BVwG W228 2115701-1

W228 2115701-1Federal Administrative CourtOct 27, 2016

Regest

betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid, Nachweismangel,<br/>Pflichtversicherung, selbstständig Erwerbstätiger

Full text

BVwG W228 2115701-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2115701.1.00

Spruch

W228 2115701-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Priv.-Doz. Dr. XXXX LL.M., vertreten durch Priv.-Doz. Dr. XXXX LL.M., XXXX Rechtsanwälte GmbH, XXXX, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 23.07.2015, VSNR: XXXX, wegen Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum von 01.06.2011 bis 31.03.2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 23.07.2015, VSNR: XXXX, gemäß § 194 GSVG iVm 410 ASVG über Antrag festgestellt, dass Herr Priv.-Doz. Dr. XXXX LL.M. (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 01.06.2011 bis 31.03.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.

Begründend wurde ausgeführt: "Mit Versicherungserklärung vom 25.10.2006 gaben Sie erstmals bekannt, seit 01.07.2002 bis laufend eine selbständige Erwerbstätigkeit als juristischer Fachautor bzw eine Gutachtertätigkeit auszuüben. Weiters gaben Sie bekannt, von 01.07.2005 bis 24.03.2006 eine Tätigkeit als Konsulent im Rahmen eines freien Dienstvertrages auszuüben. Mit Schreiben vom 24.05.2011 erklärten Sie gegenüber der SVA, per 31.05.2011 die endgültige Aufgabe bzw Einstellung Ihrer selbständigen Tätigkeit und gleichzeitig, dass Sie nicht die Absicht haben, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Sie wurden daher seitens der SVA mit Schreiben vom 08.06.2011 darüber informiert, dass Ihre Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG vorläufig mit 31.05.2011 endet. Mit Versicherungserklärung vom 30.04.2012 gaben Sie bekannt, ab 01.04.2012 eine selbständige Tätigkeit als juristischer Fachautor sowie eine Gutachtertätigkeit auszuüben. Mit Schreiben vom 08.05.2012 wurden Sie seitens der SVA informiert, dass Sie ab 01.04.2012 daher in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG der Pflichtversicherung unterliegen. Mit Schreiben vom 26.09.2012 wurden Sie weiters darüber informiert, auch im Zeitraum von 01.06.2011 bis 31.12.2011 aufgrund der Übermittlung der Daten des Einkommensteuerbescheides 2011 in der Pensions- und Krankenversicherung der Pflichtversicherung zu unterliegen. Mit Schreiben vom 14.11.2012 ersuchten Sie um Ausstellung eines Bescheides betreffend dem Zeitraum von 01.06.2011 bis 31.03.2012 da Sie zu diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und diese nun rückgefordert werden würden. Seitens der SVA wurde der Sachverhalt einer neuerlichen Prüfung unterzogen und wurden Sie ersucht, für den Zeitraum 06/2011 bis 12/2011 entsprechende Unterlagen vorzulegen, die eine Einstellung der Tätigkeit belegen. Mit e-Mail vom 12.03.2013 legten Sie steuerliche Unterlagen betreffend das Kalenderjahr 2011 vor, aus denen der Nachweis einer Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit Ihrerseits belegt werden sollte. (Umsatzsteuer-Voranmeldungen aus dem Zeitraum 06/2011 bis 12/2011). Mit e-Mail vorn 02.02.2014 wurden die Einkommensteuer-Erklärung 2011 sowie die Einnahmen-/Ausgabenrechnung Ihrer selbständigen Einkünfte sowie sämtliche Honorarnoten des Jahres 2011 übermittelt. Nach Überprüfung Ihrer Unterlagen wurden Sie mit Schreiben vom 27.02.2014 informiert, dass die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG von 01.06.2011 bis 31.12.2011 unterbrochen wurde. Mit e-Mail vom 20.05.2014 übermittelten Sie Ihren Einkommensteuerbescheid 2012. Mit Schreiben vom 11.06.2014 wurden Sie seitens der SVA informiert, dass Sie aufgrund der Daten des Einkommensteuerbescheides 2012 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) (auch) von 01.01.2012 bis 31.12.2012 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen. Nach mehrmaligen e-Mail Korrespondenzen sowie Aufforderungen, die noch ausständigen Unterlagen zu übermitteln, übersendeten Sie uns am 16.02.2015 die Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung Ihrer selbständigen Einkünfte 2012 sowie Ihre Einkommensteuererklärung 2012. Ergänzend führten Sie aus, dass Sie aufgrund der Beendigung Ihrer selbständigen Tätigkeit per 31.05.2011 und der Aufnahme und Bekanntgabe Ihrer selbständigen Tätigkeit per 01.04.2012 für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 nicht der Pflichtversicherung unterliegen. Weiters beantragten Sie die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides betreffend Ihrer Pflichtversicherung. Aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes geht hervor, dass Sie im Zeitraum vom 01.06.2011- 27.12.2011 Arbeitslosengeld bezogen haben, ab dem 28.12.2011 bis zum 31.03.2012 erhielten Sie Notstandshilfe (Überbrückungshilfe). Nach telefonischer Rücksprache mit dem Finanzamt für den 9./18./19. Bezirk (siehe AV vom 25.03.2015) wurde bekannt, dass gegenüber dem zuständigen Finanzamt keine Einstellungsanzeige Ihrer selbständigen Tätigkeit für das Jahr 2011 abgegeben wurde. Steuerrechtlich wurde laut Auskunft des Finanzamtes von einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen. Weiters sind folgende Daten der Einkommensteuerbescheide aktenkundig: ESt-Bescheid 2011 vom 19.07.2012, von der Abgabenbehörde mittels Datenaustausch gemäß § 229a GSVG übermittelt am 17.09.2012 = Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 26.819,94. ESt-Bescheid 2012 vom 25.03.2014, von der Abgabenbehörde mittels Datenaustausch gemäß § 229a GSVG übermittelt am 22.05.2014 = Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 50.742,17. Laut Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheint im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 im Zusammenhang mit den oben angeführten Einkünften keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf und wurde auch nicht behauptet. Aktenkundig ist weiters, dass Sie laut Ihrer Publikationsliste, abrufbar auf der Homepage des Institutes für Zivilrecht, Abteilung Umweltprivatrecht der JKU Linz, im Zeitraum 2011-2013 (in der Liste entspricht dies den Aufzählungspunkten 37.-54.) 17 juristische Fachaufsätze publizierten. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen werden (§ 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG). Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind die Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausgenommen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr neben diesen Erwerbstätigkeiten auch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben bzw. eine Pension oder sonstige Geldleistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und die Beitragsgrundlage (§ 25 GSVG = Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge) im betreffenden Kalenderjahr aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten nicht den den Betrag in Höhe von EUR 4.395,96 (Wert 2011) bzw EUR 4.488,24 (Wert 2012) übersteigt; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz abgegeben haben (§ 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG). Nach Lehre und Rechtsprechung knüpfen sich die Kriterien der "Neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Wesentlichen an drei

