BVwG W124 2134527-1

W124 2134527-1Federal Administrative CourtOct 27, 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz

Full text

BVwG W124 2134527-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.2134527.1.00

Spruch

W124 2134527-1/7E

W124 2134520-1/7E

W124 2134526-1/4E

W124 2134522-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerden (1.) der XXXX, geboren am XXXX, (2.) des XXXX, geboren am XXXX, (3.) der XXXX, geboren am XXXX, (4.) der XXXX, geboren am XXXX, alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zlen. XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. XXXX, wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehöriger und Angehörige der Volksgruppe der Hazara moslemischen Glaubens, stellten am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab die BF 1 an, dass sie auf Grund der Probleme ihres Ehemannes den Entschluss gefasst hätten den Iran zu verlassen. Die Feinde des BF 2 hätten ihre Familie bedroht. Aus Angst um deren Leben seien sie geflüchtet.

BF 2 gab in seiner Erstbefragung an, dass dessen Bruder vor ca. 3 Jahren mit seiner bereits verheirateten Frau geflüchtet sei. Aus diesem Grunde sei er von den Angehörigen dieser Frau bedroht worden. Aus Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie habe er nicht nach Afghanistan zurückkehren können. Den Iran habe er verlassen, weil sein dortiger Aufenthalt nicht mehr verlängert worden und er nach Afghanistan abgeschoben worden sei.

3. Am XXXX wurde mit der BF 1 vor dem BFA eine Niederschrift aufgenommenen, welche folgenden Verlauf nahm:

"LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf an, wo Sie geboren sind, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben!

VP: Ich bin in der Provinz XXXX im Dorf XXXX geboren in Afghanistan laut den Erzählungen meiner Mutter geboren. Ich habe meine Heimat im Alter von 2 oder 3 Jahren verlassen, so wurde es mir erzählt. Ich bin in Teheran im Stadtteil XXXX, aufgewachsen. Ich habe keine Schule besucht, weil mein Vater der Meinung war, dass ein Mädchen keine Schule besuchen darf. Meine Brüder haben die Schule besucht. Zuletzt habe ich mich im Iran in XXXX aufgehalten. Ich lebte im gemeinsamen Haushalt mit meinen Kindern und meinem Mann, meine Schwiegermutter ist verstorben. Mein Ehemann hat gearbeitet, er hat gut verdient. Finanziell sind wir gut über die Runden gekommen.

Ich bin afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Religionszugehörigkeit.

Ich hab so wie die anderen auch traditionell verheiratet, es wurde eine Heiratsanfrage gemacht, nach der Zustimmung wurden wir verheiratet. Damit meine ich, dass die Familie meines Mannes einen Antrag stellte.

LA: Wann heirateten Sie?

VP: Meine Tochter ist jetzt etwa 13 Jahre alt, etwa ein Jahr vor ihrer Geburt haben wir geheiratet. Ich kann Ihnen keine Daten nennen, weil ich Analphabetin bin.

LA: Waren Sie jemals wieder in Afghanistan?

VP: Nein.

LA: Stehen Sie in Kontakt mit Personen in Afghanistan?

VP: Meine Mutter lebt seit über 20 Jahren im Iran, eine Schwester von ihr wurde in Afghanistan in XXXX verheiratet, allerdings wissen wir nicht, wo sie sich in XXXX aufhält. Andere Angehörige habe ich nicht, die dort leben.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Mann auch keine Verwandten in Afghanistan hat, die Mutter ist verstorben, der Bruder und Onkel mütterlicherseits leben in Arak.

LA: Weshalb haben Sie den Iran verlassen?

VP: Weil wir dort illegal gelebt haben. Die letzten drei Jahre haben wir ohne Dokumente gelebt, meine Tochter durfte die Schule nicht besuchen. Darüber hinaus hat mein Schwager, der Bruder von meinem Ehemann ein Problem für uns verursacht.

LA: Was meinen Sie damit, wenn Sie sagen, dass der Bruder Probleme verursacht hätte?

VP: Mein Ehemann hat sich um seinen Bruder gekümmert, auch der Onkel. Nachdem meine Schwiegermutter verstorben ist, hat er sich von uns getrennt, das war etwa ein Jahr nachdem die Schwiegermutter von uns verstorben ist. Er ist nach Teheran übersiedelt, um dort zu arbeiten. Dort hat er ein Mädchen kennengelernt. Er sagte uns, dass er ein Mädchen kennengelernt hat und er möchte sie heiraten.

Wir haben unsere Dokumente eigentlich zuvor verloren, da mein Vater krank war. Mein Bruder hat angerufen und uns erzählt, dass mein Vater schwerkrank ist. Ich bin dann gemeinsam mit meinem Ehemann zu ihm gefahren. Er hat an einem Donnerstag angerufen und freitags und donnerstags sind Feiertage im Iran. Wir hätten uns eine offizielle Genehmigung nehmen sollen, damit wir uns frei bewegen können. Diese Genehmigung konnten wir uns nicht holen, weil die Zeit sehr knapp war. Wir sind in der Nacht losgefahren, als ich dort angekommen bin, ging es meinem Vater sehr schlecht. Mein Bruder hat einen Arzt geholt. Mein Vater hat eine Bluttransfusion bekommen, wonach es ihm etwas besser gegangen ist. Am nächsten Tag ging es ihm besser, ich wollte abwarten und mich vergewissern, dass es ihm besser geht und erst dann wieder abfahren. Nach der Bluttransfusion konnte er besser atmen. An einem Samstag ist mein Ehemann zurückgekehrt, es war so, dass wir am Donnerstag losgefahren sind, mein Mann ist noch am Freitag geblieben und am Samstag zurückgekehrt. Ich bin weiterhin dort geblieben. Am Samstag um 10.00 Uhr vormittags hat mein Mann angerufen und mir gesagt, dass er in der Stadt XXXX aufgegriffen wurde und wurde auf eine Polizeistation gebracht, weil er keine Genehmigung hatte. Er wurde aber in der Polizeihaft eine Nacht gelassen, weil er keine Genehmigung hatte, erst am nächsten Tag durfte er nach XXXX fahren. Am nächsten Tag wurde er freigelassen, er hat ein Schreiben bekommen. Ich bin mit meinem Bruder hingefahren und habe ihn aus dem Gefängnis abgeholt. Ich bin dann mit ihm gemeinsam nach XXXX zurückgekehrt. Mein Mann hat das Schreiben dort vorgelegt, daraufhin wurde meinem Mann mitgeteilt, dass unsere Aufenthaltsgenehmigung uns weggenommen wird. Der Beamte sagte zu ihm, er würde ihn gleich abschieben, aber er gibt ihm die Möglichkeit, eigenständig mit der Familie zurück nach Afghanistan zu kehren. Mein Mann ist dann nach Hause gekommen und hat mir erzählt, dass wir keine Aufenthaltsgenehmigung mehr haben. Auf diese Art haben wir unsere Dokumente verloren.

