BVwG W217 2113937-1

W217 2113937-1Federal Administrative CourtOct 20, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W217 2113937-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2113937.1.00

Spruch

W217 2113937-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.05.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung, anlässlich der Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beantragte mit Schreiben vom 02.03.2015, eingelangt am 04.03.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde), die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.04.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

IDDM

KHK: Z.n. Stent-Implantation ad RCA und RIP

Z.n. elektrischer Kardioversion bei Vorhofflattern 06/2014

Z.n. Isthmusablation 01/2014

PAVK Ila: Z.n. PCI 1993

Carotisatheromatose (50%ig rechts, 60%ig links)

Z.n. PLIF Th 12- L2 am 09.07.2012 bei Fraktur von L1

Retrolisthese L3/L4 5mm, L4/L5 6mm

hochgradige Spondylarthrose und Osteochondrose L4/L5

hochgradige ISG-Arthrosen

mittelgradige Coxarthrosen bds.

Z.n. Strumektomie

Z.n. OP von Ovarialcysten

Derzeitige Beschwerden:

Kreuzschmerzen. Gehen ist sehr schmerzhaft.

Zusätzlich ziehende abdominelle Schmerzen durch angeblich starke Verwachsungen im Unterbauch nach Ovarialcysten-OP. Von der AW beschrieben: Gehstrecke 20m, dann

stehenbleiben oder hinsetzen. Heilgymnastik und Stromtherapie dzt im phys. Institut. Nach LWS-OP ein Reha-Verfahren absolviert.

Diabetes mellitus: rezenter Hba1c 7,1% (anamnestisch).

Periphere Durchblutung It. AW o.B.

Herz: nächtliche stechende Schmerzen, tlw. Palpitationen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Insuman Comb 20-0- 18IE

Pantoprazol 40mg 0-0-1

Simvastatin 40mg 0-0-1

Metformin 1000mg 1-0-0

Pradaxa 110mg 1-0-1

T-Ass 10mg 1-0-0

Bisoprolol 5mg 1-0-0

Amlodipin 5mg 0-1-0

Novothyral 3/4-0-0

Lisinopril 20/12,5mg 1-0-0

Sozialanamnese:

Ehemals in der Hausverwaltung tätig gewesen. Seit kurzem in XXXX lebend (davor in XXXX). Verheiratet (Gatte - bipolare Störung). Keine Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

orthopädischer Befund (Dr. XXXX) vom 01.04.2015 in Beilage:

Diagnosen s.o.; Therapie: Einlagenversorgung, Heilgymnastik

Rö der BWS, LWS, BÜ vom 25.03.2015 in Beilage:

BWS: Z.n. WS Osteosynthese BWK 12-L2 mit konsekutiver Streckfehlstellung cranial. Thoracospondylose nach distal zu progredienter verlaufend.

LWS: deutliche Lumbalspondylose L3 bis S1. Massive Spondylarthrose und Osteochondrose L4/L5. Massive ISG-Arthrosen. Spondylolisthese.

BÜ: Coxarthrosis reli; ausgedehnte Periarthropathia coxae bil.

interner Entlassungsbrief nach Cardioversion bei Vorhofflattern vom 27.06.2014 auf Abl. 22, 23

Becken-Bein-Angiographie vom 28.05.2014 auf Abl. 15: Z.n. Aortengabel PTA, 50% infrarenale Aortenstenose

unfallchirurgischer Entlassungsbrief nach dorsaler Stabilisierung einer LWK1-Fraktur vom 17.07.2012 auf Abl. 7, 8.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand:

Adipös

Größe: 158 cm Gewicht: 96 kg Blutdruck: 160/90

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput o.B.

Collum o.B.

Thorax symmetrisch

WS: im Gesamtaspekt kyphotisch; 6 kleine Narben am thorakolumbalen Übergang, mäßiger KS; Bew. in allen Ebenen mittelgradig eingeschränkt.

OE frei

HT ryh, tachykard; LU: o.B.

Abd. adipös, kein DS, keine Resistenzen palpabel.

UE: Knie, Hüften frei,

Knie können im Sitzen ganz gestreckt werden.

Im Liegen können die Beine von der Unterlage abgehoben werden.

Pulse schwach palpabel.

Zehenstand und -gang möglich

Einbeinstand möglich

Fußhebung kraftvoll

Fersenstand möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

ohne Gehhilfe mobil; leicht hinkend; Stufen steigen möglich. Kann sich im Stehen anziehen. Schuhe anziehen und zubinden bei auf den Sessel gestelltem Fuß selbstständig möglich.