Kriterien: (1) Selbständige Erwerbstätigkeit, (2) Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988, (3) keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit; (1) Den Erläuterungen der Regierungsvorlage der 22. Novelle zum GSVG, 886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,

20. GP, mit dem die Versicherungspflicht der "Neuen Selbständigen" eingeführt wurde, ist zu entnehmen, dass sich mit der vorliegenden Novelle eine grundsätzliche Neuorientierung im Bereich des

Sozialversicherungswesens manifestiere ... "Künftig sollen von allen

Erwerbsgruppen, deren Einkünfte über bestimmten Grenzen liegen, Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden. Um alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu erfassen, sollen bei den neu Einzubeziehenden nicht mehr berufsrechtliche Anknüpfungspunkte für eine Sozialversicherungspflicht maßgeblich sein, sondern das erzielte Einkommen. Die entsprechenden Bestimmungen orientieren sich daher am Einkommensteuergesetz 1988." Der Begriff 'betriebliche Tätigkeit' knüpft somit an den Betriebsbegriff iSd. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die 'betriebliche Tätigkeit' abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind daher für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung. Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" ist kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, sondern soll lediglich eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und zur Klärung der zeitlichen Dimension der Tätigkeit, als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung. Im Gegensatz zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit tritt bei der betrieblichen Tätigkeit der betrieblich Tätige an einen (auch begrenzten) Kreis der Öffentlichkeit heran und bietet seine Leistungen und Produkte an. Das betriebliche Tätigwerden ergibt sich somit schon aus der Entgeltlichkeit und der Pflicht, die erlangten Einkünfte entsprechend zu versteuern; dieses Tätigwerden stellt somit eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar und gehört keinesfalls der Privatsphäre einer Person an (VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0068). (2) Die Erzielung von Einkünften im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 Einkommensteuergesetzes 1988 ist ein konstitutives Merkmal des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorsieht, ist der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG an die Entscheidung gebunden (zuletzt VwGH vom 29.03.2006, 2005/08/006). Aus dem festgestellten Sachverhalt ist ersichtlich, dass die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 unstrittig rechtskräftig sind. (3) Der Ausschluss des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG aufgrund des Eintritts einer anderen Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit zeigt einerseits die Subsidiarität der Gesetzesbestimmung gegenüber anderen zur Pflichtversicherung führenden Tatbeständen und andererseits, dass es sich bei § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG um einen Auffangtatbestand handelt, der sämtliche Erwerbstätigkeiten einbeziehen soll, die die beiden oben genannten Kriterien erfüllen und keiner anderen Pflichtversicherung unterliegen. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231). Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist ersichtlich, dass für die betriebliche Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG besteht und wurde überdies auch nicht behauptet. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Bloßes zeitweises Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung stellt überdies noch keine Beendigung dar, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden, bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder ins Privatvermögen übernommen, noch veräußert werden. Bei einem wiederkehrenden Auftritt eines Vortragenden wird auch jene Zeit, in der er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet, als betriebliche Tätigkeit angesehen (Schreiber in Sonntag (Hrsg), GSVG3 (2014) § 7 Rz 28). Sie brachten in Ihrer Erklärung vom 24.05.2011 vor, dass Sie per 31.05.2011 Ihre Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG endgültig einstellen. Eine endgültige Einstellung liegt jedoch dann nicht vor, wenn eine Person nur einmal jährlich für einige Tage tätig wird. Der Betrieb besteht so lange, bis die wesentlichen Grundlagen der Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation). Aus folgenden Gründen kann von einer Unterbrechung Ihrer Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nicht ausgegangen werden: 1. Publikationsliste in den Jahren 2011-2013. Das Augenmerk ist dabei auf die Jahre 2011-2012 zu richten, da Sie vorbrachten, von 31.05.2011 bis zum 01.04.2012 keine Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausgeübt zu haben. Mit der Einstellungserklärung vom 24.05.2011 erklärten Sie die endgültige Aufgabe Ihrer Tätigkeit per 31.05.2011, mit der Absicht, die Tätigkeit nicht wieder aufzunehmen. Laut Ihrer eigenen Publikationsliste liegen in den Jahren 2011 und 2012 10 Veröffentlichungen vor, darunter 8 im Jahr 2011. Da Sie behaupteten, dass Sie ab dem 01.06.2011 nicht mehr als Autor tätig waren, müsste davon ausgegangen werden, dass Sie im 2. Halbjahr 2011 an keiner dieser 8 Publikationen mehr arbeiteten. Dies erscheint nicht glaubwürdig, da Sie bereits am 01.04.2012 - also weniger als ein Jahr nach der vermeintlichen Aufgabe Ihrer Autorentätigkeit - diese Tätigkeit wieder aufnahmen. Es geht aus Ihrer Publikationsliste wie bereits dargelegt hervor, dass Sie -auch - zwischen 2011 bis 2013 Schriften veröffentlichten. Aus allgemeiner Erfahrung kann geschlossen werden, dass vom ersten Wort bis zum endgültigen Druck sowohl gewisse Vorbereitungen in fachlicher (Recherchen, anspruchsvolles juristisches Arbeiten usw...), als auch in organisatorischer Hinsicht (Absprachen mit dem Verlag) nötig sind. Aufgrund des Umstandes, dass Autoren immer nur zeitweise nach außen in Erscheinung treten und auch hin und wieder "Durststrecken" durchleben, ist zu beachten, dass Zeiträume zwischen den Veröffentlichungen noch keine Unterbrechungen der Tätigkeit darstellen. (Scheiber in Sonntag, GSVG3 (2014) § 7 Rz 30). Im vorliegenden Fall ist eine Unterbrechung aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht hinreichend objektivierbar. Für die Annahme, dass Sie bis zum 31.05.2011 alle 8 Publikationen fertig stellten und im