Dann war diese Angelegenheit mit meinem Schwager namens XXXX wollte das Mädchen heiraten und wollte, dass wir ihm ihre Hand anhalten. Er sagte, sie sei ein anständiges, gutes Mädchen. Sie lebten ebenfalls im Stadtteil XXXX in einer Gegend, die man als XXXX bezeichnet hat. Das war eine sehr angesehene Familie, ihr Vater war ein angesehener älterer Herr in der Gegend. Ich habe die Nummer von der Familie herausgefunden und die Mutter von ihr angerufen und habe so um ihre Hand angehalten. Dann ist XXXX gekommen und wir haben für das Mädchen einiges eingekauft. XXXX war volljährig und er hat eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, man hat das als Passport bezeichnet, was das genau war, weiß ich nicht. Er konnte sich aber frei bewegen und arbeiten. Wir hatten keine Flüchtlingsausweise mehr, sogar in XXXX war es gefährlich für uns, frei herumzugehen. Dennoch sind wir an einem Abend zu ihren Eltern, zu ihrem Vater namens XXXX gefahren. Das Mädchen war tatsächlich sehr nett und der ältere Mann war sehr respektvoll uns gegenüber. Ihr Vater meinte, wir hätten uns umsonst bemüht, da er seine Tochter seinem Neffen in Afghanistan versprochen hat. Er erzählte auch, dass zwei seiner Brüder in XXXX leben und einer in XXXX, er erzählte auch, dass die ältere Tochter den Neffen, der in XXXX lebt, geheiratet hatte. Ihr Ehemann würde in einer Behörde arbeiten und es würde ihnen finanziell gutgehen, diese Tochter möchte er einem Neffen, der in XXXX lebt, verheiraten. Wir waren natürlich traurig darüber. Es waren drei Sachen, die mich traurig gemacht haben, die Erkrankung von meinem Vater, dass uns die Aufenthaltsgenehmigung weggenommen wurde und auch. Dass XXXX enttäuscht wurde. Mein Vater ist dann nach zwei oder drei Monaten verstorben. Obwohl ich illegal aufhältig war, bin ich trotzdem hingereist. Dann hat der Bruder des Mädchens namens Mustafa meinen Ehemann angerufen. Er fragte nach, wo sich XXXX aufhält. Mein Mann war sehr beunruhigt, er dachte, vielleicht hätte sich XXXX mit seinem Bruder gestritten. Nachdem der Heiratsantrag abgelehnt wurde, war XXXX sehr enttäuscht und unglücklich. Er sagte, er möchte niemals heiraten. Wir haben ihm einige Vorschläge gemacht, die er dann abgelehnt hat. Er sagte, das Mädchen heißt XXXX, sie wird zwangsverheiratet und eigentlich liebt sie mich. Als ihr Bruder sich nach meinem Schwager erkundigt hat, dachten wir, dass er sich vermutlich mit ihrem Bruder gestritten hat. Wir haben versucht, XXXX zu erreichen, sein Handy war aber abgedreht, mein Mann hat dann seine Arbeitskollegen angerufen. Sie sagten, dass er seine Arbeit aufgegeben hat und weggegangen ist. Das hat uns in Unruhe versetzt. Wir dachten, vielleicht ist etwas vorgefallen. Nachdem wir XXXX nicht erreicht haben, haben wir XXXX wieder angerufen. Er sagte, ich brauche ihn persönlich, sonst hat er nichts erwähnt. Wir haben uns trotzdem Sorgen gemacht. Nach etwa 2 oder 3 Tagen hat XXXX selbst angerufen und gesagt, dass er sich in XXXX mit XXXX aufhält. Es war nämlich so, dass die Verlobung gefeiert wurde, es wurde auch die islamische Trauung gemacht. Somit war sie verheiratet. Sie haben sogar Hochzeitskarten verteilt gehabt, das Mädchen ist aber mit meinem Schwager geflüchtet. Es ging um einiges. Mein Mann hat meinem Schwager vorgeworfen, er hätte sie damals mitnehmen sollen, als sie unverheiratet war. Darüber hinaus hat er gegen Gesetze verstoßen. Es geht um Ehre. Er sagte uns, dass er sich in XXXX aufhält. Nachdem wir nach etwa 3 bis 4 Tagen, als wir erfahren, dass sie sich in XXXX aufhalten, hat mein Mann mir erzählt, dass er einen Anruf erhalten hat. Er erzählte mir, dass er am Telefon beschimpft wurde. Mein Bruder soll sich stellen, das war die Forderung. Wir konnten ihn nicht erreichen. Er hat uns angerufen, aber unter unterschiedlichen Nummern. Wir sind dann zum Onkel mütterlicherseits meines Ehemannes hingegangen, um uns zu beraten. Wir haben ihm erzählt, dass XXXX eine bereits verheiratete Frau entführt hat, jene Frau, um deren Hand wir angehalten haben. Die Familie verliert das Gesicht, weil sie bereits Hochzeitskarten verteilt haben. Er hat uns angeraten, das Haus zu wechseln, um uns und unsere Kinder zu schützen. Wir haben einige Jahre dort in der Gegend gelebt, die Leute kannten uns, es wäre einfach uns zu finden. Wir hatten auch keine Aufenthaltsgenehmigung, somit konnten wir die Drohung auch nicht melden. Wir konnten uns nicht beschweren.

LA: Was meinen Sie damit, wenn Sie von einer Drohung sprechen?

VP: Die Drohung sah so aus, dass wir die Frau enteignet hätten und um Gegenzug soll es einen Austausch geben, das heißt Mensch gegen Mensch.

LA: Was war damit gemeint?

VP: Mein Ehemann muss seinen Bruder stellen. Ich weiß nicht, was sie damit gemeint haben. Ein Mensch wurde genommen, im Gegenzug mussten wir einen Menschen geben. Gemeint war damit meine Tochter. Sie sagten auch, dass sie uns anzünden werden. Auch XXXX erzählte mir, dass man uns verfolgt. Der Onkel hat uns dann angeraten, die Gegend zu verlassen.

LA: Waren die Kontakte mit der Familie von XXXX ausschließlich telefonisch nachdem der Schwager mit Sakina geflohen sei?

VP: Nein.

LA: Wie sah der Kontakt aus?

VP: Mustafa hat angerufen und gefragt, wo sich XXXX befindet. XXXX hat nach einer gewissen Zeit angerufen, dass er sich mit XXXX aufhält. Dann war alles klar. Der Cousin väterlicherseits, den sie hätte heiraten sollen, hieß XXXX. Dieser Mann hat die Telefonnummer von meinem Ehemann von ihrem Bruder genommen gehabt. Wir sind dann übersiedelt. Wir haben dann XXXX erzählt, nachdem er uns angerufen hat, dass wir übersiedelt sind. XXXX erzählte auch, dass XXXX heimlich Kontakt mit ihrer Mutter pflegt. XXXX hat uns informiert und erzählt, dass XXXX Richtung XXXX unterwegs sind. Wir sind dann übersiedelt. Ich habe mir ständig Sorgen gemacht, meine Kinder nicht alleine gelassen, ich habe mir Sorgen um meinen Mann gemacht. Damals hat mein Mann sein Handy abgedreht, weil er sich keine Beleidigungen mehr anhören wollte. XXXX hat angerufen, mein Mann hat ihm zuvor die neue Nummer gegeben. Mein Mann hatte große Angst, weil XXXX damals gesagt hat, dass er im Gegenzug meine Tochter haben möchte und auch ein Foto von uns hat. Als wir dann zuletzt mit XXXX gesprochen haben, haben wir gesagt, dass XXXX uns all das gesagt hat. Damals, als XXXX kennengelernt hat, wollte sie ein Foto von der Familie sehen. Mein Schwager hat ihr ein Foto geschenkt. Sie hat das Foto zu Hause.

LA: Haben Sie Familienangehörige von XXXX nach der Flucht jemals wieder persönlich getroffen, nachdem XXXX mit XXXX geflohen ist?

VP: Nein.

LA: Was war der ausschlaggebende Grund, weshalb Sie den Iran verließen?

VP: Mein Schwager hat eine verheiratete Frau entführt, darüber hinaus waren wir illegal dort. Mein Mann wurde aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben. Er hat mir erzählt, dass er in sein Ursprungsgebiet, wo sein Vater ursprünglich herkam, nicht zurück konnte, weil dort Krieg herrscht. Im Iran waren wir illegal, wir hatten Angst vor XXXX war Richtung XXXX unterwegs, als er von der Polizei aufgegriffen und abgeschoben wurde. Sein Reisepass ist abgelaufen, das haben wir erfahren, als er Richtung Arak unterwegs war.

LA: Wann stellten Sie den Antrag bei der Familie von XXXX?

VP: Damals, als mein Vater noch am Leben war und unsere Aufenthaltsgenehmigung weggenommen wurde.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass das etwa vor drei Jahren.

LA: Wie viel Zeit verging bis zu dem Zeitpunkt, als Sie davon erfahren haben, dass XXXX Richtung XXXX unterwegs gewesen sei?

VP: Nachdem XXXX aus XXXX angerufen hat, ist eine gewissen Zeit vergangen, ich glaube etwas mehr als eine Woche, als wir das erfahren haben, das war alles sehr eng beieinander.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass sich die Vorkommnisse vor ungefähr drei Jahren ereigneten.

LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?

VP: Bei einer Rückkehr müssten wir dort leben, wo wir ursprünglich herkommen. Wir XXXX dürfen in diesen Gegenden nicht leben. Wir werden dort ausgerottet. Ich weiß, dass XXXX samt seiner Familie das Gesicht in der Gesellschaft dort verloren hat, weil er ohne seine Ehefrau zurückgekehrt ist.

LA: Haben Sie die Möglichkeit, einen anderen Wohnsitz zu suchen, wie zum Beispiel XXXX?

VP: Ein Onkel väterlicherseits lebt in XXXX und zwei leben in XXXX. Sie haben ein Foto von uns, sie wissen, wie wir aussehen.

Damit meine ich die Onkel von XXXX.

XXXX konnte uns auch mitteilen, dass sie von ihrer Mutter erfahren hat, dass XXXX sich einen neuen Reisepass ausgestellt hat, um wieder in den Iran einzureisen.

LA: Wie geht es Ihrem Schwager?

VP: Es geht ihm gut, XXXX leben weiterhin dort.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie abgeschottet in einer dörflichen Gegend leben in einer Ortschaft zwischen XXXX. Sie haben ihren Wohnort oft gewechselt.

Die VP wird nunmehr zu den Anträgen ihrer Kinder XXXX, XXXX und XXXX, XXXX, befragt.

Die VP wird als gesetzliche Vertreterin zu Protokoll genommen. Sie wird dahingehend informiert, dass die Kinder die gleiche Entscheidung erhalten, wie auch die restliche Familie.

LA: Sind Ihre Kinder gesund?

VP: Ja.

LA: Weshalb stellen Sie für Ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Sie sollen in Sicherheit leben. Dort, im Iran oder in Afghanistan, müsste ich meine Tochter aufopfern. Sie würde für etwas geopfert, worüber sie nichts weiß. Über die Vorurteile, die diese Kultur mit sich bringt, obwohl ich sehr gerne in die Schule gegangen wäre, durfte ich keine besuchen. Ich möchte nicht, dass meine Kinder mit solch einer Sicht aufwachsen.

LA: Wie kommen Sie darauf, dass Ihre Tochter im Gegenzug an die Familie von XXXX "ausgetauscht" werden sollte?

