L525 2135452-1•BVwG L525 2135452-1
L525 2135452-1Federal Administrative CourtOct 24, 2016
Einreiseverbot, Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör,<br/>Rückkehrentscheidung
L525 2135452-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX in Pakistan, pakistanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.7.2016, GZ. 1105948402 beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III.
des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.7.2015, GZ. 1105948402 wurde dem Beschwerderführer (Bf) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gleichzeitit wurde gegen den Bf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Bf nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen den Bf ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das BFA aus, der Bf sei am 10.2.12016 aufgrund des Verfachts eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, von Deutschland nach Österreich ausgewiesen worden. Er sei am 19.1.2016 in Deutschland festgenommen worden. Mit Urteil des LG Korneuburg vom 1.6.2016 (gemeint wohl: 15.6.2016) sei der Bf wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.
Das BFA stellte fest, dass der Bf außerhalb der Haft noch nie einen ordentlichen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hätte, noch seid der Bf an einem ordentlichen Aufenthalt in Österreich interessiert. Auch sei er nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Der Bf verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich, seine Kinder und seine Ehefrau würden in Pakistan leben. Er werde festgestellt, dass der Bf in Pakistan als Anwalt tätig sei und dass sich sowohl seine familiären als auch seine beruflichen Ankünpfungspunkte in Pakistan befänden.
Hinsichtlich der Lange im Herkunftsstaat bzw. im Zielstaat führte das BFA aus, der Bf habe keinen Asylantrag gestellt und seien in der Einvernahme keinerlei Bedenken gegen seine Abschiebung nach Serbien vorgebracht worden. Die Staatendokumentation des BFA sei hinreichend im Hinblick auf die Rückkehr des Bf geprüft worden und würden als Beweismittel herangezogen werden. Bei Bedarf könne der Bf jederzeit beim BFA in die Staatendokumentation Einsicht nehmen. Die Staatendokumentation sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und daher bedenklos.
Zu den Gründen für eine Erlassung eines Einreiseverbotes werde angeführt, dass der Bf in vollem Bewusstsein einer kriminellen Vereinigung anschloss, indem er sich mit anderen zum Ziel gesetzt habe, über längere Dauer hinweg im arbeitsteiligen Zusammenwirken ein unrechtmäßiges Einkommen aus der Schlepperei zu erzielen. Eine teilbedingte Strafnachsicht sei ihm nicht gewährt worden.
Soweit für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Relevanz führte das BFA zum Spruchpunkt II. aus, dass sich weder aus den Feststellungen zum Zielland noch aus dem Vorbringen des Bf eine Gefährdung gemäß § 50 FPG ergebe. Gemäß § 46 sei die Abschiebung nach Serbien zulässig.
Zu Spruchpuntk III. führte das BFA aus, mit einer Rückkehrentscheidung könne gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden. Beim Bf sei die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG für ein Einreiseverbot erfüllt, da der Bf wegen des Verbrechens der Schlepperei zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Bf habe Fremde mit falschen Konto- und Lohnbestätigungen ausgestattet und ihnen so die rechtswidrige Einreise nach Österreich ermöglicht. Er habe mit der Absicht gehandelt, sich ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Die Behörde gehe davon aus, dass der Bf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die Sicherheit darstellen, insbesondere im Hinblick darauf, wie der Bf sein Leben in Österreich gestalte. Der Bf habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, die einen Verbleib rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze auch Art. 8 EMRK nicht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse überwiege. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seine Lebensumstände und seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher nach Abwägung ergeben, dass ein Einreiseverbot für die angeführte Dauer gerechtfertigt erscheine.
Der Bf erhob mit Beschwerde vom 27.7.2016 fristgerecht Rechtsmittel gegen den hier angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde wandte sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. und III des bekämpften Bescheides.
Der Bf reiste freiwillig am 3.8.2016 aus Österreich aus.
Mit Schreiben vom 16.9.2016 reichte das BFA einen "Berichtigungsbescheid" nach, wonach Spruchpunkt II. dahingehend berichtigt wurde, als dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei und stellte zur Lage im Heimatland fest, dass keine Bedenken gegen die Abschiebung nach Pakistan bestünden bzw. vorgebracht worden seien.
