W235 2137334-1•BVwG W235 2137334-1
W235 2137334-1Federal Administrative CourtOct 24, 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W235 2137341-1/3E
W235 2137334-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX und 2. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 1111026700-160505684/BMI-EAST_WEST (ad 1.) sowie Zl. 1111026907-160505706/BMI-EAST_WEST (ad 2.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und gemäß § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige von Afghanistan und miteinander verheiratet. Nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten sie am 08.04.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass den Beschwerdeführern am XXXX von der schweizer Botschaft in New Delhi Schengen-Visa für neun Tage im Zeitraum XXXX bis XXXX erteilt worden waren, wobei für den Erstbeschwerdeführer die Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, und für die Zweitbeschwerdeführerin die Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, verwendet wurden (vgl. AS 11 in den jeweiligen Akten).
1.2. Am 09.04.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei der Erstbeschwerdeführer zunächst in seiner Erstbefragung angab, zuckerkrank zu sein, jedoch keine Medikamente zu benötigen. Ferner gaben beide Beschwerdeführer zu ihrer Person an, dass sie Zugehörige der Volksgruppe der Punjab seien und sich zur Religion der Sikh bekennen würden. Übereinstimmend brachten beide Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstbefragungen vor, dass sie Afghanistan am XXXX illegal mit dem Flugzeug unter Verwendung falscher afghanischer Reisepässe, die der Schlepper besorgt habe, verlassen hätten und in ein ihnen nicht bekanntes Land geflogen wären. Danach seien sie in ein weiteres, nicht bekanntes Land geflogen und von dort aus mit dem Zug nach Österreich gefahren.
Auf die Frage, wie sie das Visum erhalten hätten, gaben die Beschwerdeführer an, dass sie von dem Schlepper in ein unbekanntes Land gebracht worden seien, wo sie ca. zwölf Tage lang aufhältig gewesen seien und ihre Fingerabdrücke abgeben hätten müssen. Wofür dies gewesen sei, wüssten sie nicht.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.04.2016 auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an die Schweiz.
1.4. Mit Schreiben vom 04.05.2016 stimmte die schweizer Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
1.5. Mitte Juni 2016 reisten der volljährige Sohn, die Schwiegertochter und der Enkel der Beschwerdeführer ebenfalls in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten gleichlautende Anträge auf internationalen Schutz.
1.6. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 04.07.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Schweiz angenommen wird.
1.7. Am 13.09.2016 fand jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Zuge ihrer jeweiligen Einvernahmen gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühlen würden, die Einvernahme durchzuführen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er seit ca. vier bis fünf Jahren an Diabetes, Nierenschmerzen rechts und Rückenschmerzen leide. Sein Bruder, zu dem er telefonischen Kontakt habe, lebe in England. Sein Zielstaat sei auch England gewesen, aber der Schlepper habe gesagt, dass England schwierig sei und er daher in ein anderes Land gebracht werde. Zur geplanten Außerlandesbringung der Beschwerdeführer in die Schweiz, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es schwierig gewesen sei, hierher zu kommen. Seine Frau (= die Zweitbeschwerdeführerin) habe Knieprobleme und sehe schlecht. Er selbst habe Zucker. Nunmehr sei auch sein Sohn in Österreich und daher wolle er auch hierbleiben. Den Beschwerdeführern gefalle es gut in Österreich. Er sei nie in der Schweiz gewesen. Die mit der Ladung übersandten Länderfeststellungen zur Lage in der Schweiz habe er nicht verstanden.
Die Zweitbeschwerdeführerin sagte bei ihrer eigenen Einvernahme im Wesentlichen aus, dass sie schlecht sehe und fast blind sei. Weiters leide sie an Ausschlägen am Körper und an Schmerzen in der rechten Schulter. Sie habe auch ein schlechtes Gedächtnis. An diesen Krankheiten leide sie schon seit "langer Zeit". Zur geplanten Außerlandesbringung der Beschwerdeführer in die Schweiz, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wolle nicht in die Schweiz. Sie habe Depressionen und die Reise sei schwer gewesen. Sie sie noch nie in der Schweiz gewesen. Das Ziel ihrer Reise sei England gewesen, da sie in ein Land kommen wolle, wo sie ihre Religion ausüben könne.
Die in den Einvernahmen anwesende Rechtsberaterin gab betreffend beide Beschwerdeführer an, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um dieselben Personen handle, für die die Visa ausgestellt und deren Aufnahme die Schweiz zugestimmt habe. Vor einer Überstellung möge die Behörde dies überprüfen und ein medizinisches Gutachten zur Transportfähigkeit der Beschwerdeführer einholen.