VP: Das wurde so gesagt. Das war die Forderung.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass XXXX das meinem Mann gesagt hat. Er sagte, eine Person wurde weggenommen, als Ersatz fordere ich eine Person.

LA: Hat er von einer Person gesprochen?

VP: Gemeint hat er konkret unsere Tochter, er sagte, wir hätten ihm die Ehefrau weggenommen, also müssten wir ihm eine Ehefrau besorgen.

LA: Weshalb haben Sie die Frage, ob es, nachdem Sie bei der Familie von XXXX für Ihren Schwager einen Antrag stellen wollten, jemals wieder zu persönlichen Kontakten gekommen ist, verneint und später doch bejaht?

VP: Das war ein Missverständnis. Ich möchte nur sagen, dass meine Tochter sehr klein ist.

LA: Ihre Tochter wäre erst 10 Jahre alt gewesen, das ist kein heiratsfähiges Alter. Was sagen Sie dazu?

VP: Er sagte, dass wir seine Frau ihm weggenommen haben, und er möchte unsere Tochter haben, damit er nicht mit leeren Händen nach Afghanistan kommt. Ich hatte Angst davor, dass er sie entführt oder vergewaltigt, uns einfach Schaden zufügt. In Afghanistan bzw. in solchen Ländern ist es sehr schwer, ein Mädchen ehrenvoll zu erziehen. Wenn es ein Problem gibt, rechnet man mit einer Frau ab.

LA: Wie kommen Sie darauf, dass Sie "angezündet" werden sollten?

VP: Er hat das am Telefon meinem Ehemann gesagt.

LA: Wie viele Anrufe erhielt Ihr Ehemann?

VP: Er hat sehr oft angerufen, er hat ihn beschimpft.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich es nicht genau weiß, aber ungefähr drei bis viermal.

LA: Über welchen Zeitraum?

VP: Ca. 3 bis 4 Tage oder eine Woche, bis wir XXXX gesagt haben, dass wir übersiedeln. Mein Mann hat das Handy dann abgedreht.

LA: War die Heirat von XXXX gültig?

VP: XXXX erzählte im Nachhinein, dass sie auf die Frage, ob sie ihn heiraten möchte, während der Trauung mit Nein geantwortet hat, sie hat den Ehering weggeschmissen, ihr Vertreter hat in ihrem Namen zugestimmt.

LA: Wie kam XXXX auf eine solche "waghalsige" Aktion?

VP: Sie wurde von ihrem Vater mehrere Male geschlagen. Sie hat XXXX sehr geliebt und wollte ihn nicht leugnen. Sie sagte, dass ihre Schwester in XXXX lebte und hat ihr und ihrer Mutter erzählt, wie erdrückend ihre Schwiegerfamilie ist. Sie wollte nicht in Afghanistan leben, einen anderen Mann wollte sie nicht.

LA: Auf welche Weise leben nun XXXX und XXXX beisammen?

VP: Sie sind geflohen und in XXXX haben sie geheiratet.

Der VP wird mitgeteilt, dass ihrem Ehemann die Feststellungen zu Neusten Ereignissen, Verkehrsverbindungen, Politischen Lage, Sicherheitslage, Sicherheitslage in Kabul, Sicherheitslage im Zentralraum (Wardak), Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Korruption, NGOs, Allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Haftbedingungen, Todesstrafe, Religionsfreiheit, Ethnische Minderheiten, Frauen/Kinder, Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge, Medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr ausgefolgt wurden und eine Frist für eine etwaige Stellungnahme für XXXX eingeräumt wurde.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen

wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Dass Sie unserem Antrag nachkommen, damit meine Familie hier in Ruhe leben kann, meine Kinder die Schule besuchen können. Das, was wir im Iran nicht hatten, dass wir das hier bekommen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Ich möchte nur noch anführen, dass XXXX zurückgekommen sind und wir haben sie dann weggeschickt und ihnen eine Arbeit in einer Hühnerfarm besorgt.

LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

VP: Ja.

Anm: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung!"

4. am XXXX wurde mit BF 2 vor dem BFA eine Niederschrift aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm:

"LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf an, wo Sie geboren sind, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben!

VP: Ich bin im Dorf XXXX geboren, das Dorf ist zugehörig zum XXXX, das liegt in der XXXX. Bis zu meinem 7. Oder 8. Lebensjahr habe ich dort gelebt. Nicht länger als bis zum 7. Oder 8. Lebensjahr, soweit ich mich erinnern kann. Danach bin ich mit meiner Mutter und meinem jüngsten Bruder in den Iran übersiedelt. Im Iran gingen wir nach XXXX, in das Dorf XXXX gegangen. Mein Vater ist bereits in Afghanistan verstorben. Ich habe keine weiteren Geschwister.

Wir haben uns ein Haus angemietet, wir haben zuerst in XXXX ca. 8 Jahre gelebt, danach sind wir in die Stadt XXXX übersiedelt. Ich glaube, dass wir nicht 8 Jahre, sondern 10 oder 11 Jahre in XXXX gelebt haben.

Ich bin afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Religionszugehörigkeit.

LA: Wovon lebten Sie?

VP: Ich habe gearbeitet.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich als Schweißer gearbeitet habe, wir haben Aluminiumrohre und -platten zusammengeschweißt.

LA: Wie sahen Ihre Wohnverhältnisse zuletzt aus, bevor Sie aus dem Iran ausreisten?

VP: Zuletzt habe ich auch ein Haus angemietet, ich musste aber eine Anzahlung von 15 Millionen iranischen Toman leisten, die monatliche Miete betrug 400.000,-- iranische Toman. Ich lebte dort mit meiner Frau, meiner Tochter, meinem Sohn, meine Mutter ist bereits verstorben. Mein Bruder wohnt an einem anderen Ort.

LA: Besuchten Sie Schulen?

VP: Ich habe die 5. Schulstufe abgeschlossen.

LA: Wann heiratete Sie? Auf welche Weise?

VP: Ich habe im Alter von 20 Jahren geheiratet. Ca. 14 oder 15 Jahre ist das bereits her, wir haben im Jahre 1380(=2001/2002) geheiratet. Wir haben lediglich traditionell geheiratet, eine Registrierung erfolgte nicht, die Ehe wurde auch nicht bei der Botschaft registriert.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir keine Registrierung vornahmen, weil es keine Notwendigkeit dafür gab. Darüber hinaus hat es dort, wo wir gelebt haben, keine Botschaft gegeben. Wenn ein religiöser Gelehrter die Trauung unterschreibt, ist die Ehe dort überall gültig. Unsere Ehe ist in der religiösen Gemeinschaft, damit meine ich die Behörde, registriert worden, es gilt aber nicht als eine offizielle Registrierung.

LA: Welche religiöse Gemeinschaft meinen Sie?

VP: Diese Behörde befindet sich in der Stadt XXXX, man erhält keine offizielle Registrierung, es handelt sich um eine religiöse Gemeinschaft.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass es sich um die schiitische Religionsgemeinschaft handelt.

Wenn ich vorhin von einer Botschaft sprach, dann meinte ich die afghanische Botschaft in XXXX.

LA: Haben Sie Dokumente?

VP: Hier besitze ich nichts.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich im Iran einen Flüchtlingsausweis hatte. Den habe ich als Afghane erhalten. Vor drei Jahren ist mein Ausweis abgelaufen, eine Verlängerung gab es nicht. Die letzten drei Jahre habe ich im Iran illegal gelebt.

LA: Hatten Sie abgesehen von dem Flüchtlingsausweis weitere Dokumente?

VP: Nein.

LA: Weshalb nicht?

VP: Ich war ein Flüchtling, andere Dokumente habe ich nicht erhalten.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich in Afghanistan auch nichts erhalten habe. Es gab damals keine Dokumente, auch eine Tazkira habe ich nicht erhalten.

LA: War Ihr Aufenthalt im Iran legal geregelt?

VP: Ja, ich war legal aufhältig.

LA: Sie gaben an, dass sich Ihr Bruder an einem anderen Ort aufhielt? Wo war das?

VP: Mein Bruder hat in XXXX gearbeitet, nachdem meine Mutter verstorben ist und mein Bruder nicht weiter studieren durfte, hat er sich dazu entschieden, nach XXXX zu ziehen und dort zu arbeiten.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass er XXXX ich habe mich geirrt, es war im XXXX im Jahr XXXX ist meine Mutter verstorben.

LA: Wie weit lag Teheran von Ihrem Wohnort entfernt?

VP: Teheran ist etwa 4 Autostunden von uns entfernt gewesen.

LA: Wie sah der Kontakt mit Ihrem Bruder aus?

VP: Wir haben telefoniert und er kam mich auch besuchen.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass er mich alle 4 bis 5 Monate besuchen kam.

LA: Ihre Kinder wurden wo geboren?

VP: Sie sind in der Stadt XXXX geboren, in einem Spital. Meine Tochter ist in XXXX in einem Krankenhaus geboren, mein Sohn ist in einem Krankenhaus in XXXX auf die Welt gekommen.

LA: Handelte es sich bei Ihrer Ehe um eine arrangierte Eheschließung?

VP: Ja, aber wir wollten einander nach unserem Treffen auch heiraten.

LA: Wann haben Sie den Iran verlassen?

