BVwG W145 2126902-1

W145 2126902-1Federal Administrative CourtOct 27, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG W145 2126902-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2126902.1.00

Spruch

W145 2126902-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerdesache von XXXX, Beitragskontonummer XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid vom 14.03.2016, Zl. XXXX, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2016, Zl. XXXX, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 14.03.2016, Zl. XXXX, wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von € 60,00 auferlegt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für drei im Bescheid näher bezeichnete Dienstnehmer sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.03.2016 fristgerecht fälschlich als Einspruch titulierte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des ELDA-Programmupdates und Verbindungsproblemen am 29.02.2016 bei ELDA die Lohnzettel an diesem Tag nicht fristgerecht übermittelt werden haben können. Die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise seien zum ehest möglichen Zeitpunkt nach übermittelt worden. Da diese minimale Verspätung einerseits nicht im Einfluss des Dienstgebers gestanden sei und andererseits keinerlei Einfluss auf die Betragserhebung oder Beitragsvorschreibung gehabt habe und der Dienstgeber sonst seine Meldungen und Zahlungen immer fristgerecht durchgeführt habe, ist ein Beitragszuschlag unbillig und nicht gerechtfertigt.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 28.04.2016 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 17.03.2016 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde festgehalten, dass die Kasse ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes dahingehend ausübe, als bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung aufgrund der Erstmaligkeit des Meldevergehens betreffend der nicht fristgerechten Erstattung des Jahreslohnzettels für 01-12/2015 für eine andere Dienstnehmerin, Frau XXXX, von der Verhängung eines Beitragszuschlages Abstand genommen worden sei. Für jeden weiteren verspätet erstatteten Lohnzettel gelange ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung, wie eben im gegenständlichen Fall für die nicht fristgerecht vorgelegten Jahreslohnzettel. Ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich. Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages komme es auf ein Verschulden nicht an, vielmehr komme es darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten sei.

4. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin stellte am 06.05.2016 einen wiederum fälschlich als Berufung titulierten Vorlageantrag.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.05.2016 einlangend diesem zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Dienstnehmer XXXX, SVNR XXXX, und XXXX, SVNR XXXX, sind laufend bei der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet.

Die Dienstnehmerin XXXX, SVNR XXXX, wurde per 20.10.2015 mit dem Abmeldegrund Karenz nach MSchG abgemeldet. Das Dienstverhältnis wurde arbeitsrechtlich nicht beendet.

Die Jahreslohnzettel für das Jahr 2015 der oben genannten Dienstnehmer wurden am 03.03.2016 - sohin nicht rechtzeitig - per ELDA an die NÖGKK übermittelt.

Die NÖGKK verzeichnete bereits zuvor ein gleichartiges Meldevergehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.

Die verspätete Übermittlung der Jahreslohnzettel für das Jahr 2015 ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch die Vertreterin der Beschwerdeführerin selbst vorbringt, aufgrund eines ELDA-Programmupdates und Verbindungsproblemen am 29.02.2016 die Lohnzettel an diesem Tag nicht fristgerecht übermittelt werden haben können.

Dem Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach die Dienstgeberin gegenüber der NÖGKK bisher stets ihren Zahlungs- und Meldeverpflichtungen nachgekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass bereits für die Dienstnehmerin XXXX, VSNR XXXX, der Jahreslohnzettel 01-12/2015 nicht fristgerecht übermittelt wurde und von der NÖGKK aufgrund Erstmaligkeit der Meldeverletzung von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen wurde. Dies ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben 14.03.2016, wonach die Beschwerdeführerin auf diesen Umstand hingewiesen und ersucht wurde, in Zukunft die Meldefristen einzuhalten, da der Kasse andernfalls ein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. Vorlageantrages zweifelsfrei erwiesenen und unstrittigen Sachverhaltes nicht erforderlich. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, Zl. 96/08/0261).

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).

Für § 113 Abs. 4 ASVG wird zu beachten sein, dass es (zwar ggf. für die Bemessung der Höhe, jedoch) für das "Ob" der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, so dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0146).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet, die Jahreslohnzettel für das Jahr 2015 für die Dienstnehmer XXXX, XXXX und XXXX bis spätestens Ende Februar 2016 (29.02.2016) zu übermitteln. Diese langten jedoch erst am 03.03.2016 bei der NÖGKK ein und waren daher verspätet.

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Das bedeutet, dass auch rein innerbetriebliche Ursachen nicht als Entschuldigungsgrund für die verspätete Übermittlung eines Lohnzettels zu werten sind. Sohin geht das Beschwerdevorbringen, dass die Übermittlung der Jahreslohnzettel aufgrund eines ELDA-Programmupdates und Verbindungsproblemen nicht fristgerecht am 29.02.2016 übermittelt habe werden können, ins Leere.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat die Dienstgeberin zu tragen. Diese hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die festgestellte verspätete Vorlage der Lohnzettel bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die verspätete Vorlage ist der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen.

Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages hat die NÖGKK in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Der Beitragszuschlag, der grundsätzlich bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden kann, liegt mit einem Betrag von 60,00 € weit unterhalb dieses Höchstbetrages.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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