BVwG G308 2004551-1

G308 2004551-1Federal Administrative CourtOct 25, 2016

Regest

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, landwirtschaftlicher Betrieb,<br/>Nebentätigkeit, Pflichtversicherung

Full text

BVwG G308 2004551-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2004551.1.00

Spruch

G308 2004551-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, beide wohnhaft in XXXX, vertreten durch RA XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 17.10.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 17.10.2012 wurde hinsichtlich XXXX (im Folgenden: BF1) und XXXX (im Folgenden: BF2) in Spruchpunkt 1. ausgesprochen, dass beide Beschwerdeführer mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit "Be- und Verarbeiten überwiegend eigener Naturprodukte" gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG der Pflichtversicherung unterliegen. In Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer daher jeweils von 01.01.2006 bis 31.12.2011 in der Kranken- und Pensionsversicherung entsprechend der für jedes Jahr angeführten monatlichen Beitragsgrundlage sowie des Monatsbeitrages für die Kranken- und Pensionsversicherung beitragspflichtig sind. Darüber hinaus sind beide Beschwerdeführer entsprechend der für jedes Jahr angeführten monatlichen Beitragsgrundlage sowie des Monatsbeitrages in der Zeit von 01.01.2006 bis 31.12.2011 in der Unfallversicherung beitragspflichtig (Spruchpunkt 3.). Weiters wurde gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG eine Beitragspflicht der Beschwerdeführer in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2011 für ihren am 15.02.1988 geborenen Sohn XXXX(im Folgenden: Sohn) samt monatlicher Beitragsgrundlage und Monatsbeiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung festgestellt (Spruchpunkt 4.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst nach Darstellung der Rechtsgrundlagen der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 20 Abs. 2, 20a, 23, 24, 24a, 24d, 30, 32 Abs. 1 und 33 Abs. 2 BSVG aus, dass die Beschwerdeführer gemeinsame Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes seien, wobei mehrere Teile der landwirtschaftlich genutzten Flächen an mehrere fremde Personen verpachtet seien. Nachdem der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte erreiche bzw. übersteige, würden beide Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegen. Zusätzlich zur landwirtschaftlichen Betriebsführung würde von den Beschwerdeführern auch die landwirtschaftliche Nebentätigkeit "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ausgeübt werden und seien die Einnahmen aus dieser Nebentätigkeit dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zugeflossen. Gemäß § 5 LAG sei die Nebentätigkeit nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines Nebengewerbes erfasst. Es habe zwingend einen Umfangsvergleich zwischen der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit und der logisch zwingenden Komplementärtätigkeit, der landwirtschaftlichen Urproduktion zu erfolgen. Dieser Umfangsvergleich habe für jede Nebentätigkeit gesondert zu erfolgen. Bei "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" sei aufgrund der Verbindung zur eigenen Urproduktion das Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung der Nebentätigkeit im Verhältnis zum Hauptbetrieb jedenfalls als erfüllt anzusehen.

Im Zuge der Betriebsprüfung sei der belangten Behörde am 18.03.2012 ein Schreiben an das Finanzamt XXXX vom 26.05.2003 vorgelegt worden, wonach die Beschwerdeführer gemeinsam mit deren Sohn sowohl den landwirtschaftlichen Haupt- als auch den Nebenbetrieb in Form einer Betriebsgemeinschaft führen würden. Der Sohn sei jedoch zum Zeitpunkt der angeblichen Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) erst 15 Jahre alt gewesen. Da eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht eingeholt worden sei, sei das Rechtsgeschäft daher nicht rechtswirksam zustande gekommen. Den Unterlagen des Verwaltungsaktes und der Agrarmarkt Austria sei zu entnehmen, dass die Führung des gesamten Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführer geführt werde. Der Sohn sei seit 01.05.2005 hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt, woran auch die - möglicherweise vorhandene - steuerliche Mitunternehmerschaft des Sohnes am Betrieb nichts ändere, nachdem steuerrechtlich auch Innengesellschaften Mitunternehmerschaften darstellen würden, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht seien jedoch nur die Gesellschafter von als Außengesellschaften konzipierten Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Betriebsführer zu qualifizieren.