VP: Bevor ich hierher ausgereist bin, wurde ich im Iran aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben, ich habe etwa 4,5 Tage in Afghanistan verbracht, während dieser Zeit hatte ich Kontakt mit meiner Familie. Wir haben dann gemeinsam entschieden, auszureisen, da ein Leben weder in Afghanistan noch im Iran möglich war. Wir wollten in Sicherheit leben.

LA: Weshalb war ein Leben im Iran dann nicht weiter möglich?

VP: Wir haben im Iran drei Jahre lang illegal gelebt, man wird müde davon. Meine Kinder durften die Schule nicht besuchen. Darüber hinaus hat sich ein Vorfall ereignet, wodurch man mich dann bedroht hat. Ein Leben war im Iran nicht mehr möglich.

LA: Weshalb haben Sie sich nicht um eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltsberechtigung im Iran bemüht?

VP: Wie ich bereits vorhin erwähnt habe, waren wir eigentlich legal aufhältig, mein Schwiegervater wohnt in einer dörflichen Gegen von XXXX, er ist schwer erkrankt, mein Schwager, also der Bruder meine Ehefrau hat mich informiert, er war krebskrank, es ging ihm gesundheitlich nicht gut. Wenn man von einer Stadt in eine andere Stadt fährt, so besagen die iranischen Gesetze, dass man das der Behörde zu melden hat. Ich habe an einem Donnerstag den Anruf bekommen, donnerstags und freitags sind Feiertage im Iran. Bei der Rückreise wurde ich kontrolliert, die Beamten haben meine offizielle Aufenthaltsgenehmigung mir weggenommen, weil ich gegen das Gesetz verstoßen habe. Ich weiß nicht, wie diese Ortschaft genau heißt, aber in der Nähe von XXXX, dort war ich auch in Polzeihaft.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich danach nicht sofort abgeschoben wurde, dieser Vorfall ereignete sich vor 3 Jahren. Die Beamten haben mir damals einen Zettel gegeben, mit der Aufforderung es der Behörde in XXXX vorzulegen, nachdem ich das Schreiben vorgelegt habe, hat die Behörde meine Aufenthaltsgenehmigung mir entzogen.

LA: Was war mit Ihrer Frau und Ihren Kindern?

VP: Für die gesamte Familie gilt ein Gesetz, mir wurde es weggenommen, somit auch ihnen. Das war nach XXXX

LA: Weshalb haben Sie schließlich Afghanistan und letztlich den Iran verlassen?

VP: Nach meiner Abschiebung nach Afghanistan habe ich realisiert, dass ein Leben in der Heimat, dort wo ich geboren bin, nicht möglich ist, ich bin aus der Gegend XXXX, in dieser Ortschaft kommt es immer wieder zu Überfällen durch die Nomaden. Sie enteignen den Menschen dort. Die Hazarastämmigen werden dort überfallen und deren Grundstücke werden weggenommen. Ein sicheres Leben ist dort nicht möglich. Viele Menschen, die jahrzehntelang dort gelebt haben, befinden sich auf der Flucht.

LA: Fahren Sie bitte fort, weshalb Sie den Iran verlassen haben!

VP: Wie ich das bereits zuvor erwähnt habe, war ich dort illegal aufhältig, meine Kinder konnten keine Schule besuchen. Mein Bruder hat ein Problem bekommen. Aufgrund dessen hat man mich auch bedroht.

LA: Was verstehen Sie darunter, bedroht worden zu sein?

VP: Eine Gefahr, der man ausgesetzt wird. Das Gefühl, das man einer Gefahr ausgesetzt ist.

LA: Schildern Sie die Umstände, wenn Sie bedroht worden sind!

VP: Mein Bruder hat sich in ein Mädchen in XXXX verliebt, wir haben dann um ihre Hand angehalten. Ihr Vater hat die Heirat abgelehnt. Ihr Vater hat mit der Begründung abgelehnt, dass er seine Tochter mit dem Neffen, der in Afghanistan lebt, verheiraten möchte. Er lehnte die Heirat ab, weil er bereits diese Vereinbarung getroffen hatte. Der Bräutigam hieß XXXX, bevor eine Hochzeitsfeier oder die Eheschließung gemacht wurde, ist mein Bruder mit dem Mädchen davongelaufen. Nachdem mein Bruder geflüchtet ist, hat man mir unterstellt, ich hätte meinen Bruder unterstützt, vermutlich auch geholfen zu flüchten. Der Bräutigam und der Bruder von dem Mädchen namens XXXX haben mich angerufen und mir gesagt, da nun mein Bruder mit der Braut davongelaufen ist, muss ich im Gegenzug meine Tochter zur Heirat frei geben. Ich hatte keine Dokumente, ich konnte mich bei der Behörde nicht beschweren, ich wurde bedroht. Ich hatte Angst davor, dass man mir oder meiner Familie Schaden zufügt.

LA: Auf welche Weise wurden Sie bedroht?

VP: Telefonisch, zuerst hat man mich erniedrigt und beschimpft. Die Drohung sah so aus, dass der Bräutigam gesprochen hat und mir gesagt hat, ich muss meine Tochter frei geben, damit er sie heiraten kann. Er meinte, er ist von Afghanistan in den Iran gekommen, damit er seine Braut abholt, er verliert sein Gesicht und aufgrund dessen muss er als Ausgleich meine Tochter heiraten. Er hat mir richtig gedroht und gesagt, sollte ich nicht zustimmen und nicht freiwillig einer Heirat zustimmen, wird er mich verfolgen. Die Menschen in Afghanistan sind tatsächlich so, wenn etwas nicht so läuft, wie sie es wünschen, dann rechnen sie ab, vor allem, wenn es um eine Frau geht.

LA: Wann erhielten Sie diesen Anruf?

VP: Diesen Anruf habe ich vor etwa 2 Jahren erhalten, das war etwa eine Woche, nachdem mein Bruder und das Mädchen geflüchtet sind.

LA: Wenn Sie von Bedrohung sprechen und diesen Anruf ins Treffen führen, gab es abgesehen davon weitere Vorkommnisse?

VP: Nein, ich habe mehrere Anrufe erhalten, ich habe meine Unterkunft gewechselt, meine SIM Karte gewechselt. Danach wurde ich nicht bedroht, aber ich wusste, dass dieser Mann mich verfolgen wird. Etwa ein Monat, nachdem mein Bruder geflüchtet ist, hat er mich angerufen und mir gesagt, ich soll beruhigt sein, weil er in Erfahrung bringen konnte, dass dieser Mann nach Afghanistan abgeschoben wurde. Er ist mit einem afghanischen Reisepass eingereist. Der Bräutigam wurde nach Afghanistan abgeschoben, ich hatte aber dennoch Angst, da der Bruder sowie die restliche Familie von dem Mädchen weiterhin im Iran gelebt haben. Von dem Bruder wurde ich persönlich nicht bedroht.

LA: Kam es jemals zu persönlichen Bedrohungen?

VP: Damit ich Ihnen das besser erkläre, der Bräutigam hat mich angerufen und telefonisch bedroht, der Bruder hat mich nicht angerufen, er hat mich nicht bedroht, aber ich wusste, dass er zu ihm hält.

Frage wird wiederholt.

VP: Nein. Ich möchte nur noch erwähnen, dass bevor dieser XXXX mich telefonisch bedroht hat, der Bruder von ihm mich angerufen hat und mich gefragt hat, wo sich mein Bruder XXXX aufhält.

LA: Wo hält sich Ihr Bruder auf?

VP: Er befindet sich jetzt in der XXXX, er lebt in einer abgelegenen Ortschaft. Mein Bruder hat zuvor in XXXX gelebt, laut seinen Erzählungen hat er sich einen Monat lang mit XXXX aufgehalten, danach sind sie nach XXXX übersiedelt und wohnen dort in einem Dorf.

LA: Wie lange haben Sie sich in dem Haus aufgehalten, dass Sie zuletzt im Iran gemietet hatten?

VP: Ca. zwei bis zweieinhalb Jahre. Nachdem sich dieser Vorfall mit dem Bruder ereignet hat, haben wir unsere Unterkunft gewechselt und haben dann dort die letzten Jahre bis zur Ausreise gelebt. Ich konnte kein registriertes Miethaus bzw. Mietwohnung, da ich illegal aufhältig war, ein Onkel mütterlicherseits, der ebenfalls in XXXX lebt, hat auf seinen Namen die Registrierung gemacht.

LA: Gab es während dieser zwei Jahren irgendwelche Vorkommnisse?

VP: Nein, mit der Familie des Mädchens ist nichts vorgefallen, ich konnte in Erfahrung bringen, dass ihr Bruder versucht hat, meine Adresse rauszufinden, ihr Vater hat aber nichts unternommen.

LA: Wie konnten Sie das in Erfahrung bringen?

VP: Das Mädchen hat heimlich Kontakt zu ihrer Mutter, über sie hat sie diese Informationen erhalten.

LA: Wie viele Telefonate erhielten Sie betreffen diesen Vorfall?

VP: Ich habe insgesamt drei oder vier Drohanrufe erhalten, danach habe ich die SIM Karte gewechselt.

LA: Waren es nun drei oder vier?

VP: Es waren viel mehr Anrufe als diese drei, vier, ich habe nur nicht abgehoben.

