W122 2017702-1•BVwG W122 2017702-1
W122 2017702-1Federal Administrative CourtOct 25, 2016
besoldungsrechtliche Stellung, ersatzlose Behebung, meritorische<br/>Entscheidung, Rechtslage, Überleitung, Unionsrecht, Vordienstzeiten,<br/>Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
W122 2017702-1/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 24.11.2014, betreffend Zurückweisung eines Antrages um Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt und Feststellungen:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen.
I.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass bereits entschieden worden wäre und Unionsrecht keine Änderung der Rechtslage bewirkt hätte.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der wesentlichen Begründung, dass der Gesetzgeber durch die mit der Bundesbesoldungsreform 2015 getroffenen Übergangs- und Überleitungsbestimmungen die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag nur unzureichend umgesetzt und damit die Altersdiskriminierung perpetuiert habe.
I.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit am 02.06.2016 eingebrachtem Fristsetzungsantrag ersuchte der Beschwerdeführer wegen Nichterledigung der Beschwerde vom 22.12.2014 um Setzung einer Frist zur Entscheidung.
I.5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 08.09.2016, zugestellt am 09.09.2016 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus.
I.6. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016 eingelangtem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
II.2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verfahren wurde mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 ausgesetzt. Da der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen mit Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, entschieden hat, ist das Verfahren nunmehr fortzusetzen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
Zur Frage der gegenständlichen Formalentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).
Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kam nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde der bP zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.
Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG und zur Auslegung der durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I. Nr. 65/2015 bewirkten Rechtslage wird auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, verwiesen.
Die belangte Behörde geht im Beschwerdefall vom Fehlen einer Antragslegitimation der bP aus, weil sie über die Anrechnung von Vordienstzeiten bereits entschieden hätte und das Unionsrecht keine Änderung der Rechtslage bewirkt hätte, die eine Anrechnung erforderlich machen würde.
Mit dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016 wurde unzweifelhaft festgehalten, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, dem Unionsrecht widersprechendes diskriminierendes nationales Recht unangewendet zu lassen. Eine derartige Diskriminierung hat der Beschwerdeführer aufgezeigt, wenn er zu Recht behauptet, dass ihm die Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht angerechnet wurden.
Die Rechtskraft des Vorrückungstichtagsbescheides wird unabhängig von einem darauf abzielenden Antrag auf Feststellung oder Bezugsnachzahlung durch Nichtumsetzung der Richtlinie durchbrochen (Verwaltungsgerichtshof 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, Rz 89).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Antrag zu entscheiden und zu berücksichtigen haben, dass ein dem Unionsrecht genügender, diskriminierungsfreier Rechtszustand hergestellt wird.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zum Tragen kommen oder das sog. Altrecht anzuwenden ist, mittlerweile durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, geklärt wurde.
Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.