BVwG W234 2115994-1

W234 2115994-1Federal Administrative CourtOct 25, 2016

Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>politischer Charakter, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W234 2115994-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W234.2115994.1.00

Spruch

W234 2115994-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2015, Zl. 1027 029 101 - 14842052, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und stellte am 31.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, er sei am XXXX in der Region Hiraan, Somalia, geboren worden, gehöre zur Volksgruppe der Madhiban und sei moslemischen Bekenntnisses. In der Heimat habe er die Grundschule besucht.

Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer (siehe AS 21; Fehler wie im Original): "In Hiiran in Somalia herrscht Krieg. Ich habe dort keine Sicherheit. Ich habe Angst von der Al-Shabaab getötet zu werden."

3. Am 20.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache und einer Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe bei seiner Erstbefragung dem Dolmetscher mitgeteilt, dass er 16 Jahre alt sei und man habe den XXXX als Geburtsdatum protokolliert. Tatsächlich sei er am XXXX geboren worden. Das falsche Datum habe er erst bemerkt, als er die Karte (für subsidiär Schutzberechtigte) erhalten habe; für eine Korrektur sei es dann schon zu spät gewesen. Sein Geburtsdatum wisse er von seinen Eltern, über Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente verfüge er nicht; solche habe er auch niemals besessen. Den Umstand, dass beim Beschwerdeführer ein auf einen anderen Namen lautender (italienischer) Fremdenpass sichergestellt wurde, erklärte er damit, dass er diesen von einem Schlepper gekauft habe (siehe AS 59).

4. Im Auftrag des Bundesamtes wurde am 08.10.2014 ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Lebensalter des Beschwerdeführers erstellt. Demnach sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21.09.2014 mindestens 17,6 Jahre alt gewesen; dem entspreche das fiktive Geburtsdatum des XXXX.

5. Am 11.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und ihm mitgeteilt, dass er fortan als volljährig behandelt werde.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe in der Stadt Baladweeyne im Bezirk Hiiraan in Somalia gewohnt und dort von 2005 bis 2013 die Grundschule besucht. Sein Vater sei im Jahr 2000 verstorben; in der Heimat würden noch die Mutter, zwei Brüder und fünf Schwestern leben. Zuletzt habe er vor seiner Ausreise Kontakt zu seiner Familie gehabt.

Die weiteren wesentlichen Passagen dieser Einvernahme sind wie folgt protokolliert (Fehler wie im Original):

"[...]

F: Welcher Volksgruppe/Stamm gehören Sie an?

A: Ich bin Madhiban. Madhiban und Gabooye ist das gleiche.

F: Geben Sie einen Überblick über Ihren Stamm.

A: Madhiban ist eine Minderheit in Somalia, sie sind eine Minderheit.

F: Nennen Sie mir eine genaue Übersicht wie z.B. Clan-Subclan-Subsubclan usw.

A: Ich gehöre zum Sub-Clan "XXXX" (phonetisch) und von "XXXX" bin ich bei den "XXXX".

F: Die Aufzählung des eigenen Clan wird "abtirsiimo" oder "abtirsiin" genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig. Weshalb können Sie dies nicht?

A: Sie leben überwiegend in Jubada Ahehe, Baladweyne und Wajale. Sie üben Berufe wie Frisöre, Schuster und dergleichen aus.

F: Nennen Sie mir alle Adressen im Heimatland an denen Sie jemals gelebt haben, von Geburt bis zur Ausreise?

A: Ich lebte von Geburt bis zu meiner Ausreise an der angegeben Adresse. Befragt gebe ich an, dass ich von dort weggereist bin.

F: Mit welchen Personen lebten Sie zuletzt dort?

A: Als ich ausreiste lebte ich gemeinsam mit meiner Mutter und meinen 7 Geschwistern, sonst wohnte niemand bei uns.

F: Haben Sie noch Verwandte in Somalia?

A: Nein.

F: Was ist mit Ihren Großeltern, Onkel, Tanten usw.?

A: Ich kenne sie nicht.

F: Haben Sie nie jemanden aus Ihrer Familie kennen gelernt?

A: Nein. Ich habe nur von einer Tante gehört, die in London lebt, aber von Verwandten in Somalia weiß ich nichts.

F: Wovon haben Sie in Somalia gelebt? Was haben Sie gearbeitet?

A: Meine Mutter hat gearbeitet, sie hat Gemüse verkauft. Befragt gebe ich an, dass ich persönlich ganz selten meiner Mutter geholfen habe, selber gearbeitet habe ich nicht.

F: Was taten Sie den ganzen Tag?

A: Den Vormittag war ich in der Schule. Befragt gebe ich an, dass ich in der Grundschule namens XXXX war. Sie war im Viertel XXXX.

F: Wann haben Sie die Schule beendet?

A: Ich habe sie nicht beendet, aber ich habe abgebrochen in der 8. Klasse, das war im 8. Monat 2013.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie Somalia verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben!

A: Als ich in der Schule war, gab es Probleme. Die Bewohner der Nachbarschaft griffen uns an. Eines Tages nach der Schule wurden wir von einer Nachbarfamilie angegriffen. Sie haben uns verletzt. Wir wollten einen Arzt aufsuchen, beim Arzt warteten auch noch andere die auf uns losgingen. Der Arzt selbst schmiss uns aus seiner Praxis. Während des Tumultes kamen Polizisten, diese nahmen mich und einen anderen Bekannten mit. Sie sagten zu uns, dass erst in einer Woche der Polizeichef kommen würde und bis dahin, müssten wir dort bleiben. Ich entschied mich anders und wollte flüchten. Als ich aus dem Gefängnis ausbrach, traf ich Mitglieder der Al-Shabaab. Sie dachten, dass ich ein Spion sei und schlugen mich mit Gewehrkolben. Als herauskam, dass ich nur aus dem Gefängnis ausbrach, ließen sie mich frei. Dann fasste ich den Entschluss Somalia zu verlassen, da sonst mein Leben in Gefahr sei.

F: Wann genau war dieser Vorfall?

A: Es war im 08. Monat des Jahres 2013.

F: Wie lange wurden Sie auf dieser Polizeistation festgehalten?

A: 1 Woche.

F: Können Sie genauer schildern, welche Probleme es gab und welche Nachbarn Sie aus welchen Gründen angriffen?

A: Einige Leute einer höheren Volksgruppe griffen mich und einem Bekannten von mir, der auch zur gleichen Volksgruppe gehört wie ich, an.

F: Schildern Sie bitte genauer, was genau passierte an diesem Tag?

A: Im 8.Monat als ich von der Schule hinausging, passierte es. Die niedrigeren Schichten werden dort von den höheren diskriminiert. Diese Auseinandersetzung begann durch Mitschüler.

F: Diese Leute, welche Sie angriffen waren Mitschüler?

A: Ja, es waren Mitschüler aber waren auch meine Nachbarn. Der Grund warum sie mich angegriffen haben, war meine niedrige Volksgruppe.

