W108 2125419-1•BVwG W108 2125419-1
W108 2125419-1Federal Administrative CourtOct 27, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten
W108 2102428-1/4E
W108 2102429-1/4E
W108 2125419-1/4E
W108 2125420-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX ,
2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien, mj. 1. und 3. vertreten durch 2. und 4., gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 16.02.2015 Zl.:
1028777602/14885258/BMI-BFA_STM_RD, 2. vom 16.02.2015 Zl.:
1028777504/14885231 BMI-BFA_STM_RD, 3. vom 04.04.2016, Zl.:
1067685803-150474048/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, 4. vom 04.04.2016
Zl.: 1067687503-150474021/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, betreffend
Nichtzuerkennung des Asylstatus beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG werden die angefochtenen Bescheide hinsichtlich ihrer Spruchpunkte I. aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Zweitbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige Syriens und verheiratet. Ihrer Ehe entstammen die minderjährige Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer, die ebenfalls Staatsangehörige Syriens sind und von ihren Eltern, dem Zweitbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin, im Verfahren vertreten werden.
2. Zunächst gelangte der Zweitbeschwerdeführer mit seiner Tochter, der Erstbeschwerdeführerin, ins Bundesgebiet und ersuchte am 16.08.2014, ihm und seiner Tochter internationalen Schutzes zu gewähren (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Zweitbeschwerdeführer, auch als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin, zum Fluchtgrund an, dass in Syrien Krieg herrsche. Er wolle in einem sicheren Land leben. Er habe zudem als Kurde keine Rechte gehabt und sei mehrmals geschlagen worden. Er sei gemeinsam mit seiner Familie, mit seiner Ehefrau (der Viertbeschwerdeführerin) und den gemeinsamen Kindern (der Erstbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer), im Jahr 2014 illegal aus Syrien ausgereist. Im Fall der Rückkehr erwarte ihn der Tod.
Im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Zweitbeschwerdeführer, auch als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin, aus, seine Ehefrau befände sich mit seinem Sohn derzeit (noch) in Griechenland. Sie seien Kurden. Er habe bereits im Jahr 2007 die Absicht gehabt, Syrien zu verlassen, weil die syrische Regierung Kurden misshandelt habe. Er sei ein paar Mal vom syrischen Geheimdienst mitgenommen worden. Er wolle ein sicheres Leben für seine Kinder. Die Kriegsumstände seien sehr schlecht. Er sei ausgereist, weil er nicht kämpfen und niemanden töten wolle. Alle (Regierung, IS, Kurdische Armee, Syrische Armee) wollten, dass man eine Waffe trage. Die Frage, ob er wegen der allgemeinen Kriegssituation geflüchtet wäre, bejahte der Zweitbeschwerdeführer. Der Krieg sei sein Hauptgrund. Es sei alles zerstört worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohten im Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe. In Österreich habe er Kontakt mit seinem Schwager, der auch Asylwerber sei. Er habe in XXXX , in der Nähe von XXXX , gelebt.
Mit Bescheiden jeweils vom 16.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihnen unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte in diesen Bescheiden im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer syrische Staatsangehörige kurdischer Abstammung seien und sie gemeinsam mit der Ehefrau bzw. Mutter aus Syrien, die sich aktuell in Griechenland aufhielten, ausgereist seien. Asylrelevante Gründe seien bei den Befragungen nicht angegeben worden. Die Beschwerdeführer hätten Syrien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen und hätten in Sicherheit leben wollen. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihnen asylrelevante Verfolgung in Syrien drohe, sodass den Beschwerdeführern der Asylstatus nicht zuzuerkennen sei. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe behauptet habe. Der Zweitbeschwerdeführer sei konkret und mehrfach aufgefordert worden, etwaige Fluchtgründe darzulegen. In der Erstbefragung habe er angegeben, Syrien wegen des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben. Er habe in einem sicheren Land leben und für seine Familie eine bessere Zukunft haben wollen. Bei der weiteren Einvernahme habe er als Asylgrund unmissverständlich angegeben, seinen Kindern ein sicheres Leben bieten zu wollen. Die Kriegsumstände seien sehr schlecht, es gebe nichts mehr zu Essen und keine Schulen. Dass die Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges und des Wunsches nach einem Leben in Ruhe und Sicherheit verlassen hätten, könne somit Glauben geschenkt werden, jedoch sei anhand des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht plausibel und nicht glaubhaft.
