L516 2128884-1•BVwG L516 2128884-1
L516 2128884-1Federal Administrative CourtOct 27, 2016
Asylantragstellung, Entscheidungspflicht, kein überwiegendes<br/>behördliches Verschulden, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Säumnisbeschwerde, Überlastung, Verfahrensführung
L516 2128884-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX [A. V.], geb. XXXX , StA Iran, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, betreffend den am 03.07.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige stellte am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde sie am 05.07.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, und an diesem Tag wurde auch das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen.
2. Die Beschwerdeführerin erhob mit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.03.2016 eingelangten undatierten Schriftsatz Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
3. Am 28.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht der vom BFA mit Schreiben vom 24.06.2016 vorgelegte Verwaltungsakt ein. Gleichzeitig mit der Aktenvorlage gab das BFA eine schriftliche Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.027 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es bis Ende Oktober 68.631, das sind um 288,57 % mehr als im Jahr 2014, das selbst um 60,1 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat - zu einer erheblichen Mehrbelastung des BFA gekommen; diese Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt. Seit der zweiten Jahreshälfte 2014 kam es zu einer erheblichen Steigerung der Asylantragszahlen; das BFA war mit Beginn 2014 für jährlich 15.750 asylrechtliche Entscheidungen,
13. 500 fremdenrechtliche Entscheidungen, 5.200 Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, 2.300 Abschiebungen, 10.800 Ausstellungen von Dokumenten und 5450 Kostenentscheidungen eingerichtet; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des BFA mit 1.1.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das BFA bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten, wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem BFA ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Im Herbst 2015 wurden die Weichen für eine dritte Personalaufstockung im BFA gestellt und der Direktor des BFA für Fremdenwesen und Asyl wurde mit der Planung "500 zusätzliche Mitarbeiter für das BFA" beauftragt. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintenive und menschenrechtsrelevante Materie. Neben den Personalentwicklungs-maßnahmen setzte das BFA auch Maßnahmen bei den Standorten des BFA. Zur Bearbeitung der Asylverfahren werden sieben zusätzliche Außenstellen in den Bundesländern eingerichtet. Ende 2015 wurde mit der Außenstelle der Regionaldirektion Kärnten in Klagenfurt die erste davon eröffnet. Im Jahr 2016 wurden und werden nach und nach die weiteren Außenstellen ihre operative Tätigkeit aufnehmen. Diese Maßnahmen sollen einerseits Kapazitätsprobleme lösen und andererseits zur Entlastung der Gesamtsituation im Verfahrensbereich beitragen. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 64.477 Entscheidungen getroffen, davon 27.178 im Asylbereich und 37.299 im Bereich des Fremdenrechts. Im Jahr 2015 traf das BFA insgesamt 85.085 Entscheidungen, davon 41.312 im Asylbereich und 43.773 im Bereich des Fremdenrechts. Im Bereich der Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz wurden mit 36.227 doppelt so viele Entscheidungen getroffen, wie im Jahr 2013.
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.1. Die Beschwerdeführerin begründete die gegenständliche Beschwerde ausschließlich damit, dass sie am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, bislang jedoch keine Einvernahme durchgeführt und auch keine Entscheidung getroffen worden sei. Ein Verschulden der Behörde wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Die hier getroffenen Feststellungen zu den organisatorischen und personellen Maßnahmen des BFA seit seiner Einrichtung bis dato sowie zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 stützen sich auf die vom BFA mit der Aktenvorlage abgegebenen und hg als unbedenklich erachteten schriftlichen Stellungnahme, und lagen diese im Wesentlichen auch bereits der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes W151 2117714-1/11E ua vom 16.03.2016 (Datum der schriftlichen Ausfertigung) zugrunde, die vom Verwaltungsgerichtshof durch Abweisung der dagegen erhobenen Revision mit seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001-0004-3, bestätigt wurden.
Zu A)
Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren
3.2.1. Aus den Feststellungen oben unter 1.2. war abzuleiten, dass das BFA insbesondere mit einem extremen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein bis dahin unabsehbar hohes Niveau konfrontiert war. Das BFA setzte demgegenüber bereits ab Aufnahme seiner Tätigkeiten mit Beginn des Jahres 2014 laufend personelle und organisatorische Maßnahmen, um einerseits den Soll-Stand zu erreichen und andererseits auf die massiv steigenden Antragszahlen zu reagieren. Darüber hinaus wurden in Ansehung der Antragszahlen vor allem seit dem Sommer 2015, als es zum allgemein bekannten massiven Zustrom von Migranten über die sog. "Balkanroute" kam, und dem, trotz der bereits zuvor gesetzten Personalerweiterungen, daraus resultierenden Rückstau bei der Bearbeitung der Anträge, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im zweiten Halbjahr 2015 sowie fortlaufend seit Beginn des Jahres 2016 weitere Maßnahmen zur Bewältigung dieser Umstände ergriffen, wobei naturgemäß zu berücksichtigen war, dass neue Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können.
3.2.2. In diesem Sinne hat auch der VwGH in seinem bereits oben genannten Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001-0004-3, festgestellt, dass "die belangte Behörde mit einem spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden und als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert war". Nicht zuletzt habe auch der Gesetzgeber mit seiner jüngsten Änderung des AsylG, BGBl. I Nr. 24/2016, insbesondere in § 19 Abs. 6 und § 22 Abs. 1 AsylG, dieser Situation Rechnung getragen, zumal "infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und habe er deshalb eine Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet. Die extrem hohe Zahl an Verfahren stelle daher für die belangte Behörde sohin "unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei Behörde auftretenden herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach grundlegend unterscheidet". Auch für den VwGH war es sohin "notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss". Diese Ausnahmesituation unterscheide sich auch seiner Ansicht nach deutlich von den bisher vom VwGH in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen. Der VwGH schloss seine Überlegungen damit, dass dem Verwaltungsgericht daher nicht entgegen getreten werden könne, "wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist."
3.2.4. In Übereinstimmung mit der vom VwGH im soeben zitierten Erkenntnis gezogenen Schlussfolgerung war daher auch im vorliegend zu beurteilenden Fall der Beschwerdeführerin, die den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 03.07.2015 stellte, vor dem Hintergrund einer nicht im oben genannten Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen und personellen Vorkehrungen sowie Maßnahmen zu bewältigenden Überlastung dem BFA kein überwiegendes Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorzuwerfen.
3.3. Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG war die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde daher als unbegründet abzuweisen, was gleichzeitig die neuerliche Zuständigkeit des BFA zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes begründet.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gem § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3.5. Da die Rechtslage durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist und die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung nicht zulässig.
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