischen Korruption des tschetschenischen Gesundheitswesens. Demnach müssen sich sowohl Ärztinnen und Ärzte als auch das übrige medizinische Personal ihre Arbeitsplätze in den entsprechen-den Institutionen "erkaufen". Nach der Einstellung haben sie darüber hinaus dauernd Abgaben zu leisten. Die Kosten, die für sie dadurch entstehen, werden auf in-formellem Weg auf die Patientinnen und Patienten übertragen. Der Bericht der International Crisis Group vom 30. Juni 2015 bestätigt, dass Angestellte der öffentlichen Institutionen der tschetschenischen Republik einen Teil ihres monatlichen Gehalts inklusive Boni an ihre Arbeitgeber abtreten müssen. Zudem müssen sie einen Beitrag zum Kauf der notwendigen Arbeitsgeräte leisten. Dabei handle es sich um ein ausgeklügeltes System, mit welchem Geld an die Behörden abgezweigt werde. Auch Direktoren von staatlichen Krankenhäusern müssten regelmäßige Zahlungen leisten. Liubov Vinogradova, die Direktorin der Independent Psychiatric Association of Russia, bestätigt im Juli 2015 ebenfalls, dass informelle Zahlungen für Gesundheitsdienste getätigt werden. So komme es vor, dass Patientinnen und Patienten den Fachkräften Geld bezahlen, damit sie mehr Aufmerksamkeit bei der Behandlung erhalten. Verschiedene von Landinfo im Jahr 2011 befragte Quellen, darunter eine internationale humanitäre Organisation sowie russische Bürger und Bürgerinnen, bestätigten, dass für die Behandlungen informelle Zahlungen nötig sind. Laut des Berichts des European Observatory Health Systems and Policies aus dem Jahr 2011 seien informelle Zahlungen in Russland institutionalisiert und würden mittels angezeigter "Tarife" angekündigt und die Zahlung vor der Behandlung verlangt. Informel-le Zahlungen seien bei stationären Behandlungen stärker als bei ambulanten Behandlungen verbreitet. Laut Angaben einer internationalen Organisation in Moskau und einer internationalen humanitären Organisationen im Jahr 2011 an die norwegische Landinfo werden Notfallpatienten in Tschetschenien aber auch dann behandelt, wenn diese nicht zahlungsfähig sind.
Informelle Zahlungen insbesondere bei Operationen und Geburtshilfe notwendig. Insbesondere für kritische Dienste wie Operationen und die Geburtshilfe seien informelle Zahlungen üblich. International Crisis Group berichtete im Juli 2015 von Dutzenden von Fällen von Missbrauch, Inkompetenz und Korruption auf den Geburtsabteilungen unter anderem in Tschetschenien. Caucasian Knot berichtete im Februar 2012 ebenfalls von Müttern in Geburtshäusern in Tschetschenien, die das Krankenhauspersonal wegen Gelderpressungen anklagten.
Kosten für Medikamente oft zu Lasten der Patienten. Im Allgemeinen gilt laut der International Organization for Migration (IOM), dass russische Staatsbürge-rinnen und -bürger, sowohl Krankenpflichtversicherte als auch sonst Versicherte, für Medikamentenkosten selber aufkommen müssen. Medikamente sind entsprechend kostenpflichtig bei ambulanten Behandlungen. Kostenlos ist dagegen in der Regel die Medikamentenabgabe bei stationären Behandlungen sowie bei Notfallversorgungen, in 24-Stunden-Krankenhäusern und in Tageskliniken. Ausnahmen für die Selbstzahlung der Kosten für Medikamente gelten laut IOM nur für Personengruppen, die an bestimmten Krankheiten leiden und denen staatliche Unterstützung für ein Medikament zuerkannt worden sei.