2. Halbjahr keine Tätigkeit mehr ausübten, fehlt jedes Substrat. Es erscheint auch nicht logisch, dass ein engagierter Wissenschaftler die endgültige Aufgabe der Tätigkeit erklärt, um sie nach nicht einmal einem Jahr wieder aufzunehmen. Selbst wenn eine Unterbrechung (für einige Monate) vorliegen würde, so lässt sich die Tätigkeit mit der Unterbrechung nicht scharf unterscheiden. Es muss sich um eine nach außen zutage tretende Unterbrechung der Tätigkeit handeln. Sie hätten in diesem Falle erklären müssen, dass Sie nicht mehr als juristischer Fachautor zur Verfügung stehen und Ihre Tätigkeit gänzlich eingestellt haben (z.B. durch Verweis auf der Homepage der Universität oder diverser Verlage, bei denen Sie publizierten). In Fällen, in denen eine scharfe Abgrenzung nicht möglich ist, ist die Überschreitung der Versicherungsgrenze durch die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte maßgeblich. Da in den Jahren 2011 und 2012 Ihre selbstständigen Einkünfte weit über der Versicherungsgrenze liegen, wurden Sie rückwirkend für beide Jahre einbezogen. Im Zweifel ist von einer Versicherungspflicht für das ganze Jahr auszugehen. (Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG' (2014) § 7 Rz 30). Ihre selbständige Tätigkeit wurde zu keinem Zeitpunkt eingestellt. Der Betrieb bzw die selbständige Tätigkeit besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen der Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation). Dies ist in Ihrem Fall nicht erfolgt. 2. Einstellungsanzeige- FA: Bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit muss diese Tatsache dem Finanzamt mitgeteilt werden. Unterbleibt diese, so ist steuerrechtlich von einer durchgängigen Tätigkeit auszugehen. Für das Jahr 2011 legten Sie dem zuständigen Finanzamt keine Einstellungsanzeige vor, weswegen auch steuerrechtlich nicht von einer Unterbrechung der Tätigkeit ausgegangen wurde. Unter Berücksichtigung der zu den Punkten (1) bis (3) getroffenen Feststellungen ist vom Vorliegen einer durchgängigen versicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auszugehen und war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 24.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus: " [...] Nichtberücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH. 14. Zur hier gegenständlichen Konstellation existiert höchstgerichtliche Rechtsprechung -und zwar das VwGH-Erkenntnis vom 21.12.2005 zu ZI. 2003/08/0126. Auch darin ging es um einen Selbständigen, der eine Tätigkeit ausübt, für die keine Berufsberechtigung erforderlich ist.

15. Dieses Erkenntnis wird mit keinem Wort im angefochtenen Bescheid erwähnt, obwohl es höchst einschlägig ist und auch bereits in der zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer geführten Korrespondenz ausführlich thematisiert wurde. 16. Dass die belangten Behörde dieses Erkenntnis negiert, überrascht nur wenig, weil im Lichte der Ausführungen des VwGH in diesem Erkenntnis der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde und die Begründung des bekämpften Bescheides nicht aufrecht erhalten werden kann. Im zitierten Erkenntnis hat der VwGH nämlich deutlich ausgesprochen, dass die Beweislast für die (Nicht)Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit unter bestimmten - im hier gegenständlichen Fall unstrittig vorliegenden Umständen - bei der Behörde liegt. Konkret ergibt sich aus diesem VwGH-Erkenntnis deutlich, dass nicht den neuen Selbständigen die Last der Glaubhaftmachung dafür trifft, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich in wahrnehmbarer Weise zur Gänze eingestellt hat. 17. In dem zitierten Erkenntnis führt der VwGH wörtlich aus (siehe Punkt 5.4. der Entscheidungsgründe; Hervorhebungen durch den Schriftsatzverfasser):

"5.4. Die Last der Glaubhaftmachung liegt hier ausschließlich bei der Beschwerdeführerin: a) Da diese über keine Berufsberechtigung verfügt und sie nach der Aktenlage den Antritt ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht innerhalb der Frist des § 18 GSVG (binnen einem Monat) gemeldet hat, wäre der Beginn der Versicherungspflicht - ein Überschreiten der Versicherungsgrenze durch die Höhe der Einkünfte vorausgesetzt - mit dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres festzusetzen, außer ein späterer Beginn der Tätigkeit würde glaubhaft gemacht. Dazu hat die Beschwerdeführerin aber nichts vorgebracht. b) Ein Ende dieser (rückwirkend festzustellenden) Versicherungspflicht könnte nur dann und insoweit eintreten, als die Beschwerdeführerin die (auch nur vorübergehende) Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG innerhalb der Frist des § 18 GSVG gemeldet hätte, ansonsten mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, sie macht die frühere Beendigung der Erwerbstätigkeit glaubhaft. c) Es genügt also bei Unterlassung rechtzeitiger Meldungen nach § 18 GSVG nicht, die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG von Februar 2000 bis August 2001 zu behaupten; es läge an der Beschwerdeführerin, auch glaubhaft zu machen, dass sie - ungeachtet dessen, dass ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze im fraglichen Kalenderjahr voraussetzungsgemäß überschritten haben - im Jahr 2000 durch 11 Monate und im Jahr 2001 durch 8 Monate ihre Erwerbstätigkeit tatsächlich In wahrnehmbarer Welse zur Gänze eingestellt hat. 18. Der hier gegenständliche Sachverhalt ist nun gerade anders gelagert als jener, der dem VwGH-Erkenntnis zugrunde gelegen ist. Der Beschwerdeführer hat sowohl für die Beendigung seiner Erwerbstätigkeit als auch für die Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit rechtzeitig eine Meldung im Sinne des § 18 GSVG abgegeben. Dies ist ein ganz wesentlicher und entscheidender Unterschied zum Sachverhalt im zitierten VwGH-Erkenntnis. 19. Aus der zitierten Rechtsprechung des VwGH ergibt sich nämlich, dass die "wahrnehmbare Einstellung der Erwerbstätigkeit" eines neuen Selbständigen von diesem nur dann glaubhaft gemacht werden muss, wenn der neue Selbständige eine rechtzeitige Meldung nach § 18 GSVG unterlassen hat. 20. Dies folgt sich im Übrigen auch unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (§ 7 Abs 4 Z 1 GSVG). Hat der neue Selbständige hingegen "die (auch nur vorübergehende) Beendigung [seiner] Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG innerhalb der Frist des § 18 GSVG gemeldet", so tritt das Ende Versicherungspflicht mit dem letzten des Kalendermonats ein (so wörtlich der VwGH in Punkt 5.4.b der Entscheidungsgründe; siehe auch § 7 Abs 4 Z 1 GSVG). 21. Wie aktenkundig ist, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.5.2011 das Ende seiner Erwerbstätigkeit bekannt gegeben. (Dieses Schreiben wurde per Fax am 24.5.2011 um 9h08 übermittelt.) Es handelt sich bei diesem Schreiben um die Erklärung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 GSVG, die auch rechtzeitig erfolgt ist. Damit sind die von der zitierten VwGH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Pflichtversicherung erfüllt. Es traf den Beschwerdeführer daher nicht die Last der Glaubhaftmachung, dass er die "Erwerbstätigkeit tatsächlich in wahrnehmbarer Weise zur Gänze eingestellt" hat. 22. Gleiches gilt für den neuerlichen Beginn der Versicherungspflicht; auch dieser ist mit dem in der rechtzeitigen Meldung angegebenen Datum anzusetzen; Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer dann in der Folge mit Email vom 30.4.2012 eine Versicherungserklärung übersendet und darin bekannt gegeben, dass er die versicherungspflichtige Tätigkeit mit 1.4.2012 wieder aufgenommen hat. Darin liegt eine hinreichende und fristgerechte Meldung im Sinne des § 18 GSVG über den Beginn der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Nach der zitierten VwGH-Rechtsprechung war daher bis zum 1.4.2012 die Pflichtversicherung unterbrochen. Dazu ist wiederum auf die Ausführungen im zitierten VwGH-Erkenntnis zu verweisen (wörtlich Punkt 5.4. (a)): Nur dann, wenn der neue Selbständige "den Antritt [Seiner] selbständigen Erwerbstätigkeit nicht innerhalb der Frist des § 18 GSVG (binnen einem Monat) gemeldet hat, wäre der Beginn der Versicherungspflicht - ein Überschreiten der Versicherungsgrenze durch die Höhe der Einkünfte vorausgesetzt - mit dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres festzusetzen, außer ein späterer Beginn der Tätigkeit würde glaubhaft gemacht." In allen anderen Fällen - wenn die Meldung also rechtzeitig erfolgt - ist der Beginn der Versicherungspflicht im Umkehrschluss daher mit dem in der Meldung angegebenen Datum festzusetzen, ohne dass die einer Glaubhaftmachung durch den neuen Selbständigen bedarf. 23. Eben dies ergibt sich auch unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (§ 6 Abs 4 Z 1 GSVG). Daraus folgt, dass bei rechtzeitiger Meldung des Antritts der selbständigen Erwerbstätigkeit die Versicherungspflicht eben gerade nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres anzusetzen ist, sondern mit dem in der rechtzeitigen Meldung angegebenen Datum. Auch hier wiederum trifft den neuen Selbständigen also nicht die Last der Glaubhaftmachung, wenn die Meldung nach § 18 GSVG rechtzeitig erfolgt ist. Vielmehr trifft die Last der Glaubhaftmachung die Behörde. Anders formuliert:

