W116 2006593-1•BVwG W116 2006593-1
W116 2006593-1Federal Administrative CourtOct 21, 2016
Abwesenheit vom Dienst, achtungsvoller Umgang,<br/>Dienstpflichtverletzung, Dienstunfähigkeit, Dienstweg,<br/>Einleitungsbeschluss, Erkrankung, Gehorsamspflicht, Meldepflicht,<br/>Verdachtsgründe
W116 2006593-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von RevInsp XXXX, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, Senat 4, vom 04.03.2014, GZ: 07-DK/4/14, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss (Spruchteil A) leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Verdacht stehe, er habe am 04.12.2013 den Grund seiner Abwesenheit (vom Dienst) verspätet bzw. erst nach telefonischer Kontaktaufnahme seines Dienststellenleiters gemeldet, am 06.12.2013 eine mündliche Weisung zur Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung nicht befolgt, am 10.12.2013 Beamte der Dienstführung der LVA in einer näher zitierten Aussage als "Affenschädel" bezeichnet und am 13.12.2013 trotz mündlicher Weisung (12.12.2012), wonach Krankmeldungen direkt der Dienststellenführung der AGM oder bei deren Abwesenheit der Dienstführung der LVA zu melden sind, einem Mitarbeiter seiner Dienststelle telefonisch seine Abwesenheit gemeldet, und damit seine Dienstpflichten gemäß §§ 43a und 44 Abs. 1 BDG 1979 missachtet und diese gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Hinsichtlich weiterer, näher angeführter Sachverhalte leitete die belangte Behörde gemäß §§ 123 Abs. 1 iVm 118 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz BDG 1979 hingegen kein Disziplinarverfahren ein (Spruchteil B).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der LPD Tirol vom 20.01.2014, GZ: P6/106911/2013-LVA, ergäbe und der erkennende Senat das Vorliegen von Einstellungsgründen im Sinne des § 118 Abs. 1 BDG 1979 (hinsichtlich Spruchteil A) ausgeschlossen habe, weshalb (insoweit) gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 vorzugehen gewesen sei. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid detailliert dargelegt, wobei sich dieses zusammengefasst wie folgt darstellt:
Nachdem der Beschwerdeführer am 04.12.2013 um 07.00 Uhr nicht ordnungsgemäß zum Dienst erschienen sei und der Dienststellenleiter um 07.10 Uhr mit ihm telefonischen Kontakt aufgenommen habe, habe sich dieser aufgrund starker Magenschmerzen krank gemeldet, ohne anzugeben, weshalb seine Krankmeldung nicht unverzüglich erfolgt sei. Bei Dienstantritt am 06.12.2013 habe er sich dann in einem sehr unangemessenen Ton dahingehend gerechtfertigt, dass es sich nur um eine zehnminütige Verspätung gehandelt habe und auf der Dienststelle ohnehin jeder machen würde, was er wolle. Man solle deswegen kein Theater machen. Dass die Krankmeldung nicht aus eigenem Antrieb erfolgt sei, habe er rein hypothetisch hingestellt und dass er sich krank gemeldet habe.
Weiters habe es der Beschwerdeführer trotz nochmaliger Belehrung am 06.12.2013 abgelehnt, die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Datenschutzes zu unterfertigen und dies damit kommentiert, dass er auch seine Rechte habe und "der XXXX nur wissen solle, dass es den XXXX auch noch gebe." Am 09.12.2013 habe er nach nochmaligem Einwirken der Dienststellenleitung aber die Verpflichtungserklärung schlussendlich unterfertigt. Nachdem der Beschwerdeführer in einem Gespräch mit der Dienststellenleitung am 06.12.2013 zu einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der verspäteten Krankmeldung aufgefordert und ihm zur Kenntnis gebracht worden sei, dass er bei künftigen Dienstverhinderungen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen habe (schriftliche Dienstanweisung am 09.12.2013 gegen Bestätigung übernommen), habe er am 07.12.2013 in einem E-Mail dazu Stellung genommen und angegeben, dass er in der Nacht zum 04.12.2013 erkrankt sei und beabsichtigt habe, sich rechtzeitig krank zu melden. Da er (jedoch) verschlafen habe, sei es erst um 07.10 Uhr im Zuge des Anrufes des Dienststellenleiters dazu gekommen. Im Anschluss daran sei es zu einem provokanten E-Mail über die kontinuierliche Missachtung seiner Freizeitwünsche an den Postenkommandanten gekommen. Anschließend wird näher ausgeführt, dass diesem Vorwurf durch Überprüfung der Dienstpläne und Dienststundenblätter entsprechend nachgegangen worden sei.
