BVwG W178 2128029-1

W178 2128029-1Federal Administrative CourtOct 21, 2016

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Gewerbebetrieb, Pflichtversicherung

Full text

BVwG W178 2128029-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2128029.1.00

Spruch

W178 2128029-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KRANKL, Lerchenfelder Straße 120/2/28, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft VSNR: XXXX vom 18.05.2016, betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß GSVG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) stellte am 17.02.2016 den Antrag auf Feststellung, dass er der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (kurz: SVA, in weiterer Folge: belangte Behörde) im Zeitraum 2009 bis Jänner 2016 keinerlei Beitragszahlungen schulde.

Es seien vom Finanzamt Einkommenssteuerbescheide erstellt worden, die in keiner Weise den Tatsachen entsprechen würden, da er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Zum Erreichen einer einvernehmlichen Lösung im Konkursverfahren sei er jedoch gezwungen gewesen, die Beschwerden gegen diese Einkommenssteuerbescheide zurückzuziehen.

2. Die belangte Behörde erließ am 18.05.2016 den angefochtenen Bescheid. In diesem stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, vom 19.02.2013 bis 31.12.2013 und vom 14.10.2014 bis 31.12.2015 gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen sei.

Folgende Einkommenssteuerbescheide seien unter anderem für die Entscheidung herangezogen worden:

Rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 02.03.2015, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 12.000,-- Euro,

Rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 02.03.2015, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 10.440,-- Euro,

Rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 02.03.2015, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 5.220,-- Euro,

Rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 02.03.2015, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 10.440,-- Euro,

3. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 09.06.2016 die Beschwerde gegen den Bescheid.

Der Bescheid werde dahingehend angefochten, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen würde.

Hinsichtlich der Zeiträume 2013 bis 2015 erfolge keine Anfechtung.

Die belangte Behörde habe kein wie immer geartetes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Finanzamt, auf dessen Bescheid sich die belangte Behörde beziehe, habe nur Schätzungen durchgeführt. Die belangte Behörde setze sich nicht damit auseinander, dass der Beschwerdeführer teilweise eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt habe.

Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer nicht berufsfähig gewesen. Es seien daher die Umstände wohl genauer zu untersuchen. Die belangte Behörde liefere keinen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer wiederkehrende gewerbliche selbständige Tätigkeiten durchgeführt habe.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliege.

4. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt am 14.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab in ihrer Stellungnahme an, dass die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der belangten Behörde per Datenaustausch übermittelt worden seien. Die belangte Behörde sei an die Feststellungen der Steuerbehörde gebunden. Zudem habe das Finanzamt ein ordentliches Ermittlungsverfahren betreffend die gewerbliche Tätigkeit vorgenommen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Stellungnahme der belangten Behörde am 16.06.2016 an den Beschwerdeführer und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Aus den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 liegen rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes vor, wonach der Beschwerdeführer Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in der jeweils ausgewiesenen Höhe erzielt hat.

Dem Akt ist zu entnehmen, dass das Finanzamt in Bezug auf die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Die belangte Behörde erhielt die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide im Rahmen des Datenaustausches.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

III.3.1 Zuständigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Bestimmungen des § 194 GSVG iVm § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG legen fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

III.3.2 Gesetzliche Bestimmungen in der Sache:

§ 2 Abs. 1 GSVG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden

Fassung lautet:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

(.....)

III.3.3 Judikatur des VwGH:

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 2008, Zlen. 2006/08/0041 und 2006/08/0196).

(VwGH 2005/08/0139 vom 26.11.2008).

III.3.4. Auf den Beschwerdefall bezogen:

Es ist unbestritten, dass fall- und zeitraumbezogen vier rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide in Bezug auf die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliegen (2009, 2010, 2011 und 2012).

Daher gibt es keinen Raum für eine neuerliche und eigenständige Beurteilung der betrieblichen Tätigkeit durch die belangte Behörde.

Die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für die verfahrensrelevanten Zeiträume erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

III.3.5 Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, wie der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Zu B) Zur (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene Judikatur des VwGH, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.

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