Im Zuge der Einvernahmen wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose "Diabetes mell II"; des weiteren bestünden Beschwerden seitens des Bewegungsapparates und psychovegetative Beschwerdebilder samt Laborbefunde;
Atteste eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX und vom XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, denen zu entnehmen ist, dass die Zweibeschwerdeführerin an einer starken Sehbeeinträchtigung und an den Folgen höhergradiger degenerativer Veränderungen der Knie sowie an einem Exanthem (= akut auftretender Hautausschlag) am ganzen Körper leidet;
Befundschreiben eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX, demzufolge eine Therapie der Sehbehinderung der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich ist und
Radiologischer Befund vom XXXX betreffend beide Kniegelenke der Zweitbeschwerdeführerin
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Schweiz zulässig ist.
Begründend wurde betreffend beide Beschwerdeführer im Wesentlichen festgestellt, dass diese Staatsangehörige von Afghanistan seien und an keinen lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten leiden würden. Die Zuständigkeit der Schweiz habe sich aufgrund des Schreibens vom 04.05.2016 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ergeben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 15 der angefochtenen Bescheide Feststellungen zum schweizer Asylverfahren.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend beide Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen zur Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, da dieses nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei. Dass sie an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden, hätten sie weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Aus den in den Akten erliegenden medizinischen Unterlagen gehe nicht hervor, dass dringende Untersuchungen notwendig wären. Sollten Behandlungen nötig werden, könnten diese auch in der Schweiz durchgeführt werden. Es stehe fest, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer nicht so schwerwiegend seien, dass eine organisierte Überstellung in die Schweiz unmöglich wäre. Die Schweiz habe sich aufgrund der Dublin III-VO zur Übernahme der Beschwerdeführer und sohin europarechtlich zur Prüfung ihrer Asylanträge bereiterklärt. Ferner sei auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen sei. Den Angaben der Beschwerdeführer könne nicht entnommen werden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in der Schweiz Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Da die Beschwerdeführer gemeinsam eingereist seien und ihr Sohn und dessen Familie später, ebenso mit schweizer Visa, eingereist seien, sei in allen Verfahren die Zuständigkeit der Schweiz festgestellt worden. Daher sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Schweiz sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Schweiz aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in der Schweiz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 11.10.2016 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz in keinem Flüchtlingslager gewesen, sondern legal eingereist seien. Daher könnten sie zur Situation der Asylwerber in der Schweiz auch nichts sagen. Sie hätten sich auch nicht lange in der Schweiz aufgehalten und sei ihnen darüber hinaus gar nicht bewusst gewesen, dass sie sich in der Schweiz befänden. Die Abwicklung der Reise und die Beantragung der Visa habe der Schlepper organisiert. Sie wüssten auch nicht, aus welchen Gründen der Schlepper Visa für die Schweiz besorgt habe. Nunmehr sei auch der Sohn der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Österreich gekommen und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführer hätten Afghanistan verlassen, weil sie ihre Religion als Sikhs dort nicht hätten ausleben können. In Österreich könnten sie dies, ohne um ihr Leben fürchten zu müssen. Für die Beschwerdeführer sei es wichtig, dass sie - falls sie in die Schweiz müssten - mit ihrem Sohn und seiner Familie zusammenbleiben könnten, da sie von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter unterstützt würden. Der Erstbeschwerdeführer leide an schwerer Diabetes mell II, an Beschwerden seitens des Bewegungsapparates und der großen Gelenke sowie an psychovegetativen Beschwerdebildern. Die Zweitbeschwerdeführerin sei fast blind und leide an den Folgen höhergradiger degenerativer Veränderungen, insbesondere der Knie. Es sei ein operativer Kniegelenksersatz angedacht. Die Beschwerdeführer hätten sich in Österreich gut eingelebt und habe der Erstbeschwerdeführer einen Deutschkurs besucht.
Neben Teilnahmebestätigungen an Deutsch- bzw. Wertekurse sowie den bereits im Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste wurde der Beschwerde ein Röntgenbefund vom XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer mit dem Ergebnis "Beckenschiefstand" beigelegt.
4. Am 17.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ohne weiters Vorbringen ein undatiertes ärztliches Schreiben ein, demzufolge für die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX eine Operation geplant ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und Staatsangehörige von Afghanistan.