Bei rechtzeitiger Meldung durch den neuen Selbständigen (= den Beschwerdeführer) besteht eine Tatsachenvermutung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit auch tatsächlich beendet wurde. 24. Vor dem Hintergrund der eben dargestellten Gesetzeslage und der zitierten VwGH-Rechtsprechung erweist sich die von der belangten Behörde angeführte (Seite 9) Kommentarstelle schlicht als unzutreffend und mit der eindeutigen gesetzlichen regelurig nicht in Einklang zu bringen: Nach Schreiber in Sonntag (Hrsg) GSVG3 (2014) § 7 Rz 30 soll "im Zweifel" von einer Versicherungspflicht für das ganze Jahr auszugehen sein. Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zur eindeutigen Gesetzeslage und zur Judikatur des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtzeitigen Meldung eine Tatsachenvermutung für die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit besteht. 25. In der Nichtberücksichtigung des zitierten VwGH-Erkenntnisses liegt im Übrigen auch eine Verletzung des Parteiengehörs im weiteren Sinn. Der Beschwerdeführer führte im Verwaltungsverfahren aus (Email vom 16.2.2015), welche zentralen Aussagen der VwGH im zitierten Erkenntnis getroffen hat und welche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aussagen des VwGH und der Auslegung der Bestimmungen des GSVG in keinster Weise auseinandergesetzt. Hierin liegt auch eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, hätte sie im Ergebnis erkannt, dass keine Feststellungen getroffen werden können, aus denen sich eine Versicherungspflicht für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt. Auch aus diesem Grund ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher aufzuheben bzw abzuändern. 2. Unrichtige Anwendung der gesetzlich und durch höchstgerichtliche Rechtsprechung aufgestellten Regeln über die Last der Glaubhaftmachung. 26. Diese vorstehend dargestellten Grundsätze ergeben sich - wie erwähnt - unmittelbar aus dem Gesetz und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die belangte Behörde hat diese Grundsätze der Verteilung der Last der Glaubhaftmachung jedoch negiert bzw unrichtig angewendet. Die belangte Behörde nimmt nämlich an (Seite 8 f), es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im 2. Halbjahr 2011 an keiner Publikation mehr gearbeitet hat; die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit sei "nicht hinreichend objektivierbar" und; es "[fehle] jedes Substrat" dafür, dass der Beschwerdeführer im 2. Halbjahr 2011 keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat; im Zweifel sei von einer Versicherungspflicht für das ganze Jahr auszugehen; die selbständige Erwerbstätigkeit sei zu keinem Zeitpunkt unterbrochen worden. 27. In keiner dieser Passagen der Begründung kommt zum Ausdruck, dass die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und auf Grund der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass die der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich fortgesetzt hat. Vielmehr wird sinngemäß nur gesagt, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde von der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht überzeugen konnte, dass der Beweis für Beendigung also nicht erbracht ist. 28. Damit verkennt die belangte Behörde völlig, dass eine gesetzlich festgeschriebene (und auch vom VwGH so judizierte; vgl oben) Tatsachenvermutung besteht und wen daher die Last der Glaubhaftmachung trifft. Wie oben dargelegt hat unter den gegebenen Umständen (rechtzeitige Meldung) nicht der neue Selbständige (also nicht der Beschwerdeführer) die Beendigung darzulegen bzw zu objektivieren (= zu beweisen), sondern vielmehr hat der Sozialversicherungsträger (also die belangte Behörde) objektive Umstände darzutun, die belegen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nicht tatsächlich beendet sondern fortgesetzt wurde. Es geht also gänzlich an den vom Gesetz und vom VwGH geforderten Voraussetzungen vorbei, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhält, dass er die Beendigung nicht hinreichend objektiviert habe bzw "kein Substrat" (= keinen Beweis) für die Beendigung geliefert habe. Wenn von der belangten Behörde angenommen wird, der Beschwerdeführer habe es nicht geschafft, die Beendigung darzutun, genügt dies jedoch eben gerade nicht, um die Rechtsfolge der Versicherungspflicht daraus abzuleiten. Anders formuliert: Die belangte Behörde durfte nicht prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beendigung glaubhaft gemacht hat. Vielmehr war es an der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens objektive Umstände darzutun, die die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit widerlegen und eine Fortsetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit belegen. 29. Trotz der überaus umfangreichen Beweisaufnahmen (Internetrecherchen und Amtshilfeersuchen beim Hauptverband und bei der Finanzverwaltung) war es der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht möglich, hinreichende Beweise aufzunehmen, die zur Feststellung der Fortsetzung (= Nicht-Beendigung) der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers führen können. Es finden sich in der Begründung des bekämpften Bescheides dementsprechend keinerlei Aussagen/Feststellungen darüber, dass die belangte Behörde aufgrund objektivierbarer Umständen davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit fortgesetzt hat. Diese fehlenden Feststellungen zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit kommen deutlich zum Ausdruck in der Passage (Seite 9), wo die belangte Behörde sich auf die Zweifelsregel beruft ("Im Zweifel Versicherungspflicht"). Damit gesteht die belangte Behörde selbst ein, dass eben keine ausreichenden Feststellungen über die Fortsetzung von ihr getroffen werden konnten. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher eine Negativfeststellung treffen müssen: "Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum die selbständige Erwerbstätigkeit fortgesetzt hat oder die Absicht hatte die selbständige Erwerbstätigkeit fortzusetzen." 30. Mangels ausreichender Ergebnisse aus dem Ermittlungsverfahren, hätte die belangte Behörde bei richtiger Anwendung der Regeln über die Last der Glaubhaftmachung auf Grund dieser Negativfeststellung ausschließlich den Schluss ziehen dürfen, dass die gesetzliche Tatsachenvermutung der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht widerlegt werden konnte. Auf Basis eines solchen - richtigerweise aufgrund der zu treffenden Negativfeststellung und der gesetzlichen Tatsachenvermutung anzunehmenden - Sachverhalts wäre es unzulässig, die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festzustellen. Der Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet und abzuändern bzw. aufzuheben. Ausgehend davon, dass die belangte Behörde auf Grund der umfassenden Beweisaufnahme und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht in der Lage war, eine Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit fortgesetzt hat bzw die Absicht hatte sie fortzusetzen, erweist sich die Sache als spruchreif: Da somit die gesetzliche Tatsachenvermutung von der belangten Behörde nicht widerlegt werden konnte, besteht keine Versicherungspflicht nach dem GSVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. 31. Doch selbst wenn man annehmen wollte, dass die Begründung des bekämpften Bescheides die versteckte (bzw dislozierte) Feststellung enthalten sollte, dass eine Fortsetzung der selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht, wäre damit der bekämpfte Bescheid nicht zu retten. Denn eine solche Feststellung würde im offenen Widerspruch zur Anwendung der von der belangten Behörde gleichzeitig herangezogenen Zweifelsregel (Seite 9) stehen. Die Anwendung einer Zweifelregel sagt ja stets, dass eben keine Feststellung getroffen werden konnte, so dass die gesetzliche Vermutung eingreifen muss. Die darin offen zutage tretenden Widersprüchlichkeit der Begründung würde einen Begründungsmangel des bekämpften Bescheides darstellen, so dass der Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet ist und daher abzuheben bzw abzuändern ist. Eine solche Feststellung findet sich aber im bekämpften Bescheid ohnehin nicht in ausreichender Deutlichkeit. 3. Selektive Beweisverwertung und Beweiswürdigung. 32. Überdies ist die belangte Behörde bei der Würdigung und Verwertung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme überaus selektiv vorgegangen. 33. Die belangte Behörde hat vom Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen angefordert; der Beschwerdeführer hat diese Unterlagen allesamt der belangten Behörde übermittelt. Dabei handelt es sich insbesondere um sämtliche Einkommensteuererklärungen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Honorarnoten, Erklärungen zur Umsatzsteuervoranmeldung. Der Beschwerdeführer hat sämtliche angeforderten Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt. Diese Urkunden sprechen allesamt eindeutig dafür, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beendet hat.