Die zur Beitragsberechnung in der Kranken- und Pensionsversicherung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich gegenständlich aus der Hälfte des Versicherungswertes und der Hälfte der Einkünfte nach § 23 Abs. 4b BSVG zusammen. In der Unfallversicherung sei als Beitragsgrundlage der volle Versicherungswert zuzüglich den Einkünften nach § 23 Abs. 4b BSVG heranzuziehen. Dazu wurden die für die Zwecke der Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Flächenausmaße, der daraus resultierende Einheitswert sowie die jährlichen Gesamteinnahmen aus dem Nebenbetrieb angeführt.

2. Dagegen richtet sich der Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 09.11.2012 an die zu diesem Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz des Landeshauptmannes von Steiermark, welcher bei der belangten Behörde fristgerecht am 12.11.2012 einlangte.

Darin wurde beantragt, der Landeshauptmann von Steiermark möge in Abänderung des bekämpften Bescheides erkennen, dass die gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Außengesellschaft darstellt und entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen des BSVG die Beitragspflicht für die Kranken-, Pensions- sowie Unfallversicherung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2011 neu festsetzen. Zugleich wurde beantragt, der Landeshauptmann von Steiermark möge der Beschwerde gemäß § 412 Abs. 6 ASVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der Annahme der belangten Behörde, der landwirtschaftliche Betrieb werde nur auf Rechnung und Gefahr der beiden Beschwerdeführer als Ehegatten geführt und, dass deren gemeinsamer Sohn seit 01.05.2005 hauptberuflich im (vorerst) wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sei, an einer tatsächlichen und rechtlichen Unrichtigkeit leide. Tatsächlich hätten die Beschwerdeführer sowie deren Sohn bereits bei der Betriebsprüfung die Vereinbarungen vom 26.05.2003 sowie vom 28.04.2005 der belangten Behörde vorgelegt, woraus hervorgehe, dass ab 01.01.2003 zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Sohn eine landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden wäre. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erstrecke sich auf den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb wie auch auf die landwirtschaftliche Nebentätigkeit (Selbstvermarktung von Waren vom Schwein). Mit Vertrag vom 28.04.2005 hätten sich die Beteiligungsverhältnisse derart geändert, dass der Sohn anstatt der anfänglich 10 % ab diesem Zeitpunkt 20 % der Gesellschaftsanteile halte. Die Anteile der Beschwerdeführer seien dementsprechend von jeweils 45 % auf 40 % reduziert worden. Der nunmehr volljährige Sohn habe die als Minderjähriger geschlossene Vereinbarung vom 28.04.2005 mit schriftlicher Ergänzung vom 19.04.2012 gemäß § 154 Abs. 4a ABGB ausdrücklich nachträglich genehmigt. Die Einkommensteuererklärungen bezüglich des gemeinsamen landwirtschaftlichen Betriebs und des Nebenbetriebes seien als Personengemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) abgefasst worden, daher verfüge die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch über eine eigene Steuernummer. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde handle es sich gegenständlich nicht um eine reine Innengesellschaft. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei schon gegenüber dem Finanzamt nach außen hin in Erscheinung getreten und habe als Gesellschaft Rechnung gelegt. Sämtliche Produkte der Selbstvermarktung seien unter Anführung des gemeinsamen Familiennamens verkauft worden. Diese Geschäftsbezeichnung habe im Kundenkreis der Familie seit der Begründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts öffentliche Bekanntheit erlangt und stelle daher jedenfalls eine Außengesellschaft dar, deren Gesellschafter (die Beschwerdeführer und deren Sohn) seien in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als Betriebsführer zu qualifizieren.

3. In weiterer Folge wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz unter Beilage des Vorlageberichts vom 02.04.2013 vorgelegt, welcher am 03.04.2013 beim Landeshauptmann einlangte.

Die belangte Behörde führte aus, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides über die Versicherungspflicht der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Nebenbetriebes unangefochten geblieben sei. Der Einspruch richte sich gegen Spruchpunkt 2., mit dem die Beitragshöhe festgesetzt worden sei. Im gegenständlichen Fall sei strittig, ob die Betriebsführung durch die Beschwerdeführer als Ehepaar erfolge oder ob auch der gemeinsame Sohn an der Betriebsführung beteiligt sei. Einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb könnten nicht nur Miteigentümer oder Mitpächter auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hinsichtlich der Versicherungspflicht eines solchen Gesellschafters nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG und der Beitragspflicht sei nur ausschlaggebend, ob der Gesellschafter auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde. Gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BSVG sei bei gemeinsamer Betriebsführung durch ideelle Miteigentümer bei der Bildung des Versicherungswertes der Einheitswert im Verhältnis des jeweiligen Eigentumsanteils anzurechnen. Eine Teilung des Einheitswertes finde jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf Rechnung und Gefahr führen würden. Diesfalls sei gemäß § 23 Abs. 6 Z 3 BSVG für jeden Ehegatten die Hälfte der Beitragsgrundlage des land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetriebes zuzüglich der Hälfte der Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten heranzuziehen. Werde der Betrieb jedoch in Form einer Betriebsgemeinschaft geführt und würden die Gesellschafter nicht alle Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes sein, so sei bei der Bildung der Beitragsgrundlage der Einheitswert im Verhältnis der Gesellschafter zu teilen.