F: Wie wurden Sie dabei verletzt?

A: Zuerst waren es nur die Schüler, dann kamen auch noch Erwachsene, sie hatten Holzstücke bei sich. Sie wollten uns beide töten. Sie waren mit Holzstücken bewaffnet.

F: Wie viele Leute waren das?

A: Es waren zwischen 15 und 20 Personen.

F: Wie konnten Sie sich dann aus dieser Schlägerei befreien?

A: Zuerst waren es 15-20 Personen, ich lief dann aber weg und ging zum Arzt.

F: Welcher Arzt war das?

A: Der Arzt hieß XXXX, es war wie eine Apotheke, sie bestand aus 3 Räumen. Der Arzt schmiss mich aber raus.

F: Welche Verletzungen hatten Sie erlitten?

A: Ich war am Kopf, an der Augenbraue und am Bein verletzt.

F: Wie weit war der Arzt entfernt?

A: Es war ca. 1km.

F: Wurden Sie nicht verfolgt von diesen Personen, welche Sie angegriffen haben?

A: Sie verfolgten mich bis zum Arzt, als dieser mich aus der Praxis schmiss, griffen sie uns erneut an. Kurze Zeit später kamen Polizisten, sie nahmen mich und meinen Bekannten fest.

F: Wohin wurden Sie gebracht?

A: Auf eine Polizeistation.

F: Auf welche?

A: Auf die Polizeistation XXXX.

F: Wie wurden Sie mitgenommen?

A: Als Polizisten kamen, dachten sie wir hätten etwas gestohlen und seien Diebe, weshalb sie uns mitnahmen. Ich war angekettet und musste mit ihnen zu Fuß gehen.

F: Können Sie genauer schildern, was dann auf dieser Polizeistation alles passiert ist?

A: Ich wurde dort in einen Raum gebracht, dort sagte man mir, dass ich auf den Polizeichef warten müsse. Nach etwa einer Woche entschloss ich mich aus dem Gefängnis auszubrechen. Ich sprang durch ein Fenster.

F: Wie genau konnten Sie von dort ausbrechen?

A: Der Raum war etwa so groß wie diese Zimmer und hatte Fenster. Zuerst haben wir das Fenster ausgebaut und am Abend sprangen wir aus dem Fenster.

F: Was meinen Sie damit, Sie haben das Fenster ausgebaut?

A: Es war kein großes Fenster und war aus Holz. Wir haben es runtergerissen, es gab ein Gitter das haben wir auch entfernt, so konnten wir entkommen.

F: Wurden Sie nicht bewacht?

A: Es war schon sehr spät.

F: Wann wurden Sie dann von der Al-Shabaab aufgehalten?

A: Als ich aus dem Gefängnis entkam ging ich ein Stück zu Fuß, dann traf ich auf die Al-Shabaab.

F: Können Sie nochmal genau schildern, was bei diesem Antreffen der AS passierte?

A: Sie hielten uns an und fragten uns was wir um diese Zeit noch machen würden und ob wir für die Regierung arbeiten würden. Sie schlugen mich mit dem Gewehrkolben. Als sie herausfanden, dass wir nur Schüler sind und gerade aus dem Gefängnis ausbrachen, ließen sie uns frei.

F: Wie hat die AS herausgefunden, dass Sie nur Schüler seien?

A: Wir haben es ihnen gesagt.

F: Wie lange dauerte der Vorfall mit der AS ungefähr?

A: Also von 2:30 bis 05:00.

F: Was hat man 2,5 Stunden mit ihnen gemacht? Sie schildern lediglich eine Anhaltung und dass Sie einmal geschlagen wurden?

A: Man hat mich mit dem Gewehrkolben geschlagen.

F: Was taten Sie dann?

A: Als sie mich gehen ließen, ging ich weg. Ich ging dorthin wo die LKW¿s ankommen, die Gemüse transportieren. Gemeinsam fuhren wir mit einem LKW nach Galkayo. Dort haben wir den LKW-Fahrer gebeten uns weiter zu helfen. Er brachte uns zu einer Tankstelle und meinte, dort würden LKW kommen, die nach Äthiopien fahren.

F: Wie lange mussten Sie dann warten, bis der LKW kam, welcher Sie nach Äthiopien brachte?

A: 1,5 Monate.

F: Was taten Sie in diesen 1,5 Monaten?

A: Ich habe dort als Träger gearbeitet, ich habe Ware transportiert. Befragt gebe ich an, dass ich auf der Tankstelle geschlafen habe.

F: Waren Sie nochmal zu Hause, bevor Sie ausreisten?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia?

A: Ich werde getötet. Zu meiner Familie kann ich nicht zurück, da ich dort Probleme hatte.

F: Von wem werden Sie getötet?

A: Die Nachbarn die mich zuvor angegriffen hatten.

F: Hatten Sie früher bereits Probleme mit den Nachbarn?

A: Zuvor hatte ich nur Probleme mit Gleichaltrigen.

F: Weshalb haben Sie diese Probleme nicht bereits bei der Erstbefragung angeben, sie sagten lediglich es wäre Krieg und sie hätten Angst seitens der AS?

A: Als ich festgenommen wurde, habe ich geschlafen, ich war nicht richtig wach. Die Polizisten wollten mehr über die Reiseroute und über meine Dokumente wissen.

F: Was war mit Ihren erlittenen Verletzungen, wurden diese dann behandelt?

A: AW zeigt Narbe am Fuß. Ich wurde dann im Sudan erst behandelt, ich war dort im Gefängnis. Ich wurde dort mit Naturpflanzen und Heilmedizin behandelt.

F: Haben Sie alles geschildert?

A: Ja.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

Fragen an den Vertreter: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Ja.

F. des Vertreters: Bevor Sie von der AS nach dem Gefängnisausbruch angehalten wurden, hatten Sie zuvor bereits einmal Probleme mit der AS?

A: Nein, aber einmal versuchten sie mich zu entführen.

F: Was meinen Sie damit?

A: Die AS entführen Menschen und zwingen einen zur Mitgliedschaft.

F: Was konkret ist Ihnen passiert?

A: Ich persönlich hatte keine Probleme mit der AS.

F. des Vertreters: Was ist mit Ihrem Vater passiert?

A: Er ist im Jahr 2000 verstorben, er wurde von Mitarbeitern getötet. Befragt gebe ich an, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit getötet wurde.

F: Woher wissen Sie das?

A: Meine Mutter hat mir das erzählt.

[...]"

