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W121 2125306-1•BVwG W121 2125306-1
W121 2125306-1Federal Administrative CourtOct 27, 2016
Arbeitslosengeld, Ausbildung, Einstellung, Geltendmachung,<br/>Zurückziehung
W121 2125306-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX , und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I Nr. 33/2013 idgF., hinsichtlich des 1. Spruchpunktes des Bescheides vom XXXX , mit welchem gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG festgestellt wurde, dass als Tag der Geltendmachung der XXXX gilt, wegen Teil-Zurückziehung der Beschwerde, den 1. Spruchpunkt betreffend, eingestellt.
B)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 21 Abs. 1 erster Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz hinsichtlich des 2. Spruchpunktes des Bescheides vom XXXX stattgegeben und der Bescheid behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit erfüllt.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am XXXX mit Geltung XXXX Arbeitslosengeld bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX beantragt. Zuletzt war der Beschwerdeführer als XXXX vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers.
Der Beschwerdeführer absolvierte seit XXXX eine Ausbildung zum XXXX . Seit XXXX absolvierte er ein Praktikum bei der XXXX .
Als Frist für die Abgabe des Antragsformulars wurde vom AMS der XXXX festgesetzt. Tatsächlich wurde das Antragsformular erst am XXXX beim AMS eingebracht.
Die Frage im Antragsformular, ob sich der Beschwerdeführer in Ausbildung befindet, wurde von ihm mit dem Zusatz "Praktikum ausbild. Zum XXXX " bejaht.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der Behörde zur Versäumung der Rückgabefrist befragt und gab dazu an, den Termin vergessen zu haben. Er erklärte weiters, dass er das Praktikum von Montag bis Donnerstag mache und einen Praktikumsnachweis am XXXX um XXXX Uhr nachbringen werde.
In der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX gab der Beschwerdeführer an, eine praktische Ausbildung ("kein Dienstverhältnis") zum XXXX bei der XXXX zu machen. Das Ausmaß der Ausbildung würde, nach wöchentlicher Einteilung, XXXX Stunden pro Woche (Montag bis Freitag) betragen. Die Ausbildung würde voraussichtlich am XXXX abgeschlossen werden. Da er keine Praktikumsbestätigung vorgelegt hat wurde er dazu noch einmal aufgefordert, wobei als notwendige Bestandteile dieser Bestätigung
Mit Schreiben vom XXXX bestätigt das AMS den Eingang der Praktikumsbestätigung. In gleichem Schreiben wird der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung des Kursinstitutes, bei dem er die Ausbildung absolvierte vorzulegen und wurde dazu eine Frist bis XXXX gesetzt. In dieser Bestätigung müsse auch der zeitliche Aufwand für diese Ausbildung angegeben werden.
Aus der von der XXXX ausgestellten und mit XXXX datierten Bestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit XXXX bis voraussichtlich XXXX ein unentgeltliches Praktikum im Ausmaß von XXXX Wochenstunden absolviert.
Am XXXX hat der Beschwerdeführer niederschriftlich unter anderem angegeben, dass die Ausbildung normalerweise im XXXX abgeschlossen worden wäre. Durch den Konkurs des Schulungsinstituts musste er aber sein Pflichtpraktikum beenden und konnte es erst wieder aufnehmen, nachdem er bei einem anderen Kursinstitut angemeldet wurde. Die Ausbildung würde er im XXXX beenden. Unterlagen der beiden Kursinstitute, Bestätigung Praktikum, Stundenlisten hat er vorgelegt. Er gibt zudem an, dass er nach Beendigung des Praktikums keinen Unterricht mehr habe, da er bereits alle Vorprüfungen absolviert habe. Er weist weiters darauf hin, dass er die Ausbildung neben seiner Berufstätigkeit auf eigene Kosten absolviert habe.
Mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde unter Spruchpunkt 1 festgestellt, dass gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG der Tag der Geltendmachung der XXXX sei. Ab XXXX bestünde gemäß Spruchpunkt 2 gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass kein triftiger Grund für die Versäumung der Rückgabefrist des Antrages vorliegen würde und daher der XXXX als Datum der Geltendmachung anzusehen sei. Außerdem absolviert der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausbildung zum XXXX ein Praktikum im Ausmaß von XXXX Wochenstunden und würde aufgrund des zeitlichen Ausmaßes dieses Praktikums der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Andrea Willmitzer, fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Zum Tag der Geltendmachung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Antragsformular aufgrund eines Versehens des Beschwerdeführers erst am XXXX bei der Geschäftsstelle eingebracht wurde. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Frist per XXXX einzuhalten gehabt hätte und das Arbeitslosengeld ab XXXX nur dann erhalten hätte, wenn das Antragsformular bis zum festgesetzten Termin eingebracht wird.
Zur mangelnden Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den vorgelegten Stundenlisten der XXXX , bei welcher er das Pflichtpraktikum absolviere, ersichtlich sei, dass die Stunden nicht den ganzen Tag dauern, sondern in der Regel entweder vormittags oder nachmittags stattfinden. Der Beschwerdeführer könne sich die Stunden frei einteilen, so dass es ihm - wie bereits früher - jedenfalls möglich sei, zumindest XXXX Stunden zu arbeiten, ohne die Arbeitsleistung bei einer Beschäftigung zu beeinträchtigen. Dies habe er auch bereits bisher bewiesen.
Es könne nicht sein, dass er durch das unentgeltliche Pflichtpraktikum von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen würde. Würde er seine Ausbildung jetzt abbrechen, würde er die Voraussetzungen nach dem AlVG erfüllen. Das würde sowohl der Intention des Gesetzgebers als auch seiner persönlichen Einstellung widersprechen. Er würde durch das unentgeltliche Pflichtpraktikum und durch die Zusatzausbildung, die er auf eigene Kosten absolviere, regelrecht "bestraft" im Vergleich zu jenen Personen, welche keine Ausbildung machen und somit iSd § 7 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Das würde sowohl den Grundsätzen des AlVG als auch dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Letztlich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bereits bisher bewiesen habe, dass er sowohl berufstätig sein kann, als auch dieses Ausbildung absolvieren könne.
Es erging in der Folge eine mit XXXX datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Zum Tag der Geltendmachung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Versäumung des Rückgabetermins angegeben habe, diesen Termin vergessen zu haben. Dies sei kein triftiger Grund für die Versäumung des Rückgabetermins, weshalb als Tag der Geltendmachung der XXXX , also der Tag, an dem der Beschwerdeführer den Antrag persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben habe, festgestellt wird.
Zur Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit wird nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß einem EDV-Texteintrag vom XXXX angegeben habe, den Antrag verspätet eingebracht zu haben, weil er von Montag bis Donnerstag wegen seines Vollzeitpraktikums keine Zeit dazu gehabt hätte. Es wird zudem auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom XXXX verwiesen, in der er angegeben habe, eine praktische Ausbildung im Ausmaß von XXXX Stunden pro Woche nach wöchentlicher Einteilung zu absolvieren. Hingewiesen wird auf die Bestätigung der XXXX vom XXXX in der das Ausmaß des Praktikums mit XXXX Wochenstunden angegeben wird.
Insbesondere aus den vorgelegten Stundenlisten gehe nach Ansicht der Behörde hervor, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX jeweils von Montag bis Donnerstag durchschnittlich von XXXX bis XXXX Uhr (d.h. XXXX Stunden) sein Pflichtpraktikum absolviert habe. Das würde bedeuten, dass er lediglich am Freitag und am Wochenende dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde.
Da der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 7 AlVG mangels Sorgepflichten dem Arbeitsmarkt mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens XXXX Stunden zur Verfügung stehen müsse, sei aufgrund seiner Praktikumszeiten ersichtlich, dass er sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im erforderlichen Zeitausmaß von XXXX Wochenstunden nicht bereithalten würde und somit gemäß § 7 AlVG der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen würde. Diese Beurteilung würde sich auch unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Arbeitszeiten ergeben.
Es wird weiters darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom XXXX bis XXXX als XXXX vollversichert beschäftigt gewesen sei und die Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von XXXX bis XXXX Uhr gewesen seien. Im Betrieb wäre weder am Samstag noch am Sonntag gearbeitet worden. Generell würde im XXXX in XXXX am Wochenende nur in Ausnahmefällen gearbeitet werden, so dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt lediglich am Freitag zur Verfügung stehen würde.
Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass Praktikum absolvieren zu müssen, um seine Ausbildung im XXXX beenden zu können. Aus seinem gesamten Vorbringen ginge hervor, dass er nicht an der Aufnahme einer zugewiesenen Beschäftigung interessiert sei, sondern daran, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen.
Damit sei die Verfügbarkeit als Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes ab XXXX nicht gegeben. Diese Voraussetzung sei nur dann erfüllt, wenn ein Arbeitsloser bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht daran gehindert ist.
Abschließend wird festgehalten, dass sich das Fehlen der Verfügbarkeit aus Umständen ergibt, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Verfügbarkeit sei nur dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (VwGH 22.2.2012, 2011/08/0050).
Fristgerecht hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht, in dem im Wesentlichen die Beschwerdegründe wiederholt werden.
In der Folge wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt.
Am XXXX hat vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der neben der Vorsitzenden Richterin und den beiden Laienrichtern, der Beschwerdeführer, dessen anwaltliche Vertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat.
Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer das Antragsformular erst am XXXX beim AMS abgegeben habe, teilt er mit, den Termin am XXXX leider verschwitzt zu haben.
Daraufhin gibt die Vertreterin des Beschwerdeführers bekannt, dass die Beschwerde gegen den 1. Spruchpunkt des Bescheides vom XXXX , mit welchem gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG festgestellt wurde, dass als Tag der Geltendmachung der XXXX gilt, zurückgezogen wird.
Der Beschwerdeführer führt in der Folge aus, dass er neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als XXXX nebenberuflich und auf eigene Kosten das Praktikum gemacht habe. Er habe es auch in seinem Urlaub gemacht. Im XXXX sei er von der Arbeitsleistung freigestellt gewesen. Er wusste, dass er für das AMS XXXX Stunden verfügbar sein müsse. Er habe auch gesagt, dass er flexibel wäre und es sich ausgehen würde, nebenbei das Praktikum zu machen.
Auf die Frage, ob er die Praktikumsstunden reduzieren hätte können, gibt der Beschwerdeführer an, dass er es sich anders hätte einteilen können. Es wäre auch möglich gewesen, nur zwei Stunden Praktikum am Tag zu machen. Es sei aber effizienter gewesen, mehr Praktikumsstunden zu machen, um schneller mit der Ausbildung fertig zu werden.
Die Frage, ob er dies dem AMS auch so gesagt habe, wird vom Beschwerdeführer bejaht. Er habe seinem Berater immer gesagt, dass er flexibel wäre.
Auf die Frage, ob er ein Zeitlimit für die Ausbildung habe, gibt der Beschwerdeführer an, dass er noch zwei Jahre Zeit für die Beendigung des Praktikums hätte.
Der Vertreter der belangten Behörde bestreitet, dass der Beschwerdeführer gesagt hätte, dass er flexibel gewesen sei. Er habe in der Niederschrift am XXXX angegeben, dass das zeitliche Ausmaß der Ausbildung XXXX Stunden/Woche betragen würde. In der Bestätigung der XXXX sei ein Ausmaß von XXXX Stunden genannt. Auch in der Niederschrift vom XXXX habe der Beschwerdeführer von seiner angeblichen Flexibilität nichts mitgeteilt. Aus den Stundenlisten ginge überdies hervor, dass der Beschwerdeführer von Montag bis Donnerstag XXXX Stunden Praktikum täglich absolviert habe. Zur Aussage des Beschwerdeführers, er hätte auch nur ein oder zwei Stunden Praktikum machen können, beruft sich das AMS auf die Unterlagen, wonach er bis XXXX je acht Stunden von Montag bis Donnerstag absolviert hat und stellt die Frage, wie der Beschwerdeführer noch einer Arbeit hätte nachgehen können.