LA: Weshalb haben Sie zuvor angegeben, es waren drei oder vier?

VP: Bei denen habe ich abgehoben.

LA: Wie viele erhielten Sie insgesamt?

VP: Es waren sehr viele, ich habe nicht abgehoben, ich habe die SIM Karte gewechselt.

LA: Über welchen Zeitraum erfolgten die Telefonate?

VP: Ich erkläre Ihnen diesen Vorgang, zuerst hat mich der XXXX, der Bruder von dem Mädchen angerufen und gefragt, wo sich XXXX aufhält. Ich habe gesagt, dass er vermutlich noch arbeitet. Als ich meinen Bruder angerufen habe, hatte er noch abgedreht. Ich habe auch seine Freunde angerufen, seine Arbeitskollegen meinten, er hätte sein Gehalt genommen und wäre weggegangen. Am nächsten Tag hat mich mein Bruder angerufen und mir erzählt, dass er mit XXXX davon gelaufen ist. Diese Worte haben mich in Unruhe versetzt. Ich habe an dem Tag die Arbeit abgebrochen und bin nach Hause gegangen. Es war mir bewusst, welche Konsequenzen diese Sachen mit sich bringen.

Frage wird wiederholt.

VP: Eine Woche nachdem sich mein Bruder bei mir gemeldet hat, wurde ich das erste Mal angerufen. Insgesamt wurde ich zwei Tage lang telefonisch bedroht, danach habe ich meine SIM Karte weggeworfen.

LA: Hatte Ihre Frau Kenntnis von diesen Vorfällen?

VP: Das, was ich weiß, weiß meine Frau auch. Nachdem XXXX mich bedroht hat, habe ich mit meinem Onkel mütterlicherseits Kontakt aufgenommen und mich mit ihm beraten. Als XXXX mich bedroht hat, sagte er mir, dass er ein Foto von meiner Familie hat. Er sagte, etwas Schlimmes wird meiner Familie zustoßen, wenn ich ihn nicht unterstütze. Mein Onkel mütterlicherseits hat mir dann angeraten, meine Wohnung zu wechseln, er hat mich auch angeraten, vorsichtig zu sein. Als ich dabei war, unsere Unterkunft zu wechseln, hat mein Bruder mich kontaktiert. Er hat mich zu Hause angerufen, wir hatten auch ein Haustelefon und mir gesagt, ich soll auf der Hut sein, weil XXXX und XXXX auf der Suche nach mir waren.

LA: Wann erfolgten die Telefonate, nennen Sie Daten!

VP: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, es war vor etwa zwei Jahren. Etwa eine Woche, nachdem mein Bruder weggegangen ist.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass es im Winter war.

LA: Wie viel Zeit verging zwischen dem Antrag bei der Familie von XXXX und der Flucht Ihres Bruders?

VP: Ca. 6 Monate, genau kann ich es nicht angeben.

LA: Wie kam es dazu, dass Sie und Ihr Bruder ausgerechnet XXXX aussuchten?

VP: Mein Bruder hat in Teheran dieses Mädchen kennengelernt, mein Bruder sagte mir, ich soll ihn dabei unterstützen, sie zu heiraten, weil sie einander lieben. Ich habe ihm gesagt, dass es in XXXX viele nette Mädchen gibt, er hat meinen Vorschlag aber abgelehnt.

LA: Wohin nach Afghanistan wurden Sie abgeschoben?

VP: Nach XXXX.

LA: Weshalb nach XXXX?

VP: Ich wurde in XXXX aufgegriffen, dort habe ich eine Nacht in Polizeihaft verbracht, von dort aus brachte man mich nach XXXX und weiter nach XXXX. Das ist die Grenzprovinz, wo alle abgeschoben werden.

LA: Wo haben Sie sich in weiterer Folge aufgehalten, wo haben Sie übernachtet?

VP: In XXXX,

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mich in XXXX nicht so gut auskenne. Ich habe in einem Hotel namens Hotel XXXX in der Nähe von XXXX geschlafen.

LA: Haben Sie Verwandte in Afghanistan?

VP: Nein.

LA: Hat Ihre Frau Verwandte in Afghanistan?

VP: Meine Ehefrau hat eine Schwester, die in Afghanistan lebt, damals, als sie geheiratet hat, ist sie nach XXXX übersiedelt. Es besteht kein Kontakt zu ihr, sie weiß nicht, ob sie sich in XXXX aufhält und ob sie noch am Leben ist.

LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?

VP: Ich fürchte mich vor den Nomaden, die Sicherheitslage ist dort schlecht, somit ist ein Leben dort nicht möglich. Darüber hinaus habe ich Angst vor XXXX und seiner Familie. Darüber hinaus bin ich im Iran aufgewachsen, es wäre eine Umstellung für mich. All diese Probleme sind nicht zu überwältigen.

LA: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie zuletzt Afghanistan und den Iran verließen?

VP: Nachdem ich nach Afghanistan abgeschoben wurde, waren die Lebensumstände für mich schwierig. Im Iran habe ich illegal gelebt, ich musste ständig mit der Angst leben, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Das hat mich dazu bewegt, die Entscheidung zu treffen und diese Orte zu verlassen.

LA: Wo hält sich XXXX und dessen Familie auf?

VP: Laut den Erzählungen von XXXX Vater hat er drei Brüder, wobei zwei eben in XXXX leben und einer in XXXX.

LA: Weshalb haben Sie Angst vor ihm? Was ist mit Ihrem Bruder?

VP: Mein Bruder wurde nicht nach Afghanistan abgeschoben, somit hat er keine Angst, im Iran lebt er in einer abgelegenen Region und hat Angst um sein Leben.

LA: Wie lange hielten Sie sich nach Ihrer Abschiebung in Afghanistan auf?

VP: Ca. 5 Tage habe ich mich in XXXX aufgehalten.

LA: Wie hat Ihre Familie davon erfahren?

VP: Als die Beamten mich in XXXX aufgegriffen haben, habe ich zu Hause angerufen und erzählt, was man vorhat. Ich habe meiner Ehefrau gesagt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung groß ist, meine Frau hat mir dann über meinen Onkel mütterlicherseits Geld gebracht.

LA: Wie viel Zeit verging bis zu der Ausreise aus dem Iran, nachdem Sie von Afghanistan wieder zurückkehrten?

VP: Ca. zwei Wochen. Ich habe bereits in Afghanistan mit meiner Frau gesprochen und eine Entscheidung getroffen.

LA: Auf welche Weise erfolgte schließlich die Ausreise?

VP: Mit einem Schlepper.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir das Geld von meiner Arbeit hatten.

LA: Wie sieht Ihre Situation hier in Österreich aus?

VP: Ich bin hier in einer Unterkunft untergebracht, zweimal in der Woche bekomme ich Deutschunterricht. Meine Kinder dürfen hier die Schule besuchen, darüber sind sie sehr glücklich, weil sie im Iran diese Möglichkeit nicht hatten.

Ich habe keine weiteren Verwandten hier in Österreich.

LA: Wollen Sie die Feststellungen zu Afghanistan ausgehändigt haben?

VP: Ich verfolge die Nachrichten, ich habe Freunde, die direkt aus Afghanistan gekommen sind. Ich würde mich freuen, wenn ich auch hier Informationen bekommen würde.

LA: Wollen Sie eine Frist für eine etwaige Stellungnahme eingeräumt bekommen?

VP: Ja.

Der VP wird eine Frist bis XXXX eingeräumt, um Stellung nehmen zu können.

Der VP werden Feststellungen zu Neusten Ereignissen, Verkehrsverbindungen, Politischen Lage, Sicherheitslage, Sicherheitslage in XXXX, Sicherheitslage im Zentralraum XXXX, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Korruption, NGOs, Allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Haftbedingungen, Todesstrafe, Religionsfreiheit, Ethnische Minderheiten, Frauen/Kinder, Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge, Medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr,

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen

wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe alles vorgebracht.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Zur Seite 6 möchte ich angeben, dass eine islamische Trauung zwischen XXXX gemacht wurde, allerdings wurde keine Hochzeitsfeier gemacht und in unserer Kultur ist es so, dass man erst nach der offiziellen Feier man verheiratet ist. Damals, als wir um ihre Hand angehalten haben, war die Eheschließung noch nicht vollzogen, sie wurde ihm aber versprochen.

Ich möchte noch angeben, dass meine Tochter die Schule bis zur 4. Klasse besuchte, als uns die Dokumente weggenommen worden sind, konnte sie die Schule nicht mehr besuchen.

Zur Seite 11 möchte ich angeben, dass ich ca. zwei Wochen benötigte, um aus Afghanistan in den Iran reisen zu können.

Zur Seite 13 möchte ich angeben, dass ein weiterer Onkel von XXXX lebt. Darüber hinaus erzählte ihr Vater, dass er eine ältere Tochter in XXXX verheiratet hat und sehr glücklich über die Heirat ist. Er erzählte auch, dass XXXX einen Neffen, der in XXXX lebt, versprochen ist.

LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

VP: Ja."

5. In der Folge wurde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf subsidiären Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF, wurden gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG würde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betragen (Spruchpunkt III.).

6. Dagegen wurde gegen die Spruchpunkte, II., und III Beschwerde erhoben und als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

7. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

"R: Wie lautet Ihr vollständiger Familien- und Vorname. Schreiben Sie diese bitte auf.