Die belangte Behörde traf auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" ("Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") und unter Bezugnahme auf die Position des UNHCR zur Lage in Syrien vom 22.10.2013 Feststellungen zur Lage in Syrien und folgerte daraus eine im Fall der Rückkehr der genannten Beschwerdeführer nach Syrien bestehende "aussichtslose Lage", die die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertige. Wegen der derzeitigen Situation vor Ort bestehe nämlich eine Gefahrenlage, wodurch praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei.
Jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde mit (einem gemeinsamen Schriftsatz) fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Behörde es unterlassen habe, sich mit dem maßgeblichen Sachverhalt ausreichend auseinander zu setzen. Der Sachverhalt sei in der Beweiswürdigung nicht hinreichend ermittelt worden, ebenso sei die Einvernahme nicht hinreichend gewesen, da der Zweitbeschwerdeführer nicht ausreichend über sein Fluchtvorbringen befragt worden sei. Er habe bei seinen Befragungen ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Zu entscheidungsrelevanten Punkten fehlten jedoch Ermittlungen und in weiterer Folge Feststellungen der Behörde. Es wäre von der belangten Behörde auch zu beleuchten gewesen, wie die syrischen Behörden mit den Beschwerdeführern umgehen würden, wenn sie sie beim Grenzübertritt betreten würden. Eine asylrelevante Situation könne sich allein schon dadurch ergeben, dass er im Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien aufgrund der Asylantragstellung im Ausland seitens der syrischen Behörden als eine Person wahrgenommen werden könnte, die eine von der syrischen Regierung abweichende Meinung vertrete. Außerdem würden Kurden in Syrien systematisch diskriminiert und unterdrückt. Es sei bekannt, dass viele Kurden von Sicherheitsbehörden brutal misshandelt und in der Folge auch verhaftet würden. Seit dem Anstieg des militanten arabischen Nationalismus in Damaskus erlebten die Kurden eine andauernde Kampagne, die darauf abziele, ihre Gemeinde aufzulösen. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden würden die Beschwerdeführer in Verbindung mit der Asylantragstellung im Ausland als politische Gegner des Regimes angesehen werden. Laut einem Bericht von Amnesty International schränke die Regierung die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein und begehe schwere Menschenrechtsverletzungen gegenüber der syrischen Bevölkerung, so ließen die syrischen Behörden immer mehr Menschen "verschwinden".
Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
3. In der Folge reiste auch die Viertbeschwerdeführerin mit ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, nach Österreich, wo die Viertbeschwerdeführerin am 08.05.2015 im eigenen Namen und für ihren Sohn einen Asylantrag stellte.
Bei der Erstbefragung gab die Viertbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie hätte Syrien gemeinsam mit ihrer Familie verlassen, weil dort Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. XXXX , woher sie stamme, sei bombardiert worden. Sie habe Angst um ihre Familie. Für ihren Sohn würden dieselben Fluchtgründe gelten. Die Ausreise der Familie aus Syrien sei illegal erfolgt.
Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde sagte die Viertbeschwerdeführerin aus, keinen Reisepass zu besitzen. Sie habe bereits im Jahr 2013 die Absicht gehabt, auszureisen. Sie sei aus finanziellen Gründen nicht gemeinsam mit ihrem Ehemann und der Tochter nach Österreich gereist. Ihr Sohn, der Drittbeschwerdeführer, sei am XXXX in XXXX geboren, aufgrund der dortigen Unruhen habe sie ihren Sohn aber bisher nicht registrieren lassen können. Ihr Haus in XXXX sei komplett zerstört worden. Sie seien wegen des Krieges geflüchtet. Zuerst hätten sie direkt in XXXX gelebt, dann seien sie nach XXXX , in der Umgebung XXXX gelegen, gezogen. Befragt zu den Problemen ihres Ehemannes gab sie an, dass ihn das Militär öfters mitgenommen und zusammengeschlagen habe. Gründe dafür habe es nicht gegeben. Er sei geschlagen und nach 10-12 Tagen wieder freigelassen worden. Nachgefragt gab sie an, dass dies dreimal vorgekommen sei. Die Vorfälle hätten sich in den Jahren 2012 und 2013 ereignet. Ihr Ehemann sei seitlich unter den Rippen getreten worden. Mit Stöcken habe man auf seine Beine geschlagen. Diese wären zwar nicht gebrochen, aber mit blauen Flecken übersät gewesen. Sie wisse nicht, was das Militär von ihrem Ehemann gewollt hätte. Dies habe auch ihr Ehemann nicht gewusst, man habe ihn einfach immer nur geschlagen. Befragt, ob dies nur ihren Mann oder auch andere betroffen habe, erklärte die Viertbeschwerdeführerin, dass die Gefängnisse überfüllt gewesen seien. In welchem Gefängnis ihr Mann inhaftiert gewesen sei, wisse sie nicht, es sei aber in XXXX gewesen. Besuche seien nicht gestattet gewesen. Wieso ihr Ehemann dies nicht bei den Einvernahmen erwähnt habe, wisse sie nicht. Er habe wahrscheinlich aufgrund der allgemeinen schlimmen Bürgerkriegssituation daran nicht gedacht. Es sei nur wichtig gewesen, die Familie in Sicherheit zu bringen. Hingegen sei sie nie persönlich vom Militär bedroht worden. Es habe nur die Vorfälle mit ihrem Mann gegeben. Sie selbst und die beiden Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie wären aufgrund des Krieges geflüchtet. Es sei alles zerstört worden, was sie besessen hätten. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass sie im Krieg sterben könne. Sie werde aber persönlich weder verfolgt noch bedroht.
Mit Bescheiden jeweils vom 04.04.2016 wies die belangte Behörde die Asylanträge der Viertbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den genannten Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde führte aus, zu Beweiszwecken Einsicht in den Asylakt des Zweitbeschwerdeführers genommen zu haben, und stellte fest, dass keine asylrelevanten Gründe vorgebracht worden seien. Die Familie habe Syrien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges und wegen des Wunsches, in Ruhe und Sicherheit zu leben, verlassen. Zur Situation bei der Rückkehr wurde das Vorliegen (Drohen) von asylrelevanter Verfolgung nicht festgestellt, wohl aber eine "aussichtslose Lage", womit die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründet wurde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass bei den Einvernahmen keine asylrelevanten Gründe behauptet worden seien. Die Viertbeschwerdeführerin habe zu verstehen gegeben, dass die Familie Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Soweit die Viertbeschwerdeführerin Probleme ihres Ehemannes angegeben habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass sich die vorgebrachten Sanktionen niemals zugetragen hätten und es sich um eine "gesteigertes Vorbringen" handle. Der Zweitbeschwerdeführer habe einen solchen Sachverhalt niemals erwähnt, sondern sich bei Darlegung des Fluchtgrundes auf die allgemeine Bürgerkriegssituation beschränkt. Es sei davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer, wäre er tatsächlich Sanktionen ausgesetzt gewesen, diese in seinem Verfahren erwähnt hätte. Die Erklärung der Viertbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer hätte wahrscheinlich daran nicht gedacht, sei sehr zweifelhaft. Die belangte Behörde traf auch in diesen Bescheiden Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien.
In der gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide fristgerecht erhobenen (gemeinsamen) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wurde im Wesentlichen auf die Asylgründe des Zweitbeschwerdeführers und auf die dagegen erhobene Beschwerde sowie auf die Kriegssituation in Syrien verwiesen.