34. All diese Unterlagen finden im Rahmen der Beweiswürdigung der Behörde jedoch überhaupt keine Erwähnung. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, diese zahlreichen Beweismittel im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat sich mit keinem Wort mit dem Inhalt dieser für den Beschwerdeführer günstigen Beweismittel auseinander gesetzt. Es wurde nicht einmal der Versuch unternommen, den Inhalt dieser Beweismittel mit den unzutreffenden Annahmen der belangten Behörde in Einklang zu bringen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist daher selektiv und willkürlich. Es fehlt jegliche Begründung, weshalb die mit den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde unvereinbaren Urkunden unberücksichtigt geblieben sind und weshalb ihnen kein Glauben geschenkt wurde. Wegen der gänzlich fehlenden Begründung entspricht die Begründung des bekämpften Bescheides nicht den zentralen Erfordernissen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Hierin liegt auch eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren (Art 6 ERMK). 35. Hätte die belangten Behörde auch diese Unterlagen im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, dann wäre sie zu den Sachverhaltsfeststellungen gekommen, dass 1. es zu einer Fortsetzung der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gekommen ist und 2. bei Beendigung der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Absicht bestanden hat, die Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. 36. Die selektive Berücksichtigung der Beweismittel bildet daher einen wesentlichen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung bzw Abänderung der bekämpften Bescheides führen muss. 4. Irrelevanz der unterbliebenen Einstellungsanzeige 37. Nachdem die belangten Behörde aus den von ihr angeforderten Unterlagen keine für ihren (Rechts)Standpunkt nützlichen Anhaltspunkte gewinnen konnte, führte sie das Ermittlungsverfahren fort - dies allerdings unter gänzlichem Ausschluss des Beschwerdeführers (zur Relevanz dieses Umstandes als Verfahrensmangel noch später). 38. Zunächst brachte die belangte Behörde bei der Finanzverwaltung in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer keine so genannte Einstellungsanzeige gegenüber dem Finanzamt abgegeben hatte. In der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 9) führt die belangte Behörde diesen Umstand ins Treffen: Unterbleibe eine solche Einstellungsanzeige, so sei - so die belangte Behörde in ihrer Begründung - steuerlich von einer durchgängigen Tätigkeit auszugehen. Hieraus zieht die belangte Behörde offenbar den Schluss, dass auch im Sinne des Sozialversicherungsrechts von einer durchgängigen Tätigkeit auszugehen sein müsse. 39. Diese Argumentation der belangten Behörde trägt jedoch nicht - und dies aus mehreren Gründen. Zunächst ist in anzumerken, dass die steuerrechtliche Beurteilung mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gar nichts zu tun hat.

