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W108 2128199-1•BVwG W108 2128199-1
W108 2128199-1Federal Administrative CourtOct 27, 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, staatenlos,<br/>wohlbegründete Furcht
W108 2128199-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX, geboren: XXXX, Staatsangehörigkeit:
staatenlos, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016, Zl. 1051064500-150115395, betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder nach Österreich, wo beide mit Antrag vom 30.01.2015 um Gewährung internationalen Schutzes ersuchten (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Sie gaben an, aus Syrien, XXXX, zu stammen und legten mehrere Personaldokumente, darunter einen Auszug aus dem Familienregister für arabische palästinensische Flüchtlinge, ausgestellt vom syrischen Ministerium für Arbeit und Soziales, sowie die (am 19.08.2015 von UNRWA [United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees] im Libanon ausgestellte) Registrierungskarte ihrer Familie ("Family Record") bei UNRWA, aus der sich u.a. die Registrierung des Beschwerdeführers und die Registrierungsadresse "SYRIA" "XXXX CAMP" und die Wohnadresse "LEBANON XXXX CAMP" ergibt, im Original vor.
Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) am Tag der Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, Syrien, wo er gelebt habe, aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Das Haus seiner Familie sei in Syrien durch den Krieg zerstört worden. Zudem habe er einen Einberufungsbefehl erhalten, er wolle aber nicht kämpfen.
Mit Eingabe vom 04.02.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) teilten der Beschwerdeführer und sein Bruder mit, sie seien in Syrien geborene palästinensische Flüchtlinge, aber keine syrischen Staatsangehörigen.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.02.2016 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei Palästinenser und in der Stadt XXXX in Syrien geboren und aufgewachsen. Er habe mit seiner Familie in XXXX in einem Haus gelebt, manchmal auch im Flüchtlingslager. Das sei von der Sicherheitslage abhängig gewesen. Seine Familie halte sich aktuell im Libanon auf, wohin er mit seiner Familie im Jahr 2012 gereist sei. Im Libanon habe er im Flüchtlingslager XXXX gelebt. Im Jahr 2014 seien der Beschwerdeführer und sein Bruder für einige Wochen nach Syrien zurückgekehrt, um Dokumente zu besorgen, was aber nicht möglich gewesen sei; anschließend sei er nach Österreich ausgereist. Die Ausreise in die Türkei sei illegal erfolgt. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr 2012 verlassen, weil die Sicherheitslage kritisch gewesen sei und Krieg geherrscht habe. Es seien viele Menschen ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe das Alter für den Wehrdienst erreicht. Ihn würden Probleme erwarten, falls er nicht einrücke, deswegen habe er Syrien verlassen. Wäre er dort geblieben, wäre er zwangsrekrutiert worden. Er könne nicht mehr in den Libanon zurück, weil es verboten sei, dass Palästinenser nochmals in den Libanon einreisen, wenn sie zwischenzeitlich wieder nach Syrien zurückgekehrt seien. Er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich in ein anderes Gebiet Syriens zu begeben, weil die Palästinenser dort Flüchtlinge seien und sich nicht frei bewegen könnten und unterdrückt würden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst, entweder vom syrischen Regime in den Krieg eingezogen oder von der Gruppierung "Daesh" entführt und rekrutiert zu werden.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2016 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dahingehend ab, dass er angegeben habe, in Syrien geboren zu sein und in der Stadt XXXX als UNRWA-registrierter palästinensischer Flüchtling gelebt zu haben. Er sei eine staatenlose Person im Sinn des Art. 1 D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Er habe Syrien aufgrund der kriegsähnlichen Zustände verlassen müssen und es sei ihm nicht möglich gewesen, den Schutz von UNWRA in einem anderen Land in dessen Einsatzgebiet in Anspruch zu nehmen. Es ergebe sich daher eine "ipso facto"-Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 1 D der GFK.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides als Beweismittel u.a. die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Bestätigung der UNWRA-Registrierung" an und stellte zur Person des Beschwerdeführers dessen angegebene Identität und weiters fest, dass der Beschwerdeführer staatenlos und Palästinenser sei und in Syrien geboren und aufgewachsen sei. Zwischenzeitlich habe er für ca. zwei Jahre im Libanon gelebt habe. Seine Eltern und Geschwister würden derzeit im Flüchtlingslager im Libanon leben, nur sein Bruder befinde sich ebenfalls in Österreich im Asylverfahren. Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Syrien keine persönliche Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK zu gewärtigen habe.
Bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Palästinenser, die bei UNWRA registriert sind, führte die Behörde aus, dass palästinensische Flüchtlinge dann ipso facto die von der Richtlinie zuerkannte Flüchtlingseigenschaft genießen, wenn ihnen der Beistand von UNWRA nicht länger gewährt wird, etwa weil er aufgelöst wird oder es der Organisation unmöglich ist, die ihr übertragene Aufgabe zu erfüllen. Die Behörde gehe davon aus, dass dies auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe, da er gemeinsam mit seiner Familie in keinem Flüchtlingscamp der UNWRA in Syrien gelebt habe, weshalb im Fall des Beschwerdeführers eine "ipso facto"-Anerkennung staatenloser Flüchtlinge nach Art. 1 D GFK nicht in Betracht komme.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen falscher rechtlicher Beurteilung erhoben und - zusammengefasst - beantragt, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 1 D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Qualifikations-Richtlinie als ipso facto Flüchtling anerkannt werde. Der Argumentation der Behörde, dass dem Beschwerdeführer der Schutz nicht zu gewähren sei, da er in Syrien nicht in einem Flüchtlingscamp gewohnt habe, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem privaten Haus direkt neben dem UNWRA Camp XXXX gewohnt und die Familie ihr gesamtes Leben die Unterstützung von UNWRA erhalten habe. Bei der Schule, die der Beschwerdeführer besucht habe, handle es sich um die Schule im Flüchtlingscamp, und habe die gesamte Familie sowohl Essen als auch finanzielle Unterstützung von der Organisation erhalten sowie alle Services von UNWRA in Anspruch nehmen können. Somit sei der Beschwerdeführer unter dem Schutz von UNWRA gestanden und sei es für die Schutzgewährung irrelevant, dass die Familie nicht im Camp, sondern daneben gewohnt habe.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde als Sohn von bei UNWRA (Syrien) registrierten Palästinensern in Syrien geboren, wo er als bei UNWRA (Syrien) registrierter palästinensischer Flüchtling unter Inanspruchnahme des Schutzes und der Hilfe der Organisation mit seiner Familie aufwuchs. Er besitzt die syrische Staatsangehörigkeit nicht, sondern ist staatenlos. Der Beschwerdeführer wies seine Registrierung bei UNRWA nach. Im Jahr 2012 zog er gemeinsam mit seiner Familie in den Libanon. Gemeinsam mit seinem Bruder kehrte er im Jahr 2014 nach Syrien zurück und reiste kurze Zeit darauf nach Österreich aus, wo er den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens aufgrund der allgemeinen instabilen Situation infolge des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.
Die Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den dazu vorgelegten Urkunden, insbesondere der UNWRA Familienregistrierungskarte. Auch die belangte Behörde trat den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, zu seinen Familienangehörigen, zu seinen Lebensumständen in Syrien und zu seiner Registrierung bei UNRWA nicht entgegen, sondern ging vielmehr von diesem Sachverhalt aus. Im vorliegenden Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
3.4. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
3.4.1. Nach den Feststellungen ist der Beschwerdeführer bei UNRWA registriert, was dieser im Verfahren nachgewiesen hat.
3.4.2. Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen.
Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto" - Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).
Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z1 AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013, U674/2012).
Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägung 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.
3.4.3. Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF vorliegt und der Beschwerdeführer damit zu den unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-Richtlinie fallenden Personen gehört, die "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießen.
Dies wirft Fragen dahingehend auf, ob der Beschwerdeführer unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA steht bzw. gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" wegfiel, ohne dass die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt wurde und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliegt.
Diese Prüfung führt zu folgendem Ergebnis:
Die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, wurde bislang nicht endgültig geklärt (vgl. auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1 Abschnitt D GFK sind nur diejenigen Personen, die die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen, von dieser Vorschrift über den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling erfasst, die als Ausschlussklausel eng auszulegen ist und daher nicht auch Personen erfassen kann, die (bloß) berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerkers in Anspruch zu nehmen. Relevant ist allerdings nicht nur eine aktuelle tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe von UNRWA, sondern es reicht aus, wenn diese Hilfe in der Vergangenheit tatsächlich in Anspruch genommen wurde (wenn sich etwa die betroffene Person nicht mehr im Mandatsgebiet der UNRWA, sondern in einem Mitgliedstaat aufhält), entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem am Urteil vom 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a, doch, dass Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz Status-RL so auszulegen ist, dass der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling in dieser Bestimmung nicht nur bei den Personen vorliegt, die zur Zeit den Beistand der UNRWA genießen, sondern auch bei denjenigen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (VfGH 29.06.2013, U674/2012).