Die belangte Behörde machte auch in den Verfahren der Viertbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die Beschwerden wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Gegenstand der Verfahren ist die Frage, ob die belangte Behörde den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zu Recht nicht zuerkannte.
Diesbezüglich ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 34 AsylG enthält Sonderbestimmungen für das "Familienverfahren".
Diese lauten:
"Familienverfahren im Inland"
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
4. einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.4. Für den folgenden Fall ergibt sich daraus, dass der belangten Behörde in den vorliegenden Verfahren schwerwiegende Ermittlungs- und Feststellungsmängel anzulasten sind. Insbesondere ist der belangten Behörde ist ein gravierender Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlaufen, zumal sie ihrer aus § 18 Abs. 1 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nicht (bzw. nur ansatzweise) nachgekommen ist:
3.4.1. Die vorliegenden Verfahren wurden schon deshalb mangelhaft geführt, weil Bestimmungen des Familienverfahrens zum Teil außer Acht gelassen und die Verfahren nicht gänzlich nach den Bestimmungen des "Familienverfahrens" im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG behandelt wurden. Die Beschwerdeführer sind unstrittig im Verhältnis zueinander "Familienangehörige" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Die Verfahren wären demnach "unter einem" (gemeinsam als Familienverfahren) zu führen gewesen, und zwar zwingend ab dem Zeitpunkt der (späteren) Stellung der Asylanträge durch die Viertbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer am 08.05.2015, zumal die Verfahren des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen (sondern beim Bundesverwaltungsgericht anhängig) waren (vgl. VfGH 18.09.2015, E1174/2014). Richtigerweise hätten daher auch allfällige Gründe, die geeignet sind, in den Verfahren der Familienangehörigen der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Asylstatus zu begründen, im Verfahren der anderen Beschwerdeführer in Betracht gezogen werden müssen, weil alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten. Es wären daher in den bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren der Viertbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers das Vorliegen allfälliger asylrelevanter Umstände im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin zu erheben und festzustellen gewesen. Dem ist die belangte Behörde nicht bzw. nur ansatzweise nachgekommen, wobei ihr krasse, besonders gravierende Ermittlungslücken unterliefen. Zwar nahm die belangte Behörde in den Verfahren der Viertbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers Einsicht in den Asylakt des Zweitbeschwerdeführers und befragte die Viertbeschwerdeführerin auch zur Situation des Zweitbeschwerdeführers, jedoch erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde und die darauf beruhende Feststellung, dass die von der Viertbeschwerdeführerin angegebene mehrmalige Mitnahme und Misshandlung ihres Ehemannes (des Zweitbeschwerdeführers) durch den syrischen Geheimdienst nicht den Tatsachen entspreche, mangels eines im Sinne des Gesetzes durchgeführten Ermittlungsverfahrens als nicht (im Ansatz) tragfähig. Abgesehen davon, dass einer solchen Beurteilung schon entgegen steht, dass - entgegen der aktenwidrigen [siehe unten unter Punkt 3.4.2.] Feststellung der belangten Behörde - der Zweitbeschwerdeführer in seinem Asylverfahren selbst seine mehrmalige Mitnahme durch den syrischen Geheimdienst und Misshandlungen angab (womit sich das Vorbringen der Viertbeschwerdeführerin mit dem des Zweitbeschwerdeführers deckt) und dass das Vorbringen der Viertbeschwerdeführerin in sich nicht unschlüssig und "gesteigert" erscheint, ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang ein äußerst mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren anzulasten, weil sie sich mit der bloßen Befragung der Viertbeschwerdeführerin (als Auskunftsperson) begnügt hat, obwohl der Aufnahme eines anderen tauglichen, naheliegenden bzw. notwendigen Beweises, nämlich der Einvernahme des in Österreich lebenden Zweitbeschwerdeführers, somit jener Person, die von den behaupteten Misshandlungen/Mitnahmen unmittelbar betroffenen war, kein tatsächliches Hindernis entgegenstand.
