BVwG W164 2109745-1

W164 2109745-1Federal Administrative CourtOct 25, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der<br/>Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verfolgungsverjährung, Verhältnismäßigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W164 2109745-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2109745.1.00

Spruch

W164 2109745-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, Zl. II/7-EBP/10-122530267, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 7.4.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im Antragsjahr Obmann der Weideinteressentschaft der Alm mit der BNr. XXXX(XXXX), für die er am 7.4.2010 ebenfalls ein Mehrfachantrag stellte.

Mit Bescheid vom 30.12.2010, Zl. II/7-EBP/10-109118302, gewährte die Agrarmarkt Austria (im folgenden AMA) dem BF eine Betriebsprämie in Höhe von € 6.608,94. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 111,73 ha, davon 82,25 ha anteilige Almfutterfläche, 57,93 Zahlungsansprüche, eine nach Verwaltungskontrolle festgestellte Fläche von 83,38 ha, davon 53,90 ha anteilige Almfutterfläche und eine ermittelte Fläche von 57,93 ha (Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen) zu Grunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Im Jahr 2012 nahm die AMA einen Flächenabgleich der Antragsjahre 2008 bis 2011 betreffend die Almfutterfläche vor und brachte die Ergebnisse dem BF zur Kenntnis.

Mit 13.6.2013 beantragte der BF als Obmann der Weideinteressentschaft der Alm mit der BNr XXXX rückwirkend für 2009 bis 2012 eine Almfutterflächenkorrektur.

Am 26.11.2013 wurde auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vorortkontrolle durchgeführt. Das detaillierte Ergebnis der Kontrollfeststellungen wurde der Weideinteressentschaft der genannten Alm mit Schreiben vom 26.11.2013 zugesendet.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, Zl. II/7-EBP/10-122530267, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie von insgesamt € 5.618,60 und sprach eine Rückforderung von € 990,34 aus. Dabei wurden 57,93 Zahlungsansprüche, 111,73 ha beantragte Fläche, davon 82,25 anteilige Almfutterfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 57,93 ha, sowie eine nach VOK und VWK ermittelte Fläche von 54,85 ha, davon anteilige Almfutterfläche von 25,37 ha zur Grund gelegt. In der Begründung dieses Bescheides führte die AMA aus, dass sich aus der genannten Vorort-Kontrolle für den BF eine relevante Flächenabweichung von 3,08 ha ergeben habe. Da diese Abweichung über 2 ha bzw 3% und unter 20% liege, müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, beantragte:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge,

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, anderenfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden,

3. Den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. Eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

5. Den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.

Die Ermittlung der Futterflächen sei nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt und vorschriftsmäßig erfolgt. Eine nun vorgeworfene verfehlte Identifizierung der Flächen sei für den BF zu keiner Zeit erkennbar gewesen. Das Ergebnis der Vorortkontrolle 2013 sei falsch. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die aktuelle Vorortkontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Die Bewirtschaftungsverhältnisse hätten sich in den letzten Jahren nicht geändert. Dies sei aus den Luftbildern ersichtlich. Das Ergebnis früherer Flächenfeststellungen finde im angefochtenen Bescheid ohne Begründung keine Berücksichtigung. Die belangte Behörde hätte zufolge Art 79 der VO 1122/2009 festgestellte Übererklärungen und Untererklärungen gegeneinander verrechnen müssen. Dies sei nicht erfolgt.

Die belangte Behörde habe auf der Alm befindliche Landschaftselemente im Sinne des § 4 Abs 3 INVEKOS-GIS-V 2011 nicht in die Referenzfläche einbezogen. Dies sei unter Berücksichtigung der Art 34 Abs 3 VO(EG)Nr. 1122/2009 und Anhang II bzw Art 6 und Anhang III der VO(EG)Nr. 73/2009 rechtswidrig.