Am 10.12.2013 habe der Beschwerdeführer das von einem Kollegen mündlich weitergeleitete Ersuchen der LVA-Dienstführung, die Dienstdokumentation (EDD) der letzten Nacht bei dieser vorzulegen, gegenüber der Dienststellenführung lautstark mit den Worten "Die Affenschädl da drüben werden es schon noch erwarten!" bedacht. Am 13.12.2013 habe sich der Beschwerdeführer dann bei Revlnsp XXXX telefonisch krank gemeldet, obwohl er die strikte Weisung gehabt habe, Abwesenheiten vom Dienst ausschließlich der Dienststellenführung bzw. in deren Abwesenheit dem FB 1.2 zu melden. Nach zwei vergeblichen Versuchen, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen (um 08.45 und 17.02 Uhr) habe der Dienststellenleiter um 17.45 Uhr vom Beschwerdeführer auf dem Diensthandy eine SMS mit dem Inhalt erhalten, "Ich habe dir eine Krankmeldung per E-Mail geschickt. Ich bin mindestens bis 20.12 krankgeschrieben." Die ärztliche Bestätigung sei mittels E-Mail um 11.11 Uhr beim Dienststellenleiter eingelangt.
Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, seine Krankmeldung auch dem ersten stellvertretenden Abteilungsinspektor, der sich bereits seit 06.30 Uhr im Dienst befunden habe, zu melden. Außerdem sei ihm zuvor bereits mehrmals die mündliche Weisung (etwa am 12.12.2012 im Zuge einer Dienststellenbesprechung) erteilt worden, Abwesenheiten der Dienststellenführung zu melden bzw. seien mit ihm wegen deren Missachtung mündliche Mitarbeitergespräche geführt worden. Der Personalakt des Beschwerdeführers zeige, dass der Beschuldigte immer wieder Defizite bezüglich der Einhaltung der Dienstzeit, der rechtzeitigen Meldung von Krankenständen und im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern aufweise, die Mitarbeitergespräche, Belehrungen und Ermahnungen zur Folge gehabt hätten. Weiters wird von einem Antrag auf amtswegige Versetzung berichtet, zumal trotz zahlreicher Mitarbeitergespräche und schriftlicher Ermahnungen eine Besserung in seinem Verhalten nicht eingetreten sei und sein Verhalten bei seinen Kollegen zu großer Kritik und großem Unverständnis geführt und den Betriebsfrieden nachhaltig gestört habe.
Nach einer Zusammenfassung der niederschriftlichen Einvernahme des Dienststellenleiters zu den gegenständlichen Vorwürfen werden die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 27.12.2013 angeführt. Dabei brachte dieser zusammenfassend vor, dass er grundsätzlich die Absicht gehabt habe, die in der Nacht zum 04.12.(2013) auftretenden, starken Magenschmerzen und seine Abwesenheit vom Dienst (rechtzeitig) zu melden, habe dies letztlich aber verabsäumt, weil er verschlafen habe. Aus diesem Grund habe er seine Erkrankung erst im Zuge des Anrufs seines Dienststellenleiters um 07.10 Uhr bekannt gegeben. Er sei bereits aufgrund eines ähnlichen Vorfalles bezüglich einer rechtzeitigen Erstattung einer Krankmeldung belehrt worden. Eine Anordnung bezüglich einer Meldung explizit an die Dienststellenführung sei ihm aber nicht mehr erinnerlich. Er habe die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Datenschutzes vorerst nicht, nach einer entsprechenden Rechtsinformation dann aber doch unterfertigt. Hauptgrund seiner Verweigerung sei die jährlich abzuhaltende Belehrung/Schulung gewesen. An die Aussage über den LVA-Kommandanten könne er sich im Detail nicht erinnern; es möge jedoch sein, dass er das gesagt habe. Die im Gespräch mit seinen Vorgesetzten erhaltene Weisung, künftig bei jedem Krankenstand eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, habe er zur Kenntnis genommen und auch der zum Vorfall vom 04.12.2013 geforderten schriftlichen Stellungnahme sei er nachgekommen. Ob das Gespräch beendet gewesen sei, wisse er nicht mehr; es sei ihm gesundheitlich