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden.

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2-4 um eine Stufe angehoben, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

X Dauerzustand

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die vorliegenden orthopädischen und internistischen Leiden lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu. Die übliche Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

3. In der Folge stellte die belangte Behörde am 18.05.2015 den Behindertenpass mit einem Gesamt-Grad der Behinderung von 60 v.H. aus.

3. Im Rahmen des mit Schreiben vom 18.05.2015 gewährten Parteiengehörs führte die BF im Schreiben vom 04.06.2015 aus, dass sie sowohl von Ihrem Recht Gebrauch mache, gegen die Einschätzung des Grades der Behinderung als auch gegen die fehlende Zusatzeintragung im Sachverständigengutachten vom 27.04.2015 Beschwerde zu erheben. Sie habe erhebliche Einschränkungen im Rücken, in den Beinen und im Abdomen beim Gehen und Stehen und könne sich nur unter extremsten Schmerzen auf sehr kurzen Strecken bewegen. Weiters habe sie erhebliche Einschränkungen der körperlichen sowie der psychischen Belastbarkeit, weshalb sie nicht mit Straßenbahn oder Bus fahren könne, weil sie zum Teil die Stufen nicht hochklettern könne und sich leider auch wiederholt eingenässt habe durch die Deformierung der Wirbelsäule.

4. Diese Stellungnahme der BF wurde nochmals Frau Dr. XXXX vorgelegt. Diese nahm hierzu am 02.07.2015 wie folgt Stellung:

"STELLUNGNAHME

Bezüglich der nicht gewährten Zusatzeintragung der ‚Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel' im Rahmen des Passverfahrens vom 27.04.2015.

Die AW gibt in ihrer Stellungnahme vom 04.06.2015 an, ‚erhebliche Einschränkungen im Rücken, in den Beinen und im Abdomen beim Gehen und Stehen' zu haben und sich ‚nur unter extremsten Schmerzen auf sehr kurzen Strecken' bewegen zu können; ‚erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit' zu haben; ‚erhebliche Einschränkungen ihrer psychischen Belastbarkeit' zu haben - nicht mit Straßenbahn oder Bus fahren zu können, da sie zum Teil ‚die Stufen nicht hochklettern' könne und sich wiederholt ‚eingenässt zu haben (durch die Deformierung der Wirbelsäule)'.

Die von der AW geschilderten erheblichen Beschwerden decken sich nicht mit dem Ergebnis der körperlichen Untersuchung - die AW ist ohne Gehilfe mobil, die Untersuchung der unteren Extremitäten ergibt keine wesentliche Einschränkung der groben Kraft und Beweglichkeit (Einbeinstand, Fersenstand, Zehenstand und - gang möglich; Heben der Beine von der Untersuchungsliege, aktives Strecken und Beugen der Kniegelenke; Hüftflexion möglich). Eine medikamentöse Schmerztherapie wird nicht durchgeführt (auch keine Angabe einer Bedarfsmedikation).

Die psychische Beeinträchtigung, die abdominellen Schmerzen nach Ovarialcysten-OP und die fallweise auftretende Inkontinenz sind mangels Befunden nicht objektivierbar. Die vorliegende Mobilität erfüllt soweit die Kriterien der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel - dem Antrag um Zusatzeintragung der ‚Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel' wird nicht stattgegeben."

5. Mit Bescheid vom 21.07.2015 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass bei der BF keine der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen würden. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.04.2015 sei als schlüssig erkannt worden. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs von der BF erhobenen Einwände sei zwar eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden, die Einwände seien jedoch nicht geeignet gewesen, ein anderes Ergebnis herbeizuführen.

6. In ihrer Beschwerde vom 21.08.2015 führte die BF aus, sie erhebe Berufung sowohl gegen die Einschätzung des Grades der Behinderung als auch gegen die Abweisung der begehrten Zusatzeintragung. Sie könne sich nur auf kurzen Strecken bewegen, da sie beim Gehen und Stehen sehr starke Schmerzen habe. Ihre Belastbarkeit sei ausnehmend gering. Auch sei sie durch die Krankheit ihres Mannes in einer sehr schlechten psychischen Verfassung. Neue Befunde wurden der Beschwerde beigelegt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.09.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.

8. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung von Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

9. Dr. XXXX, FA f. Unfallchirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 12.01.2016 Folgendes aus:

"Allgemeine Krankenvorgeschichte

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 21.04.2015.