6. Am 24.06.2015 langte beim Bundesamt eine mit 23.06.2015 datierte Stellungnahme zu dem Länderdokumentationsmaterial ein, das dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 11.06.2015 ausgehändigt worden war. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit der Gabooye mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Somalia verfolgt würde, zumal das bereits passiert sei. Die Ermordung seines Vaters bekräftige dies. Wegen seiner Flucht drohe ihm im Falle seiner Rückkehr Verfolgung und Zwangsrekrutierung oder Tötung durch die al Shabaab-Miliz. Diese Gefährdung gehe auf die wegen seiner Flucht aus dem Heimatland durch die al Shabaab unterstellte politische Gesinnung zurück; zudem habe al Shabaab bereits versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Die Miliz sei jedoch davon abgegangen, weil der Beschwerdeführer damals noch zu jung gewesen sei, was nun nicht mehr der Fall wäre.

7. Mit Bescheid vom 30.09.2015 - zugestellt am 01.10.2015 - wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Clanzugehörigkeit unglaubwürdig sei. Dasselbe gelte für sein Vorbringen, durch die al Shabaab verfolgt zu werden. Es habe keine wie auch immer geartete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden können.

8. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides Beschwerde, die am 15.10.2015 beim Bundesamt per Telefax einlangte.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme verzichtet. Die Befragung des Beschwerdeführers ist in der Niederschrift der Verhandlung wie folgt protokolliert:

"[...]

R: Wie geht es Ihnen heute?

BF: Mir geht es sehr gut.

R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Möchten Sie ihre bereits getroffenen Angaben in irgendeiner Richtung richtig stellen?

BF: Nein.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?

BF: Ja.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften der Einvernahmen rückübersetzt, welche die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen abgehalten hat?

BF: Ja.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF: Nein.

R: Haben Sie noch Angehörige in Somalia? Wo befinden sich diese jetzt?

BF: Meine Mutter und meine Geschwister sind dort aufhältig. Meine Geschwister befinden sich in Mogadischu und meine Mutter in der Stadt Baladweyne.

R: Stehen Sie zu Ihren Angehörigen in Kontakt?

BF: Vor sieben Monate hatte ich Kontakt zu meiner Familie.

R: Wie haben Sie den Kontakt hergestellt?

BF: Per Telefon.

R: Wen haben Sie angerufen?

BF: Ein Freund von mir, der in Baladweyne ist, hat mir die Telefonnummer von meiner Mutter per Facebook zukommen lassen. Dann konnte ich meine Mutter anrufen.

R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihrer Familie?

BF: Vor sieben Monaten.

R: Wie geht es Ihrer Mutter?

BF: Es ist ihr zuletzt gut gegangen.

R: Sie hat keine Probleme in Baladweyne?

BF Nein.

R: Wie geht es Ihren Geschwistern?

BF: Ich hab zuletzt erfahren, dass sie von Baladweyne nach Mogadischu umgezogen sind.

R: Wie es Ihnen heute geht, wissen Sie nicht?

BF: Nein.

R: Wo in Somalia haben Sie gelebt?

BF: In der Stadt Baladweyne, in der Region Hiiraan.

R: Wissen Sie, warum Ihre Angehörigen von Baladweyne nach Mogadischu übersiedelt sind?

BF: Es gab dort einen Stammeskrieg.

R: Was ist geschehen?

BF: Meine Familie wurde wegen ihrer Stammeszugehörigkeit von größeren Stämmen angegriffen und die Bewegungsfreiheit meiner Familie war sehr begrenzt.

R: Was hat Ihre Angehörigen konkret dazu veranlasst, nach Mogadischu zu übersiedeln?

BF: Meine Mutter hat Gemüse und Obst am Markt verkauft. Und da die Bewegungsfreiheit der Familie begrenzt war, konnte meine Mutter ihre Ware nicht verkaufen. Deshalb ist die Familie von Baladweyne nach Mogadischu umgezogen. Meine Mutter ist deshalb geblieben, weil sie das Haus verkaufen wollte.

R: Daher hat Ihre Mutter auch vor, nach Mogadischu zu übersiedeln?

BF: Ja, sie hatte vor, nach Mogadischu zu übersiedeln, nachdem sie das Haus verkauft hätte.

R: Das heißt, so gut geht es Ihr gar nicht, wie Sie am Anfang angegeben haben?

BF: Sie hat mir am Telefon gesagt, dass es ihr gesundheitlich gut geht und ihre Kinder - meine Geschwister - mittlerweile in Mogadischu sind.

R: Was verstehen Sie denn darunter, wenn Sie sagen, die Bewegungsfreiheit der Familie sei eingeschränkt?

BF: Ich gehöre dem Stamm der Gabooye an. Dieser war in einer bestimmten Siedlung ansässig und musste dort bleiben, weil der Stammeskrieg ausgebrochen ist.

R: Wann ist denn der Stammeskrieg ausgebrochen, der Ihre Familie dazu gezwungen hat, in der Siedlung auszuharren?

BF: Das war im August 2013, als ich das Land verließ.

R: Seither dauert dieser Stammeskrieg immer noch an?

BF: Da ich nicht dort bin, kann ich dies nicht bestätigen.

R: Das heißt, Ihre Mutter hat nicht berichtet, es herrsche immer noch Stammeskrieg?

BF: Nein, das hat sie nicht.

R: Wofür ist der Clan der GABOOYE bekannt? Was sind seine typischen Eigenschaften?

BF: Der Stamm übt bestimmte Berufe aus wie Friseur, Schuhputzer und andere untergeordnete Arbeiten.

R: Welchem Sub-Clan und welchem Sub-Sub-Clan gehören sie an?

BF: Ich gehöre dem Sub-Clan der MADHIBAN, dem Sub-Sub-Clan XXXX und dem Sub-Sub-Sub-Clan XXXX an.

R: In der Einvernahme vor dem BFA haben Sie noch angegeben, Ihr Sub-Clan heiße XXXX und der Sub-Sub-Clan XXXX. Von Madhiban haben Sie dort nichts erwähnt.

BF: Man nennt meinen Hauptclan Gabooye wie Madhiban. Madhiban ist aber auch ein Unterstamm der Gabooye.

R: Warum haben Sie die Madhiban vor dem BFA nicht erwähnt?

BF Ob ich sage, ich würde dem Stamm der Gabooye oder der Madhiban angehören, ist dasselbe.

R: Erzählen Sie mir in ihren eigenen Worten, weswegen Sie Somalia verlassen haben.

