W141 2120448-1•BVwG W141 2120448-1
W141 2120448-1Federal Administrative CourtOct 24, 2016
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W141 2120448-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX als Vorsitzenden und die Richterin Mag. XXXX sowie die fachkundige Laienrichterin XXXX als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom XXXX , PassNr. XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen bis zum 31.10.2015 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von XXXX vH ausgestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung (Verlängerung) des Behindertenpasses und deren relevanten Zusatzeintragungen gestellt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wurde, basierend auf der am 13.11.2015 durchgeführten persönlichen Untersuchung, Folgendes festgehalten:
Status auszugsweise:
Allgemeinzustand:
Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh, eine
IJA-Krücke.
An- und Auskleiden im Sitzen und im Stehen selbstständig ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Brille.
Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose strichförmige OP-Narbe L4-S1 und beider Hüftgelenke.
Ernährungszustand:
Größe: 180 cm Gewicht: 85 kg Klinischer Status - Fachstatus:
WS ges.: Im Lot. Streckhaltung der LWS. abgeschwächte paravertebrale Muskulatur, SIG-Gelenke nicht schmerzhaft.
HWS: S 30/0/10, R je 50, F je 20.
BWS: R je 20, Ott 30/33.
LWS: FBA +20, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 10.
Peripher neuroI.: Hypästhesie an beiden Fußsohlen sonst schwache Muskeleigenreflexe, Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Hirnnerven frei.
OE: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche
Muskulatur, keine Atrophien.
Schulter-, Ellbogen-, Hand- Langfingergelenke: Frei beweglich.
Schürzen- Nackengriff: Sehr gut.
Kraft- Faustschluss: Sehr gut.
UE: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, abgeschwächte OS-Muskulatur, seitengleiche
Fußpulse.
Hüfte re.: 0/0/100. R je 30, F je 30.
Hüfte li.: S 0/0/100, R je 30, F je 30. Reproduzierbarer Druckschmerz über dem Trochanter.
Knie re.: 0/0/150, bandfest. kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ, bandfest.
OSG und USG: Frei beweglich.
Füße: Leichter Spreizfuß bds. ohne Dekompensationszeichen.
Gesamtmobilität - Gangbild: Mittelschrittig, leichte Hinkkomponente links mit Startschwierigkeit des linken Beines. Zehen Fersenstand, Einbeinstand möglich. Nur teilweise mit Hilfe.
Diagnosen:
1. Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden mit Zustand nach Dekompression L3-L5 und fehlender neurologischer Symptomatik -- 40 vH
2. Hüfttotalendoprothese beidseits -- 30 vH
Fixer Richtsatz
3. Beginnende Kniegelenksabnützung links -- 10 vH
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronischer Reizzustand bei zufriedenstellender Beweglichkeit
Beurteilung:
GdB: 50 vH
Begründung: Leiden 2 führt im Zusammenwirken zu einer Verstärkung und somit zu einer Erhöhung um eine Stufe.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Durch die Dekompression der Segmente L3/4 und L4/5 ist es zu einer maßgeblichen Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Die massiven Claudicatiobeschwerden, die vor der Operation aufgetreten sind, sind jetzt großteils weg, sodass aus gutachterlicher Sicht eine Änderung der Positionsnummer und eine Herabsetzung der Beurteilung in diesem Punkt notwendig ist (laufender Punkt 1). Unverändert ist die Beurteilung der Hüfttotalendoprothesen und des rechten Kniegelenkes.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades des Behinderung: Das führende Leiden hat sich maßgeblich verbessert, sodass eine Rückstufung erforderlich ist. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßige Funktionsbehinderung der LWS bei fehlender Claudicatiosymptomatik.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 41 und § 45 BBG den Grad der Behinderung mit 50 vH neu festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 15.01.2016, eingelangt am 18.01.2016, Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich seine Gehfähigkeit nicht wesentlich gebessert habe, schon kurze Fußwege seien nur schwer und mit Unterbrechungen möglich, ebenso sei das Einsteigen in Straßenbahnen äußerst beschwerlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
6. Mit Schreiben vom 21.04.2016 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde in folgenden Punkten zu verbessern:
? Ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid. Inhaltliche Begründung zu dem von dem Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid des Grades der Behinderung fehlt. Wie z.B. warum und weshalb der Grad der Behinderung nunmehr auf 50 % reduziert wurde. Der von dem Beschwerdeführer angeführte Beschwerdegrund bezieht sich ausschließlich auf den Parkausweis, welcher ihm nicht verlängert wurde. Gegenstand des beschwerten Bescheides ist jedoch "nur" der Grad der Behinderung.
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Mängelbehebungsauftrag nicht bis längstens zwei Wochen ab Zustellung nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.
7. In der Folge wurde weder ein Vorbringen erstattet noch wurden Beweismittel vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Beweismittel, welche eine Abweichung von der angefochtenen Entscheidung dokumentieren könnten, wurden nicht in Vorlage gebracht.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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