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W111 1317050-2•BVwG W111 1317050-2
W111 1317050-2Federal Administrative CourtOct 21, 2016
Antragszurückziehung, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung
W111 1317050-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter im Verfahren von XXXX, verehelichte XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, über den Antrag vom 27.6.2014 sowie den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014, Zl. 770654808/14748838, zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid vom 20.10.2014, GZ. 770654808/14748838 wird gem. § 28 Abs.1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 27.6.2014 einen Antrag gem. § 55 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, ein.
Dieser Antrag (wohl fälschlicherweise im Spruch des gegenständlichen Bescheides mit 12.12.2013 bzw. 19.12.2013 datiert) wurde mit im Spruch angeführten Bescheid vom 20.10.2014, Zl. 770654808/14748838 gem. § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/20015 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und festgesellt, dass gemäß § 52 Absatz 9 FPG eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig wäre. Weiters wurde gemäß 3 55 Absatz 1 und 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten.
Mit Schriftsatz vom 3.11.2014 wurde dagegen Beschwerde eingelegt.
Von diesem Verfahren unabhängig, stellte die Beschwerdeführerin am 21.9.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, da sie seit XXXX mit XXXX, geb. XXXX, StA Bundesrepublik Deutschland, verheiratet sei.
Am 20.10.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehemannes nach rechtlicher Belehrung den verfahrensgegenständlichen Antrag zurückgezogen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt entspricht dem Verfahrensgang.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz -BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes -AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 -DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz -BFA-VG; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz und im FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, daß soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss erfolgen.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens (vor Rechtskraft) zurückgezogen werden, somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, womit der im Spruch angeführte Bescheid ersatzlos zu beheben war (Vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger; Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., RZ 845).
Zu Spruchteil B):
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur näheren Begründung sei auf die Ausführungen unter Punkt II/3.2. verwiesen, an welcher Stelle detailliert auf die fallspezifischen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage eingegangen wurde.
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