BF: Im August 2013 war ich in der achten Klasse einer Schule. An diesem Tag nach der Schule, als ich auf dem Weg nach Hause war, gab es eine Auseinandersetzung zwischen Mitschülern aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit. Die Mitschüler gehörten einem anderen Stamm an. Mein Freund gehörte demselben Stamm wie ich an, wir standen auf derselben Seite. Wir wurden mit Holzstücken angegriffen. Mein Freund und ich liefen zu einem Krankenhaus, wo wir uns versteckten. Die Mitarbeiter des Krankenhauses forderten uns auf, das Krankenhaus zu verlassen. Ich verstand diese Aufforderung nicht. Mein Freund und ich verließen das Krankenhaus und wurden in der Nähe des Krankenhauses von Mitschülern mit Holzstücken geschlagen. Dabei wurde ich verletzt, es war am Kopf, am linken Fuß und an meinem linken Auge. Dann ist die Polizei dazu gekommen. Dann wurden wir beschuldigt, etwas gestohlen zu haben. Wir wurden ins Gefängnis gebracht. Ich war eine Woche lang im Gefängnis aufhältig, weil wir auf den Gefängnisleiter warten mussten. Nach einer Woche versuchten wir, durch das Fenster zu flüchten. Um Mitternacht gelang es uns, durch das Fenster zu flüchten. Nachdem wir dem Gefängnis entkamen, sahen wir Al Shabaab-Mitglieder, die uns entgegenkamen. Sie wollten von uns wissen, woher wir kamen. Wir sagten, dass wir aus einem Gefängnis entkommen seien. Sie glaubten uns aber nicht, deshalb schlugen sie uns mit Gewehrkolben. Wir waren zwei bis drei Stunden bei der Al Shabaab. Als sie erfuhren, dass wir die Wahrheit sagten, ließen sie uns gehen. Dann kamen wir zu einer Stelle, wo Gemüse- und Obsttransporter hielten. Wir sprachen einen Transportfahrer an und ersuchten ihn, uns nach Galkasya (auch Galkayo) zu bringen. Das liegt nördlich von Baladweyne. Er brachte uns zu einer Großtankstelle in der Stadt Galkayo. Wir waren ca. zwei Monate bei der Tankstelle aufhältig, weil wir keinen Transporter nach Äthiopien fanden. Dann lernten wir einen LKW-Fahrer kennen, der uns nach Äthiopien brachte. Der Transporter brachte uns nach WAJALE. Das ist eine Grenzstadt, die zum Teil in Somalia und zum anderen Teil in Äthiopien liegt. Da ich kein Geld und keine Papiere hatte, musste ich drei Monate lang dort bleiben. Nach drei Monaten fuhr ich mit einem KATH-Transporter bis nach HERER in Äthiopien. Dort war ich zwei bis drei Tage aufhältig. Dort lernte ich eine somalische Familie kennen, die auf dem Weg nach ADDIS ABEBA war. Dort war ich zwei bis zweieinhalb Monate aufhältig, dann lernte ich weitere Somalis kennen, die ebenso auf dem Weg in den Sudan waren. In KARTUM war ich im Gefängnis, weil ich dort illegal eingereist bin. Letztlich habe ich mich über Italien nach Österreich durchgeschlagen.

R: Wie heißt die Schule, welche Sie besuchten?

BF: Sie heißt XXXX.

R: Wo befindet sich diese Schule?

BF: Im Bezirk XXXX. Dort habe ich auch gewohnt.

R: Wann haben sich diese Angriffe zugetragen?

BF: Den genauen Tag kann ich nicht sagen. Es war im August 2013.

R: Welche Angehörigen der Schule wurden angegriffen?

BF: Mein Freund und ich wurden angegriffen.

R: Wie heißt dieser Freund?

BF: XXXX.

R: Wer hat Sie angegriffen?

BF: Das waren Mitschüler, die die gleiche Schule wie ich besucht haben. Es waren auch andere Leute dabei, welche die Schule nicht besuchten.

R: Wer waren diese anderen Leute?

BF: Das waren Leute, die demselben Stamm wie die angreifenden Schüler angehörten.

R: Welchem Stamm haben sie angehört?

BF: Ich nehme an, dass sie dem Stamm der Sheikal angehörten. Ich bin davon ausgegangen, dass sie diesem Stamm angehören.

R: Haben sie die Angreifer gekannt?

BF: Teilweise.

R: Woher kannten Sie die Angreifer?

BF: Sie waren im selben Bezirk wie ich wohnhaft.

R: Weswegen wurden Sie angegriffen?

BF: Wegen meiner Clanzugehörigkeit.

R: Um wie viele Angreifer hat es sich gehandelt, die sie nach der Schule attackierten?

BF: Zwischen 15 und 20 Personen, teilweise Schüler, teilweise Anwohner.

R: Waren diese Personen bewaffnet?

BF: Mit Holzstücken.

R: Wie konnten Sie sich vor den Angreifern in Sicherheit bringen?

BF: Ich bin ins Krankenhaus gelaufen, dort hat man auch mich aufgefordert, dieses zu verlassen. XXXXund ich wollten uns dort eigentlich in Sicherheit bringen.

R: Wie hat dieses Krankenhaus geheißen?

BF: XXXX.

R: Haben Sie im Krankenhaus jemanden gekannt?

BF: Nein.

R: Das heißt, Sie kennen niemanden der dort arbeitet?

BF: Nein.

R: Wer hat Sie denn aufgefordert, das Krankenhaus wieder zu verlassen?

BF: Das waren zwei bis drei Mitarbeiter des Krankenhauses.

R: War das nur ein Krankenhaus oder hat diese Einrichtung eine weitere Funktion erfüllt?

BF: Ein Teil dieser Einrichtung war auch eine Apotheke.

R: War das ein großes Gebäude?

BF: Nein, es hat nur drei Räume gegeben.

R: Die Einrichtung hieß XXXX?

BF: Das war der Name der Apotheke.

R: In der Einvernahme beim BFA haben Sie Aussagen getroffen, die darauf schließen lassen, dass XXXX ein Arzt, also eine Person war?

BF: Diese Aussage habe ich nicht getätigt.

R: Was ist danach geschehen?

BF: Nach dieser Aufforderung haben wir das Krankenhaus verlassen, wurden von unseren Verfolgern angehalten und schwer verletzt.

R: Wie lange waren Sie in der Apotheke?

BF: Wir wurden sofort aufgefordert, das Krankenhaus zu verlassen. Wir haben uns nur ein bis zwei Minuten in der Apotheke befunden.

R: Wie weit war die Apotheke von der Schule entfernt?

BF: Es war ca. ein bis eineinhalb Kilometer.

R: Warum wurden Sie aus der Apotheke verwiesen?

BF: Diese Mitarbeiter sind davon ausgegangen, dass wir verfolgt werden und wollten nicht, dass wir den Betrieb stören.

R: Was ist konkret geschehen, nachdem Sie der Apotheke verwiesen und durch Ihre Verfolger erneut angehalten worden waren und die Polizei gekommen ist?

BF: Als die Polizei da war, wurden wir von unseren Verfolgern beschuldigt, etwas gestohlen zu haben. Dann wurden uns Handschellen angelegt und wir wurden ins Gefängnis gebracht.

R: Wie wurden Sie ins Gefängnis gebracht?

BF: Zu Fuß. Das Gefängnis war etwa einen Kilometer von der Stelle entfernt, wo wir festgenommen wurden.

R: Wo hat sich das Gefängnis befunden?

BF: Das Gefängnis war in XXXX. Da wo ich wohnte.

R: Wie lange waren Sie im Gefängnis?

BF: Etwa eine Woche.