Zwischenanamnese:

Unauffällig,

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe manchmal Herzklopfen bis in den Hals hinauf. Manchmal bin ich schwindelig. Ich kann nicht weit gehen, dann gehe ich buckelig, dann habe ich Schmerzen im Kreuz. Wenn ich dann weitergehe, habe ich auch Schmerzen in den Hüften. Ich muss zwischendurch immer stehen bleiben. Ich habe Depressionen. Beim längeren Gehen oder Stehen habe ich ein Brennen und Stechen im Bauch.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Novothyral, Lisinopril, Ezetrol, Sertalin, Amlodipin, Pradaxa,

Metformin, Lisinopril, Parkemed, Insuman comb

Laufende Therapie: Wassergymnastik, Rückengymnastik,

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

Pens., verh. Pflegebedürftiger Mann

Objektiver Untersuchungsbefund

Größe 158 cm, Gewicht ca. 90 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet keine Gehhilfen. Das Gangbild ist nicht auffällig verlangsamt, ist sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: deutliche Fettschürze

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig und bandfest

Beweglichkeit:

Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Die Schultern sind jeweils endlagig eingeschränkt. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, der Zehenballengang ist kurzstreckig und etwas eingeschränkt durchführbar. Der Fersenstand ist möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/2 möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 10 Zentimetern. Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird ab der Knie abwärts als vermindert angegeben.

Knie- und Sprunggelenke sind bandfest, ergussfrei und altersentsprechend unauffällig. Die endlagige Hüftbeugung ist im Kreuz schmerzhaft.

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) 10-0-25 beidseits, Knie

S 0-0-135 beidseits, oberes Sprunggelenk 15-0-40 beidseits

Wirbelsäule:

Annähernd im Lot. Es besteht eine verstärkte Brustkyphose mit einem kyphotischem Knick bei Th12, auch eine paradoxe Kyphosierung der oberen Lendenwirbelsäule.

Die gesamte Lumbalregion ist druckschmerzhaft. Es besteht deutlich Hartspann lumbal. Im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule bestehen vier paarig angeordnete Narben nach perkutaner Stabilisierung. Klopfschmerz besteht von der mittleren Brust- bis zur unteren Lendenwirbelsäule. Die ISG sind nicht wesentlich druckschmerzhaft.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25, Seitwärtsneigen und Rotation ist zu je 1/2 eingeschränkt.

Beantwortung der Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

1 Zustand nach Bruch des 1 Lendenwirbels mit 02.01.03 50%

Stabilisierung von TH12 bis L2, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz dieser Position, da deutliche radiologische Veränderungen bestehen, verbunden mit mittelgradiger Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, aber ohne neurologisches Defizit

2. Liegen die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vor?

Rein fachbezogen nicht.

Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ist ohne Pause möglich, möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.

3. Es ist auszuführen, in welchem Ausmaß der angeführte Leidenszustand der BF vorliegt und wie sich dieser auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.

Es besteht das unter Pkt. 1 angeführte Leiden mit Beweglichkeitseinschränkung und Belastungsminderung an der Wirbelsäule.

Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport von öffentlichen Verkehrsmittel ist damit möglich.

4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Rein fachbezogen nicht.

5. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? nein

6. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? nein

7. Stellungnahme zur angegebenen Gehbeeinträchtigung.

Einschränkungen an der Wirbelsäule liegen vor, diese beeinträchtigen aber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Der klinische Status an den unteren Extremitäten ist altersentsprechend unauffällig. Es bestehen keine relevanten Einschränkungen.

8. Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 42, 48 und vorgelegten med. Beweismitteln Abl. 5a-10, 25-27, 51/19-20, 51/16

Zu den fachbezogenen Einwendungen wurde unter Pkt. 7 Stellung genommen.

Zu den Befunden: Röntgenpapierkopien vom thoracolumbalen Übergang zeigen die Stabilisierung. Eine Beurteilung ist aber auf den vorliegenden Aufnahmen nicht möglich.

Behandlungsunterlagen vom KH XXXX und von der Klinik XXXX von 2012 dokumentiert den Bruch des 1. Lendenwirbels und den Behandlungsverlauf. Befunde sind im oben angeführten Leiden in vollem Umfang berücksichtigt.

Orthopädischer Befundbericht von 04/2015 führt Dorsolumbalgie, Senkspreizfüße Hüftgelenksarthrose und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule an.

Das Wirbelsäulenleiden ist berücksichtigt.