BF1 gibt an XXXX zu heißen.

R: Wo sind Sie geboren?

BF1: Ich bin in der Provinz XXXX geboren, im Distrikt XXXX, Dorf

XXXX.

R: Wo haben Sie in Afghanistan wann gelebt? Bitte geben Sie chronologisch an, in welchen Zeiträumen Sie in welchen Städten und Dörfern gelebt haben.

BF1: Ich war zwei oder drei Jahre alt, als ich mit meinen Eltern in den XXXX gezogen bin.

R: Haben Sie jemals Afghanistan, nachdem Sie in den XXXX gegangen sind, wieder besucht bzw. betreten?

BF1: Ich nicht aber mein Mann.

R: Haben Sie an der von Ihnen zuvor angegeben Adresse alleine gewohnt?

BF1: Nein, mit den Eltern.

R: Haben Sie Geschwister?

BF1: Ja.

R: Wie viele?

BF1: Fünf Brüder, eine Schwester. Sie hat in Afghanistan geheiratet.

R: Wie geht es Ihren fünf Brüdern und Ihrer Schwester?

BF1 Von meiner Schwester habe ich überhaupt keine Ahnung. Meine Mutter hat gesagt, als sie geheiratet hat, dass sie mit ihrem Mann nach XXXX gegangen ist. Nachher habe ich keine Ahnung mehr von ihr. Meinen Brüdern geht es gesundheitlich gut. Meine Mutter lebt mit zwei von meinen Brüdern zusammen. Die anderen drei leben in XXXX.

R: Wo lebt Ihre Mutter?

BF1: Sie lebt auch in XXXX XXXX.

R: Ist XXXX ein Vorort von XXXX?

BF1: Ja.

R: Haben Sie außer Ihrer Schwester und Ihren fünf Brüdern noch andere Verwandte?

BF1: Nein.

R: Hat Ihre Mutter Geschwister?

BF1: Sie hat eine Schwester in Afghanistan gehabt. Diese ist sehr früh verstorben. Ihr Großvater ist auch gestorben.

R: Welchen Großvater meinen Sie? Ihren Großvater oder den Großvater der Mutter?

BF1: Meinen Großvater.

R: Haben Sie sonstige Verwandte in Afghanistan?

BF1: Nein, nur meine Schwester. Aber ich weiß nicht, wo sie lebt.

R: Sie haben zuerst gesagt, sie hat nach XXXX geheiratet.

BF1: Soweit ich weiß, hat ihr Mann sie nach XXXX mitgenommen.

R: Wann ist der Kontakt zu Ihrer Schwester abgerissen?

BF1: Seit sie geheiratet hat und nach XXXX gezogen ist, wissen wir überhaupt nichts von ihr.

R: Wann hat Ihre Schwester geheiratet?

BF1: Ich weiß es nicht genau. Ich denke, ich war zwei oder drei Jahre alt. Ich erinnere mich nicht an meine Schwester.

R: War Ihre Mutter bzw. Ihre Brüder, nachdem Sie von Afghanistan in den Iran gezogen sind, jemals wieder in Afghanistan?

BF1: Nein.

R: Sind Sie verheiratet?

BF1: Ja.

R: Vor wem wurde die Ehe geschlossen?

BF1: Es war ein Gelehrter in unserem Ort.

R: Wo hat Ihr Mann gelebt, bevor Sie geheiratet haben?

BF1: Er hat in der Provinz XXXX im XXXX gelebt.

R: Ist Ihr Ehemann im XXXX geboren?

BF1: Nein, er ist auch früher von Afghanistan gekommen. Er ist nicht im Iran geboren.

R: Wenn Sie sagen: er ist früher von Afghanistan gekommen, meinen Sie im frühen Kindesalter?

BF1: Er ist nicht als sehr kleines Kind in den Iran gekommen, aber er ist in Afghanistan geboren.

R: Wo genau ist Ihr Ehemann geboren?

BF1: Ich weiß von ihm, dass er in XXXX geboren ist. Ich weiß es nicht genau. Als er um meine Hand angehalten hat, hat er zu meiner Mutter gesagt, dass er aus XXXX wäre.

R: Wissen Sie ob Ihr Ehemann Verwandte in Afghanistan hat?

BF1: Nein, hat er nicht.

R: Hat Ihr Ehemann Geschwister?

BF1: Einen Bruder.

R: Wo leben die Eltern Ihres Ehemannes?

BF1: Er hat in dieser Zeit keinen Vater gehabt und hat seine Mutter mit uns zusammengelebt.

R: Was heißt: "Er hat in dieser Zeit keinen Vater gehabt"?

BF1: Bevor wir in den Iran gezogen sind, ist sein Vater in Afghanistan gezogen. Dann ist er mit seiner Mutter und seinem Bruder in den Iran gegangen.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF1: In dem Ort in dem wir in Afghanistan gelebt haben und aus dem Ort aus dem mein Mann kommt ist die Gegend durch den Krieg entsprechend in Mitleidenschaft gezogen worden. Es gibt auch einen bestimmten Grund dafür. Es gibt Leute die Nomaden sind. Diese greifen an und sind wieder weg.

R: Meinen Sie die Kutschi?

BF1: Ja. In den vergangenen zwei Jahren helfen auch die Taliban den Kutschi. Aus diesem Grund ist es unmöglich für mich dort zu leben.

R: Wie weit ist Ihr Heimatdorf vom Heimatdorf Ihres Mannes entfernt?

BF1: Mein Mann kommt aus XXXX und ich komme aus XXXX.

R wiederholt die Frage.

BF1: Ich weiß es nicht. Es ist so, dass der Ort meines Mannes in der Nähe von XXXX liegt. Aber mein Ort liegt weit davon entfernt.

R: Können Sie in einem anderen Ort als in Ihrem Heimatdorf leben? Z.B. in XXXX?

BF1: Ich könnte z.B. eventuell in XXXX leben. Wegen dem Problem von Seiten meines Schwagers haben wir Probleme. Aus dem Grund ist es nicht sicher für uns dort.

R: Welche Berufs- bzw. Schulausbildung hat Ihr Mann?

BF1: Er ist in die Schule gegangen. Ich denke, bis zur sechsten Klasse, bis Anfang der AHS.

R: Hat Ihr Ehemann einen Beruf erlernt?

BF1: Ja, er ist Schweißer. Er kann auch Metall gießen. Er kennt sich auch etwas in der Bau-Branche aus.

R: Haben Sie eine Schul- bzw. Berufsausbildung?

BF1: Mein Vater hat es mir leider nicht erlaubt. Aber ich bin Schneiderin.

R: Haben Sie diesen Beruf erlernt oder selbst angelernt?

BF1: Ich habe es nicht offiziell gelernt. Ich habe kein Zeugnis. Aber ich habe es gelernt.

R an RV: Haben Sie Fragen an die BF1?

R: Nein.

Er gibt auch keine Stellungnahme ab.

BF1 verlässt um 09:50 Uhr den Verhandlungssaal und BF2 betritt um 09:50 Uhr den Verhandlungssaal.

R: Wie ist Ihr Name? Bitte schreiben Sie diesen auf.

BF2: Ich heiße XXXX.

R: Wo sind Sie geboren? Geben Sie die genaue Adresse an.

BF2: Im Dorf XXXX, Bezirk XXXX.

R: Haben Sie an der von Ihnen jetzt angegeben Adresse alleine gelebt?

BF2: Nein, mit meinen Eltern und meinem Bruder.

R: Wie geht es Ihren Eltern und Ihrem Bruder?

BF2: Meine Eltern sind schon gestorben. Von meinem Bruder habe ich seit vier Monaten keine Ahnung. Ich war nur bis zum siebten oder achten Lebensjahr an dieser Adresse.

R: Wo hat Ihr Bruder zuletzt gelebt, als Sie den letzten Kontakt zu ihm hatten?

BF2: Er war im Iran, in der XXXX.

R: Warum ist der Kontakt zu Ihrem Bruder abgerissen?

BF2: Als ich vor vier Monaten meinen Bruder angerufen habe, hat er gesagt, er hat vor, den Iran zu verlassen. Ich habe nur eine Telefonnummer von ihm und unter dieser Telefonnummer erreiche ich ihn nicht. Mein Onkel mütterlicherseits lebt auch in XXXX. Ich wollte Informationen von meinem Onkel über meinen Bruder haben. Er hat mir gesagt, dass mein Bruder zu ihm gekommen ist und sich verabschiedet hat. Der Iran sei für ihn nicht mehr sicher. Ab diesem Zeitpunkt weiß auch mein Onkel von meinem Bruder nichts mehr.

R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt. Geben Sie bitte chronologisch an, in welchen Städten, Dörfern Sie in welchem Zeitraum gelebt haben.

BF2: Ich war in Afghanistan in diesem Dorf, wo von ich gesprochen habe. Nachdem mein Vater gestorben ist, bin ich mit meinem Bruder und meiner Mutter in den Iran gegangen.

R: Haben Sie jemals an einer anderen, als der von Ihnen angegeben Adresse in Afghanistan gelebt?

BF2: Nein.

R: Ihre Frau hat vorher gesagt, dass Sie einmal vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt wären?