R: Waren Sie im Gefängnis immer im selben oder in verschieden Räumen untergebracht?

BF: Immer im selben Raum.

R: Beschreiben Sie diesen Raum bitte.

BF: Im Raum war ein Gebetsteppich zum Schlafen, der Raum hatte ein Fenster, die Wände waren weiß und mit Schrift beschmiert. Der Raum hat sich im Erdgeschoss befunden. Er war circa halb so groß wie dieser Verhandlungssaal.

R: Wie war denn der Raum gesichert?

BF: Es war eine Lampe in diesem Raum und die Tür konnte nur von außen geöffnet werden.

R: Wie war das Fenster gesichert?

BF: Es war ein Holzfenster und das Fenster konnte man leicht öffnen.

R: War das Fenster vergittert?

BF: Ja. Das Fenster war mit Metallgittern versehen.

R: Wie sind Sie wieder frei gekommen?

BF: Mit Gewalt haben wir das Holzfenster geöffnet und die Gitter auseinander gebrochen.

R: Das ist Ihnen gelungen?

BF: Nachdem wir die Holzfenster samt Rahmen zerbrochen hatten, ist es uns leicht gelungen auch die Gitter auch händisch auseinander zu brechen.

R: Wie konnten Sie das Fenster und Gitter ohne Werkzeug ausbauen?

BF: Das Gebäude war sehr alt, es hat keine Aufseher gegeben.

R: Warum hat es keine Aufseher gegeben?

BF: Es waren nur einige und es war ein kleines Gefängnis. Mein Freund und ich waren in einem Raum und in einem anderen Raum waren Frauen.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Ich habe die Stimmen der Frauen gehört.

R: Das heißt, Sie wurden nicht gestört, als Sie das Fenster samt Gitter entfernt haben?

BF: Nein, aber ich kann nicht ausschließen, dass unsere Bewacher danach entdeckt, dass wir verschwunden sind.

R: Wie spät war es, als Sie vom Gefängnis geflohen sind?

BF: Es war ein bis zwei Uhr in der Nacht.

R: Was ist nach dem Ausbruch geschehen?

BF: Wir sind von dort geflohen und Al-Shabaab Mitglieder kamen uns entgegen. Sie befragten uns und wollten wissen, woher wir kamen. Wir sagten, dass wir aus einem Gefängnis entkommen sind. Sie haben uns nicht geglaubt. Sie schlugen uns und dann wollten sie von uns wissen, ob wir auf der Seite der Regierung stehen. Nach zwei bis drei Stunden ließen sie uns dann gehen.

R: Beschreiben Sie die Mitglieder Al-Shabaab, die Sie anhielten?

BF: Es waren zwischen sechs und sieben Personen. Ihr Alter kann ich nicht genau sagen. Ihr Anführer war ein älterer Herr.

R: Warum können Sie Ihr Alter nicht angeben?

BF: Es war in der Nacht, es war dunkel.

R: Wo wurden Sie festgehalten?

BF: Es war außerhalb der Stadt Baladweyne.

R: Wo genau? Auf der Straße, in einem Zelt, einem Gebäude oder zB einem Auto?

BF: Auf einem Tiermarkt.

R: Auf einem offenen Platz?

BF: Ja.

R: Wie lange wurden Sie durch Al-Shabaab angehalten?

BF: Es waren zwei bis drei Stunden. Es war gegen fünf Uhr als wir gehen gelassen wurden.

R: Die ganze Zeit waren Sie auf dem Tiermarkt?

BF: Ja.

R: Wie wurden Sie während der Anhaltung durch Al-Shabaab behandelt?

BF: Ich wurde mit einem Gewehrkolben geschlagen.

R: Waren Sie bei Bewusstsein?

BF: Ich habe das Bewusstsein nicht verloren.

R: Wie oft wurden Sie mit dem Gewehrkolben geschlagen?

BF: Unzählige male

R: Auch auf dem Kopf?

BF: Hauptsächlich auf den Rücken und auf die Rippen.

R: Warum hat Al-Shabaab Ihnen dann geglaubt?

BF: Ich habe die Schule genannt, die ich besuchte und die Verletzung hergezeigt, die mir von meinen Mitschülern zugefügt worden war. Dann hat Al-Shabaab meine Geschichte geglaubt und mich freigelassen.

R: Waren Sie alleine in der Gewalt der Al-Shabaab?

BF: Nein, mein Freund war auch dabei.

R: Das heißt, Al-Shabaab hat Sie auf offenen Platz drei Stunden lang gefoltert?

BF: Ja.

R: Wie lange haben Sie in Galkayo auf eine Fahrt nach Äthiopien gewartet?

BF: Circa zwei Monate.

R: Was haben Sie während dieser Zeit gemacht?

BF: Ich habe auch gearbeitet. Ich habe Gemüse von den Transportern abgeladen.

R: War da Ihr Freund Hasan noch dabei?

BF: Er war bis Äthiopien dabei.

R: Was ist mit Hasan geschehen?

BF: Er war zuletzt in ADDIS ABEBA. Dort habe ich den Kontakt zu ihm verloren.

R: Wo haben Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise aus Somalia verbracht?

BF: In der Stadt WAJALE.

R: Hatten Sie schon früher Probleme mit Al-Shabaab?

BF: Ja, zwei Mal. Eines Tages, als ich mit meiner Mutter im Bezirk XXXX unterwegs war, kamen zwei Al-Shabaab-Mitglieder und wollten mich entführen. Sie hielten mich an der rechten Hand fest und wollten mich mitnehmen und ich schrie so laut, dass mich meine Mutter hörte. Sie wollte von dem Al-Shabaab-Mitglied wissen, weshalb er mich festhalte. Nach dieser Frage lief er davon.

R: Wann war das?

BF: Das war als ich mit der Schule anfing. Das war im Juli 2012.

R: Sie sprachen von zwei Vorfällen?

BF: Eines Tages waren mein Freund und ich in einer Bibliothek. Das war gegen 20 Uhr. Ich war auf dem Weg nach Hause. Plötzlich tauchte ein Mann auf, der telefonierte. Das war kein normales Telefon; er hatte ein schwarzes Gerät mit Lautsprecher. Aus diesem Gerät hörte ich eine Stimme, die fragte: "Habt Ihr ihn festgehalten?" Als ich diese Stimme hörte, lief ich davon.

R: Wann war das?

BF: Das war Anfang 2013.

R: Das heißt, Sie wissen nicht, ob sich die Nachricht aus dem Gerät auf Sie bezog?

BF: Ich bin davon ausgegangen, dass sich diese Nachricht auf mich bezog, weil der Mann mit diesem Gerät mir einige Minuten folgte.

R: Was ist dann passiert?

BF: Dann lief ich davon und ging nach Hause. Ich erzählte diesen Vorfall meiner Mutter, die der Meinung war, es müsse sich um Mitglieder der Al-Shabaab gehandelt haben.