nicht gut gegangen. Zum Inhalt des E-Mails vom 07.12.2013 würde er stehen; falls er sich im Ton vergriffen habe, tue es ihm leid. Er habe das Mail in der Hoffnung auf ein persönliches klärendes Gespräch nur an den Dienststellenleiter gerichtet. An die Aussage "Die Affenschädel werden es schon noch erwarten!" könne er sich nicht mehr erinnern, er sei (jedoch) bereits 26 Stunden auf den Beinen gewesen und habe sich schon bei zwei der drei Betroffenen entschuldigt und werde dies auch beim dritten noch nachholen. Er sei wahrscheinlich ziemlich "durch den Wind" gewesen und habe daher nicht bedacht, was er gesagt habe. Am 13.12.2013 habe er sich gegen ca. 06.15 Uhr bei Revlnsp S krank gemeldet. Die Weisung, die Dienststellenführung davon in Kenntnis zu setzen, habe er nicht im Kopf gehabt. Seine damalige Frage nach Anwesenden der Dienstführung sei verneint worden. Er habe die ärztliche Bescheinigung um 11.11 Uhr mittels E-Mail an den Dienststellenleiter übermittelt. Da er zuerst seinen Arzt aufgesucht und später sein Handy irgendwo im Haus liegen gelassen habe, sei er telefonisch nicht erreichbar gewesen. Als er die vergeblichen Anrufe des Dienststellenleiters bemerkt habe, habe er ihm eine SMS auf dessen Diensthandy geschickt, um mitzuteilen, dass er die ärztliche Bescheinigung und die voraussichtliche Dauer seines Krankenstandes mittels E-Mail übersandt habe. Dass er mit der Dienststellenführung zudem telefonisch nicht in Kontakt getreten sei, liege daran, dass er seine medizinischen Gründe dafür gehabt habe.
Rechtlich führte die Disziplinarkommission aus, dass § 50 Abs. 1 BDG die unverzügliche Mitteilung des Abwesenheitsgrundes fordern würde. Da die Krankmeldung nicht aus Eigenem, sondern im Zuge des Anrufs seines Vorgesetzten erfolgt sei, sei das Verhalten des Beschuldigten jedenfalls unter die Bestimmung des § 50 Abs. 1 iVm § 44 Abs. 1 BDG zu subsumieren. Weiters habe der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 BDG seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen (VwGH 26.06.1979, ZI. 95/09/0230). Dies habe auch für die Weisungen des Dienststellenleiters bezüglich Unterfertigung der Verpflichtungserklärung (06.12.2013) und betreffend die Abwesenheit vom Dienst (12.12.2012) zu gelten. Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit würden für ein reibungsloses Funktionieren nämlich ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen erfordern, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert sei. Die genannten Weisungen würden vom zuständigen Dienst- und Fachaufsichtsvorgesetzten stammen und wären zu befolgen gewesen, zumal sie nicht gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hätten und ihnen auch vom Beschuldigten keine sonstigen rechtlichen Bedenken entgegengehalten worden wären. Außerdem würde seine Entgegnung auf die Weisung vom 06.12.2013 keine Remonstration iSd. § 44 Abs. 3 BDG 1979 darstellen. Schließlich würde § 43a BDG 1979 einen achtungsvollen Umgang gegenüber Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen gebieten. Die Bezeichnung "Affenschädel" für Beamte der Dienstführung der LVA, Fachbereich 1, würde - wenngleich auch bei 2 von den 3 Kollegen eine Entschuldigung erfolgt sei - jedenfalls keinen solchen darstellen. Hinsichtlich des Spruchteils A hätten sich daher genügend Verdachtsgründe ergeben, welche die Annahme des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachtes somit ebenso wenig gegeben, wie eine mangelnde Strafwürdigkeit nach §°118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG. Inwieweit der Beschuldigte seine Dienstpflichten tatsächlich verletzt habe, werde daher nach Durchführung der mündlichen Verhandlung von der Disziplinarkommission zu beurteilen sein.