40. Vorauszuschicken ist ferner, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (unterbliebene Einstellungsanzeige) Stellung zu nehmen. Der Partei muss ausdrücklich Gelegenheit gegeben werden, eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für die Lösung des Rechtsfalles abzugeben. Die belangte Behörde wäre von Amts wegen zur Gewährung von Parteiengehör verpflichtet gewesen; nur solche Tatsachen dürfen für die Begründung der Entscheidung herangezogen werden, die der Partei vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer rechte ausdrücklich vorgehalten worden sind (Überraschungsverbot). Dies ist hinsichtlich der unterbliebenen Einstellungsanzeige im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt, so dass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund wegen eines Verfahrensmangels mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Hierin liegt auch eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren. Hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, so hätte er - wie nachstehend ausgeführt darlegen können, dass diesem Umstand der unterbliebenen Einstellungsanzeige für die hier zu lösenden Rechtsfrage keine Relevanz zukommen kann. 41. Zunächst ist herauszustreichen, dass die von der belangten Behörde behauptete rechtliche Verpflichtung zur Mitteilung an das Finanzamt (Einstellungsanzeige) ganz offensichtlich gar nicht besteht. Dem Beschwerdeführer war es trotz intensiver Recherche nicht möglich, für eine solche Verpflichtung eine gesetzliche Grundlage zu finden. Es findet sich lediglich ein Formblatt des BMF, das einen "Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit" enthält (Beilage ./1). Dieses Formblatt enthält jedoch keinerlei Hinweis auf eine einschlägige Gesetzesstelle oder Verordnungsbestimmung auf. Schon dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass gar keine Verpflichtung zur Anzeige solcher Umstände besteht. Zudem würde das BMF ein solches Formblatt bei Bestehen einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung wohl kaum als "Fragebogen" übertiteln (sondern eher als "Erklärung"). Es ist daher davon auszugehen, dass eben gar keine Rechtspflicht zur Einstellungsanzeige gegenüber dem Finanzamt besteht. Schon aus diesem Grund kann aus dem Unterbleiben der Einstellungsanzeige kein Rückschluss auf die Durchgängigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gezogen werden. 42. Doch selbst wenn eine solche Verpflichtung irgendwo im sprichwörtlich unübersichtlichen Steuerrecht existieren sollte, dann ist sie dermaßen gut versteckt und unbekannt, dass sie dem Beschwerdeführer nicht bekannt sein konnte und auch nicht bekannt sein musste. Hätte der Beschwerdeführer von dieser (behaupteten/vermeintlichen) Verpflichtung zur Einstellungsanzeige gegenüber seinem Finanzamt gewusst, wäre er ihr selbstverständlich nachgekommen. Das Unterbleiben der Einstellungsanzeige ist allein darauf zurückzuführen, dass dem Beschwerdeführer das Institut der Einstellungsanzeige völlig unbekannt war - erst recht hatte der Beschwerdeführer keine Ahnung, dass angeblich eine derartige Verpflichtung bestehen soll. Auch aus diesem Grund ist es unzulässig, dass aus dem Unterbleiben der Einstellungsanzeige von der belangten Behörde ein Rückschluss auf die Durchgängigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gezogen wird.