R: Wurden Sie schon vor dem Tag, an dem Sie nach der Schule attackiert wurden, wegen ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt?

BF: Nein.

R: Da Sie subsidiären Schutz genießen, ist diese Frage nur von theoretischer Bedeutung: Was befürchten Sie, würde geschehen, wenn Sie nach Somalia zurückkehren?

BF: Ich fürchte, wegen meiner Stammeszugehörigkeit getötet zu werden.

R: Sucht jemand konkret nach Ihnen als Person?

BF: Nein.

[...]

R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?

BF: Nein.

R fragt die RB, ob sie noch etwas vorbringen oder in irgendeiner Weise Stellung nehmen will.

BF: Nein.

R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.

BF: Ja."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund des Antrags auf internationalen Schutz vom 31.07.2014, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, seiner Einvernahme durch das Bundesamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2016, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Madhiban an und stammt aus der Stadt Baladweeyne in der somalischen Regon Hiiraan; er bekennt sich zum muslimischen Glauben. In der Heimat lebte er mit seiner Mutter, seinen zwei Brüdern und fünf Schwestern zusammen und besuchte die Grundschule.

1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Baladweeyne wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt würde.

Weiters ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Baladweeyne von al Shabaab verfolgt würde.

1.2.1. Zur Situation in Somalia enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 folgende Ausführungen:

Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

  1. Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).

  2. Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

  3. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

  4. Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts anderes übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

Hiiraan, Galgaduud, Mudug

Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016).

Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).

Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vgl. BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).

In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen - angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften - bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016).

Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016).

Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 - Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 - Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015).

Quellen:

Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).

Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Sicherheitsbehörden

Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).

Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).

Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).

Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).

Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).

Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).

Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten

1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).

Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).

Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).

Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).

Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).

Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Folter und unmenschliche Behandlung

Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).

In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Militär, Rekrutierungen, Deserteure

In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).

Quellen:

(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).

In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Allgemeine Menschenrechtslage

Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).

Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).

Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).

Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).

Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).

Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).

Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Minderheiten und Clans

Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines

(Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Bewegungsfreiheit und Relokation

Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).

Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).

In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).

Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).

Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).

Quellen:

http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 19.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016).

Mit 3.2.2016 gab es in Somalia schätzungsweise 1,1 Millionen IDPs. Davon fanden sich ca. 85.000 in Somaliland; 130.000 in Puntland (inkl. Mudug); 120.000 in Galgaduud; 103.000 in Lower Shabelle; und 369.000 in Mogadischu (UNHCR 3.2.2016; vgl. EASO 2.2016; UNSC 8.1.2016). Die AMISOM-Offensiven im Jahr 2015 und Dürre haben zur Vertreibung von weiteren 42.000 Personen geführt (USDOS 13.4.2016).

Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete ist begrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), und die Situation angesichts der mehr als einer Million IDPs sowie durch die Rückkehrer bzw. Flüchtlinge aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Allerdings sind z.B. in Puntland nur 5% der dort lebenden Menschen IDPs, während es in Jubaland (Middle und Lower Juba, Gedo) und in South West State (Bay, Bakool, Lower Shabelle) sowie in Hiiraan und Middle Shabelle 10% sind; in Galmudug (Mudug, Galgaduud) 15%; und in Mogadischu mehr als 20% (WB 10.2015).

Wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2015). IDPs stellen 68% der von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Bevölkerung, sie sind auf Unterstützung angewiesen. Die Unterernährung ist hoch, besonders betroffen sind IDPs in Bossaso, Doolow, Galkacyo und Garoowe (UNOCHA 19.2.2016).

Es mangelt den IDPs an Schutz (UNHRC 28.10.2015). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen (USDOS 13.4.2016). So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015). In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich (HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa (USDOS 13.4.2016).

IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt (HRW 27.1.2016). Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (UNHRC 28.10.2015).

UNHCR unterstützt auch weiterhin IDP-Rückkehrer aus Mogadischu (USDOS 13.4.2016). UNHCR und IOM unterstützen die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in den Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen des von UNHCR-Programms wieder in ihre Dörfer zurückkehren. Die Zahl von spontanen - also nicht mithilfe von UNHCR organisierten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt (ÖB 10.2015).

In Mogadischu kam es aber auch zur Vertreibung bzw. Zwangsumsiedlung von IDPs (AI 24.2.2016). Auch in Jubaland, Südwest sowie in Puntland kam es zu Zwangsräumungen von IDP-Lagern (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Insgesamt betraf dies im ersten Halbjahr 2015 fast 100.000 Personen. Laut einem Bericht von Human Rights Watch waren an den Vertreibungen staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet hatten (USDOS 13.4.2016).

Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 1.12.2015). Trotzdem sind zwischen März 2015 und März 2016 alleine in Puntland knapp 21.000 Flüchtlinge aus dem Jemen eingetroffen. Davon waren 91% somalische Rückkehrer. 52-53% der Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP. Auch für den Weitertransport zur Zieldestination wird gesorgt (UNHCR 29.2.2016).

5% der Menschen in Puntland sind IDPs (WB 10.2015). Die große Mehrheit der IDPs stammt aus Süd-/Zentralsomalia, nur ein kleiner Teil aus Puntland selbst (NRC 13.7.2015). Puntland hat 2012 IDP Policy Guidelines angenommen. Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw.) (ÖB 10.2015). Viele der IDPs in Puntland sind schon seit mehr als zehn Jahren vor Ort. Sie leben in temporären Siedlungen - meist ohne sichere Pachtverhältnisse. Es gab in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen, um den IDPs Land zu widmen. In einigen Fällen war es IDPs möglich, ihrerseits Land zu erwerben (NRC 13.7.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.regionalmms.org/fileadmin/content/monthly%20summaries/MonthlySummaryFebruary2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Zugriff 4.3.2016

Rückkehr

Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).

Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).

Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden

1. 500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert - vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).

Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).

Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).

Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:

Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).

Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).

In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).

Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).

Quellen:

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staats- , Clan- und Religionsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben und seine Sprachkenntnisse; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - mit Blick auf die herangezonenen Länderberichte zu Somalia plausiblen - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei.

2.1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

2.1.2.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung; er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:

"Artikel 4

Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1) - (4) [...]

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf allgemeine Aussagen beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen wechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

2.1.2.3.1. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Grund seines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass es ihm nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

2.1.2.3.2. So nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund, dass er einem Minderheitenstamm angehöre, der in Somalia verfolgt werde.