Auf die Frage, ob sich das AMS im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung mit der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er könne sich die Stunden frei einteilen und es sei ihm möglich XXXX Stunden zu arbeiten, auseinandergesetzt habe, verweist das AMS darauf, dass zu diesem Zeitpunkt die Stundenlisten bereits vorgelegen seien. Aufgrund dieser Aufzeichnungen sei keine Flexibilität zu erwarten gewesen. Eine Rücksprache beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe ergeben, dass dieser von Montag bis Freitag normal gearbeitet habe. In XXXX sei es nicht üblich, dass XXXX am Wochenende arbeiten.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers führt in der Folge aus, dass aus den Stundenlisten ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer einen Tag pro Woche Urlaub genommen hat und dann acht bis XXXX Stunden Praktikum gemacht habe. An den anderen Tagen habe er nur ein bis zwei Praktikumsstunden absolviert, jedenfalls so, wie es sich mit seiner Arbeit vereinbaren ließ. Während seiner Freistellung im XXXX konnte er täglich XXXX bis zehn Stunden Praktikum absolvieren.
Das AMS stimmt dem insoweit zu, als es logisch und nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX das Praktikum mit einem geringeren Zeitausmaß absolviert hat. Das AMS äußert die Vermutung, dass es dem Beschwerdeführer zu viel geworden sei und er deshalb gekündigt wurde.
Auf den Hinweis, dass aus den Stundenlisten zwar die Dauer des Praktikums pro Tag ersichtlich sei, nicht jedoch welche Möglichkeiten der Flexibilität es gegeben hätte, führt das AMS aus, dass es aufgrund der Unterlagen klar sei, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Dienstverhältnisses daran interessiert war, das Praktikum zu beenden, nicht aber an der Aufnahme eines vollversicherten Dienstverhältnisses. Dies würde durch die vorgelegten Stundenlisten dargelegt.
Die Erhöhung des Ausmaßes der Praktikumsstunden ab der Freistellung sei für das AMS kein Indiz für die Flexibilität. Dies sei nur eine Vermutung. Wahrscheinlich sei es nicht mehr gegangen, das Praktikum und den Beruf gemeinsam zu machen.
Die Frage, ob das AMS mit der XXXX Kontakt aufgenommen habe, um nachzufragen, ob der Beschwerdeführer bei der Stundenaufteilung des Praktikums flexibel sei, wird vom AMS unter Hinweis auf die vorhandenen Unterlagen verneint.
Selbst dann, wenn die XXXX bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer das Ausmaß der Stunden reduzieren hätte können, wäre es für das AMS unter Hinweis auf die Stundenlisten schwer möglich, seine Annahme der mangelnden Verfügbarkeit zu revidieren. Man könne im Nachhinein keine Verfügbarkeit feststellen, wenn ein Faktum feststeht, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht verfügbar war. Generell wird vom AMS in Zweifel gezogen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Flexibilitätsmöglichkeit gegeben war. Es gab vom Beschwerdeführer immer nur die Antwort, dass er nur am Freitag zum AMS kommen könne.
Dies wird vom Beschwerdeführer mit seinem Praktikum begründet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Akteninhalts und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am XXXX mit Geltung XXXX bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX Arbeitslosengeld beantragt hat. Als Frist für die Rückgabe des Antragsformulars wurde der XXXX festgesetzt. Tatsächlich wurde das Antragsformular vom Beschwerdeführer erst am XXXX beim AMS eingebracht. Niederschriftlich gab der Beschwerdeführer am XXXX zur Fristversäumnis an, er habe den Termin vergessen. In seiner Beschwerde vom XXXX wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Antragsformular aufgrund eines Versehens des Beschwerdeführers erst am XXXX beim AMS eingebracht wurde.
In der mündlichen Verhandlung am XXXX teilt die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Beschwerde gegen den 1. Spruchpunkt des Bescheides vom XXXX , mit welchem gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG festgestellt wurde, dass als Tag der Geltendmachung der XXXX gilt, zurückgezogen wird.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer seit XXXX eine Ausbildung zum XXXX absolviert. Bei der XXXX absolvierte er ab XXXX ein unentgeltliches Praktikum. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom XXXX bis XXXX als XXXX im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung. Er hat die Ausbildung somit nebenberuflich auf eigene Kosten betrieben.