43. Bei ihren Schlussfolgerungen aus der unterbliebenen Einstellungsanzeige lässt die Behörde ferner einen ganz wesentlichen Umstand außer acht: Selbst wenn den Beschwerdeführer eine derartige Verpflichtung tatsächlich getroffen haben sollte, so darf nicht übersehen werden, dass die Einstellungsanzeige nur eine der zahlreichen Möglichkeiten ist, mit welcher gegenüber der belangten Behörde die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit nachgewiesen werden kann. Dies ergibt sich zwingend aus dem von der belangten Behörde selbst zur Verfügung gestellten Formblatt "Beendigung der Erwerbstätigkeit - 676h/2012 Ende Erwerbstätigkeit" (Beilage ./2). In diesem Formblatt ist wörtlich zu lesen (Hervorhebungen durch den Schriftsatzverfasser): Als Nachweis für die endgültige Aufgabe/Einstellung dieser selbständigen Erwerbstätigkeit lege ich folgende Unterlagen vor: Einstellungsanzeige gegenüber dem Finanzamt; Pachtvertrag; Firmenbuchauszug; Bestätigung meiner Interessenvertretung über die Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit; Sonstiger Nachweis:____. Wie sich aus diesem von der belangten Behörde selbst zur Verfügung gestellten Formblatt deutlich ergibt, lässt die belangte Behörde abgesehen von der Einstellungsanzeige gegenüber dem Finanzamt auch jedes andere Mittel genügen, mit dem die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit dargelegt werden kann. Allein das Fehlen der Einstellungsanzeige lässt daher keineswegs den Schluss zu, dass keine Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegt, weil dies eben nur eine von vielen Möglichkeiten ist, wie die Beendigung dargetan werden kann. Auch aus diesem Grund ist es unzulässig, dass aus dem Unterbleiben der Einstellungsanzeige von der belangten Behörde ein Rückschluss auf die Durchgängigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gezogen wird. 44. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der von der belangten Behörde gezogene Schluss, wegen der unterbliebenen Einstellungsanzeige, sei von keiner Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, unzulässig ist. Aus den dargelegten Gründen entspricht die Beweiswürdigung im Hinblick auf den Umstand der unterbliebenen Einstellungsanzeige zudem nicht dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und steht mit den Denkgesetzen in Widerspruch. Auch aus diesem Grund ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. 5. Unzutreffende Schlussfolgerungen aus der Publikationsliste des Beschwerdeführers. 45. In der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 8 f) führt die belangte Behörde ferner den Umstand ins Treffen, dass die Publikationsliste des Beschwerdeführers in den Jahren 2011 bis 201Z 10 Veröffentlichungen aufweise. Es erscheine - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer ab dem 1.6.2011 nicht mehr als Autor tätig war. 46. Eingangs ist anzumerken, dass die von der belangten Behörde herangezogene Publikationsliste nicht mehr unter der im bekämpften Bescheid angegebenen Internetadresse abrufbar ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist zu betonen, dass dies allein auf den Umstand zurückzuführen, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur JKU Linz mit 31.7.2015 geendet hat und der Beschwerdeführer daher nicht mehr zum Personalstand der JKU Linz zählt und daher auch nicht mehr auf der Website der JKU Linz geführt wird. 47. Wie die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend ausführt, sind auch im Zeitraum 2011 und 2012 Beiträge des Beschwerdeführers in Fachzeitschriften erschienen. Allerdings zieht die belangte Behörde aus diesem Umstand unzulässige Schlüsse und Sachverhaltsfeststellungen. Die belangte Behörde leitet daraus ab (Seite 8), dass eine Unterbrechung "nicht hinreichend objektivierbar" sei. 48. Diese von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen sind in sich widersprüchlich und inkonsistent. Zum einen betont die belangte Behörde nämlich - ganz zutreffend -, dass "vom ersten Wort bis zum endgültigen Druck" lange Vorarbeiten erforderlich sind (Seite 8). Gleichzeitig unterstellt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aber auch, dass alle acht Publikationen des Jahres 2011 unmöglich im 1. Halbjahr 2011 fertiggestellt worden sein können, sondern wohl auch im 2. Halbjahr 2011 daran gearbeitet worden sein muss. Diese Gedankengänge sind in sich widersprüchlich, denn wenn eine besonders lange Vorbereitungszeit für Publikationen erforderlich ist, dann macht dies deutlich, dass die hier angesprochenen acht Publikationen schon wesentlich früher als 2011 fertiggestellt waren. Es bedarf nämlich oft nicht nur einer langen Vorbereitungszeit, sondern auch der Zeitraum vom Abschluss des Manuskripts und seiner Annahme durch den Verlag (bzw durch die Schriftleitung der Fachzeitschrift) bis zur tatsächlichen Veröffentlichung nimmt durchwegs viele Monate in Anspruch. In der Tat bedarf es oft bis zu einem Jahr nach Einreichung, bevor ein abgeschlossenes Manuskript das Licht der Welt in einer Fachzeitschrift erblickt. 49. Aus dem - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Umstand, dass im Jahr 2011 und 2012 Publikationen des Beschwerdeführers erschienen sind, kann daher keineswegs der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an diesen Publikationen gearbeitet hat. Wäre Parteiengehör eingeräumt worden, hätte aufgeklärt werden können, dass die Publikationsliste des Beschwerdeführers keinerlei Aussagekraft im Hinblick auf die Beendigung/Fortsetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit im gegenständlichen Zeitraum zukommt. Die von der belangten Behörde in diesem Punkt gezogenen Schlüsse decken sich daher in keiner Weise mit Realität der wissenschaftlichen Publikationslandschaft gedeckt. Sie sind daher unzulässig. 50. Welchen Inhalt die von der belangten Behörde dabei ins Treffen geführte "allgemeine Lebenserfahrung" aufweist, bleibt völlig im Dunkeln. Hierin liegt ein Begründungsmangel und ein Verstoß gegen das Willkürverbot und das Überraschungsverbot, wodurch der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist. 51. Auch im Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Aussagekraft der Publikationsliste) Stellung zu nehmen. Der Partei muss ausdrücklich Gelegenheit gegeben werden, eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für die Lösung des Rechtsfalles abzugeben. Die belangte Behörde wäre jedoch von Amts wegen zur Gewährung von Parteiengehör verpflichtet gewesen; nur solche Tatsachen dürfen für die Begründung der Entscheidung herangezogen werden, die der Partei vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte ausdrücklich vorgehalten worden sind (Überraschungsverbot). Dies ist hinsichtlich der Publikationsliste im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt, so dass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund wegen eines Verfahrensmangels mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Hierin liegt auch eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK). Hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, so hätte er darlegen können, dass diesem Umstand für die hier zu lösenden Rechtsfrage keine Aussagekraft zukommen kann. 6. Zur (Un)Glaubwürdigkeit der Beendigung der wissenschaftlichen Tätigkeit durch einen "engagierten Wissenschafter" 52. Unzutreffend und unzulässig ist auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es sei nicht glaubwürdig, dass ein engagierter Wissenschafter seine wissenschaftliche Tätigkeit beendet, ohne die Absicht sie wieder aufzunehmen (Seite 8 f). 53. Auch hierzu hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt. Nur solche Tatsachen dürfen für die Begründung der Entscheidung herangezogen werden, die der Partei vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte ausdrücklich vorgehalten worden sind (Überraschungsverbot). Dies ist hinsichtlich der Publikationsliste im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt, so dass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund wegen eines Verfahrensmangels mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Hierin liegt auch eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK). 54. Zutreffend ist die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass es sich beim Beschwerdeführer bis 2011 um einen sehr engagierten Wissenschafter gehandelt hat. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, hätte der Beschwerdeführer dargelegt, dass nachvollziehbare Gründe bestehen, weshalb der Beschwerdeführer als engagierter Wissenschafter den bislang eingeschlagenen Weg völlig aufgibt und sich von der Wissenschaft abwendet. Die Hintergründe, die den Beschwerdeführer dazu veranlasst haben, sich enttäuscht und desillusioniert von der Universität Wien und vom akademischen Betrieb abzuwenden, wurden schon im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden.

55. Im Übrigen begründet die Beweiswürdigung der belangten Behörde in diesem Punkt auch einen Verfahrensmangel und einen Begründungsmangel, weil sich die belangte Behörde dabei nur lapidar auf die "Logik" gestützt hat (Seite 8 f). Es wird in keiner Weise offen gelegt, welche Erfahrungssätze bzw welche logischen Gedankenoperationen hinter den Schlussfolgerungen der belangten Behörde stehen. Damit hat die belangte Behörde insbesondere gegen das Überraschungsverbot und das Willkürverbot verstoßen und den bekämpften Bescheid mit einem Begründungsmangel belastet. Hierin liegt auch eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK). 7. Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. 56. Im bekämpften Bescheid findet sich die Feststellung (Seite 3), dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1.62011 bis 31.3.2012 Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen hat. 57. Diese Feststellung ist für die Prüfung der Pflichtversicherung nach dem GSVG freilich völlig irrelevant. Der Bescheid kommt in seiner Begründung auch mit keinem Wort auf diesen Umstand zurück. Weshalb der Bescheid eine solche Feststellung enthält, ist daher einigermaßen wundersam und unerklärlich. 58. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Feststellung in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil von der belangten Behörde mit dieser normativ völlig irrelevanten Feststellung offensichtlich lediglich bezweckt wurde, ein ungünstiges Bild vom Beschwerdeführer zu zeichnen (Stichwort: "soziale Hängematte"). Auch aus diesem Grund ist der bekämpfte Bescheid mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet und daher aufzuheben bzw abzuändern."

