BVwG W192 2137364-1

W192 2137364-1Federal Administrative CourtOct 25, 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W192 2137364-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2137364.1.01

Spruch

W192 2137357-1/5E

W192 2137359-1/5E

W192 2137296-1/6E

W192 2137358-1/5E

W192 2137361-1/5E

W192 2137362-1/5E

W192 2137364-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zlen.: 1.) 1105827200/160256854, 2.) 1105828709/160256668, 3.) 710232407/160256919, 4.) 1105830805/160256846, 5.) 1105820602/160256803, 6.) 1105833502/160256811, 7.) 1105827200/160256781 beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und es werden die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 16.02.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet; die Drittbeschwerdeführerin ist ihr volljähriges, die Viertbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführer, der Sechstbeschwerdeführer und die Siebtbeschwerdeführerin sind ihre minderjährigen Kinder. Zu ihrer Person liegen Eurodac-Treffermeldungen über die erkennungsdienstliche Behandlung nach illegaler Einreise in Griechenland am 12.02.2016 vor.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2016 brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten vor etwa einem Monat den Herkunftsstaat verlassen, um über den Iran, die Türkei und unbekannte Länder nach Österreich zu gelangen. Sie verfügten über slowenische Registrierungsdokumente vom 16.02.2016.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 06.04.2016 jeweils auf Art. 13 Abs. 1 (im Feld des Formblatts zur Angabe der Rechtsgrundlage) bzw. Art. 18 (im Feld des Formblatts für sonstige zweckdienliche Angaben) der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 22.06.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und die Verantwortung für die gegenständlichen Fälle nunmehr seit 08.06.2016 zuständig bei Kroatien liege.

Am 29.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung.

1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

In den Begründungen der angefochtenen Bescheide wurde in den Ausführungen über den Verfahrensgang jeweils festgehalten, es habe sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung der Beschwerdeführer ergeben, dass diese neben Griechenland auch in Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien aufhältig gewesen und dort in einem Lager gewesen wären und in Kroatien und Slowenien erkennungsdienstlich behandelt worden wären. Diese Ausführungen wurden in den Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen zur Begründung des Dublin-Tatbestand wiederholt und in diesem Zusammenhang auch weiters ausgeführt, dass die kroatischen Behörden mit Schreiben vom "26.03.2016" darauf hingewiesen worden seien, dass sie der Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 iVm. Art. 25 Abs. 2 der Dublin VO zugestimmt hätten.

Im Abschnitt der angefochtenen Bescheide über die Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer und der Aktenlage die Antragstellung in Kroatien feststehe.

Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bescheide enthält unter anderem die Ausführung, dass sich aus dem Vorbringen (der Beschwerdeführer) und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO formell erfüllt sei.

Die Bescheide wurden den Antragstellern nachweislich am 11.09.2016 durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt.

1.3. Gegen die Bescheide richten sich die mit gleichlautenden Schreiben vom 0.10.2016 fristgerecht (innerhalb der in den angefochtenen Bescheiden angeführten vierwöchigen Beschwerdefrist) eingebrachten Beschwerden, in welchen die Antragsteller unter anderem geltend machten, es habe die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und den vorliegenden Sachverhalt nicht individuell gewürdigt. In den angefochtenen Bescheiden sei nicht nachvollziehbar angeführt, dass aufgrund der Aktenlage eine Asylantragsstellung der Beschwerdeführer in Kroatien fest stehe, was sich weder aus deren Angaben noch einer etwaigen Bestätigung der kroatischen Behörde ergebe. Auch würden keine Eurodac-Treffer in Kroatien vorliegen.

Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass diese an Depressionen und Schlafstörungen leide und bei der Einvernahme angegeben habe, krank zu sein.

1.4. Die Beschwerdevorlagen sind am 17.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschlüssen vom 18.10.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten sowie den Beschwerden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.2. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

3.1. Die angefochtenen Bescheide enthalten keine Feststellungen, welche die im jeweiligen Spruch und in der rechtlichen Beurteilung enthaltene Ausführungen, wonach eine Zuständigkeit von Kroatien nach Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO gegeben sei, zu tragen vermögen. Die Ausführungen zum Verfahrensgang, zu den Feststellungen und zur rechtlichen Beurteilung betreffend den Zuständigkeitssachverhalt sind vielmehr in sich widersprüchlich und lassen erkennen, dass die Behörde im vorliegenden Fall kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und weder die eigenen Angaben der Beschwerdeführer angemessen berücksichtigt noch eine Entscheidung auf der Grundlage von sonstigen Ermittlungsergebnissen vorgenommen hat. Die Behörde hat vielmehr unter Ignorierung von Ermittlungsergebnissen offenkundig eine Textvorlage herangezogen, die einerseits in sich unschlüssig ist und andererseits auch nicht im Einklang mit vorhandenen Ermittlungsergebnissen steht. Diese Beurteilung wird durch den Umstand bestätigt, dass in weiteren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren (Zl. W192 2137476-1 samt Familienangehörige) die unkritische Verwendung derselben Textvorlage durch dieselbe Dienststelle des BFA zu gleichgelagerten Ermittlungs- und Feststellungsmängeln geführt hat.

Der Sachverhalt ist daher schon im Hinblick auf die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Verpflichtung von Kroatien zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Beschwerdeführer so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Einvernahme der Beschwerdeführer unvermeidlich erscheint, in der ihnen zu etwaigen fundierten Ermittlungsergebnissen über einen Sachverhalt, aus dem sich eine Verpflichtung Kroatiens zur (Wieder)Aufnahme der Beschwerdeführer ergebe, Gehör einzuräumen sein wird.

3.2. Im vorliegenden Fall liegt unabhängig davon auch ein Feststellungsmangel hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin vor.

Angesichts des belegten Vorliegens einer Schwangerschaft und bei der Einvernehme behaupteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin wäre die Behörde gehalten gewesen, im an betreffenden angefochtenen Bescheid Feststellungen über den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin einschließlich allfälliger Auswirkungen etwaiger bestehenden Beeinträchtigungen auf die Schwangerschaft zu treffen.

Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher aktueller Feststellungen des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien ausschließen zu können.

Das gebotene Parteiengehör zu derartigen Feststellungen begründet ein weiteres Erfordernis einer mündlichen Verhandlung bzw. Einvernahme.

Die Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerde auseinanderzusetzen haben.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt unvollständige und daher mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.