BVwG W158 2112915-1

W158 2112915-1Federal Administrative CourtOct 24, 2016

Regest

Ausgleichszulage, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W158 2112915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2112915.1.00

Spruch

W158 2112915-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120683203, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 18.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Dem Antrag angeschlossen war zudem ein Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2013", wobei als Kompressionsgrund die "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angegeben wurde.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt wurde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120683203, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 591,19 gewährt. Auf Basis von 5,34 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß 3,69 ha wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt wird - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,61 ha zu Grunde gelegt. Eine beihilfefähige Fläche der Alm mit der BStNr. XXXX habe im Falle der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden können.

Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde zudem abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde und monierte die Nichtberücksichtigung der Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX im Rahmen der Beihilfenberechnung 2013.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 24.08.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte dabei die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2013 über 5,34 zugewiesene (flächenbezogene) Zahlungsansprüche.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2013 über eine Heimfläche im Ausmaß von 3,61 ha.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die gemeinschaftlich genutzte Alm mit der BStNr. XXXX, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt und dabei eine Almfutterfläche im Ausmaß von 107,52 ha beantragt wurde.

Im Antragsjahr 2013 wurden von der Beschwerdeführerin auf die genannte Alm die Tiere mit den Ohrmarkennummern AT XXXX, AT XXXX und AT XXXX von 15.06.2013 bis 28.06.2013 aufgetrieben. Die Meldung hinsichtlich des Almauftriebs (aller Tiere) erfolgte am 27.06.2013.

Für das Antragsjahr 2013 wurde der Beschwerdeführerin keine beihilfefähige anteilige Almfutterfläche an der Alm mit der BStNr. XXXX zugerechnet.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2013 der Beschwerdeführerin liegt ebenso dem Verwaltungsakt bei, wie der Mehrfachantrag-Flächen 2013 die Alm mit der BStnr. XXXX betreffend.

Bereits dem angefochtenen Bescheid wurden 5,34 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine Heimfläche im Ausmaß von 3,61 ha zu Grunde gelegt. Diese Daten wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und ergeben sich auch sonst keine Anzeichen aus dem Akt, wonach der Annahme der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Diese Daten konnten somit auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Eine Einsichtnahme in das "RinderNet" des eAMA hat ergeben, dass von der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2013 die o.a. Rinder von 15.06.2013 bis 28.06.2013 auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben wurden und die diesbezügliche Meldung am 27.06.2013 erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zu A):

Art. 14, 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"KAPITEL 4 Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 14 Anwendungsbereich

Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend "integriertes System" genannt) ein.

Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I.

Es gilt, soweit notwendig, auch für die Verwaltung und Kontrolle der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 dieses Titels."

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 12 und 34 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 34 Bestimmung der Flächen

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."

8i Abs. 1 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014) lautet auszugsweise:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."

§ 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lauten auszugsweise:

"1. Abschnitt Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009, S. 16,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 209 vom 11.8.2005, S. 1,

3. der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 1,

4. der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 27,

5. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 65,

[...]."

"2. Abschnitt Antrag

Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,

4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

[...]."

Punkt 5 und 8 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Gewährung von Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen, GZ BMLFUW-LE.1.1.4/0003-II/7/2010 - im Folgenden: Sonderrichtlinie Ausgleichszulage - lauten auszugsweise:

"Definitionen

5. 3 AZ-fähige Flächen:

5.3. 1 Futterflächen (FF) auf dem Heimbetrieb

LN auf dem Heimbetrieb, deren Ertrag zur Viehfütterung bestimmt ist;

5.3. 2 Weideflächen (FF) auf Almen und Gemeinschaftsweiden (z.B. Alm-, Gemeinschafts- weiden) im Ausmaß der von den Betrieben ausschließlich gemäß Alm- und Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste sowie Alm/Weidemeldungen Rinder gemäß Pkt. 8.3.5 angegebenen RGVE gemäß Pkt. 6.2.3, soferne eine Weidedauer von mindestens 60 Tagen eingehalten wird. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien ist dabei der 01.07. des jeweiligen Jahres.