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen (und auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten) Registrierung bei UNRWA davon auszugehen, dass dieser tatsächlich unter dem Schutz oder Beistand von UNRWA steht bzw. gestanden ist und daher ein Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA im oben angeführten Sinn vorliegt. Die belangte Behörde trifft zwar die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als staatenloser Palästinenser bei UNWRA registriert ist, geht aber dennoch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Schutz oder Beistand von UNRWA genießt, weil der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie "in keinem Flüchtlingscamp" der UNWRA gelebt habe. Zutreffend ist, dass die belangte Behörde im Rahmen der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu untersuchen hatte, ob der Antragsteller tatsächlich den Beistand von UNWRA in Anspruch nimmt bzw. genommen hat. Jedoch ist die - wie im vorliegenden Fall nachgewiesene - Registrierung bei der genannten Organisation ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe (vgl. auch EuGH 17.06.2010, Bobol, C-31/09, Rz. 52). Daraus ist auch abzuleiten, dass "Schutz und Beistand" von UNRWA nicht auf die Inanspruchnahme einer Unterkunft von UNRWA in einem Flüchtlingscamp reduziert werden kann. Abgesehen davon legten der Beschwerdeführer und sein Bruder glaubwürdig (vor der Behörde bzw. in der Beschwerde) dar, dass die Familie in Syrien zeitweise im Flüchtlingslager lebte, dass sich das Haus der Familie in Syrien direkt neben dem Flüchtlingscamp befand, die Familie sowohl in den Genuss finanzieller Unterstützung als auch sämtlicher anderer Services der Organisation kam und der Beschwerdeführer auch die dortige Schule besuchte. Der (im Ergebnis vertretenen) Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem unter Art. 1 Abschnitt D der GKF und damit unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-Richtlinie fallenden Personenkreis gehört, war somit nicht zu folgen.
Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird.
Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).
UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen.
Fallbezogen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheitsdefiziten erheblicher Intensität und einer Bedrohung seines Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zu Recht zuerkannt.
Es ist - zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350), dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich der Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sein kann, nach Syrien (in sein Herkunftsgebiet in Syrien oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen, und es UNRWA auch nicht möglich ist, dem Beschwerdeführer dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.
Im Ergebnis sind somit fallbezogen vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt der Beschwerdeführer daher gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.
3.4.4. Ausgehend davon hat die belangte Behörde verkannt, dass im Fall des Beschwerdeführers, der seine Registrierung bei UNRWA nachgewiesen hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen ist, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF vorliegt und der Beschwerdeführer Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-Richtlinie unterfällt und er "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was nach dem Gesagten zu bejahen ist.
3.4.5. Für die Annahme einer "Fluchtalternative" außerhalb Syriens, also dafür, dass es dem Beschwerdeführer, der seit seiner Geburt und bis auf eine vergleichsweise kurze Zeitspanne von 2012 bis 2014, in der er sich mit seiner Familie im Libanon aufhielt, in Syrien gelebt hat, allenfalls möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet von UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz von UNWRA in Anspruch zu nehmen, fehlen fallbezogen alle Anhaltspunkte (vgl. auch VwGH 30.11.2000, 98/20/0441; 24.11.2005, 2003/20/0109; 26.01.2006, 2005/20/0304, wonach die Annahme einer "Fluchtalternative" [u.a.] die gefahrlose Erreichbarkeit und deren Zumutbarkeit voraussetzt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist). Mit dem Vorbringen, dass es für ihn nunmehr unmöglich sei, in den Libanon einzureisen, weil er nach Syrien zurückgereist sei, macht der Beschwerdeführer gerade den oben dargelegten, auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation basierenden Umstand der mangelnden Einreisemöglichkeit in den Libanon (bzw. der nicht gegebenen Erreichbarkeit des Libanon) geltend.
Abgesehen von diesen faktischen Hindernissen wäre ein Verweis des Beschwerdeführers auf UNRWA-Mandatsgebiete außerhalb Syriens auch in rechtlicher Hinsicht fraglich, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 (C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 77) anmerkte, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn ein Asylberechtigter - nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist - "in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" (das ist fallbezogen Syrien).
3.4.6. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.5. Dem Beschwerdeführer war daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF und zu dem in der Statusrichtlinie gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a normierten "ipso facto"-Schutz besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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