In seiner Erstbefrageung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2014 erwähnte er eine Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit noch nicht. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.06.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er und ein Freund, der demselben Clan angehört habe, im August 2013 nach der Schule von einer Nachbarsfamilie und anderen Schülern aus einer höherrangigen Volksgruppe mit Holzstücken angegriffen und verletzt worden seien. Als sie einen Arzt namens XXXX aufgesucht hätten, hätte sie dieser aus seiner Praxis geworfen. Draußen seien sie erneut attackiert worden, ihre Angreifer seien ihnen bis zum Arzt gefolgt. Der Beschwerdeführer sei am Kopf, an der Augenbraue und am Bein verletzt worden. Während des Tumultes sei die Polizei gekommen und habe den Beschwerdeführer und seinen Bekannten wegen angeblichen Diebstahls verhaftet. Im Gefängnis hätten sie eine Woche lang auf den Polizeichef warten müssen (siehe AS 171 ff). Nach einer Woche hätten der Beschwerdeführer und sein Freund das Holzfenster ihres Haftraumes heruntergerissen, die Gitter entfernt und seien so entkommen. Da es schon sehr spät gewesen sei, seien sie nicht bewacht worden (siehe AS 173).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, sein Freund und er seien nach dem Angriff zu einem Krankenhaus gelaufen, dessen Mitarbeiter sie weggeschickt hätten. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, ein Teil dieser Einrichtung sei auch eine Apotheke gewesen. Der Name der Apotheke habe XXXX gelautet. Auf Vorhalt hin, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt erklärt habe, dies sei der Name des Arztes gewesen, erklärte er, diese Aussage nicht getätigt zu haben. Zu seinem Gefängnisaufenthalt gab der Beschwerdeführer wie schon vor dem Bundesamt an, die Fenster seines Haftraumes seien mit Metallgittern versehen gewesen. Sein Freund und er hätten flüchten können, indem sie die Holzfenster geöffnet und die Gitter mit Gewalt händisch - ohne Werkzeug - auseinander gebrochen hätten. Es habe sich um ein altes Gebäude gehandelt und keine bzw. nur wenige Aufseher gegeben.

Zunächst erscheint es schon nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer und sein Freund Metallgitter händisch auseinenderbrechen konnten. Zudem liegt es auch nicht nahe, dass ihnen dies gelungen sein will, ohne die Aufmerksamkeit jedweden Wachpersonals zu erregen.

Widersprüchlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben hat, XXXX sei der Name des Arztes (also jener Person) gewesen, welche ihn und seinen Freund seiner Praxis verwiesen habe; vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer hingegen, dieser Name bezeichne die Kombination aus Krankenhaus und Apotheke (also die Einrichtung), welche die Beiden aufgesucht hätten. Auf Vorhalt bestritt er, die erstgenannt Aussage getätigt zu haben. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass er zu Beginn der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bejahte, den Dolmetscher der Einvernahme vor dem Bundesamt gut verstanden zu haben; auch sei ihm die betreffende Niederschrift rückübersetzt worden. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, "dieser" (gemeint war der Arzt XXXX) habe ihn aus seiner Praxis geschmissen, während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht davon berichtete, zwei bis drei Mitarbeiter des Krankenhauses hätten ihn aufgefordert, dieses zu verlassen. Diese unterschiedlichen Aussagen dazu, ob der Beschwerdeführer durch eine oder mehrere Personen der Einrichtung verwiesen wurde, kann jedenfalls nicht mit einem bloßen Missverständnis in der Übersetzung darüber erklärt werden, ob der Name "XXXX" eine Person oder eine Einrichtung bezeichnet.

Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, vor dem Angriff nach der Schule, den er für seine Verfolgung wegen seiner Clanzughörigkeit ins Treffen führt, niemals wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Zwar fürchte er, derentwegen getötet zu werden, jedoch würde niemand konkret nach ihm als Person wegen seiner Clanzugehörigkeit suchen. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei wegen seiner Clanzugehörigkeit im Jahr 2000 umgebracht worden. Da der Beschwerdeführer jedoch auch angibt, bis zu dem behaupteten Vorfall nach der Schule sei er wegen seiner Clanzugehörigkeit nicht verfolgt worden, ist auch aus dem Umstand der Ermordung des Vaters für ihn keine aktuelle Bedrohung wegen seiner Stammeszugehörigkeit abzuleiten.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung seiner Person wegen seiner Clanzugehörigkeit nicht glaubhaft machen.

2.1.2.3.3. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, durch die al Shabaab bedroht zu sein.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Freund und er nach ihrem Ausbruch aus dem Gefängnis auf al Shabaab-Mitglieder getroffen seien. Diese hätten die Beiden angehalten und gefragt, was sie zur dieser Nachtzeit noch unternehmen würden und ob sie für die Regierung arbeiteten. Nachdem die Beiden erzählt hätten, dass sie nur Schüler und gerade aus dem Gefängnis ausgebrochen wären, seien sie freigelassen worden. Der ganze Vorfall hätte ca. von 2:30 Uhr bis 5:00 Uhr gedauert. Nachgefragt, was in diesen zweieinhalb Stunden passiert sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass man ihn mit dem Gewehrkolben geschlagen hätte (siehe AS 173).

In der Einvernahme vom 11.06.2015 verneinte der Beschwerdeführer, schon vor dem Gefängnisausbruch Probleme mit der al Shabaab gehabt zu haben. Dennoch fügte er hinzu, dass Angehörige der Miliz einmal zuvor versucht hätten, ihn zu entführen. Nachgefragt, was er konkret damit meine, gab er die allgemeine Antwort, dass die al Shabaab Menschen entführen und zur Mitgliedschaft zwingen würde. Auf weitere Nachfrage erklärte er ausdrücklich, dass er persönlich keine Probleme mit der al Shabaab gehabt habe (siehe AS 175).

In der Stellungnahme vom 24.06.2015 behauptete der Beschwerdeführer, im Falle seiner Rückkehr würde ihm Verfolgung, Zwangsrekrutierung oder Tötung durch die al Shabaab-Miliz drohen. Diese Gefährdung sei darauf zurückzuführen, dass ihm die Miliz seiner Flucht wegen eine gegenerische politische Gesinnung unterstelle; zudem habe al Shabaab bereits versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Die Miliz habe dies jedoch letztlich unterlassen, weil der Beschwerdeführer damals noch zu jung gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, seinem Freund und ihm seien nach dem Ausbruch aus dem Gefängnis al Shabaab-Mitglieder entgegengekommen, die wissen hätten wollen, ob sie auf Seiten der Regierung stünden. Der Anführer sei ein älterer Herr gewesen, das Alter der anderen Personen habe der Beschwerdeführer wegen der Dunkelheit nicht erkennen können. Die al Shabaab-Mitglieder hätten den Beiden zunächst nicht geglaubt, dass sie aus einem Gefängnis entkommen seien. Der Beschwerdeführer sei unzählige Male mit Gewehrkolben hauptsächlich auf den Rücken und die Rippen geschlagen worden. Sein Bewusstsein habe er jedoch nicht verloren. Nach zwei oder drei Stunden seien sich die Angreifer sicher gewesen, dass der Beschwerdeführer und sein Freund die Wahrheit gesagt hätten und hätten sie gehen lassen. Auf die Frage, warum ihnen die al Shabaab letztendlich geglaubt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er seine Schule genannt und die Verletzungen hergezeigt habe, die ihm von seinen Mitschülern zugefügt worden seien. Daraufhin seien sie freigelassen worden.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er im Juli 2012 mit seiner Mutter unterwegs gewesen sei, als zwei al Shabaab-Mitglieder versucht hätten, ihn zu entführen. Sie hätten ihn an der rechten Hand festgehalten und mitnehmen wollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch so laut geschrieen, dass ihn seine Mutter gehört und das al Shabaab-Mitglied gefragt hätte, weshalb er den Beschwerdeführer festhalte. Nach dieser Frage sei der Angreifer davongelaufen.