Aus den im Akt einliegenden Stundenlisten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen XXXX und XXXX durchschnittlich ca XXXX Stunden/Woche an Praktikumsstunden geleistet hat. Es ist weiters ersichtlich, dass diese überwiegend zwischen XXXX Uhr und XXXX Uhr gelagert waren. Es besteht kein Zweifel, dass er diese Praktikumsstunden nach Beendigung seiner regulären Beschäftigungszeit absolviert hat. Dies stimmt mit Darstellung der Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung überein, wonach er an jenen vereinzelten Tagen, an denen ein höheres Ausmaß an Praktikumsstunden ersichtlich ist, dafür einen Urlaubstag genommen hat und das Praktikum so absolvierte, wie es sich mit seiner Arbeit vereinbaren ließ. Dass er somit das Praktikum neben seiner Berufstätigkeit absolviert hat, wird auch vom Vertreter des AMS in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im XXXX von der Arbeitsleistung freigestellt wurde und ist aus den Stundenlisten ersichtlich, dass er ab ca. Mitte XXXX an ca. XXXX /Woche überwiegend XXXX bis XXXX Stunden Praktikum absolviert hat. Die vorliegenden Stundenlisten enden am XXXX .
Festgestellt wird, dass die XXXX mit Schreiben vom XXXX bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer ein Praktikum im Ausmaß von XXXX Wochenstunden absolviert.
Festgestellt wird, dass das der Beschwerdeführer zwei Jahre Zeit für die Beendigung des Praktikums gehabt hätte.
Das Praktikum hat jedoch bereits am XXXX geendet.
Die Voraussetzung des § 7 Abs 8 AlVG (eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung) liegen nicht vor.
Seit XXXX steht der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis.
Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.
Als strittig erweist sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer eine flexible Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich des Ausmaßes seiner Praktikumsstunden gehabt hat oder nicht.
Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Beschwerde vom XXXX vorgebracht, dass er sich die Stunden frei einteilen könne und es ihm - wie bereits zuvor - möglich sei, jedenfalls XXXX Stunden zu arbeiten. Dieses Vorbringen hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft wiederholt und angegeben, dass er die täglichen Praktikumsstunden durchaus auf zwei Stunden täglich reduzieren hätte können. Dies würde in etwa dem unbestrittenen Ausmaß der Praktikumsstunden während seiner Beschäftigungszeit entsprechen. Aus den vorliegenden Stundenlisten ist ersichtlich, dass erst ab dem Zeitpunkt der Dienstfreistellung das Praktikum ausgedehnt und die Stunden auf ein Ausmaß angehoben wurden, welches Zweifel an der Verfügbarkeit begründet hat. Es hat sich für den erkennenden Senat aber kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass aufgrund faktischer oder rechtlicher Bindungen eine jederzeitige Reduktion auf ein Ausmaß, das der davor liegenden Beschäftigungszeit entsprochen hätte, nicht möglich gewesen wäre. Insofern werden die Stundenlisten als Indiz dafür gewertet, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Flexibilität der Stundeneinteilung tatsächlich vorgelegen ist.
Dem Vertreter der belangten Behörde ist es nicht gelungen, Zweifel am Vorliegen dieser Gestaltungsmöglichkeit hervorzurufen. Das AMS bestreitet zwar, dass es diese Gestaltungsmöglichkeit gegeben hätte, ohne dazu aber ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Es wird zur Stützung dieser Ansicht lediglich auf die Stundenlisten verwiesen und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ab der Dienstfreistellung tatsächlich ca. XXXX Stunden Praktikum/Woche absolviert hat, der Schluss gezogen, dass er nicht verfügbar gewesen wäre. Im Ergebnis wird damit aus den faktisch geleisteten Stunden abgeleitet, dass eine Reduktion der Stunden gar nicht möglich gewesen wäre. Diesem Rückschluss kann aber nicht gefolgt werden.
Soweit sich das AMS auf die Niederschrift vom XXXX beruft, ist darauf zu verweisen, dass er das wöchentliche Ausmaß von XXXX Stunden mit dem Zusatz "nach wöchentlicher Einteilung" versehen hat. Damit hat er nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass das Stundenausmaß variabel (eben von der Einteilung abhängig) ist. Der erkennende Senat interpretiert den Hinweis des Beschwerdeführers auf "die Einteilung" im Sinne seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde so, dass er es sich selbst hätte einteilen können.