Zur strittigen Frage, ob der Sohn hauptberuflich im Betrieb der Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei und damit der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG unterliege, oder ob eine Mitunternehmerschaft seinerseits gegeben gewesen sei, sei anzuführen, dass bis zum 17.04.2012 gegenüber der belangten Behörde und auch der Agrarmarkt Austria immer nur die Beschwerdeführer nach außen als Betriebsführer in Erscheinung getreten seien und der Sohn drei Jahre nach Gründung der Betriebsgemeinschaft am 14.02.2006 ab 01.05.2005 als hauptberuflich beschäftigter Angehöriger zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen sei. Der Gesellschafts-Vertrag sei aufgrund des damaligen Alters des Sohnes und des Fehlens einer entsprechenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht rechtswirksam zustande gekommen. Verträge mit nahen Angehörigen könnten darüber hinaus nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen hin klar in Erscheinung treten, einen eindeutigen Inhalt haben und einem Fremdvergleich standhielten. Insgesamt erscheine es mehr als zweifelhaft, dass ein

14-jähriges Kind unternehmerisch derart tätig wird, dass den sozialversicherungsrechtlichen Kriterien einer Außengesellschaft damit entsprochen werden könne. Dass in steuerrechtlicher Hinsicht auch Innengesellschaften Mitunternehmerschaften darstellen könnten, spiele gegenständlich keine Rolle.

Es werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 04.04.2013, GZ: XXXX, wurde dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Zugleich wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom selben Tag die im Rahmen der Vorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zu erstatten.

Eine Stellungnahme langte nicht ein.

5. Infolge Zuständigkeitsübergangs aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform legte der Landeshauptmann von Steiermark am 16.12.2013 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am 13.03.2014 der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

6. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden die Beschwerdeführer mit schriftlich gewährtem Parteiengehör vom 08.09.2016, GZ: XXXX, dazu aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen die nachfolgenden Fragen zu beantworten und darüber hinaus zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen.

"Nachdem die beiden verfahrensgegenständlichen Gesellschaftsverträge vom 26.05.2003 und vom 28.04.2005 für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2011 keine näheren Bestimmungen enthalten, wird zur Feststellung des näheren Vertragsinhalts höflichst um Beantwortung folgender Fragen im Rahmen des Parteiengehörs ersucht:

  1. Laut Akteninhalt wurde die Personengemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit Vertrag vom 26.05.2003 rückwirkend mit 01.01.2003 gegründet. Außer den Beteiligungsverhältnissen sind aus diesem Vertrag (und auch aus dem nachfolgenden Vertrag vom 28.04.2005 über die Abänderung der Beteiligungsverhältnisse) keine näheren Vereinbarungen ersichtlich. Gab es nähere mündliche Vereinbarungen zur näheren rechtlichen Gestaltung der GesbR?

  2. Wenn ja, zu welchen Leistungen, Pflichten und Haftungen waren die Gesellschafter verpflichtet und welche Rechte kamen ihnen aus dem mündlichen Vertrag zu?

  3. Wer war insbesondere zur Geschäftsführung befugt? Wer beauftragte betriebliche Zu- und Verkäufe? Wer schloss Pachtverträge ab? Wie wurden Gewinne und Verluste verteilt?

  4. Ist das Gesellschaftsvermögen (Maschinen, Geräte, Nutztiere) in das Miteigentum der Gesellschaft übergegangen oder wurden die Sachen nur ihrem Wert nach der Gesellschaft überlassen?

  5. Auf welchen Namen lauteten die über die Geschäftsvorgänge im Rahmen des Betriebes ausgestellten Lieferscheine und Rechnungen (mit Nachweis, ev. Rechnungskopie)?