Der tschetschenische Gesundheitsminister gab in Grosny gegenüber des Danish Immigration Service im Frühling 2014 ebenfalls an, dass von ärztlichen Fachkräften verschriebene Medikamente für bestimmte Personengruppen und Krankheiten kostenfrei in den 39 staatlich lizensierten Apotheken abgegeben werden, jedoch sind nach Angaben verschiedener Quellen diese kostenfreien Medikamente nicht immer verfügbar, weshalb sie auf eigene Kosten auf dem freien Markt gekauft werden müssen. Die Bewilligung der Anträge für die zuvor genannte staatliche Unterstützung sei für ein modernes und teures Medikament zudem oft kaum zu erhalten. Stattdessen werde meist ein günstigeres Medikament verschrieben werden. In der Praxis müssen Patienten und Patientinnen schließlich auch bei einer stationären Behandlung ihre Medikamente oft selber kaufen, da diese teilweise fehlten oder die Qualität der in den Spitälern verfügbaren Medikamente von den Patienten als nicht vertrauenswürdig eingeschätzt wurden. Auch bei Medikamenten fallen meist informelle Kosten an. Die International Crisis Group gab am 7. Juli 2015 an, dass Patientinnen und Patienten im Nordkaukasus oft Bestechungsgeld für Medikamente und Behandlungen bezahlen müssen.
Ungleiche Verteilung der Ressourcen und Arbeitslosigkeit. Die Gesundheitskosten und die damit verbundenen informellen Zahlungen können angesichts der wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien für betroffene Personen eine große Heraus-forderung darstellen. Nach Angaben des Berichts der International Crisis Group vom 30. Juni 2015 haben lokale Eliten zwar großen Reichtum erlangt. Jedoch sind Ein-kommen und Vermögen in der Gesellschaft sehr ungleich verteilt und viele Personen lebten in Armut. Laut offiziellen Angaben soll die Arbeitslosenrate in Tschetschenien von rund 68 Prozent im Jahr 2006 auf 15,5 Prozent im Jahr 2014 gesunken sein. Die Erkenntnisse von Analysten der International Crisis Group und verschiedenen weiteren Quellen stellen diese Statistiken in Frage. So hatten beispielsweise interviewte Vertreterinnen und Vertreter der lokalen Bevölkerung angegeben, dass in den letzten sechs bis sieben Jahren die meisten Stellen im Baugewerbe geschaffen wurden. Nachdem die mit dem Wiederaufbau zusammenhängenden wirtschaftlichen Aktivitäten aber nachgelassen haben und im Jahr 2012 die dafür vorgesehenen föderalen Programme beendet waren, habe die Arbeitslosigkeit entgegen der offiziellen Angaben drastisch zugenommen. Die International Crisis Group gibt zu bedenken, dass offizielle Statistiken, welche in allen Bereichen von Fortschritten berichten, häufig nicht der Realität entsprechen. Statistiken würden manipuliert, um mehr Geldzusprüche von der russischen Föderation zu erhalten. Laut der Resultate einer Umfrage der Heinrich Böll Stiftung aus dem Jahr 2014 ist die Arbeitslosigkeit für die Bevölkerung in Tschetschenien so denn auch eine der größten Sorgen. Mehr als 52 Prozent der befragten Tschetscheninnen gaben an, dass die hohe Arbeitslosigkeit für die tschetschenische Bevölkerung das größte Problem darstelle. Mehr als 47 Prozent der Befragten nannten schließlich die tiefen Löhne und mehr als 39 Prozent die Korruption als wichtigste Probleme in Tschetschenien.