Für die Mindestweidedauer von 60 Tagen gelten bei Nicht-Rindern 2 Wochen vor Abgabe der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste, bei Rindern 2 Wochen vor Einlangen der Alm/Weidemeldung Rinder, wenn der Auftriebstermin mehr als 14 Tage davor liegt, und der Tag des Auftriebes, wenn er weniger als 14 Tage vor der Abgabe/dem Einlangen liegt.

Bei Nachmeldung von Tieren, die nach Abgabe der Auftriebsliste aufgetrieben werden, beginnt für die nachgemeldeten Tiere die 60-tägige Weidedauer mit dem Zeitpunkt der Meldung.

[...]."

"8 Abwicklung

8. 1 Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich gestützt auf die Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(INVEKOS).

Es ist maßgebliche Rechtsgrundlage, soweit die besondere Zielsetzung und Ausgestaltung der Maßnahme nicht abweichende Festlegungen erfordern.

[...]

8.3. 1 Die Anträge (Mehrfachantrag Flächen; Abgabefrist: 15.05.) sind der AMA im Wege der beauftragten Stelle (= LWK auf Bezirksebene) vorzulegen."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Auf Basis von 5,34 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer ermittelte (Heimfläche) im Ausmaß von 3,61 ha wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 591,19 gewährt.

Wie unter Punkt II.1. festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2013 jedoch keine anteilige Futterfläche an der Alm mit der BStNr. XXXX angerechnet, obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 15.06.2013 bis 28.06.2013 drei Tiere auf die genannte Alm aufgetrieben hatte. Wenn die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Rechtsmittel diesen Umstand moniert, gilt es diesbezüglich Folgendes auszuführen:

Wie unter Punkt II.1. festgestellt, wurden im Antragsjahr 2013 drei Tiere der Beschwerdeführerin mit den Ohrmarken AT XXXX, AT XXXX und AT XXXX auf die gemeinschaftlich genutzte Alm mit der BStNr. XXXX aufgetrieben.

Gemeinschaftlich genutzte Flächen werden gemäß Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 sowie

§ 8i MOG 2007 entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten fiktiv auf diese aufgeteilt. Bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie werden den Almauftreibern somit die vom Almbewirtschafter im Mehrfachantrag-Flächen beantragten Flächen nach Maßgabe der von ihnen auf die Alm aufgetriebenen GVE zugerechnet.

Die Aufteilungsregelung des Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 wird national in der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage konkretisiert. Gemäß Punkt 5.3.2 dieser Richtlinie beträgt die Mindestweidedauer 60 Tage, um eine Weidefläche als ausgleichszulagefähige Fläche anerkennen zu können. Nicht anders kann es sich bei der Ermittlung der anteiligen Almfutterflächen zur Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie verhalten:

Die Sonderrichtlinie Ausgleichszulage stellt - gleich der Einheitlichen Betriebsprämie - eine flächenbezogene landwirtschaftliche Unionsbeihilfe dar, die gemäß Punkt 8.1 der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage auf der Basis des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) abgewickelt wird.

Das mit den Verordnungen (EWG) 3508/92 und (EWG) 3887/92 eingeführte und in der Folge mit den Verordnungen (EG) 1782/2003 und (EG) 73/2009 sowie mit den zu diesen Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen fortgeschriebene INVEKOS enthält einheitliche Regelungen für die Antragstellung, einheitliche Vorgaben für die durchzuführenden Kontrollen sowie schematische Vorgaben für Kürzungen und Ausschlüsse flächenbezogener landwirtschaftlicher Unionsbeihilfen.

Gemäß Art. 14 VO (EG) 73/2009 richtet jeder Mitgliedsstaat ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, welches für die nach Anhang I der Verordnung genannten Stützungsregelungen (u.a. Einheitliche Betriebsprämie) Geltung besitzt. Die Regelungen des INVEKOS zielen darauf ab, eine möglichst effiziente, kostengünstige, transparente sowie die finanziellen Interessen der Union bestmöglich wahrende Abwicklung der Direktzahlungen zu gewährleisten und sind auf Massenverfahren zugeschnitten (vgl. etwa die Erwägungsgründe 11 ff VO (EG) 1782/2003).

Auch im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage erfolgt die Zurechnung der Almflächen auf Basis des Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 und wird die Gewährung der Förderung an die Auftreiber anhand der anteiligen Futterflächen vorgenommen.