3.4.2. Aber auch abgesehen davon wurde zentrales Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers von der belangten Behörde stillschweigend übergangen: Die belangte Behörde stellte im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers fest, dass ihm in Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe, da er keine asylrelevanten Gründe behauptet habe, zumal er als Asylgrund bloß und unmissverständlich angegeben habe, Syrien wegen des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben, in einem sicheren Land leben und eine bessere Zukunft haben zu wollen. Diese Feststellung erweist sich insofern als aktenwidrig, als der Zweitbeschwerdeführer bei den Einvernahmen - im Gegenteil unmissverständlich - angab, er habe als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden keine Rechte und er sei mehrmals geschlagen worden [Erstbefragung], die syrische Regierung habe Kurden misshandelt, er sei ein paar Mal vom syrischen Geheimdienst mitgenommen worden, er sei ausgereist, weil er nicht (wie von den Konfliktparteien gefordert) kämpfen und töten wolle, und ihm drohe im Fall einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe [Einvernahme vor der belangten Behörde]. Über diese Angaben, denen im Fall des Zutreffens die Asylrelevanz jedenfalls nicht abzusprechen ist (zur möglichen Asylrelevanz von "Wehrdienstverweigerungen" bzw. der Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen und von zwangsweisen Rekrutierungen vgl. etwa VwGH 25.03.2015 Ra 2014/20/0085; 14.12.2004, 2001/20/0692; 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; 31.05.2001, 2000/20/0496; zur Wohlbegründetheit der Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048; zur völligen Unverhältnismäßigkeit staatlicher Reaktionen als Hinweis auf die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung vgl. VwGH 26.02.2002, 99/20/0577) setzte sich die belangte Behörde begründungslos hinweg, sie führte dazu kein Ermittlungsverfahren durch und stellte dazu keinen Sachverhalt fest. Der für eine Entscheidung der vorliegenden Verwaltungssachen erforderliche Sachverhalt kann daher schon aufgrund des im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers aufgezeigten Ignorierens des (potentiell asylrelevanten) Vorbringens durch die belangte Behörde und angesichts des Umstandes, dass die Verfahren in einem "Familienverfahren" gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zu führen sind, nicht als feststehend angesehen werden kann.
3.4.3. Überdies ließ die belangte Behörde in den vorliegenden Verfahren auch in anderen Bereichen das Vorbringen und den konkreten (relevanten) Sachverhalt völlig außer Acht:
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen ist und einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dem Umstand, dass ein Asylwerber bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, kommt etwa dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn er bei Rückkehr nicht mehr mit dem früheren Desinteresse der Verfolger rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).
Eine dem oben genannten Erfordernis einer Gesamtbetrachtung entsprechende Gesamtbeurteilung (aller risikobegründenden individuellen Faktoren vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat [bei der Rückkehr]) setzt Ermittlungen und Feststellungen im Tatsachenbereich voraus, anhand derer diese Beurteilung vorgenommen werden kann. Der im vorliegenden Fall "wesentliche Sachverhalt" beinhaltet daher neben Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien auch Feststellungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführer und ihres sich daraus ergebenden Gefährdungsprofils, um beurteilen zu können, ob sie bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) Gefahr laufen, asylrelevant ins Blickfeld einer Konfliktpartei zu geraten (weil ihnen etwa auf Grund des familiären, religiösen, ethnischen Hintergrundes oder der Abstammung/Herkunft aus einem bestimmten Gebiet eine politische oppositionelle Gesinnung/Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird).
Dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat es ausgehend davon unterlassen, einen derartigen Sachverhalt zu erheben/festzustellen und unter Auseinandersetzung mit der der belangten Behörde bekannten Position des UNHCR zu Syrien (International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), und unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer eine Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren und eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181).