Abschließend werden die unter Spruchteil B angeführten Vorfälle angeführt und wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der diesbezüglich zur Last gelegten Ereignisse keine Dienstpflichtverletzungen begangen habe und somit iSd. § 123 Abs. 1,
1. Satz BDG 1979 kein Disziplinarverfahren durchzuführen sei.
2. Mit Schriftsatz vom 01.04.2014 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein, worin der Bescheid hinsichtlich Spruchteil A wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Als Begründung wird darin nach einer Wiederholung des gesamten Verfahrensganges - im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall allenfalls eine Vermutung auf Seiten der Dienstbehörde bestehen würde, welche jedoch nicht geeignet sei, die Grenze zum Verdacht zu überschreiten. Insbesondere dann nicht, wenn man die Kenntnis von Tatsachen aus der allgemeinen Lebenserfahrung schöpfen würde. In Ermangelung eines Verdachts könne bei Vorliegen einer reinen Vermutung auch nicht auf eine verdichtete Verdachtslage Bezug genommen werden, welche die Anwendbarkeit des § 118 BDG ausschießen würde. Eine Dienstpflichtverletzung würde Verschulden voraussetzen, welches im konkreten Fall auf der Verdachtsebene nicht erkennbar sei. Nach der Lebenserfahrung sei es nachvollziehbar, dass es nach einer mit Magenkrämpfen durchwachten Nacht durchaus dazu kommen kann, dass man dennoch einschläft und den Zeitpunkt 07:00 ohne dienstrechtlich relevantes Verschulden versäumt. Weiters würde das Unterfertigen einer Verpflichtungserklärung gegen den Willen eines Beamten und ohne Gelegenheit, sich vorher über die rechtliche Tragweite des Tuns kundig zu machen, nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten zählen. Abgesehen davon sei die Verpflichtungserklärung innerhalb der nach dem begründet erhobenen Einwand gesetzten Frist unterfertigt worden. Es liege daher bereits aus diesem Grund kein schuldhaftes Verhalten vor. Ferner sollte die Bezeichnung "Affenschädel" der Wissenschaft zufolge nicht prima vista die Qualität einer Beleidigung erreichen. Als solche sei sie vermutlich auch nicht zu verstehen gewesen. Außerdem würden Anhaltspunkte für einen Verdacht, dass es sich bei diesem Ausdruck nicht um eine Äußerung handelt, die sich vom üblichen Ton an der Dienststelle abhebt oder ob es sich um eine aus dem Zusammenhang nachvollziehbare Unmutsäußerung ohne bestimmte Nennung einer Person gehandelt hat, aus der Anzeige und dem Erhebungsergebnis nicht hervor gehen. Damit sei die Annahme eines Verdachts nicht begründet und das Stadium der Vermutung nicht überschritten. Ähnliches würde für den Vorwurf zu Faktum 6 (13.12.2013, Krankmeldung über Kollegen) gelten. Strikte Weisungen seien eine Sache, deren Umsetzbarkeit eine andere. Auch hier sei kein Verdacht nachvollziehbar, dass eine Weisung aus 2012 überhaupt noch Gültigkeit gehabt habe oder selbst wenn dem so war, deren Entsprechung krankheitsbedingt oder aufgrund der aktuellen Besetzung der Dienststelle möglich gewesen wäre. Schließlich würden die gepflogenen Erhebungen nicht ausreichen, um ein verdachtsrelevantes Verschulden des Disziplinarbeschuldigten zu begründen. Die aus der angeschlossenen ärztlichen Bestätigung hervorgehende chronische Erkrankung ließe hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 6 kein Verschulden erkennen und die Aktualität der Weisung sowie ihre Umsetzbarkeit seien weder aus der Disziplinaranzeige noch aus dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt erkennbar. Es wäre daher ein Nicht-Einleitungsbeschluss zu fassen, jedenfalls aber davon auszugehen gewesen, dass selbst ein (bestrittener) etwaiger Verdacht nur eine mangelnde Strafwürdigkeit nach §°118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG verwirklichen könne. Es seien auch keine entlastenden Momente, so z.B. die Qualität der Erkrankung oder Einvernahmen jener Mitarbeiter, die sich angeblich über den Disziplinarbeschuldigten und dessen Verhalten beschwert haben sollen, nicht durchgeführt worden. Abschließend wurde daher der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid der Disziplinarkommission zu beheben und dahingehend abzuändern, dass zum Spruchteil A gemäß §§ 123 Abs. 1 iVm 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 idgF ein Nicht-Einleitungsbeschluss gefasst und das Disziplinarverfahren ersatzlos eingestellt werde.