BF2: Ja, das stimmt. In der Zeit, in der ich im Iran gelebt habe, waren meine Dokumente "zu Ende".

R: Welche Dokumente waren das?

BF2: Es waren Flüchtlingsdokumente. Diese musste ich jedes Jahr verlängern.

R: Warum sind Sie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF2: Die Karte war nicht mehr gültig. Der iranische Staat hat sie nicht mehr verlängert. Soll ich sagen, warum die Karte nicht mehr gültig war?

R wiederholt die Frage.

BF2: Weil ich dann nichts mehr gehabt habe. Ich habe keine Dokumente mehr gehabt. Ich habe dort drei Jahre versteckt gelebt. Letztendlich hat mich die Polizei erwischt und mich nach Afghanistan abgeschoben.

R: Wo haben Sie sich aufgehalten, als Sie nach Afghanistan abgeschoben wurden?

BF2: In der Provinz XXXX.

R: Wo genau?

BF2: Es hat XXXX geheißen.

R: Wie lange haben Sie sich in diesem Ort aufgehalten?

BF2: Vier oder fünf Tagen.

R: Was haben Sie nach diesen vier oder fünf Tagen gemacht?

BF2: In dieser Zeit habe ich einen Schlepper gefunden, damit er mich wieder in den Iran bringt.

R: Wieso sind Sie nicht länger in XXXX geblieben?

BF2: Ich war in Eile, weil meine Familie im Iran war. Ich habe in Afghanistan auch Feinde gehabt.

R: Hätten Sie in XXXX länger bleiben können?

BF2: Nein.

R: Warum nicht?

BF2: Meine Familie war im XXXX und ich habe auch wegen den Feinden Angst gehabt. Diese vier oder fünf Tage musste ich bleiben. Ich wollte diese vier oder fünf Tage nicht bleiben.

R: Hätten Sie an einem anderen Ort in Afghanistan bleiben können?

BF2: Nein.

R: Warum nicht?

bF2: Ich habe schon gesagt, ich habe einen Feind gehabt. Aus dem Ort, aus dem ich komme ist dieser vom Krieg sehr mitgenommen. An diesem Ort sind die Leute die zur Hazara-Ethnie gehören werden durch Paschtunen tyrannisiert. Diese Paschtunen greifen jedes Jahr diesen Ort an. Ich muss sagen, dass dort Massaker passieren.

R: Hätten Sie nicht in einer anderen Provinz, in einem anderen Ort leben können?

BF2: Da ich Angst vor meinem Feind gehabt habe, war es mir nicht möglich, dort zu leben. Es gibt noch etwas. Ich war Jahre bzw. Jahrzehnte von diesem Ort weg. Ich habe niemanden dort. Keine Verwandte, keine Freunde.

R: Haben Sie in Afghanistan noch andere Verwandte, außerhalb Ihres Heimatdorfes?

BF2: Nein, habe ich nicht. Ich habe gehört, dass die Schwester meiner Frau in XXXX lebt. Wir wissen aber nichts von ihr.

R: Haben Sie Verwandte? Hatte Ihr Vater bzw. Ihre Mutter Geschwister?

BF2: Meine Mutter hat einen Bruder, der im XXXX lebt.

R: Haben Sie Cousins oder Cousinen?

BF2: Der Onkel mütterlicherseits der im Iran lebt hat einen Sohn und eine Tochter.

R: Wo leben diese?

BF2: Sein Sohn lebt in XXXX. Ich denke sie lebt in der Nähe von

XXXX.

R: Sind Sie verheiratet?

BF2: Ja.

R: Seit wann?

BF2: Seit 14/15 Jahren.

R: Wer hat die Ehe geschlossen?

BF2: Ein Gelehrter.

R: Wo haben sie die Ehe geschlossen?

BF2: In dem Dorf, in dem meine Frau früher gelebt hat.

R: Wie weit ist Ihr Heimatdorf in Afghanistan von dem Heimatdorf Ihrer Gattin entfernt?

BF2: Ich weiß es nicht.

R: Wie haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

bF2: Wir haben uns im Iran, durch die "Weißbärtigen" sprich Ältesten kennengelernt.

R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF2: Ich habe Ihnen schon gesagt, dass der Ort, aus dem ich stamme, durch den Krieg in Mitleidenschaft gezogen wurde. Ich kann mich nur wiederholen, dass dieser Ort von den Paschtunen, Nomaden angegriffen wird.

R: Meinen Sie damit die Kutschi?

BF2: Die Kutschi gehören auch zu den Paschtunen.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF2: Ich bin fünf Jahre in die Schule gegangen.

R: Ihre Frau hat gesagt, dass Sie Schweißer sind.

BF2: Ja, das stimmt.

R: Haben Sie den Beruf erlernt?

BF2: Nicht offiziell, aber durch die Arbeit.

R: Könnten Sie sich vorstellen in XXXX oder XXXX zu leben?

BF2: Es ist unmöglich für mich.

R: Warum?

BF2: Ich habe Feinde dort.

R: Wie haben sie im Iran Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF2: ich habe im Iran gearbeitet.

R: Als was haben Sie im Iran gearbeitet?

BF2: Es war eine Fabrik oder eine Firma, welche mit Aluminium gearbeitet hat.

R: Wollen Sie zu den mit der Ladung mitgeschickten Länderfeststellungen etwas sagen?

BF2: Es tut mir leid, ich konnte es nicht verstehen. Darüber habe ich mit ihm nicht gesprochen.

Die Verhandlung wird um 10:22 Uhr unterbrochen für eine Pause.

Die Verhandlung wird um 10:54 Uhr fortgesetzt.

R an RV: Wollen Sie zu den übermittelten Länderfeststelllungen eine Stellungnahme abgeben?

RV: Nein.

RV merkt an, dass BF2 zur Integration noch anmerken will.

BF2: Der Feind hat mich im Iran bedroht. Dieser Mann, der mich bedroht hat, hat einen ganzen Stamm in Afghanistan. Durch diese Feindschaft sind meine Familie und ich in Gefahr.

RV an BF2: Können Sie mir die Situation in Ihrer Heimatstadt schildern?

BF2: Ich habe schon gesagt, dass es Massakern gegeben hat. Besonders in meinem Ort besteht die Gefahr noch mehr. Für mich persönlich gibt es noch einen anderen Grund. Ich war jahrelang nicht dort und bin von der Kultur dort abgeschnitten. Außerdem haben wir dort keinen Menschen.

RV an BF1: Was machen Sie in Österreich?

BF1: Ich bin engagiert in gesellschaftlichen Sachen. Ich bemühe mich, mit Organisationen, die mit uns in Verbindung sind zusammenzuarbeiten. Ich will in der Nachbarschaft ein engagiertes Mitglied sein. Ich freue mich, dass meine Kinder in Sicherheit groß gezogen werden, in die Schule gehen und etwas lernen dürfen. Ich bin froh, dass es hier keine rassistischen Anfeindungen gibt. Ich will, dass die Kinder nicht extrem religiös erzogen werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Die BF 1 stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, welches sie im Alter von zwei, drei Jahren mit ihrer Familie verlassen hat und seither im Iran gelebt hat. Die Mutter und Geschwister, mit Ausnahme einer Schwester der BF 1, leben seither im Iran. Zu der in Afghanistan lebenden Schwester besteht seit frühester Kindheit kein Kontakt mehr, nachdem diese ihren Ehemann geheiratet. Seit der Ausreise aus Afghanistan ist die BF 1 nicht mehr in ihr Heimatland zurückgekehrt.

BF 2 stammt aus einem Dorf des Distriktes XXXX, wo er sich bis zu seinem siebten Lebensjahr aufgehalten hat, bevor er nach dem Tode seines Vaters mit seiner Mutter und seinem Bruder in den Iran verzog. BF 2 wurde während seines Aufenthaltes im Iran einmal nach Afghanistan abgeschoben, reiste aber unmittelbar nach einem mehrtägigen Aufenthalt in XXXX, in der Provinz XXXX, erneut illegal in den Iran ein, wo er bis zur dortigen Ausreise mit seiner Familie verblieb. Verwandte von BF 2 leben ausschließlich im Iran. Zu seinen Bruder dort bis vor vier Monaten lebenden Bruder besteht mittlerweile auch kein Kontakt mehr, als dieser den Iran verlassen hat.

BF 2 verfügt weder über eine abgeschlossene Schulausbildung noch hat er einen Beruf erlernt. Seinen Lebensunterhalt hat er durch Schweißtätigkeiten in einem Aluminiumwerk im Iran bestritten.