Die Förderung im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage basiert auf der VO (EG) 1698/2005. Die VO (EG) 73/2009 ermöglicht die Einbeziehung anderer gemeinschaftlicher Beihilfen als den in Anhang I der Verordnung aufgelisteten Zahlungen in das INVEKOS (vgl. Art. 26 Abs. 2 VO (EG) 73/2009). Umgekehrt wurden mit der VO (EG) 65/2011 für die Maßnahmen der ländlichen Entwicklung wesentliche Teile des INVEKOS für sinngemäß oder zur Gänze anwendbar erklärt (vgl. 7 und Art. 10 VO (EG) 65/2011).

Dementsprechend wird in Österreich für die Abwicklung aller im Mehrfachantrag-Flächen beantragten Unionsbeihilfen (u.a. Einheitliche Betriebsprämie und Ausgleichzulage) eine einheitliche Flächenbasis herangezogen. Würden die Almflächen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nach anderen Grundsätzen berücksichtigt werden als im Rahmen der Ausgleichszulage, käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung, da jeweilige Grundlage gemeinschaftlich genutzte Flächen sind. Andernfalls würde sachlich Gleiches rechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Die in der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage normierte 60-tägige Mindestweidedauer ist vor dem Hintergrund der Regelungsziele des INVEKOS aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmungen der Förderbereiche "Ausgleichszulage" und "Einheitliche Betriebsprämie" somit auch für die Ermittlung der anteiligen Almfutterflächen im Zuge der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie anzuwenden.

Zudem ist anzumerken, dass diese Vorgabe der Mindestweidedauer systemkonform nunmehr auch in § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015, welche das Modell der EBP auf ein Regionalmodell umstellt und Direktzahlungen fortan in einzelne Maßnahmen unterteilt, normiert wird und als Voraussetzung für die in Form der Direktzahlung gewährten fakultativen gekoppelten Stützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Schafe und Ziegen ebenfalls eine Mindestweidedauer von 60 Tagen festgelegt ist.

Auch im Merkblatt "Mehrfachantrag Flächen 2013", dass den Landwirten seitens der belangten Behörde als Hilfestellung im Rahmen der Beantragung zur Verfügung gestellt wird, wird in Punkt 7.6.1. (Almen und Gemeinschaftsweiden, Allgemeines) darauf hingewiesen, dass für beweidete Flächen eine Weidedauer von mindestens 60 Tagen eingehalten werden muss.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen waren bei der gegenständlichen Ermittlung der anteiligen Almfläche der Beschwerdeführerin als Basis für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 somit nur jene Tiere bzw. GVE der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, die die Mindestweidedauer von 60 Tagen erreicht haben. Dass die Beschwerdeführerin erwiesener Maßen drei Tiere auf die gegenständliche Alm aufgetrieben hat, ist für die Zurechenbarkeit einer anteiligen Almfutterfläche allein somit nicht ausreichend. Voraussetzung hierfür ist vielmehr die Erreichung der Mindestweidedauer.

Wie unter Punkt II.1. festgestellt, weideten die aufgetriebenen Tiere von 15.06.2013 bis 28.06.2013 auf der gegenständlichen Alm. Die Meldungen des Almauftriebs erfolgten festgestellter Maßen am 27.06.2013, somit jeweils innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag des Almauftriebs. Für die Berechnung der Mindestweidedauer von 60 Tagen gilt gemäß Punkt 5.2.3 der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage somit der Tag des Auftriebes. Der Tag des Abtriebs wird nicht mitgerechnet.

Die Alpungsdauer der (drei) angeführten Tiere betrug somit 13 Tage, womit für Keines der von der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2013 auf die Alm mit der BStNr. XXXX aufgetriebenen Tiere somit die Mindestweidedauer von 60 Tagen erreicht wurde. Mangels Erfüllung der Mindestweidedauer konnte der Beschwerdeführerin damit keine anteilige Almfutterfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm für die EBP 2013 zugerechnet werden und war die EBP 2013 lediglich auf Basis des beihilfefähigen Heimflächenausmaßes zu berechnen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Die Abweisung des gestellten Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht beanstandet und war somit nicht näher darauf einzugehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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