3. Mit Schreiben vom 03.04.2014 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist die XXXX.
Am 20.01.2014 erstattete die LPD Tirol gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.
Es liegen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§118 Abs. 1 BDG 1979).
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige der LPD Tirol vom 20.01.2014. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr bringt er in der Beschwerde näher genannte Umstände vor, die seiner Auffassung nach geeignet wären, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens auszuschließen bzw. sein Verhalten zu entschuldigen. Auf diese Argumente wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:
"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses (Spruchteil A) vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43a BDG 1979 und des § 51 Abs. 1 iVm § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauteten:
"Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Abwesenheit vom Dienst
§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:
vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Aufgrund der in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhalte, insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 27.12.2013 bzw. sogar in der Beschwerdeschrift selbst eingesteht, dass er es verabsäumt habe, seine Dienstunfähigkeit am 04.12.2013 fristgerecht bekannt zu geben, bzw. die Verpflichtungserklärung trotz eindeutiger Weisung und entsprechender Belehrung erst mehrere Tage später unterfertigt bzw. Beamte der Dienstführung der LVA pauschal als "Affenschädel" bezeichnet und trotz wiederholter Weisungen am 13.12.2013 seine Erkrankung einem Kollegen gemeldet habe, statt die Dienststellenführung bzw. die Dienstführung der LVA davon in Kenntnis zu setzen, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich aus den entsprechenden Gesetzesstellen, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nämlich unmissverständlich ergibt, haben Beamte ihren Vorgesetzten sowie einander gegenüber mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen bzw. Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind (§43a BDG 1979), bzw. ihre Vorgesetzten zu unterstützen sowie deren Weisungen zu befolgen (§44 Abs. 1 BDG 1979) und den Grund einer Abwesenheit vom Dienst unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden und die Abwesenheit zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 BDG). Darüber hinaus wurden mit dem Beschwerdeführer laut den im Akt befindlichen Unterlagen aus dem Personalakt bereits zahlreiche Mitarbeitergespräche geführt bzw. haben wiederholt Belehrungen sowie Ermahnungen stattgefunden, ohne dass es nach Ansicht der Dienstführung zu einer Besserung seines Verhaltens gekommen wäre. Weiters finden sich im Personalakt die von der Disziplinarkommission ins Treffen geführten Hinweise, dass es beim Disziplinarbeschuldigten bereits vor den ihm nunmehr zur Last gelegten Dienstverfehlungen immer wieder Defizite bezüglich der Einhaltung der Dienstzeit, der rechtzeitigen Meldung von Krankenständen und im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern gegeben hat. Auch dieser Umstand stützt den Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm nunmehr vorgeworfenen Verhalten schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat. Die Einwände in der Beschwerde, wonach er seine Erkrankung rechtzeitig melden habe wollen, aber letztlich verschlafen habe, bzw. die rechtliche Tragweite seiner Unterschrift unmittelbar nicht abschätzen habe können, bzw. bei der ihm vorgeworfenen, abfälligen Äußerung gegenüber Kollegen bereits 26 Stunden auf den Beinen sowie "durch den Wind" gewesen sei und die Weisung, wonach Krankmeldungen der Dienststellenführung zu melden seien, nicht (mehr) im Kopf gehabt habe, sind grundsätzlich nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht restlos auszuräumen. Zusammengefasst haben sich weder aus vorliegenden Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß §118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen würden, von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).
Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.
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