BF 1 und BF 2 sind unbescholten.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Asylfrage am Ende der Verhandlung vor dem BVwG am 15.02.2016 zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

1.2. Zur Lage in Afghanistan, werden die den BF 1 und BF 2 übermittelten Länderfeststellungen zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme, zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben:

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Quellen:

1. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

1.1. Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Die Sicherheitslage in XXXX war bis August 2015 sehr prekär. Die Lage hat sich bis Dezember 2015 beruhigt. Es gab weniger Anschläge. Der Grund dafür war, dass die Sicherheitskräfte und die NATO-Soldaten die Stadt XXXX noch stärker bewacht haben und die Stadt wird weiterhin mit tausenden Soldaten bewacht. Im Gegensatz zu anderen Provinzen des Landes können die Taliban in XXXX nur mehr vereinzelt Anschläge bzw. Selbstmordanschläge und Raketenabwürfe auf die ausländischen Konvois, bestimmte Konvois der Nationalarmee und ausländische Einrichtungen verüben. Diese Anschläge haben ab September 2015 fast aufgehört, aber seit Dezember 2015 bis dato kommt es wieder zu vereinzelten Anschlägen, wie zum Beispiel der Anschlag auf die Spanische Botschaft in der Stadt XXXX und zu weiteren 3 schweren Anschlägen auf ein Restaurant, welches von Ausländern besucht wurde und auf einen Konvoi eines deutschen Generals. Die Anschläge gelten hauptsächlich für die ausländischen Konvois und Einrichtungen und auch für die afghanischen Sicherheitskräfte und auch für manche Regierungseinrichtungen. Bei diesen Anschlägen kommen auch zivile Personen, die zufällig am Tatort anwesend sind, ums Leben. In XXXX versuchen die Taliban kaum die einzelnen Zivilpersonen zu verfolgen, da auf Grund der schwer bewachten Lage der Stadt die Taliban ihre Kräfte nur mehr für die Anschläge auf die Ausländer und die Regierungseinrichtungen konzentrieren. Außerdem kommt es vereinzelt vor, dass die Taliban auf bestimmte Politiker, Journalisten und Offiziere, die mit ihnen verfeindet sind oder sie öffentlich kritisieren, Anschläge verüben.

Betreffend die Versorgungslage in Afghanistan möchte ich darauf hinweisen, dass sie weiterhin prekär ist, außer für jene Personen, die Familienrückhalt und genügend Kapital haben. Diese Personen können in Städten wie XXXX und XXXX abwechselnd leben. In Afghanistan ist der Geldverkehr zwischen den Städten fließend möglich und man kann ohne bürokratische Probleme das Geld zwischen den Städten und auch ins Ausland und wieder nach Afghanistan transferieren.

Expertsie Dr. Rasuly, länderkundlicher Sachverständiger für Afghanistan vom 19.01.2016

Quellen:

Sicherheitslage XXXX

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz XXXX, 312 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

XXXX ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz XXXX zählen: XXXX, XXXX. XXXX liegen im Osten der Provinz XXXX im Westen und Nordwesten, XXXX im Süden und Südwesten, sowie die Provinz XXXX. Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 596.287 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Die Sicherheitslage hat sich seit dem Jahr 2007 aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen wie XXXX, verschlechtert. Die Provinz wird strategisch als wichtig genug erachtet, um eine reduzierte Präsenz der USA nach 2014 zu rechtfertigen. Seit dem Jahr 2010 kämpfen die Hezb-e Islami und die Taliban im Distrikt XXXX, und trotz Unterstützung durch afghanische Sicherheitskräfte ist es der Hezb-e Islami nicht gelungen die Taliban einzudämmen. Die ALP (Afghan Local Police) war mit ethnischen und politischen Herausforderungen, sowie unzureichenden Sicherheitsüberprüfungen und mangelnder Verantwortlichkeit konfrontiert. Dies war der Grund für die Entlassung von 258 Mitglieder der ALP im März 2012. Seitdem scheint es Verbesserungen zu geben, da Korruption und Kriminalität innerhalb der ALP vermehrt thematisiert wird. Des Weiteren kommt es auch aufgrund der saisonbedingten Migration der Kuchi - deren Reihen zunehmend von Aufständischen infiltriert sind - zu zusätzlichen Spannungen und Gewalt in den Hazara-Gebieten, wie z.B. in XXXX und im nördlichen XXXX (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Unterschiedliche Aufständischengruppen, inklusive der Taliban, operieren in manchen Gegenden der Provinz (Press TV 7.9.2015).

In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Press TV 7.9.2015; Press TV 28.10.2015; vgl. IHS Jane¿s 360 28.6.2015; Pajhwok 4.4.2015).

Quellen:

Sicherheitslage XXXX

XXXX liegt im XXXX und im Norden der XXXX. Die Provinz hat sieben administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt XXXX zählt: XXXX

Die Provinz XXXX liegt im Zentrum von Afghanistan inmitten des zentralen Hochlands (USIP 24.8.2013). Die Provinz verfügt über ein starkes Sicherheitswesen (Pajhwok 27.8.2013). UN OCHA schätzt die Bevölkerungszahl der Provinz auf 447.218 (UN OCHA 26.8.2015). Es wird geschätzt, dass 65% der Bevölkerung unter 20 Jahre alt sind (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Der Großteil der Bevölkerung sind Hazara (70%), Tadschiken machen 20% und Pashtunen 5% aus (Pajhwok o. D.ad; vgl. Vertrauliche Quelle 15.9.2015). 90% der Bevölkerung fühlen sich dem schiitischen Islam zugehörig (Pajhwok o.D.ad).

Die Provinz XXXX ist bekannt als eine der sichersten und eine der liberalsten Regionen (The Guardian 28.10.2015; vgl. LA Times 8.10.2015). In dieser Provinz wurden wenige sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Khaama Press 1.6.2015).

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

5. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. Tötungen, Angriffe und Schikanierung von Personen, die angeblich die moralischen Grundsätze der Taliban verletzen, ereignen sich in Gebieten, die sich unter der vollständigen oder teilweisen tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befinden, sowie auch in anderen Gebieten. Zu den Opfern derartiger Angriffe gehören Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler sowie Profi- und Amateur-

Sportler und - Sportlerinnen. Weiterhin gehören zu den Opfern Personen, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Verhaltensweisen stattfinden, die gemäß den Vorstellungen der Taliban islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzen, wie zum Beispiel

Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban wurden außerdem Personen und Gemeinschaften bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht. UNHCR ist auf Grundlage der oben dargestellten Lage der Ansicht, dass - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion und/oder zugeschriebenen politischen Überzeugung besteht.

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) 6. August 2013

6. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:

siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

7. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).

Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).

Flüchtlinge in Afghanistan:

Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).

Quellen:

8. Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

9. Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Quellen:

10. Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und der vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zu den BF ergeben sich aus der Erstbefragung und ihren Ausführungen in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben der BF. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich der Herkunftsorte, deren Aufenthaltes im Iran, deren Wohnorte seither, ihrer beruflichen Tätigkeit und sozialen bzw. familiären Verhältnisse. Die Feststellung darüber, dass sie unbescholten sind, basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie auf das von dem in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen erstattete landeskundliche Gutachten. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.2.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.3. Zum Erkenntnis über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. -einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. -der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. -der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz XXXX des BF 2 seit dem Jahr XXXX aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen wie XXXX, verschlechtert hat. Seit dem Jahr XXXX kämpfen die Hezb-e Islami und die Taliban im Distrikt XXXX. Trotz Unterstützung durch afghanische Sicherheitskräfte ist es der Hezb-e Islami allerdings nicht gelungen die Taliban dort einzudämmen. Wenngleich die Sicherheitslage des Geburtsortes der BF 1 im Vergleich zur Heimatprovinz des BF 2 als stabiler eingestuft werden kann, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich die BF 1 seit ihrem ersten Lebensjahr mit ihren Familienangehörigen ausschließlich im Iran aufgehalten hat, keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Afghanistan unterhält und auch BF 2 zu diesem Gebiet keine sozialen Anknüpfungspunkte hegt. Ebenso besteht zu der im Zeitpunkt der Ausreise der BF 1 aus Afghanistan in XXXX verbliebenen Schwester seit deren Hochzeit kein Kontakt mehr.

Hinzu kommt, dass die Eltern des BF 2 bereits verstorben sind und der Kontakt zu seinem einzigen bisher im Iran lebenden Bruder abgerissen ist. Abgesehen davon, dass der BF 2 nicht über den aktuellen Aufenthaltsort seines Bruders informiert ist, kann von diesem keine Unterstützung des BF 2 und seiner Familienangehörigen (BF 1, BF 3, BF 4) angenommen werden, sodass diese auch, zumindest in der Anfangsphase des Aufbaues einer neuen Existenz in Afghanistan, auf kein funktionierendes soziales Netz zurückgreifen könnte. Hinzu kommt, dass BF 1 über keine Schul-, und Berufsausbildung verfügt und BF 2 im Iran nur einige Klassen Schule besucht hat und mit Tätigkeiten als Anlernling in einem Aluminiumwerk den Lebensunterhalt für die Familie bestritten hat. Insofern ist unter Berücksichtigung der Länderberichte in einer derartigen Situation davon auszugehen, dass BF2 Probleme haben könnte sich für seine Familie (BF 1, BF 3 und BF 4) eine das Überleben sichernde Existenz aufzubauen.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführern betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Insofern war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.2.3. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Zweitbis Viertbeschwerdeführer:

3.2.3.1. Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer

Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,

Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,

zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,

gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 i.d.g.F. sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2.3.2. Der Zweitbeschwerdeführerin ist als Vater der ledigen Dritt- und Viert beschwerdeführerinnen und als Ehegatte der unbescholtenen Erstbeschwerdeführein deren Familienangehörige i.S.d.

§ 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da dem Zweitbeschwerdeführer - wie oben dargelegt - der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch der Erstbeschwerdeführerin und dem Dritt-, bzw. Viertbeschwerdeführer, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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