Das AMS gibt in der mündlichen Verhandlung zu verstehen, dass selbst dann, wenn der Praktikumsgeber die vom Beschwerdeführer behauptete freie Gestaltungsmöglichkeit bestätigt hätte, es aufgrund der tatsächlich geleisteten Stunden an der Verneinung der Verfügbarkeit festhalten würde. Aus diesem Grund sei auch kein Kontakt mit der XXXX aufgenommen worden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
A) Rechtsgrundlagen
§ 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt hat und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, an Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens-und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens XXXX Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zum 1. Spruchpunkt "Tag der Geltendmachung"
Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung am XXXX erklärt, die Beschwerde gegen den 1. Spruchpunkt des Bescheides vom XXXX , mit welchem gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG festgestellt wurde, dass als Tag der Geltendmachung der XXXX gilt, zurückgezogen wird.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.
Damit ist einer Sachentscheidung hinsichtlich des 1. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides insoweit die Grundlage entzogen, weshalb die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens zum 1. Spruchpunkt auszusprechen war. Als Tag der Geltendmachung gilt somit der XXXX .
Zum 2. Spruchpunkt "Verfügbarkeit"
Der Beschwerdeführer begehrt somit die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem XXXX .
Die belangte Behörde vertritt dazu die Auffassung, dass dieser Anspruch gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht besteht.
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG kann eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Verfügbarkeit im engeren Sinn).
Gemäß § 7 Abs. 7 1. Satz AlVG gilt als eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens XXXX Stunden.
Eine Person hält sich nur dann zur Aufnahme und Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung bereit, wenn sie in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (z.B: Erwerbstätigkeit, Ausbildung, ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist.
Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bindungen ausgeübt werden kann (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Erl zu § 7 AlVG).
Zur Ausübung eines Volontariats hat der VwGH entschieden, dass Verfügbarkeit dann gegeben ist, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (VwGH 1.6.1999, 97/08/0443). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer angegeben, jederzeit verfügbar gewesen zu sein, weil es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, seine Tätigkeit im Institut abzubrechen und in eine entsprechende Erwerbstätigkeit einzutreten. Unbestritten war, dass der Beschwerdeführer täglich einer Tätigkeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr nachgegangen ist. Eine rechtliche Bindung des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht lag aber nicht vor. Es waren auch keine objektiven Umstände erkennbar, die der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit entgegengestanden wären. Die von ihm aufgrund des Volontärvertrages ausgeübte Betätigung hinderte ihn in keiner Weise, daneben eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufzunehmen, weshalb vom VwGH Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG bejaht wurde.
Wird dieses Erkenntnis auf den vorliegenden Fall bezogen, ist daher zu fragen, ob der Beschwerdeführer aufgrund rechtlicher oder faktischer Bindungen daran gehindert gewesen wäre, jederzeit eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs 7 AlVG mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens XXXX Wochenstunden anzutreten.
Dass der Beschwerdeführer rechtlich gebunden wäre, die von ihm geleisteten Praktikumsstunden im Ausmaß von ca. XXXX Stunden/Woche zu absolvieren, hat die belangte Behörde weder behauptet noch festgestellt. Wie bereits in der Beweiswürdigung festgestellt, hat die belangte Behörde der Frage des Vorhandenseins von Bindungen aufgrund der Stundenlisten keine entscheidende Bedeutung beigemessen und die mangelnde Verfügbarkeit lediglich mit den tatsächlich geleisteten Praktikumsstunden begründet.