Mit Mail vom 13.10.2016 wurde seitens des BFA die Ausreisebestätigung für den Bf übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Korneuburg vom 15.6.2016 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen dem Verbrechen der Schlepperei gemäß nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 FPG verurteilt, wovon ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zwölf Monate bedingt nachgesehen wurden. Begründend führe das LG Korneuburg aus, der Bf hätte die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden nach oder durch Österreich, minhin in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einem Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Bf die Taten gewerbsmäßig begangen habe, indem er mehrere Fremde mit falschen Konto- oder Lohnbestätigungen ausgestattet habe und sie zu Falschangaben über Reisezweck und -ziel und das Naheverhältnis zu anderen Fremden instruiert habe. Der Bf wollte sich durch die wiederkehrende Begehung laufende Einkünfte von zumindest € 400,- pro Monat verschaffen.
Der Bf ist pakistanischer Staatsbürger, und wurde am XXXX in XXXX , Pakistan geboren. Er ist in XXXX wohnhaft, ist verheiratet und hat einen vierjährigen Sohn und eine dreijährige Tochter. Er ist in Österreich, Deutschland und den Niederlanden unbescholten und arbeitet in Pakistan als Rechtsanwalt.
Der Bf wurde am 19.1.2016 in Berlin wegen des Verdachts aus Schlepperei festgenommen und dann Österreich ausgeliefert.
Der Bf hat keine Familienangehörigen in Österreich oder Europa, ist gesund und arbeitet in Pakistan. Der Bf kehrte am 3.8.2016 freiwillig nach Pakistan zurück. Der Bf war - abgesehen von der Haftzeit - nie in Österreich gemeldet und stellte nie einen Antrag auf ein längeres Bleiberecht.
Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, welcher vom Bf nicht beanstandet wurde.
Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Zu A)
1. Zulässigkeit der Rückführung nach Serbien:
1. 1 Die Beschwerde bringt zunächst vor, das BFA habe festgestellt, dass die Abschiebung des Bf nach Serbien zulässig sei. Dies sei rechtswidrig, da der Bf keine Bezugspunkte zu Serbien aufweisen könne. Ebenso sei festgestellt worden, dass der Bf keine Bedenken gegen seine Abschiebung nach Serbien vorgebracht hätte, was allerdings nicht stimmen könne, da der Bf danach gar nicht gefragt worden sei.
Bereits dieses Vorbringen bringt die Beschwerde zum Erfolg:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, adss die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Das BFA spricht im bekämpften Bescheid die Abschiebung nach Serbien aus und stützt sich dabei maßgeblich einerseits auf die Vernehmung des Bf (gemeint wohl: auf die Vernehmung vom 13.7.2016), wonach der Bf keine Einwände gegen seine Abschiebung nach Serbien vorgebracht hätte, und sei die Staatendokumenatation des BFA als Beweismittel im Hinblick auf die Rückkehr geprüft worden.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
1. 2 Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG liegen gegenständlich vor:
Abgesehen davon, dass das BFA nicht einmal ansatzweise ausführt, über welches Land die Staatendokumentation des BFA und zu welchem Beweiszweck herangezogen wurde, wurde während des gesamten Verfahrens kein einziges Mal - bis auf im nunmehr bekämpften Bescheid - eine Abschiebung nach Serbien thematisiert. Der Bf wurde auch überhaupt nicht zu Serbien befragt und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, warum der pakistanische Bf nach Serbien abgeschoben werden sollte. Darüber hinaus sind dem bekämpften Bescheid keinerlei Feststellungen zu Serbien (bzw. Pakistan) zu entnehmen, die die Lage im Zielland beschreiben würden. Da es dem bekämpften Bescheid somit an Feststellungen zum Zielland mangelt war der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spurchpunktes II. aufzuheben. Das BFA hat im Sinne der oben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur bloß ansatzweise ermittelt.
1. 3 Darüber hinaus kann dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden, dass die Länderfeststellungen - welche auch immer - dem Bf im Sinne des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden. Der Bf wurde am 13.7.2016 durch das BFA einvernommen und wurde ihm am 19.7.2016 der Bescheid persönlich zugestellt. Dass dem Bf die länderspezifischen Festsetllungen zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt oder ausgehändigt wurden, kann nicht festgestellt werden. Der Hinweis, dass die Staatendokumentation hinreichend auf die Rückkehr des Bf geprüft worden sei, kann genaue Feststellungen hinsichtlich der Lage im Zielland nicht ersetzen.
Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren insbesondere mit der Situation im Zielland auseinanderzusetzen haben und wird das BFA Feststellungen zur Situation von Rückkehrern zu treffen haben. Das BFA wird dem Bf bzw. seinem Vertreter diese Feststellungen auch zur Kenntnis bringen müssen und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist einzuräumen haben.
1. 4 Darüber hinaus wird seitens des Bundesverwaltungsgericht folgendes angemerkt:
1.4. 1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem unklaren Spruch die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen (vgl. unter vielen das Erk. vom 29.10.2016, Zl. Ra 2015/07/0097, mwN). Für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 28.7.2016, Zl. 2013/07/0078).
Gegenständlich kann allerdings nicht von einem Vergreifen eines Wortes ("Serbien") im Spruchpunkt II. gesprochen werden, trifft das BFA im bekämpften Bescheid an anderen Stellen oberflächliche Aussagen zu Serbien, so zB über die Chancen des Bf auf dem serbischen Arbeitsmarkt bzw. bezieht sich das BFA auf die Länderfeststellungen zu Serbien, die - wie oben angeführt - nie Verfahrensthema waren. Es kann somit auch in einer Zusammenschau von Bescheidspruch und Bescheidbegründung nicht davon ausgegangen werden, dass das BFA eine Abschiebung nach Pakistan gemeint hat.
Im Übrigen wird noch angemerkt, dass der Bescheid das Datum 18.7.2015 trägt. Nur in Zusammenschau mit der Amtssignatur ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass eigentlich der 18.7.2016 gemeint ist.
1.4. 2 Im durch das BFA vorgelegten Verwaltungsakt liegt ein mit 16.9.2016 datiertes Schreiben auf, welches als "Berichtigungsbescheid" betitelt ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das im Akt aufliegende Schreiben keine Unterschrift aufweist bzw. auch nicht amtssigniert ist, das Schreiben also - sollte es überhaupt an den Bf bzw. dessen Vertreter übermittelt worden sein, was in Ermangelung an Zustellnachweisen im Verwaltungsakt ebenfalls nicht festgestellt werden kann - keine Rechtswirksamkeit erlangt hat. Darüber hinaus liegt aber auch kein einer Berichtigung zugänglicher Fall vor.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an. Durch die Berichtigung eines Bescheides darf aber der Inhalt dieses Bescheides nicht verändert werden. Die genannte Bestimmung bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.2.2013, Zl. 2011/06/0161). Wenn das BFA gegenständlich den Spruch und die Feststellungen im Bescheid mittels Berichtigungsbescheid umfassend von den Feststellungen von Serbien auf Pakistan umändert, dann verkennt es den Sinn eines Berichtigungsbescheides, der eben nur offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler berichtigen soll, aber keine neuen Feststellungen nachreichen oder ausbessern soll. Diefalls wäre mittels Beschwerdevorentscheidung vorzugehen gewesen.
2. Erteilung eines Einreiseverbotes:
2. 1 Gegen den Bf wurde gleichzeitig ein zehnjähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.
2. 2 § 53 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet auszugsweise:
"Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
..."
Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes handelt es sich gemäß § 52 und § 53 FPG - da unterschiedliche Rechtsinstitute vorliegen - um trennbare Spruchbestandteile. Dies ergibt sich auch aus der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 leg. cit., in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es eine Rückkehrentscheidung geben kann, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.5.2013, Zl. 2011/18/0259). Der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung ist somit zwingende Voraussetzung für die rechtmäßige Erlassung eines Einreiseverbots. Daran ändert auch nicht, dass der VwGH in Bezug auf Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot von getrennten Spruchpunkten ausgeht; diese Judikatur war vielmehr hinsichtlich einer Klarstellung dahingehend maßgeblich, dass eine Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot erlassen werden kann und dass eine, von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 53, K4).
Gegenständlich ergibt sich somit, dass mit Wegfall des Spruchpunktes II. (Rückkehrentscheidung) auch Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des bekämpften Bescheides vom 18.7.2016 seine Rechtsgrundlage verliert.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Der bekämpfte Bescheid wurde ausdrücklich nur hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. bekämpft, die Spruchpunkte I. und IV. erwuchsen in Rechtskraft. In Erledigung der Beschwerde werden die beiden bekämpften Spruchpunkte ersatzlos behoben und an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, zumal der festgestellte Sachverhalt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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