  6. War auch für Außenstehende ersichtlich, dass XXXX Teil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war?

  7. Welche konkreten Rechte und Pflichten hatte XXXX? Waren auch gegen den Sohn durchsetzbare Pflichten vertraglich vereinbart? Wie sah seine Tätigkeit konkret aus? Durfte er selbstständig Rechtsgeschäfte (Käufe, Verkäufe, Pachtverträge) abschließen oder standen Flächen oder Betriebsmittel in seinem Eigentum? Hatte er Mitentscheidungsrechte bei wesentlichen Maßnahmen (Zeitpunkt und Umfang des Anbaues, Ernte, Schlachtung von einer bestimmten Anzahl von Schweinen, Verkauf der gewonnenen Produkte)? Bekam er für seine Tätigkeiten ein fixes Entgelt?"

7. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer durch den Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 29.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 04.10.2016, insofern nach, als die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes (teilweise) wiedergegeben wurden und dazu geantwortet wurde:

"1) Laut Akteninhalt wurde die Personengemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit Vertrag vom 26.05.2003 rückwirkend mit 01.01.2003 gegründet. Außer den Beteiligungsverhältnissen sind aus diesem Vertrag (und auch aus dem nachfolgenden Vertrag vom 28.04.2005 über die Abänderung der Beteiligungsverhältnisse) keine näheren Vereinbarungen ersichtlich. Gab es nähere mündliche Vereinbarungen zur näheren rechtlichen Gestaltung der GesbR?

Nein, gab es nicht.

  1. Wer war insbesondere zur Geschäftsführung befugt? Wer beauftragte betriebliche Zu- und Verkäufe? Wer schloss Pachtverträge ab?

XXXX

Wie wurden Gewinne und Verluste verteilt?

Entsprechend der Gesellschaftsverhältnisse: 10 % (XXXX), 45 % (XXXX), 45 % (XXXX)

  1. Ist das Gesellschaftsvermögen (Maschinen, Geräte, Nutztiere) in das Miteigentum der Gesellschaft übergegangen oder wurden die Sachen nur ihrem Wert nach der Gesellschaft überlassen?

Maschinen und Geräte wurden zum Gebrauch überlassen

  1. Auf welchen Namen lauteten die über die Geschäftsvorgänge im Rahmen des Betriebes ausgestellten Lieferscheine und Rechnungen (mit Nachweis, ev. Rechnungskopie)?

Familie XXXX

  1. War auch für Außenstehende ersichtlich, dass XXXX Teil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war?

Nein, es war den meisten Kunden jedoch aufgrund persönlichen Kennens klar.

  1. Welche konkreten Rechte und Pflichten hatte XXXX?

Keine

Waren gegen den Sohn durchsetzbare Pflichten vertraglich vereinbart?

Nein

Wie sah seine Tätigkeit konkret aus?

Er half mit.

Durfte er selbstständig Rechtsgeschäfte (Käufe, Verkäufe, Pachtverträge) abschließen oder standen Flächen oder Betriebsmittel in seinem Eigentum?

Nein.

Hatte er Mitentscheidungsrechte bei wesentlichen Maßnahmen (Zeitpunkt und Umfang des Anbaues, Ernte, Schlachtung von einer bestimmten Anzahl von Schweinen, Verkauf der gewonnenen Produkte)?

Nein.

Bekam er für seine Tätigkeit ein fixes Entgelt?

Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die BF1 und der BF2 sind seit 01.06.1985 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG als Betriebsführer eines land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetriebes nach dem BSVG pflichtversichert.

Es wird festgestellt, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen und Flächenausmaße, verpachtete Flächen und Pächter, die jeweiligen Einheitswerte unbestritten sind.

Die Beschwerdeführer üben weiters eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit, nämlich das Be- und Verarbeiten von überwiegend eigenen Naturprodukten (Produkte vom Schwein) aus, diese wurde der belangten Behörde aber nicht gemeldet.

Es wird weiters festgestellt, dass die grundsätzliche Versicherungspflicht der Beschwerdeführer auf Grund ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit und ihrer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit unbestritten blieb.

2. Der Sohn der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.

3. Mit an das Finanzamt XXXX gerichteten Schreiben vom 26.05.2003 wurde seitens der Beschwerdeführer und deren damals 15-jährigen, und damit mündigen minderjährigen, Sohn rückwirkend mit 01.01.2003 sowohl hinsichtlich des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes (Hauptbetrieb) als auch die landwirtschaftliche Nebentätigkeit (Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte) eine landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gegründet und Beteiligungsverhältnisse von jeweils 45 % für die Beschwerdeführer und 10 % für den Sohn vereinbart.