Beiden Beschwerdeführern wurde am XXXX von der schweizer Botschaft in New Delhi Schengen-Visa für neun Tage im Zeitraum XXXX bis XXXX erteilt, wobei für beide Beschwerdeführer bei der Beantragung dieser Visa falsche Identitäten verwendet worden waren. In Besitz dieser Visa reisten die Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 08.04.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz von schweizer Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.04.2016 Aufnahmegesuche an die Schweiz, welche von der schweizer Dublinbehörde am 04.05.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erteilt wurde.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworden zu werden.
Der Erstbeschwerdeführer leidet bereits seit mehreren Jahren an Diabetes Typ II sowie an Beschwerden seitens des Bewegungsapparates und der Gelenke. Weiters bestehen psychovegetative Beschwerdebilder. Die Zweitbeschwerdeführerin ist stark sehbehindert und leidet an höhergradigen degenerativen Veränderungen der Knie sowie an einem akut auftretenden Hautausschlag. Sohin kann festgestellt werden, dass weder beim Erstbeschwerdeführer noch bei der Zweitbeschwerdeführerin eine schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. In den Verfahren der Mitte Juni 2016 nachgereisten Familienangehörigen (Sohn, Schwiegertochter, Enkel) sind mit heutigem Datum gleichlautende Entscheidungen ergangen und werden die genannten Familienangehörigen gemeinsam mit den Beschwerdeführern in die Schweiz überstellt.
1.2. Zum schweizer Asylverfahren:
Zum schweizer Asylverfahren wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den jeweiligen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Betreffend Rückkehrer nach der Dublin III-VO wurde festgestellt, dass keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz bekannt seien.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das schweizer Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Schweiz den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass den Beschwerdeführern am XXXX von der schweizer Botschaft in New Delhi Schengen-Visa für neun Tage im Zeitraum XXXX bis XXXX erteilt wurden, diese sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz von schweizer Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind und, dass bei der Beantragung dieser Visa falsche Identitäten verwendet worden waren, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Betreffend den Erstbeschwerdeführer ist dem Akt zu entnehmen, dass für diesen am XXXX unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, ein Antrag auf Erteilung eines Visums Typ C bei der schweizer Botschaft in New Delhi gestellt wurde, welches ihm am XXXX mit der Nummer XXXX erteilt worden war (vgl. AS 11 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Ebenso ist dem Akt der Zweitbeschwerdeführerin zu entnehmen, dass für diese ebenso am XXXX unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, ein Antrag auf Erteilung eines Visums Typ C bei der schweizer Botschaft in New Delhi gestellt wurde, welches ihr am XXXX mit der Nummer XXXX erteilt worden war (vgl. AS 11 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Hinzu kommt, dass die Erteilung der Visa für die Beschwerdeführer durch die schweizer Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützt. Gegenteiliges ist auch den Angaben der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer gaben betreffend die Erteilung der Visa an, dass sie vom Schlepper in ein unbekanntes Land gebracht worden wären, wo sie zwölf Tage lang aufhältig gewesen seien und ihre Fingerabdrücke hätten abgeben müssen. Wofür dies gewesen sei, wüssten sie nicht. Ergänzend wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Abwicklung der Reise und die Beantragung der Visa der Schlepper organisiert habe und die Beschwerdeführer nicht wüssten, aus welchen Gründen der Schlepper Visa für die Schweiz besorgt habe.
Zum Vorbringen der in der Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um dieselben Personen handle, für die die Visa ausgestellt und deren Aufnahme die Schweiz zugestimmt habe, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unbegründet in den Raum gestellt wurde und darüber hinaus auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen - in denen zugegeben worden war, dass der Schlepper Visa für die Schweiz besorgt habe- nicht aufrechterhalten wurde. Abgesehen davon wurde von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass der Schlepper für sie schweizer Visa besorgt hat; die Beschwerdeführer gaben lediglich an, dass sie davon nichts gewusst hätten, sodass dieses Vorbringen der Rechtsberaterin als reine Schutzbehauptung zu werten ist, die sowohl durch das Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. hierzu insbesondere die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde) als auch durch den unbedenklichen Akteninhalt eindeutig widerlegt wurde.
Die Feststellungen zu den Aufnahmegesuchen und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme durch die Schweiz ergibt sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden.
Die Feststellungen zu den jeweiligen Erkrankungen des Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen bzw. ärztlichen Attesten sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung, dass bei beiden Beschwerdeführern keine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer in die Schweiz entgegenstehen könnte.
Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Feststellung zu den Verfahren der nachgereisten Familienangehörigen (Sohn, Schwiegertochter, Enkel) ergibt sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zln. XXXX, XXXX und XXXX.