Ein weiterer Vorfall hätte sich Anfang 2013 zugetragen. Der Beschwerdeführer sei damals mit seinem Freund in der Bibliothek gewesen. Gegen 20:00 Uhr sei auf dem Heimweg ein Mann aufgetaucht, der mit einem sonderbaren schwarzen Gerät telefoniert habe. Über den Lautsprecher dieses Geräts habe der Beschwerdeführer eine Stimme gehört, die gefragt hätte: "Habt ihr ihn festgehalten?" Daraufhin sei er davongelaufen und nach Hause gegangen. Dass sich diese Nachfrage auf ihn bezog, glaube der Beschwerdeführer deshalb, weil ihm der Mann mit dem Apparat einige Minuten gefolgt sei. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte angenommen, dass dieser Mann der al Shabaab angehöre, als ihr der Beschwerdeführer von dieser Begebenheit berichtet habe.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen als nicht glaubhaft, der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstaat durch die al Shabaab verfolgt.

Zunächst soll sich die Anhaltung des Beschwerdeführers unmittelbar nach seiner Flucht aus dem Gefängnis zugetragen haben, als er die al Shabaab-Mitglieder getroffen habe. Insofern steht sein Vorbringen, auf der Flucht durch die al Shabaab angehalten worden zu sein, in einem inhaltlichen Zusammenhang zu dem behaupteten Gefängnisausbruch. Wie unter Pkt. II.2.1.2.3.2. ausgeführt, ist schon seine Behauptung, aus dem Gefängnis geflohen zu sein, nicht glaubwürdig. Dies spricht auch gegen die Glaubwürdigkeit seiner Anhaltung durch die al Shabaab, die sich unmittelbar nach seiner Flucht aus dem Gefängnis zugetragen haben soll. Auch vermochte es der Beschwerdeführer nicht, Details zum Hergang dieser Anhaltung zu nennen. Zwar bringt er vor, zwei bis drei Stunden geschlagen worden zu sein und gesehen zu haben, dass es sich bei dem Anführer der al Shabaab-Mitglieder um einen älteren Herrn gehandelt habe; das Alter der anderen Angreifer habe er auf Grund der Dunkelheit jedoch nicht erkennen können. Zudem wirkt es nicht lebensnahe, dass die Angreifer dem Beschwerdeführer und seinem Freund zunächst nicht geglaubt hätten, dass sie Schüler und gerade aus dem Gefängnis geflohen wären, aber nach ca. zweieinhalb Stunden, als ihnen der Beschwerdeführer den Namen ihrer Schule genannt und die durch die anderen Schüler zugefügten Verletzungen gezeigt hätte, plötzlich davon ausgegangen seien, dass sie nicht auf Seite der Regierung stünden. Auch war der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.06.2015 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, genauer zu beschreiben, was sich in den zwei bis drei Stunden - außer den Schlägen mit Gewehrkolben auf den Rücken und die Rippen - konkret abgespielt hat, obwohl er nach eigenen Angaben die ganze Zeit bei vollem Bewusstsein gewesen sei.

Zu den behaupteten früheren Versuchen der Zwangsrekrutierung durch al Shabaab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt zwar zunächst angab, dass diese einmal versucht habe, ihn zu entführen. Auf konkretes Nachfragen erklärte er jedoch ausdrücklich, dass er persönlich keine Probleme mit ihnen gehabt habe (siehe AS 175), die al Shabaab jedoch im Allgemeinen Menschen entführe und zur Mitgliedschaft zwinge.

Dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, vor seiner Anhaltung nach dem Gefängnisausbruch persönlich nie Probleme mit der al Shabaab gehabt zu haben, spricht gegen die Glaubwürdigkeit seiner sonstigen Vorbringen zu einer Bedrohung seiner Person durch diese Miliz. Ferner ist bei dem Vorbringen, die al Shabaab habe am Markt versucht, ihn zu entführen, nicht nachvollziehbar, dass die beiden al Shabaab-Mitglieder von ihrem Vorhaben, den Beschwerdeführer zu entführen, schon deshalb abgelassen haben sollen und davon gelaufen seien, weil die Mutter des Beschwerdeführers gefragt hätte, weshalb sie den Beschwerdeführer festhielten. Zudem hat der Beschwerdeführer zuerst von zwei Entführern und dann nur mehr von einer Person gesprochen. Auch lässt dieses Vorbringen nicht auf ein nachhaltiges Interesse der al Shabaab gerade an der Person des Beschwerdeführers schließen.

Bei dem behaupteten zweiten Vorfall soll der Beschwerdeführer nur Teile eines Telefonates mit angehört haben und die betreffende Person ihm einige Minuten gefolgt sein. Es gibt jedoch keinerlei konkreten Hinweis darauf, dass irgendeine Handlung gegen den Beschwerdeführer geplant gewesen ist.

Anders als es der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 23.06.2015 im Verfahren vor dem Bundesamt vorbrachte, geht aus den Länderfeststellungen nicht hervor, dass jemandem alleine wegen seiner Flucht aus der Heimat eine gegen die al Shabaab gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. Jedoch ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es für Personen, die wie der Beschwerdeführer in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird, und die weder mit der Regierung noch mit der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, diese zu unterstützen, unwahrscheinlich ist, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

2.1.2.3.4. Neben den wenig plausiblen Aspekten der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ist sein Vorbringen insgesamt äußerst vage und detailarm geblieben.

Mit Blick auf die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich im Herkunftsstaat Sachverhalte ereignen können, wie sie der Beschwerdeführer als Gründe für seine Flucht ins Treffen führt; ihm ist es wegen der aufgezeigten Schwächen seines Vorbringens jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich ein solcher Sachverhalt für ihn ereignet hat.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

2.2.1. Die wiedergegebenen Ausführungen des Länderinformationsblattes stützen sich auf die jeweils zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberaterin zur Kenntnis gebracht, eine diesbezügliche Stellungnahme wurde nicht erstattet. Daher stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es generell von örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeht, wie sie in den wiedergegebenen Abschnitten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.04.2016 beschrieben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (und auf hier nicht maßgebliche Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2015 zugestellt. Die am 15.10.2015 per Telefax beim Bundesamt eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung. Daher hat er zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2. dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität gegen seine Person, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Feststellungen zur Lage in Somalia kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer dort eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer asylrelevanter Bedrohungen ergeben.

3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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