Im Rahmen der Digitalisierung liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn die Abweichung der gemäß Leitfaden vorgenommenen Digitalisierung sich zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht erklären lasse und trotz gehöriger Sorgfalt des Almbewirtschafters die Fehlerhaftigkeit nicht erkannt werden konnte. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Er sei für den BF billigerweise nicht erkennbar gewesen. Die Prüfung sei durch Sachverständige der Behörde durchgeführt worden, die ein höheres Fachwissen aufweisen würden, als der BF selbst. Der BF habe keinen Hinweis gehabt, dass das behördliche Ergebnis eine Überbeantragung darstellen könnte.

Ein Irrtum der Behörde ergebe sich auch aus der Änderung von Messsystemen und Messgenauigkeit. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien auf Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Messmethode erfolgt. Es könne dem BF nicht abverlangt werden, über genauere Messungen zu verfügen, als die Behörde. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwende. Ein Irrtum der Behörde liege auch hinsichtlich der Berechnung der Landschaftselemente vor, da die AMA bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6%) von einer Falschberechnung ihrerseits ausgehe.

Seit 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei AMA Vor-Ort-Kontrollen berichtet worden, wonach die AMA bei neueren Vor-Ort-Kontrollen selbst unter Berücksichtigung eines sehr hohen sachlich zumutbaren Sorgfaltsmaßstabes zu teilweise im Vergleich zur Beurteilung der Almbewirtschafter weit abweichenden Ergebnissen bei der Almfutterflächenfeststellung gelangt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer auf keine unmittelbaren behördlichen Feststellungen stützen können. Die AMA habe im Winter 2012/2013 allein aus den Luftbildern am Bildschirm ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und dem Almbewirtschafter zur Kenntnis gebracht. Dieses sei viel zu gering gewesen und habe unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandenen Almfutterflächen übereinstimmen können.

Selbst wenn sich die Beantragung des BF als falsch erweisen sollte, treffe diesen kein Verschulden. Der angefochtene Bescheid bezeichne zu Unrecht Zahlungsansprüche als verfallen und nicht genutzt. Bei richtiger Beurteilung müssten alle Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und ausbezahlt werden. Es sei Verjährung eingetreten. Die Sankion sei unangemessen hoch.

Der BF legte seiner Beschwerde ein Schreiben vom 18.10.2013 bei mit dem er als Vertreter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX folgendes vorgebracht hatte: Er sei seit dem Jahr 2000 Obmann der Weideinteressentschaft XXXX und habe die Almfutterflächen seit dem Jahr 2000 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel und mit Unterstützung der Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer beantragt. Im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer anhand eines schwarz-weiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild habe die Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt. Die Flächenmessung habe mit einfachen Mitteln erfolgen müssen. Auf der Almauftriebsliste hätte die jeweilige Futterfläche eingetragen werden müssen. Für die genannte Alm seien im Jahr 2000 52ha festgestellt und auf der Almauftriebsliste eingetragen worden. Im Jahr 2007/2008 habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit genutzt die Flächenfeststellung im AMA-Internet durchzuführen. Es seien 235,43 ha festgestellt worden. Diese wesentlich größere Almfutterfläche seit daraus erklärbar, dass im Jahr 2008 auf neue und zusätzliche weite Gebiete mit einer Gesamtfläche von 673,03 ha aufgetrieben worden sei. Im Jahr 2010 habe die AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt. In den Förderantrag 2011 sei deshalb das neue Ergebnis mit 150,43 ha übernommen worden. Gleiches sei im Jahr 2012 geschehen. Zusätzlich habe die Weideinteressentschaft bei der neuen Luftbildversendung die Aufforderung erhalten, für die Alm eine neuerliche Überprüfung der Almfutterfläche durchzuführen. Bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag Flächen 2013 habe die AMA dem Beschwerdeführer als vorläufige Referenzfläche 51,42 ha vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer habe dies (als Vertretungsbefugter der Weideinteressentschaft) nicht akzeptieren können und habe zumindest 100,06 ha beantragt. Im September 2013 sei erstmalig eine Vorortkontrolle durch den technischen Prüfdienst der AMA vorgenommen worden.