2.2. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Schweiz ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Schweiz ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen ist diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten worden.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Besitz schweizer Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind. Zudem stimmte die schweizer Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2016 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
In diesem Zusammenhang ist weiters auf Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO zu verweisen, aus den klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt. Aus der Abfrage im VIS System geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführer über zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet seit weniger als sechs Monaten abgelaufene, von der schweizer Botschaft in New Delhi ausgestellte Visa verfügten. Wie die Erteilung dieser Visa erreicht wurde, ist daher für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. Im gegenständlichen Fall legten die Beschwerdeführer ihre Reisedokumente mit den Visa nicht vor, weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation des Visums, vorliegen. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was in den vorliegenden Fällen jedoch nicht erfolgt ist, da - im Gegenteil - die schweizer Behörden jedoch den Aufnahmegesuchen ausdrücklich zugestimmt haben.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Schweiz gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin kein Vorbringen zur Lage in der Schweiz erstattet haben, da sie sich dort nicht lange aufgehalten hätten und zudem nicht in einem Flüchtlingslager gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer gab lediglich an, dass er lieber in Österreich bleiben würden, da es ihm hier gut gefalle und nunmehr auch sein Sohn hier wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie nicht in die Schweiz wolle, sondern ihr Ziel England gewesen sei, da sie in ein Land habe kommen wollen, wo sie ihre Religion ausüben könne. Zudem sei beiden Beschwerdeführer auch nicht bewusst gewesen, dass sie sich in der Schweiz aufhalten würden bzw. seien sie gar nicht in der Schweiz gewesen. Auch in der Beschwerde wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das einer Überstellung der Beschwerdeführer in die Schweiz entgegenstehen würde. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten in ein Land kommen wollen, in dem sie ihrer Religion - die Beschwerdeführer sind Sikhs - ungefährdet ausüben können, ist auszuführen, dass ihnen die ungefährdete bzw. störungsfreie Ausübung ihrer Religion in der Schweiz genauso möglich ist wie in Österreich.
Schon vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Schweiz überstellt werden, aufgrund der schweizer Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der schweizer Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind schon auf der Basis der Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu erkennen.
3.2.4.3. Betreffend den Gesundheitszustand bzw. die festgestellten - nicht schweren oder gar lebensbedrohlichen - Erkrankungen der beiden Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, dass Asylwerber in der Schweiz ein Recht auf medizinische Basisversorgung haben und jeder Asylwerber bei der nationalen Krankenversicherung versichert wird, die auch - falls erforderlich - psychologische und psychiatrische Behandlungen abdeckt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die in Österreich begonnenen Behandlungen der Beschwerdeführer in der Schweiz fortgeführt werden können. Auch die für die Zweitbeschwerdeführerin geplante Operation kann in der Schweiz durchgeführt werden.
In diesem Zusammenhang ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch in den gegenständlichen Fällen jedenfalls ausgeschlossen werden bzw. wurden keine gesundheitlichen Probleme behauptet, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würden. Eine Überstellung in die Schweiz, mit den entsprechenden Behandlungen vor Ort, ist jedenfalls zumutbar. Weder in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer noch in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin liegen lebensbedrohliche Zustände vor und konnten ebenso wenig Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Fall einer Überstellung in die Schweiz festgestellt werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass anlässlich einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden.
Sohin ist die Schweiz - wie bereits ausgeführt - nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer zuständig und hat sich auch ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Schweiz überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
3.2.4.4. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.
3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.5.2. Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch beide Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und diese gleichermaßen gemeinsam in die Schweiz überstellt werden wird, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Betreffend die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrem nachgereisten Sohn und dessen Kernfamilie ist anzuführen, dass durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer schon allein deshalb kein Eingriff in das Familienleben betreffend die genannten Angehörigen vorliegt, da in deren Verfahren ebenfalls die Schweiz als der zuständige Mitgliedstaat festgesellt wurde und inhaltlich gleichlautende Entscheidungen getroffen worden waren. Diesbezüglich ist auch auf das Beschwerdevorbringen zu verweisen, in dem ausgeführt wurde, dass es für die Beschwerdeführer wichtig sei, mit ihrem Sohn und seiner Familie zusammenbleiben zu können, da sie von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter unterstützt würden, was durch die gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer, ihres Sohnes, ihrer Schwiegertochter und ihres Enkels in der Schweiz jedenfalls möglich ist.
Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht, weshalb durch die Überstellung in die Schweiz bereits kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sechs Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen, und da in den gegenständlichen Fällen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - es handelt sich um ein Ehepaar - ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, waren alle Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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