2. 4 Behandlung außerhalb Tschetscheniens
Eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten bei spezialisierten Eingriffen außerhalb der Wohnregion. Nach Angaben des tschetschenischen Gesundheitsministers aus dem Jahr 2014 können gewisse spezialisierte Eingriffe wie zum Beispiel Operationen am offenen Herzen oder Krebsbehandlungen nicht in Tschetschenien durchgeführt werden. Bei spezialisierten medizinischen Eingriffen außerhalb der eigenen Wohnregion werden nach Angaben von Landinfo aus dem Jahr 2012 Über-weisungen auf der Grundlage von jährlichen Quoten durchgeführt. Nach Angaben einer kontaktierten psychiatrischen Fachperson fällt die Behandlung psychischer Erkrankungen nicht unter diese Quoten, da diese lediglich für spezialisierte Hoch-technologie-Behandlungen zur Anwendung kommen. Die spezialisierten Behandlungen werden in staatlichen Krankenhäusern durchgeführt und sollten entsprechend kostenlos sein. Die Krankenhäuser sind dazu verpflichtet, jene Patienten und Patientinnen zu behandeln, welche einen Quotenplatz zugewiesen erhalten haben. Die Zahl der verfügbaren Quotenplätze ist laut Kontaktpersonen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) und von Médecins Sans Frontières (MSF), wel-che im Bericht von Landinfo 2012 zitiert werden, jedoch limitiert und entspreche nicht den tatsächlichen Bedürfnissen. Ebenfalls müssten die Patienten und Patientinnen die Kosten für Transport und Unterkunft am neuen Behandlungsort übernehmen. Schließlich decken die Quoten nicht die gesamten Behandlungskosten und die Betroffenen müssen für die ungedeckten Kosten selber aufkommen.
Kostenübernahme durch den Patienten bei Überweisungen außerhalb des Wohnsitzes. Zwar sollte nach Angaben der IOM jede krankenpflichtversicherte Person in ganz Russland unabhängig vom registrierten permanenten Wohnort Zugang zu kostenlosen Behandlungen haben, jedoch wird von Einschränkungen berichtet. Zusätzlich zu den Quoten gibt es laut Landinfo ein System für Überweisungen für Behandlungen außerhalb der Behandlungsorte, an welchen Patientinnen und Patienten permanent registriert sind. Eine solche Überweisung garantiere aber keine Behandlung, da wiederum nur eine limitierte Zahl von Plätzen für solche Personen vorhanden sei. Nach Angaben des IKRK und MSF sei es sehr wahrscheinlich, dass eine Person bei einer solchen Überweisung die vollen Kosten für die Behandlung selber tragen muss. Laut des Berichts des European Observatory Health Systems and Policies aus dem Jahr 2011 ist es schwierig, eine Behandlung in einer Region zu erhalten, in welcher man nicht registriert ist. Dies sei so wegen der unterschiedlichen Finanzierung der Gesundheitsdienste in den Regionen. Einige Institutionen würden deswegen davor zurückschrecken, nicht in der gleichen Region registrierte Personen zu behandeln, da befürchtet werde, dass der regionale Krankenpflichtversicherungsfonds (Territorial MHI Fund) die Kosten nicht rückerstatte. Nach Ein-schätzung des politischen Analysten Georgy Bovt in einem Beitrag in der Moscow Times vom 17. Januar 2013 wird trotz des vereinheitlichten Systems der Kranken-pflichtversicherung sogar die Notfallbehandlung für Personen verweigert, die nicht in der betreffenden Region registriert sind. Lokale Kliniken würden oft Patientinnen und Patienten ablehnen, die nicht im Distrikt registriert sind, obwohl sie laut des russischen Gesetzes dazu verpflichtet wären. Nur russische Staatsbürgerinnen und -bürger, welche sich die zusätzlichen Gebühren leisten können, sind in der Lage, diese Hindernisse zu umgehen.
[...]"
2.1. Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihren vorgelegten russischen Inlandsreisepass.