Damit ist die belangte Behörde aber nicht im Recht. Wie der VwGH im oben zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat, ist für die Beurteilung der Verfügbarkeit nicht das tatsächliche Ausmaß der Tätigkeit, sondern der Umstand relevant, ob eine jederzeitige Einschränkung der Tätigkeit möglich ist. Eine solche ist insbesondere dann nicht möglich, wenn rechtliche oder faktische Bindungen bestehen, die erst beseitigt werden müssten.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund von rechtlichen Bindungen im Verhältnis zum Praktikumsgeber oder aufgrund von faktischen Bindungen nicht in der Lage gewesen wäre, das Ausmaß der Praktikumsstunden jederzeit zu reduzieren, um eine dem § 7 Abs 7 AlVG entsprechende Beschäftigung aufzunehmen, hat sich - wie bereits oben beweiswürdigend ausgeführt - im Verfahren nicht ergeben.
Dabei ist der Umstand von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seine Praktikumsstunden bis zur Freistellung von der Arbeitsleistung im XXXX in einem derart geringen Ausmaß wahrgenommen hat, dass ihm die gleichzeitige Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung tatsächlich möglich war. Dies spricht gegen eine faktische Bindung in der Art, dass ihm eine jederzeitige Rückkehr auf ein dem § 7 Abs. 7 AlVG entsprechendes Stundenausmaß nicht möglich gewesen wäre. Er hat auch glaubwürdig versichert, keinen Zeitdruck hinsichtlich der Beendigung des Praktikums zu haben, da ihm weitere zwei Jahre zur Verfügung gestanden wären. Und letztlich hat sein letztes Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung geendet, weshalb die Annahme, die gleichzeitige Ausübung von Beschäftigung und Praktikum wäre ihm (wegen der damit verbundenen Belastung) nicht mehr möglich gewesen, nicht überzeugen kann. Im Übrigen erscheint eine beruflich Aus- und Weiterbildung im Ausmaß von zwei bis drei Stunden täglich neben einer Vollzeitbeschäftigung durchaus nicht ungewöhnlich. Eine faktische Bindung, die es ihm verunmöglicht hätte, das Stundenausmaß zu reduzieren, konnte sohin nicht festgestellt werden.
Dass er sich im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses vertraglich gegenüber der XXXX verpflichtet hätte, das Praktikum zukünftig im nunmehr erhöhten zeitlichen Ausmaß zu absolvieren, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch hat sich dazu in der mündlichen Verhandlung ein Hinweis dazu ergeben. Der Beschwerdeführer betont in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er hinsichtlich des Ausmaßes der Praktikumsstunden flexibel gewesen wäre und sie sich auch so einteilen hätte können, dass er nur zwei Stunden pro Tag Praktikum absolvieren hätte können. Dies spricht gegen eine ihn bindende vertragliche Vereinbarung, die erst beseitigt hätte werden müssen, um eine entsprechende Beschäftigung aufnehmen zu können.
Schon in der Beschwerde hat er darauf hingewiesen, dass er sich die Stunden frei einteilen könne, so dass es ihm möglich sei, XXXX Stunden zu arbeiten. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch Bindungen rechtlicher oder faktischer Art, die erst beseitigt hätten werden müssen, daran gehindert gewesen wäre, die wöchentlichen Praktikumsstunden entsprechend zu reduzieren. Eine rechtliche Bindung lässt sich auch nicht aus der Bestätigung der XXXX ableiten, in der nur festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein Praktikum im Ausmaß von XXXX Wochenstunden absolviert. Diese Formulierung lässt lediglich das tatsächliche Ausmaß der Praktikumsstunden im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung per XXXX erkennen (und stimmt insofern mit den vorliegenden Stundenlisten im Wesentlichen überein). Sie besagt aber ebenso wenig wie die Stundenlisten, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die Praktikumsstunden jederzeit auf ein Ausmaß zu reduzieren, dass ihm die Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung möglich gemacht hätte. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass er das Praktikum unentgeltlich absolviert hat und kaum einen Anlass gehabt hätte, sich im laufenden Praktikum plötzlich zeitlich rechtlich zu binden.
Nach Ansicht des erkennenden Senats sind derartige Bindungen, die erst hätten beseitigt werden müssen, um eine entsprechende Beschäftigung aufzunehmen, nicht vorgelegen.