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben datierend auf 07.10.2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführervertreter Parteiengehör. Dieses lautete, wie folgt: "Der erkennende Richter erlaubt sich bezüglich Ihrer Beschwerde folgende Ausführungen: Ihre Ausführungen zu einer Tatsachenvermutung und Beweislastumkehr teilt der erkennende Richter nicht. Sie tätigen aufgrund von Judikatur einen unzulässigen Umkehrschluss. Auf Basis der Auskunftsverpflichtung, welche in §22 GSVG gesetzlich verankert ist und welche Sie als Versicherten trifft, haben Sie alle Umstände die für das Versicherungsverhältnis maßgeblich sind entsprechend zu belegen. Im Sinne des §22 GSVG wird Ihnen nunmehr aufgetragen, folgende Fragen, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens, zu beantworten und zu belegen:

1. Wann haben Sie den Erstentwurf für den Artikel in der Zeitschrift ZIK im Heft 5 vom 28.10.2011, Fundstelle ZIK 2011/228 bzw. ZIK 2011, 168, zum Thema "Einige Gedanken zum Aufschub der Räumungsexekution und zur Fortsetzung des Bestandverhältnisses nach § 12c IO" gesendet?

2. Wann haben Sie den Letztentwurf für diesen Artikel gesendet?

3. Wann sind die Korrekturfahnen zwecks Korrektur dieses Artikels von der Zeitschrift an Sie ausgeschickt worden?

4. Wann ist die Frist für die Rückmeldung zur Korrekturfahne dieses Artikels abgelaufen?

5. Haben Sie eine Korrektur dieses Artikels retourniert und zu welchem Datum fand dies statt?

Beantworten Sie die Fragen 1 bis 5 ebenso für die in der beiliegenden Publikationsliste unterstrichenen anderen Zeitschriftenartikel (Nummern 40 bis 46)! Bezüglich der Beschwerdeausführung, dass die unterbliebene Einstellungsanzeige irrelevant sei, da auch jedes andere Mittel als Nachweis der Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit genüge, wird Ihnen aufgetragen, entsprechende Nachweise vorzulegen, da Sie dies bisher unterlassen haben."

Am 14.10.2016 langte ein E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 bzw. 2012 des Beschwerdeführers weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von € 26.819,94 bzw. € 50.742,17 auf.

Im Zusammenhang mit den angeführten Einkünften aus selbstständiger Arbeit scheint keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.

Aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.06.2011- 27.12.2011 Arbeitslosengeld bezogen haben, ab dem 28.12.2011 bis zum 31.03.2012 erhielten Sie Notstandshilfe (Überbrückungshilfe).

Eine Einstellung der selbstständigen Tätigkeit kann aufgrund der verschiedenen Publikationen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer unterliegt somit im Zeitraum von 01.06.2011 bis 31.03.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

2. Beweiswürdigung:

Die Daten zu den Einkommenssteuerbescheiden ergeben sich aus dem Akt ebenso wie die Feststellung zur Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz und die Feststellungen zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe (Überbrückungshilfe).

Die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit wurde vom Beschwerdeführer seitenlang behauptet. Beweise dafür wurden nicht vorgelegt. Die Behauptungen erscheinen dem erkennenden Richter als Schutzbehauptungen und wertet er diese als solche, da im Rahmen von Publikationen jedenfalls Korrekturfahnen zeitnahe vor Drucklegung seitens der Verlage korrigiert werden müssen. Spätestens hier muss der Beschwerdeführer - fortlaufend - unternehmerisch tätig gewesen sein. Die Publikationsliste führt mehrere Publikationen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf und wird der Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Bezüglich der Beschwerdeausführung, dass die unterbliebene Einstellungsanzeige irrelevant sei, da auch jedes andere Mittel als Nachweis der Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit genüge, wurde die Vorlage entsprechender Nachweise unterlassen.

Somit ergeben sich keine Bedenken bezüglich der Richtigkeit des Bescheides der belangten Behörde und somit ergeben sich auch die Feststellungen zur Pflichtversicherung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zum E-Mail vom 14.10.2016:

gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Mit dem gegenständlichen E-Mail vom 14.10.2016 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem Mail vom 14.10.2016 nicht eingegangen werden.

Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.

Zur Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.

Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).

Im vorliegenden Fall liegt der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für die Jahre 2011 bzw. 2012 vor, welche Einkünfte aus selbständiger Arbeit in verschiedenen Höhen aufweist. Die Einkünfte überschreiten jeweils die gegenständliche maßgebende Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG, sodass Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen hat.

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (Überbrückungshilfe) im Bescheid der SVA rügt, so lag dieser aus Sicht des erkennenden Richters nicht die Absicht zu Grunde, ein ungünstiges Bild vom Beschwerdeführer zu zeichnen (Stichwort: "soziale Hängematte"). Vielmehr ist dies zur Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG notwendig.

Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Bloßes zeitweises Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung stellt überdies noch keine Beendigung dar, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden, bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder ins Privatvermögen übernommen, noch veräußert werden. Bei einem wiederkehrenden Auftritt eines Vortragenden wird auch jene Zeit, in der er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet, als betriebliche Tätigkeit angesehen (Schreiber in Sonntag (Hrsg), GSVG3 (2014) § 7 Rz 28).

Die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit wurde vom Beschwerdeführer seitenlang behauptet. Beweise dafür wurden nicht vorgelegt. Eine Mitwirkung nach § 22 GSVG durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht, da dieser auf das Parteiengehör nicht reagierte. Die Behauptungen erscheinen, wie schon in der Beweiswürdigung dargelegt, dem erkennenden Richter als Schutzbehauptungen und wertet er diese als solche, da im Rahmen von Publikationen jedenfalls Korrekturfahnen zeitnahe vor Drucklegung seitens der Verlage korrigiert werden müssen. Spätestens hier muss der Beschwerdeführer - fortlaufend - unternehmerisch tätig gewesen sein.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, dass die Publikationsliste ohne Gewährung von Parteiengehör von der belangten Behörde für ihre Entscheidung verwendet wurde und dies einen Verfahrensfehler darstelle, so bleibt dieser Rüge der Erfolg versagt. Denn die Unrichtigkeit der Liste wurde nicht behauptet. Dies deshalb da diese Liste vermutlich vom Beschwerdeführer erstellt wurde, jedenfalls aber nur mit seinem Wissen und seiner Zustimmung im Internet publiziert wurde. Auch sonst wurden keine Bedenken mangels Reaktion auf das durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasste Parteiengehör seitens des Beschwerdeführers geäußert. Somit ist aber der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer sich durch Arbeiten in Hinblick auf mehrere Publikationen durchgehend unternehmerisch betätigt hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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