Dass die Beschwerdeführerin derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft lebt und von der Grundversorgung des Bundes unterstützt wird, ergibt sich aus einer aktuell eingeholten Abfrage des Zentralen Melderegisters, dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur mangelnden Integration der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie auf den Mangel an in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes von der Beschwerdeführerin davon aus, dass dieser hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Ihre Angaben mit Belegen zu untermauern, war die Beschwerdeführerin nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht gerecht geworden:
Der Beschwerdeführerin ist zunächst zwar zugute zu halten, dass diese ihr Vorbringen gleichbleibend und im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgebracht hat. Dennoch ließ dieses Vorbringen sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, trotz zahlreicher Nachfragen und Bitten um detailliertere Schilderung, jegliche Detailtiefe vermissen. Obwohl die Beschwerdeführerin seitens der entscheidenden Richterin zu Beginn der Verhandlung eindringlich darum gebeten wurde, ihre Fluchtgründe umfassend, mit Details angereichert und von sich aus zu schildern, beschränkte sich deren freie Erzählung auf einen kurzen Absatz. Jegliche weitere Einzelheiten bedurften ständiger Nachfrage durch die entscheidende Richterin, wobei von der Beschwerdeführerin oft nur neuerlich kurze, undetaillierte Antworten zu erhalten waren (vgl. etwa Verhandlungsschrift Seite 14: "RI:
Können Sie mir diesen Abend, als die Männer gekommen sind, etwas näher und detaillierter schildern? BF: Das war ein gewöhnlicher Abend. Wir haben niemanden erwartet. Die Leute sind gekommen und haben um Essen gebeten. RI: Wie haben sie sich bemerkbar gemacht?
BF: Sie sind nur in den Hof gekommen, nicht ins Haus. RI: Und dann haben Sie sie gesehen? Oder ist jemand hineingekommen, sind Sie hinausgegangen? BF zeigt auf das Fenster neben sich: Wir hatten so ein Fenster und man hat von der Küche aus gesehen, wer im Hof ist.
RI: Obwohl es dunkel war, haben Sie diese Männer noch gesehen? BF:
Im Hof war Licht, man hat dort alles gesehen."). Befremdlich erscheint im Vorbringen der Beschwerdeführerin auch, dass diese - insbesondere im Hinblick auf jenen Vorfall, bei dem der Verwaltungsleiter und der Bezirkspolizist zu ihr nach Hause gekommen sein sollen - mit keinem Wort vorbrachte, dass dieser Besuch irgendwelche Gefühlsregungen wie Angst, Besorgnis, etc., in ihr ausgelöst habe. Gerade dieser Besuch müsste auf die Beschwerdeführerin jedoch die größten emotionalen Auswirkungen gehabt haben, da hier seitens behördlicher Organe konkret Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden sein soll und ihr erstmals bewusst geworden sein müsste, dass der Abend mit den fünf unbekannten Männern Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Dennoch hat die Beschwerdeführerin diesen Besuch völlig emotionslos geschildert. In Summe brachte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen derart teilnahmslos und eintönig, oberflächlich und mit keinerlei persönlichen Details angereichert vor, dass bei der entscheidenden Richterin nicht der Eindruck entstehen konnte, es werde hier von Selbsterlebtem berichtet.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aber insbesondere entgegen zu halten, dass dieses in sich inkonsistent und vor allem unplausibel ist. So ist für die entscheidende Richterin nicht nachvollziehbar, von wem die Polizei und der Verwaltungsleiter überhaupt erfahren hätten sollen, dass die Beschwerdeführerin fünf Männern zu essen sowie eine Jacke und eine Haube gegeben hat. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass es sein könne, dass die Nachbarn diesen Vorfall beobachtet und an die Polizei weitergeleitet hätten (vgl. Seite 15 der Verhandlungsschrift: "RI: Wieso hat die Polizei von diesem Vorfall überhaupt erfahren? BF: Ich weiß es nicht. Wir leben alle in der Nachbarschaft, alle haben offene Türen, bei uns sind Grundstücke nicht groß, vielleicht haben es die Nachbarn gesehen und weitergeleitet. Vielleicht hat es jemand gesehen, der vorbeigegangen ist oder vielleicht waren es die Nachbarn."). Diesbezüglich ist jedoch hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.02.2015 als auch in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass bei ihnen zu Hause das Tor immer offen stehe und oft Leute auf Besuch kämen (vgl. AS 43). Auch kämen öfter Leute vorbei ("Zigeuner, Kurden, Usbeken"), die um Essen bitten würden. Es sei bei ihnen Brauch, derartigen Bitten nachzukommen. Wenn solche Besuche somit laut Angaben der Beschwerdeführerin nahezu an der Tagesordnung waren und es zudem in Tschetschenien laut Beschwerdeführerin Brauch sei, derartigen Bitten von bettelnden Menschen nachzukommen, so stellt sich für die entscheidende Richterin die Frage, weswegen gerade dieser konkrete Besuch der fünf Männer zu Konsequenzen für die Beschwerdeführerin geführt haben soll, viele weitere in den Monaten und Jahren zuvor jedoch nicht. Diesbezüglich ist weiters hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese Männer wie ganz normale Leute ausgesehen haben und weder uniformiert noch (sichtbar) bewaffnet gewesen wären (vgl. Seite 14 der Verhandlungsschrift: "RI: Wie haben diese Männer ausgesehen? BF: Wie gewöhnliche Leute. Sie haben nichts Außergewöhnliches gehabt, sie waren auch normal angezogen. RI: Trugen sie Waffen? BF: Nein, man hat zumindest keine gesehen."). Diese haben sich damit offensichtlich in keiner Weise von jenen Leuten unterschieden, die sonst bei der Beschwerdeführerin um Essen gebeten haben. Selbst wenn somit davon auszugehen wäre, dass dieser Vorfall von Nachbarn beobachtet wurde, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb gerade dieser Vorfall von diesem Nachbarn der Polizei gemeldet worden sein soll. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, weswegen gerade diese fünf Männer für die Behörden in Gudermes von Interesse sein hätten sollen. Die Beschwerdeführerin war diesbezüglich nicht einmal in der Lage, irgendwelche Vermutungen anzustellen (vgl. Seite 14 der Verhandlungsschrift: "RI: Was glauben Sie waren das für Leute? BF:
Ich weiß es nicht, das kann ich nicht sagen. Sie haben ganz normal ausgesehen. Ich weiß wirklich nicht, wer das war.").
Unplausibel erscheint auch, dass nur die Beschwerdeführerin nicht jedoch ihr Sohn oder ihre Schwiegertochter zur Polizeistation vorgeladen wurden. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Einvernahme am 20.02.2015 vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass das Haus, das sie gemeinsam mit ihrem Sohn, der Schwiegertochter und den vier Enkelsöhnen bewohnte, offiziell ihrem Sohn gehört. Es erscheint in diesem Zusammenhang unplausibel, dass ausschließlich die Beschwerdeführerin eine Vorladung erhalten haben soll, nicht aber ihr Sohn als Eigentümer des Hauses oder ihre - bei dem Besuch der fünf Männer ebenfalls anwesende - Schwiegertochter. Eine plausible Erklärung, weshalb der Verwaltungsleiter und der Bezirkspolizist gerade sie beschuldigten und vernehmen wollten, vermochte die Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung darzulegen (vgl. Seite 17 der Verhandlungsschrift: "RI:
Sie gaben an, dass das Haus, in dem Sie wohnten, laut Dokumenten eigentlich Ihrem Sohn gehört. Wenn also nicht öffentlich bekannt war, dass Ihr Sohn an diesem Abend nicht zu Hause gewesen ist, weswegen waren die Ladungen dann an Sie adressiert und nicht an den Eigentümer des Hauses, also Ihren Sohn? BF: Sie sind zu uns nach Hause gekommen, sie haben mit mir gesprochen und deswegen wurde gerade ich geladen. Ich weiß nicht, warum mein Sohn nicht geladen wurde.").