Mit an das Finanzamt XXXX gerichteten Schreiben vom 28.04.2005 wurden die mit der Vereinbarung vom 26.05.2003 festgelegten Beteiligungsverhältnisse - unter Aufrechterhaltung des Umfanges der landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft - insofern abgeändert, dass die Beschwerdeführer jeweils zu 40 % und der Sohn zu 20 % beteiligt waren.

Für keine der Vereinbarungen wurde eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt.

Mit der Ergänzung vom 19.04.2012 zum Vertrag vom 28.04.2005 anerkannte der nunmehr volljährige und daher eigenberechtigte Sohn die in der Vereinbarung vom 28.04.2005 als Minderjähriger eingegangenen Rechte und Verpflichtungen durch die ausdrückliche und schriftliche nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes gemäß § 154 Abs. 4 ABGB.

4. Außer den Beteiligungsverhältnissen wurden weder im Vertrag vom 26.05.2003 noch vom 28.04.2005 weitere Vereinbarungen über die rechtliche Gestaltung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts getroffen. Es gab dazu auch keine weiteren mündlichen Vereinbarungen. Mit der Geschäftsführung war der BF 2 befugt, Maschinen und Geräte wurden der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen und standen im Eigentum der Beschwerdeführer, Geschäftsvorgänge im Rahmen des Betriebes wurden unter dem Familiennamen getätigt. Der Sohn hatte keine konkreten Rechte und Pflichten im Rahmen der Gesellschaft und waren gegen den Sohn durchsetzbare Pflichten vertraglich auch nicht vereinbart. Seine Tätigkeit bestand im "mithelfen" im landwirtschaftlichen Betrieb und der Nebentätigkeit, er durfte selbstständig keine Rechtsgeschäfte abschließen (Käufe, Verkäufe, Pachtverträge) und standen weder Flächen oder Betriebsmittel in seinem Eigentum noch hatte der Sohn Mitentscheidungsrechte bei wesentlichen Maßnahmen oder bekam ein fixes Entgelt für seine Tätigkeit.

Es wird festgestellt, dass für Außenstehende nicht ersichtlich war, dass der Sohn Teil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war.

5. Der Sohn der Beschwerdeführer wurde am 14.02.2006 per 01.05.2005 als hauptberuflich beschäftigtes Kind im gemeinsamen Betrieb zur Pflichtversicherung bei der belangten Behörde angemeldet. Diese Meldung blieb bis 31.12.2011 aufrecht.

Seit 01.01.2012 bis laufend ist der Sohn der Beschwerdeführer in der selbstständigen Land(forst)wirtschaft als Betriebsführer gemeldet und bezieht zudem seit 22.08.2010 bis laufend eine Unfallrente kleiner 50%.

6. Gegenüber der belangten Behörde sowie der Agrarmarkt Austria wurde eine gemeinsame Betriebsführung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gemeldet.

Zwischen 01.08.2011 und 09.03.2012 erfolgte für die Jahre 2006-2010 eine Betriebsprüfung. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurde vom Prüfer festgestellt, dass die Beschwerdeführer neben ihrem landwirtschaftlichen Betrieb auch noch eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit (Be- und Verarbeiten von überwiegend eigenen Naturprodukten) ausüben.

Im Rahmen der Prüfung wurden folgende Einnahmen festgestellt (aus der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit) und blieben diese unbestritten:

Jahr

Gemeldete Einnahmen lt. Akt

Prüfungsergebnis (festgestellte Einnahmen)

2006

EUR 0 Be-u.Ver.

EUR 43.367,18

2007

EUR 0 Be-u.Ver.

EUR 42.712,82

2008

EUR 0 Be-u.Ver.

EUR 41.345,09

2009

EUR 0 Be-u.Ver.

EUR 38.794,09

2010

EUR 0 Be-u.Ver.

EUR 37.016,64

Weiters wurden dem Prüfer erstmals am 08.03.2012 die Vereinbarungen zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam mit dem Sohn der Beschwerdeführer vorgelegt.