Ob die Beschwerdeführer ein (von UNHCR genanntes) Risikoprofil für eine asylrelevante Verfolgung in Syrien aufweisen bzw. ob sie Personen mit einem derartigen Risikoprofil nahestehen, wurde von der belangten Behörde allerdings nicht erhoben und festgestellt. Die belangte Behörde traf keine Feststellungen zu den in den Personen der Beschwerdeführer gelegenen individuellen Umständen (etwa betreffend ihre Familie und ihre Herkunft), die eine Beurteilung hinsichtlich des Risikoprofils ermöglichen, sie unterließ insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführer Profile aufweisen, denen - bei einer Gesamtschau - die Eignung zukommt, bei der syrischen Regierung den Eindruck ihrer "oppositionellen Gesinnung", wenn sie nach Syrien zurückkehren würden, zu erwecken, alle Ermittlungen und Feststellungen. Denn wäre - aufgrund der Verhältnisse in Syrien und des spezifischen Profils der Beschwerdeführer - anzunehmen, dass sie nunmehr/bei einer Rückkehr nach Syrien ins Blickfeld der syrischen Regierung und/oder oppositioneller Gruppierungen/Regimegegner (wegen der [vermeintlichen] politischen Gesinnung/Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei) gelangten, könnte einem solchen Geschehen nicht die Asylrelevanz abgesprochen werden. Dazu wurde von der belangten Behörde jedoch kein Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben, obwohl etwa Berichte betreffend Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden Personen durch syrische Sicherheitskräfte wegen einer den Rückkehrern zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung vorliegen.
Die belangte Behörde traf - sichtlich auch in Verkennung der Reichweite des Verfolgungsgrundes der (unterstellten) politischen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa jener der "Familie") - zum familiären Umfeld der Beschwerdeführer bzw. zur Frage, ob sich tatsächliche oder vermeintliche "Oppositionelle" unter den Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG oder im weiteren familiären Umfeld der Beschwerdeführer befinden bzw. ob die Familie selbst als "oppositionell" gilt, keine Feststellungen, obwohl der Zweitbeschwerdeführer angab, dass er mit seinem Schwager, der ebenfalls Asylwerber sei, in Österreich Kontakt habe und obwohl vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Syrien der Verfolgung bzw. den Schicksalen von Familienangehörigen asylrechtliche Bedeutung im oben angeführten Sinn zukommt, zumal ein "Durchschlagen" einer Verfolgung eines Angehörigen auf schutzsuchende Familienangehörige - sei es in Form einer dem schutzsuchenden Familienangehörigen selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung" - in Betracht zu ziehen ist. Die belangte Behörde hätte daher unter Anführung begründeter Feststellungen zu beleuchten gehabt, ob im Fall der Beschwerdeführer Angehörige/Freunde einer asylrelevanten Gefährdung unterliegen und bejahendenfalls, ob diese Auswirkungen auf ihre eigene Bedrohungssituation (bei einer Rückkehr) hat (ob eine vergleichbare Gefährdungslage besteht oder warum davon nicht auszugehen ist). Damit hat sich die belangte Behörde jedoch nicht beschäftigt, sodass mangels Vorliegens von Ermittlungsergebnissen und Feststellungen diese Frage nicht abschließend beantwortet werden kann.
Ob die Beschwerdeführer selbst eine ablehnende ("oppositionelle") Haltung gegenüber dem syrischen Regime haben, die den Beschwerdeführern auch nur unterstellt werden könnte, sowie zu einer (exil)politischen Betätigung der Beschwerdeführer und/oder ihrer Familienangehörigen/ihnen nahe stehender Personen in Österreich liegen keine Ermittlungsergebnisse vor.
Zudem wäre zu erheben (gewesen), ob die Beschwerdeführer aus einem "gegnerischen" Gebiet stammen bzw. mit einem solchen in Verbindung gebracht werden können und sie deshalb Gefahr liefen, seitens einer Konfliktpartei einer gegnerischen Konfliktpartei zugeordnet zu werden, wobei insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass ihr Dorf in einem umkämpften Gebiet liege, was die (vermeintliche) Präsenz von (vermeintlich) "Oppositionellen" indiziert (so wird Aleppo in den behördlichen Feststellungen als "Rebellen-Gebiet" bezeichnet), zu beachten (gewesen) wäre (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435).
Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen der Beschwerdeführer (unerlaubte Ausreise; Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten. In der Begründung der angefochtenen Bescheide findet sich keine Auseinandersetzung damit. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass den wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland drohenden Sanktionen (wenn diese etwa aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit auf eine Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung hindeuten) die Asylrelevanz nicht von vornherein abzusprechen sei (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0409). Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer (in den Beschwerden), dass eine asylrelevante Situation sich allein schon dadurch ergeben könne, dass ein Asylwerber im Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien seitens der syrischen Behörden aufgrund der Asylantragstellung im Ausland als eine Person wahrgenommen werden könnte, die eine von der syrischen Regierung abweichende Meinung vertrete, machen die Beschwerdeführer gerade den von der belangten Behörde verkannten Umstand geltend, dass den Beschwerdeführern eine oppositionelle Gesinnung, die in ihrer Asylantragstellung (bzw. unerlaubten Ausreise) als Zeichen der Ablehnung der syrischen Regierung (bzw. der Unterstützung der gegen die Regierung kämpfenden "Opposition") Ausdruck gefunden habe, unterstellt werde.
Darüber hinaus ging die belangte Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, aus dem sich deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden Verfolgung zu gewärtigen haben, nicht sachgerecht ein. Die belangte Behörde maß den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer (insbesondere des Zweitbeschwerdeführers) sichtlich keine asylrelevante Bedeutung zu, obwohl u.a. für Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, nach der (zitierten) Position des UNHCR besonderer Schutzbedarf besteht. Weder traf die belangte Behörde ausreichende Feststellungen zur Situation der Kurden/Minderheiten in Syrien noch setzte sie sich in der Begründung mit einer daraus für die Beschwerdeführer potentiell folgenden Bedrohungssituation auseinander. Die von der belangten Behörde zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen, die lediglich in überblicksartiger, allgemeiner Form auf die Lage der Kurden/Minderheiten in Syrien eingehen, sind für die Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführer und der diesbezüglichen Lage in Syrien nicht ausreichend (zur Wohlbegründetheit der Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).
Die Angabe der Viertbeschwerdeführerin, in Syrien selbst von keinen Verfolgungshandlungen betroffen gewesen zu sein, bedeutet nicht, dass die belangte Behörde die genannten Ermittlungen nicht durchführen muss, ist doch eine bereits erlittene Verfolgung nicht Voraussetzung für die Zuerkennung des Asylstatus und sagt dies noch nichts darüber aus, dass die Beschwerdeführer (einschließlich der Viertbeschwerdeführerin) nicht ein Risikoprofil (bei einer Rückkehr) aufweisen, das wohlbegründete Furcht vor Verfolgung erwarten lässt.
3.5. Da die angeführten notwendigen Ermittlungen und Feststellungen in den behördlichen Verfahren (gänzlich) unterblieben sind und hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch sonst keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse aktenkundig sind, ist zu bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und sind die Rechtssachen letztlich noch nicht entscheidungsreif. Denn erst auf der Grundlage der genannten Ermittlungen und festzustellenden Tatsachen ist eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte (eine Verletzung von Menschenrechten mit sich bringende) Situation bei Rückkehr nicht an die GFK anknüpft (asylrelevant ist), möglich. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher in den vorliegenden Fällen nicht fest.
3.6. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel der behördlichen Verfahren sind als besonders gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (jedenfalls nicht ohne eine nochmalige Einvernahme insbesondere des Zweitbeschwerdeführers) getroffen werden.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und die angefochtenen Bescheide an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen.
3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal abweisende Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Vorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird. Zu wiederholen ist, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer in einem "Familienverfahren" im Sinne des § 34 AsylG zu behandeln sind, was bedeutet, dass bei Bejahung asylrelevanter Umstände bei einem Beschwerdeführer auch den anderen Beschwerdeführern der Asylstatus zuzuerkennen ist.
3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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