Wie bereits weiter oben ausgeführt, ließ das Vorbringen der Beschwerdeführerin zudem jegliche Emotion vermissen. Umso befremdlicher erscheint, dass diese der ersten Vorladung zur Polizeistation in Gudermes Folge geleistet haben will, dort jedoch derartige Angst bekommen haben will, dass sie sich zur Flucht nach Europa gezwungen sah. Dies umso mehr als seitens des Verwaltungsleiters und des Bezirkspolizisten der Beschwerdeführerin gegenüber offensichtlich keinerlei Drohungen ausgesprochen wurden - zumindest brachte die Beschwerdeführerin Derartiges nicht einmal vor. Vielmehr sah sich die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben allein aufgrund der strengen und bösen Gesichtsausdrücke (vgl. Einvernahme am 20.02.2015, AS 45) und der groben Ausdrucksweise dieser beiden Männer (vgl. Seite 18 der Verhandlungsschrift) derart eingeschüchtert, dass diese ihre Heimat verlassen habe müssen. In diesem Zusammenhang blieb auch in der mündlichen Verhandlung und trotz mehrfacher Nachfragen unbeantwortet, weswegen die Beschwerdeführerin dieser ersten Ladung dann überhaupt Folge leistete und erst auf der Polizeistation offensichtlich derart große Angst bekam, dass ihr ein weiteres Leben in Tschetschenien verwehrt erschien (vgl. Seite 18 der Verhandlungsschrift: "RI: Wieso haben Sie dieser ersten Ladung Folge geleistet, dann jedoch die Polizeistation wieder verlassen? BF: Ich bin hingefahren, weil ich vorgeladen wurde, aber er war nicht dort. Ich habe mir gedacht, dass ich in so einem Fall so schnell wie möglich von dort weggehen sollte. RI: Aber was war zwischen dieser ersten Ladung und dem Verlassen der Polizeistation anders, das Sie dazu bewogen hat, Angst zu bekommen? BF: Weil sich der Verwaltungsleiter und der Polizist nicht sehr freundschaftlich mir gegenüber benommen haben. Sie haben grob mit mir gesprochen und ich hatte Angst. RI: Aber diese Angst hatten Sie ja schon, wie die beiden bei Ihnen gewesen sind, wieso sind Sie dann zur Polizeistation gegangen? BF: Aus Angst, ich wollte nicht, dass sie wieder ins Haus kommen. RI: Aber warum kamen Ihnen diese Bedenken nicht bereits bevor Sie zur Polizeistation in Gudermes gingen? BF: Diese Bedenken hatte ich gleich, nachdem sie weggegangen sind. Ich hatte Angst, dass sie wieder zu uns nach Hause kommen, wenn ich nicht dort hingehe oder sie vielleicht meinen Sohn laden werden."). Hätte das Verhalten des Verwaltungsleiters und des Bezirkspolizisten die Beschwerdeführerin tatsächlich derart eingeschüchtert, dass diese aus Angst vor weiterer Verfolgung ihre Heimat verlassen musste, dann wäre wohl zu erwarten gewesen, dass dieses Verhalten dieser beiden Männer unmittelbar nach deren Besuch zur sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin geführt hätte, ohne dass die Beschwerdeführerin noch der Ladung Folge geleistet hätte.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin derart flach, vage, detailarm und in Summe inkonsistent und unplausibel erweist, dass deren Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit zu versagen ist.
Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass bei der entscheidenden Richterin vielmehr der Eindruck entstand, die Beschwerdeführerin verließ Tschetschenien - nachvollziehbarer Weise - aufgrund ihres Gebärmutterkarzinoms und aus Gründen der besseren medizinischen Versorgung in Europa. Dieser Eindruck wird auch durch die Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.02.2015 unterstrichen: "F: Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen, in einem anderen Teil der russischen Föderation Schutz zu suchen? A:
Mein Bruder hat mir gesagt, dass ich nach Österreich fahren soll, weil er gehört hat, dass in Österreich Asylsuchende gut behandelt werden."
2.3. Zu den Länderfeststellungen:
Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt II.1.2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für die zuständige Richterin kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten, wobei diese den Länderfeststellungen im Zuge dessen nicht entgegengetrat.