Dass vom AMS vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Flexibilität der zeitlichen Gestaltung seines Praktikums kein Kontakt mit der XXXX als Praktikumsgeber aufgenommen wurde, lässt sich nur damit erklären, dass es nach Ansicht der belangten Behörde auf das Vorhandensein einer Bindung gar nicht ankommt. Dies wird vom Vertreter der belangten Behörde insofern bestätigt, als das Unterlassen der Kontaktaufnahme mit den vorhandenen Unterlagen begründet wird. Aus den in den Stundenlisten dokumentierten Zeiten kann aber nicht geschlossen werden, dass eine Reduktion nicht möglich gewesen wäre, da sie nur Nachweis darüber liefern, in welchem zeitlichen Umfang sich der Beschwerdeführer seinem Praktikum gewidmet hat.
Das AMS wäre aber, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, selbst dann, wenn die XXXX die vom Beschwerdeführer behauptete Flexibilität bestätigt hätte aufgrund der Stundenlisten davon ausgegangen, dass die erforderliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht vorgelegen wäre.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Beendigung seines Dienstverhältnisses und der in der Folge eingetretenen Arbeitslosigkeit aus freien Stücken und ohne rechtlich oder faktisch gebunden zu sein, die Anzahl der wöchentlichen Praktikumsstunden erhöht hat, um die erforderliche Gesamtstundenanzahl schneller zu erreichen und die Ausbildung dadurch schneller abzuschließen. Diese Ausweitung der Praktikumsstunden stellt durchaus ein Indiz für die vom Beschwerdeführer behauptete Flexibilität - auch in Richtung jederzeitiger Reduktion der Stunden - dar.
Sein Interesse am baldigen Abschluss der Ausbildung ist zwar evident. Es kann dem AMS aber nicht zugestimmt werden, wenn dieses daraus den Schluss zieht, dass er keinesfalls an der Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung interessiert gewesen wäre. Einerseits geht es hierbei um die Frage der Arbeitswilligkeit, die von der hier gegenständlichen Anspruchsvoraussetzung "Verfügbarkeit" strikt zu trennen ist.
Andererseits wird das Interesse daran, wieder in den Arbeitsmarkt zurück zu kehren nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass eine Person die Phase der Arbeitslosigkeit auch nutzt, um eine Ausbildung rascher zu beenden, sofern es ihr dennoch jederzeit möglich ist, eine entsprechende Beschäftigung aufzunehmen und sie ihren Verpflichtungen gemäß § 9 AlVG nachkommt.
Zur zeitlichen Inanspruchnahme aufgrund von Pflegetätigkeiten während der Arbeitslosigkeit hat der VwGH (7.9.2011, 2008/08/0164) festgestellt, dass bei der Möglichkeit der kurzfristigen Übernahme der Pflege durch eine andere Person Verfügbarkeit zu bejahen ist. Auch die erforderliche Pflege naher Angehöriger kann die Verfügbarkeit ausschließen, wenn nicht eine andere Pflegeperson zur Verfügung steht (VwGH 16. 3.1999, 99/08/0009). Selbst in dem vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Erkenntnis (VwGH 22.2.2012, 2011/08/0050) wird die Verfügbarkeit (bei Pflegleistungen) nur dann in Frage gestellt, wenn nicht eine andere Pflegeperson zur Verfügung steht. Es ist also in Fällen der zeitlichen Inanspruchnahme entscheidend, wie schnell diese Inanspruchnahme auf ein Ausmaß reduziert werden kann, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung ermöglicht.
Nach Ansicht des erkennenden Senats macht es keinen Unterschied, ob eine Person durch Pflegetätigkeiten oder eine praktische Ausbildung zeitlich in Anspruch genommen wird. Entscheidend ist, ob eine jederzeitige Einschränkung der zeitlichen Inanspruchnahme möglich ist.
Da sich im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf ergeben haben, dass der Beschwerdeführer, nicht in der Lage gewesen wäre, kurzfristig die Anzahl der Praktikumsstunden auf ein Ausmaß zu reduzieren, wie es vor seiner Dienstfreistellung gewesen ist und er somit durch keinerlei Bindungen daran gehindert war, eine dem § 7 Abs. 7 AlVG entsprechende Beschäftigung jederzeit aufzunehmen, ist Verfügbarkeit im Sinne des § 7 AlVG gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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