Mit 7.1.2015 brachte der BF bezogen auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Erklärung gemäß § 8i Marktordnungsgesetz (MOG) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom BF nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...].

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar.

INVEKOS-GIS-V 2009, BGBl. II Nr. 338/2009

"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

[...]

Hofkarte

Definition und Erstellung

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:

1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie

2. die Grenzen der Feldstücke.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Verwendung

§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.

(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.

Zugriff

§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt. Diese ist auf festgestellte Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm mit der BNr. XXXX zurückzuführen. Daher wurde der Beihilfebetrag von der belangten Behörde gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.

Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Diesen Nachweis hat der die Beschwerdeführer, der im Antragsjahr Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm war, nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens reicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 nicht aus, um mangelndes Verschulden darzulegen. Auf die vom BF abgegebene Erklärung gemäß § 8i MOG ist nicht einzugehen, da er selbst im Antragsjahr 2010 Almobmann war.

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.6.2016 ausgeführt hat, ist die Behörde auch dann, wenn nachträglich - etwa aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme- ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen zutage tritt, verpflichtet, den Bescheid abzuändern, um den unionskonformen Zustand herzustellen.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Die Beschwerdebehauptung, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hätte:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies war die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde im Sinne des Art 73 Abs 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ist daraus nicht abzuleiten.

Soweit der BF argumentiert, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Berechnung von Landschaftselementen ist folgendes auszuführen:

Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 34 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 34 Abs. 4 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 9.3.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.

Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System"). Die tatsächliche Futterfläche auf Almen wird so mit vertretbarem Aufwand bestimmt. Die Zulässigkeit dieses Systems wurde in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.

Da der BF nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerde vorbringt, der Mehrfachantrag-Flächen 2010 für die Alm mit der XXXX habe sich an früheren behördlichen Ergebnissen orientiert, es habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stattgefunden, ist folgendes zu entgegnen: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 43) festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen.

Soweit der BF argumentiert, dass Fehler und Irrtümer, die bei der Digitalisierung aufgetreten sind, der Sphäre der Behörde zuzurechnen wären, argumentiert er offenbar, dass die Landwirtschaftskammern bei Digitalisierung und Antragstellung eine behördliche Funktion erfüllen würden (vgl. § 2 Abs. 3 INVEKOS-CC-V 2010, wonach für die "Vollziehung" der einschlägigen Rechtsakte die Marktordnungsstelle AMA zuständig ist, als Einbringungsstelle für den Sammelantrag allerdings die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene). Er übersieht aber, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet war, wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zum tatsächlichen Zustand der beantragten Fläche in der Natur zu machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.6.2016 ausgeführt hat, schließt es diese Anordnung der verpflichtenden Mitwirkung des Antragstellers an der Flächenermittlung anlässlich der Digitalisierung aus, in der Zusammenarbeit mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft eine "Inanspruchnahme behördlicher Hilfe" zu erblicken.

Soweit der BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Artikel 19 VO(EG)796/2004 beantragt ist folgendes auszuführen: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze oder die bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche. Die irrtümliche Angabe muss ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 19 VO(EG)796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 16. November 2011, Zl. 2011/17/0192, 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

Soweit sich der BF dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen wurden, ist auszuführen, dass der BF nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung habt, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden solche Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen. Ein Verfall von Zahlungsansprüchen wurde im angefochtenen Bescheid aber - anders, als in der Beschwerde behauptet wurde- nicht ausgesprochen.

Mit seinem Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Art. 57 Abs. 1, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage i.S.d. Art. 57 VO (EG) 1122/2009 herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen wie im vorliegenden Fall ist den angeführten Rechtsgrundlagen jedoch nicht zu entnehmen.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).

Soweit die BF Verjährung einwenden ist folgendes auszuführen: Auf den hier vorliegenden Fall findet Art. 3 der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung wird die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die am 26.11.2013 vorgenommene Vorortkontrolle hat die hier relevante Verjährung unterbrochen. Es ist keine Verjährung eingetreten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen hat, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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