3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerberinnen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jede, die in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den eine Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.3.3. Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Die Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass sie davon ausgehe, dass sie im Falle der Rückkehr erneut gemeinsam mit ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter und den vier Enkelsöhnen in deren Haus leben könnte. Die Beschwerdeführerin erhielt vor ihrer Ausreise eine staatliche Rente. Da laut Länderfeststellungen Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag ein Recht auf Altersrente haben, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr und neuerlichen Meldung in Tschetschenien ihre Altersrente erneut erhalten wird. Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Sohn - zwar schwarz aber immerhin - einer Beschäftigung nachgeht und in der Lage ist, die finanzielle Lebensgrundlage seiner Familie aufrecht zu erhalten. Da sich die jetzige Situation der Familie der Beschwerdeführerin insofern somit nicht maßgeblich von jener Lage unterscheidet, wie sie vor der Ausreise der Beschwerdeführerin bestanden hat, kann bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien auch in diesem Zusammenhang kein die Schwelle von Art. 3 EMRK erreichender Nachteil erkannt werden. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in Tschetschenien neben ihrem Sohn, der Schwiegertochter und den vier Enkelsöhnen noch über weitere enge Verwandte (in ihrem Heimatort leben nach wie vor ihre Mutter, eine Schwester, drei Brüder), die ihr im Falle einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft behilflich sein können.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich somit in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf, dass diese im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, ihre notdürftigsten Lebensbedürfnisse abdecken zu können. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.
3.3.4. Im gegenständlichen Fall ist außerdem der gesundheitliche Status der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).
Eine solche akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführerin, welche eine Überstellung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor. Im Anschluss an ihre krebsbedingte Gebärmutter- und Eierstöckeentfernung lässt die Beschwerdeführerin halbjährliche CT-Untersuchungen des Thorax/Abdomen sowie Tumormarkerkontrollen vornehmen, die bis zuletzt unauffällige Befunde brachten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Krebserkrankung somit als geheilt angesehen werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin neuerlich an Krebs erkranken würde, ist dem entgegen zu halten, dass sowohl hinsichtlich einer solchen Krebserkrankung als auch ihrer sonstigen Beschwerden (Arthrose, Schilddrüsenprobleme, Gastritis, Fettleber, etc.), laut oben unter Punkt II.1.2. zitierter Länderfeststellungen, Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation sowie teilweise auch in Tschetschenien grundsätzlich gegeben sind. Dass eine Behandlung unter Umständen teurer ist als in Österreich ist nach der Judikatur unerheblich.
3.3.5. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidungen:
Das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt. [...]"
"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. [...]"
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. [...]"
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
"Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
"Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet auszugsweise:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. [...]"
3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.4.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.4.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich laut eigenen Angaben über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die Beschwerdeführerin hält sich seit knapp zwei Jahren in Österreich auf, dies jedoch nur auf Basis ihres Asylverfahrens. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführerin reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Sie ist in Tschetschenien hauptsozialisiert, wuchs dort auf und verbrachte dort ihr gesamtes Leben im Kreise ihrer Familie. Sie beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache, erfuhr dort ihre Schulbildung und ging ihrer Arbeit als Lehrerin nach. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer Ortsabwesenheit von lediglich zwei Jahren - vor allem mit Hilfe ihrer nach wie vor dort anwesenden Familie - wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können.
Im Gegensatz dazu ist die Beschwerdeführerin in Österreich kaum integriert: Die Beschwerdeführerin verfügt über sehr geringe Deutschkenntnisse, besucht zwar immer wieder den in ihrer Flüchtlingsunterkunft angebotenen Deutschkurs, nimmt darüber hinaus aber keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie nimmt weder am sozialen Leben in Österreich teil, noch konnte sie sonstige Integrationsnachweise erbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich mit jenen in der Russischen Föderation, genauer Tschetschenien, zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie über Jahrzehnte und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist.
Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Die Beschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Diesen im Vergleich schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wären.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.4.5. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, sind die Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der § 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegen weder Fälle des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführerin gab weiter nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
3.4.6. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ist daher zulässig.
3.4.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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