7. Mit 01.01.2012 wurde von den Beschwerdeführern und ihrem Sohn erneut eine Personengemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zur Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gegründet. Dazu wurde weiters ein mit 17.04.2012 datierter Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit 01.01.2012 auf unbestimmte Zeit von den Beschwerdeführern und dem Sohn unterzeichnet, dem die Vertragsparteien, der Gesellschaftszweck, die Leistungen und Pflichten der Gesellschafter samt Haftung für Schäden, die Verteilung von Gewinnen und Verlusten, der jeweilige Gesellschaftsanteil sowie eine Regelung für die Auflösung der Gesellschaft enthält.

8. Es wird festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Zeitraum, die grundsätzliche Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung und sich die daraus errechnenden jeweiligen monatlichen Beiträge sowie die Beiträge für den Sohn der Beschwerdeführer unbestritten sind. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob der Sohn der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als im landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigtes Kind oder als Mitunternehmer einer landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen ist, woraus sich eine Änderung der Berechnung der Beitragsgrundlagen und damit auch der monatlichen Beiträge ergeben würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, die dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen blieben seitens der Beschwerdeführer unbestritten und ergeben sich in erster Linie aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, jedoch auch aus dem aktenkundigen Prüfbericht, den Flächenplänen der Agrarmarkt Austria, den Verträgen vom 26.05.2003 und vom 28.04.2005 sowie dessen Ergänzung vom 19.04.2012 zur nachträglichen Genehmigung sowie den Angaben der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zur Verständigung des Ergebnisses von der Beweisaufnahme.

Die grundsätzliche Versicherungspflicht der Beschwerdeführer auch mit ihrer Nebentätigkeit sowie die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Einkünfte daraus, die vorhandenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen, Verpachtungen sowie die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und daraus resultierenden monatlichen Beiträge wurden für sich genommen nicht beanstandet und blieben unbestritten. Insoweit deren Höhe aufgrund der strittigen Rechtsfrage und der damit einhergehenden anderen Berechnung der Beitragsgrundlagen einhergeht, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Darüber hinaus blieb der Sachverhalt gänzlich unbestritten, insbesondere auch der Umstand, dass auch der Sohn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit in der familieneigenen Landwirtschaft grundsätzlich der Pflichtversicherung des BSVG unterliegt. Strittig ist jedoch, ob der Sohn der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als im landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigtes Kind oder als Mitunternehmer einer landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen ist, woraus sich eine Änderung der Berechnung der Beitragsgrundlagen und damit auch der monatlichen Beiträge ergeben würde. Da es sich gegenständlich um eine Rechtsfrage handelt, wird daher auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versicherungsanstalt der Bauern - Regionalbüro Steiermark.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

1. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2011 gemeinsam mit ihrem Sohn ihren land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sowie die diesbezügliche Nebentätigkeit in Form einer Mitunternehmerschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führten, oder ob der Sohn der Beschwerdeführer nur hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt war.

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Diese Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

lit. a BSVG auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes weiters die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind.

Nach § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- erreicht oder übersteigt. § 23 Abs. 3 und 5 BSVG ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b BSVG angeführten Ehegatten ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten in der Pensionsversicherung (§ 2a Abs. 1 BSVG) und in der Krankenversicherung (§ 2b Abs. 1 BSVG) pflichtversichert.

Wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, ist bei der Ermittlung des Versicherungswertes gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BSVG der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen. Eine Teilung des Einheitswertes findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.

Die Pflichtversicherung der im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen knüpft nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb oder mehrere Betriebe geführt wird bzw. werden, sondern daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden. Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor (vgl. VwGH vom 04.10.2001, Zl.97/08/0072, mwN).

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0090 mit Verweis auf VwGH vom 11.10.1961, Zl. 761/61, VwSlg. 5644 A).

Eine relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034, mwN). Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (vgl. VwGH vom 17.12.2002, Zl. 99/08/0171, mwN).

Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist nach diesen Grundsätzen für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant. Ebenso ist die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0090 mit Verweis auf VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197).

Da die Pflichtversicherung unabhängig von der Meldung eintritt, kommt dem Faktum und der Art der Meldung ebenfalls lediglich im Rahmen der Gesamtbeurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes eine gewisse Indizfunktion zu (vgl. VwGH vom 18.06.1991, Zl. 90/08/0197).

Wegen der im nahen Angehörigenverhältnis häufigen Mehrdeutigkeit von Sachverhalten, besteht dabei eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Verfahrenspartei (vgl. VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2006/08/0236, mwN).

Eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung setzt Feststellungen darüber voraus, ob zwischen den Parteien ausdrückliche schriftliche oder mündliche vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden und welchen Inhalt diese hatten. Steht hingegen fest, dass ausdrückliche Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen nicht getroffen worden sind, sind präzise Feststellungen über den genauen Ablauf und die näheren Umstände der wechselseitigen Leistungserbringung erforderlich (vgl. VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0177).

3. Nach § 1175 ABGB wird durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerb errichtet.

Ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag ist Voraussetzung zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Um von einem Gesellschaftsvertrag sprechen zu können, muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Vertragsparteien (den Beschwerdeführern und deren Sohn) zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen. Nur faktisches Zusammenwirken reicht nicht aus. Der Bindungswille muss auf durchsetzbare Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gerichtet sein und muss zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muss, womit die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bindende Organisationsabsprachen voraussetzt (OGH vom 09.06.2009, 4 Ob 84/09w).

Voraussetzung für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ist, dass für die beteiligten Personen mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist, was sich in der Unternehmerinitiative und/oder dem Unternehmerrisiko ausdrückt. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann, wozu auch das einem Beteiligten zustehende Stimmrecht genügt. Das Unternehmerrisiko besteht in der Teilnahme am Wagnis des Unternehmens und kommt u.a. in der Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes zum Ausdruck (vgl. VwGH vom 29.06.1995, Zl. 94/15/0103, mwN).

Trotz fehlender Mitunternehmerinitiative ist die Mitunternehmerstellung des atypischen stillen Gesellschafters wegen seiner Teilnahme an den stillen Reserven und am Firmenwert zu bejahen ((VwGH vom 23.02.1994, Zl. 93/15/0163).

Ein gemeinsamer Zweck ist Wesensmerkmal einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine Außengesellschaft, wenn die Beteiligten im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, daher Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden (VwGH vom 16.09.2009, Zl. 2007/05/0188).

Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eine solche liegt vor, wenn die Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die nach außen im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (dh. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt) und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr iSd. § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zu verneinen (VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0034, mwN).

4. Grundvoraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages ist die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien.

Der mit "Erfordernisse eines gültigen Vertrages: 1) Fähigkeiten der Personen;" betitelte § 865 ABGB in der gegenständlich relevanten Fassung BGBl. I Nr. 135/2000 lautete:

"§ 865. Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind - außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 - unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Andere Minderjährige oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, können zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen; wenn sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmen oder selbst etwas versprechen, hängt - außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 und des § 273a Abs. 2 - die Gültigkeit des Vertrages nach den in dem dritten und vierten Hauptstück des ersten Teiles gegebenen Vorschriften in der Regel von der Einwilligung des Vertreters oder zugleich des Gerichtes ab. Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Theil nicht zurücktreten, aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen."

§ 151 ABGB in der gegenständlich relevanten Fassung BGBl. Nr. 162/1989 lautete:

"§ 151. (1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.

(3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam."

§ 154 ABGB (nunmehr § 168 ABGB) in der gegenständlich relevanten Fassung

BGBl. I Nr. 135/2000 lautete:

"§ 154. (1) [...]

(3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den §§ 230a und 230b geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.

(4) Bedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der Gläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten Satz zu erklären, so hat er ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen."

Nach § 154 Abs. 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteiles und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen wirtschaftlichen Betrieb gehört. Darunter fällt unter anderem der Eintritt in eine Gesellschaft (OGH vom 29.10.1987, 7 Ob 697/87).

Die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit einem (mündigen) minderjährigen Kind ist daher zwingende gesetzliche Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen. Fehlt die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, so ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.

Wenn ein für einen Minderjährigen abgeschlossenes Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist, weil die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, des anderen Elternteils oder die Genehmigung des Gerichts fehlt, ist das volljährig gewordene Kind daraus nur verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtung als rechtswirksam anzuerkennen. Dabei verlangt § 154 Abs. 4 ABGB, dass der volljährig Gewordene "seine Verpflichtung" schriftlich als rechtswirksam anerkennt (Fischer-Czermak, Zur Handlungsfähigkeit Minderjähriger nach dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (FN1), ÖJZ 2002, 293).

5. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Die Beschwerdeführer haben gemeinsam mit ihrem zum damaligen Zeitpunkt erst 15-jährigen Sohn am 26.05.2003 rückwirkend mit 01.01.2003 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Betriebsführung der familieneigenen Land(forst)wirtschaft sowie der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit gegründet und diesen Vertrag bezüglich der Beteiligungsverhältnisse am 28.04.2005 abgeändert. Zwar fehlt in Bezug auf diese beiden "Verträge" die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für den damals noch minderjährigen Sohn der Beschwerdeführer, sodass diese schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte darstellten. Der Sohn hat diese allerdings rückwirkend am 19.04.2012, daher im Alter von XXXX Jahren, entsprechend den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich und schriftlich nachträglich anerkannt, sodass grundsätzlich von rechtswirksamen Gesellschaftsverträgen auszugehen ist.

Da nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH zur Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob die zu beurteilende Person aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird und es sich dabei um eine Rechtsfrage und nicht nur Tatsachenfrage handelt, ist im gegenständlichen Fall aufgrund dessen, dass der Sohn der Beschwerdeführer unbestritten weder Eigentümer noch Miteigentümer am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb oder der Nebentätigkeit ist, zu ersehen, dass ihm weder aus Eigentum noch Miteigentum entsprechende Rechte und Pflichten an der Betriebsführung zukommen.

Aus den gegenständlich relevanten "Gesellschaftsverträgen" geht außer den Beteiligungsverhältnissen nicht hervor, dass der Sohn neben den Beschwerdeführern zur Führung des Betriebes aufgrund vertraglicher Bestimmungen berechtigt und verpflichtet gewesen wäre. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer waren darüber hinaus auch keine zusätzlichen mündlichen Vereinbarungen über die nähere rechtliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten und insbesondere jener des Sohnes vorhanden. Es waren daher "präzise" Feststellungen über den genauen Ablauf und die näheren Umstände der wechselseitigen Leistungserbringung erforderlich.

Dazu gaben die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Stellungnahme und der Beantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen an, dass zwar Geschäftsvorgänge im Rahmen des Betriebes unter dem gemeinsamen Familiennamen getätigt wurden (wofür kein Nachweis vorgelegt wurde), der Sohn aber keine konkreten Rechte und Pflichten im Rahmen der Gesellschaft hatte und auch keine gegen den Sohn vertraglich durchsetzbare Pflichten vereinbart waren. Den Betrieb geführt hat tatsächlich der BF2, die Tätigkeit des Sohnes bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich im "mithelfen" im landwirtschaftlichen Betrieb und der Nebentätigkeit. Er durfte weder selbstständig Rechtsgeschäfte abschließen (Käufe, Verkäufe, Pachtverträge), noch hatte er Mitentscheidungsrechte bei wesentlichen Maßnahmen.

Aus der Führung der Geschäfte unter dem Familiennamen allein ist objektiv für Außenstehende jedenfalls nicht ersichtlich, dass auch der damals minderjährige Sohn Mitunternehmer gewesen sein sollte. Dieses Kriterium kann auch nicht dadurch als erfüllt angesehen werden, dass die im näheren örtlichen Umfeld lebenden Kunden darüber durch persönliches Kennen Kenntnis hatten.

Mit der Position des Sohnes der Beschwerdeführer war daher weder Unternehmerinitiative noch Unternehmerrisiko verbunden. Es könnte sich möglicherweise um eine Form der stillen Gesellschaft gehandelt haben, aber gerade dann liegt auch das Kriterium der Außengesellschaft gerade nicht vor.

Nachdem der Sohn der Beschwerdeführer auch im Innenverhältnis nicht verpflichtet wurde, ist es auch fraglich, ob überhaupt eine Form der Gesellschaft vorgelegen hat.

Der Sozialversicherungsmeldung des Sohnes als hauptberuflich im Betrieb der Eltern tätiges Kind kommt zwar nur Indizwirkung zu, in einer Gesamtschau ist jedoch davon auszugehen, dass diese auch den tatsächlichen Umständen entsprach.

Daraus ergibt sich, dass eine Betriebsführung des Sohnes der Beschwerdeführer auf seine Rechnung und Gefahr als Mitunternehmer im Rahmen der Betriebsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zu verneinen ist.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid die monatlichen Beitragsgrundlagen sowie monatlichen Beiträge für die Beschwerdeführer entsprechend den Bestimmungen zur landwirtschaftlichen Betriebsführung durch Ehegatten berechnete und den Sohn der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG unterstellte.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde oder dem Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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