Senkspreizfüße, nicht über das Maß einer Zivilisationskrankheit hinausgehend, bewirken kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Hüftgelenksarthrose bei altersentsprechend freier Beweglichkeit und bei im Röntgen nur mäßigen degenerativen Veränderungen bewirken kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Röntgenbefund der Wirbelsäule beschreibt den bekannten Zustand.

MR-Befund der Lendenwirbelsäule von 10/2015 beschreibt die bekannten Veränderungen. Bandscheibenvorfälle sind nicht beschrieben. Die beschriebenen Neuroforameneinengungen bewirken kein objektivierbares neurologisches Defizit. Befunde sind im oben angeführten Leiden in vollem Umfang berücksichtigt. Orthopädischer Befundbericht von 09/2015 beschreibt die bekannten Veränderungen an der Wirbelsäule. Der vorgeschlagene MR-Befund wurde oben kommentiert.

9. Begründung zu einer allf. erstinstanzlichen SV-GA abweichenden Beurteilung Abl. 29-35, 44

Rein fachbezogen besteht keine abweichende Beurteilung.

10. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.

Rein fachbezogen ist eine NU nicht erforderlich."

10. Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führt in ihrem nervenfachärztlichen-Sachverständigengutachten vom 12.01.2016 wie folgt aus:

"VORGUTACHTEN: siehe Abl. 33 =51/5: ges. Grad der Behinderung 60%, April 2015, ohne neurologische oder psychiatrische Diagnose, auch in den Befunden bis dahin keine neurologische oder psychiatrische Diagnose.

Begehrt wird die Unzumutbarkeit Abl. 43.

BEFUNDE: Nachgereicht wir ein Befund Dr. XXXX FA, in Abl. 51/12 vom 25.9.2015: schwere Depression in erster Linie wegen der Erkrankung des Ehemannes. Dg.: Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion F 43.21

Bisher keine stationäre Behandlung wegen psychischer Erkrankung.

SOZIALANAMNESE: Pensionistin, verheiratet, lebt mit dem Gatten, dieser sei pflegebedürftig, die Nichte helfe im Haushalt, von selber mache er gar nichts, er müsse zum Aufstehen und Waschen angeregt werden, liege den ganzen Tag auf der Couch. Man spreche kaum miteinander.

AKTUELLE BESCHWERDEN: Sie könne fast nicht mehr schlafen, werde stündlich wach, könnte ständig heulen, der Mann sei nicht wie früher, er leide an einer Demenz, sie sei ratlos, werde mit der Situation nicht fertig, ihr fehle das soziale Umfeld, sie habe früher in München gelebt.

Sie könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, weil sie kaum gehen könne: "ich kann das nicht, ich schaffe es nicht, weil im Rücken etwas habe und weil ich die Nähe der Menschen nicht ertrage, mich regt das alles auf".

THERAPIE: Setralin 100 mg.

Neurologischer Status:

Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit.

Hirnnerven:

Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz.

Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt.

Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt.

Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.

Keine Articulations- oder Schluckstörung.

Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.

Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.

Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger- Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht.

Untere Gliedmaßen: Lasègue beidseits negativ, keine Atrophien, eingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, ASR nicht prüfbar da dicke Wollsocken die sie nicht ausziehen will. Pyramidenbahnzeichen negativ. Die Sensibilität kann nicht geprüft werden, Socken werden ausdrücklich anbelassen, da sie heute noch zur Fußpflege müsse.

Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel.

Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.

Psychopathologischer Status:

Aw. ist wach, im Bewusstsein klar,

Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert,

Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört,

Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig,

Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt

Intelligenz mindestens am Durchschnitt.

Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend,

Keine Halluzinationen

Keine Wahnsymptomatik

Die Stimmung depressiv klagend

Die Befindlichkeit negativ getönt

Antrieb/Psychomotorik unauffällig

Der Affekt im Einklang mit der Stimmung

Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

Anpassungsstörung 03.05.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da reaktiv bei psychosozialer Belastung, unter Therapie stabil.

2. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, Zusatzeintragungen nicht gerechtfertigt. Somatisch findet sich fachbezogen keine Funktionseinschränkung und wird auch nicht beklagt. Psychisch liegt keine Einschränkung der Orientierung bzw. des Verhaltens vor, es liegt keine Störung aus dem Bereich der Phobien vor und wird auch eine solche nicht behauptet.

3. Entfällt.

4. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intelligenter Fähigkeiten vor.

5. Es besteht eine Anpassungsstörung als Reaktion auf die psychosoziale Belastung durch die Erkrankung des Ehemanns, das Leiden ist unter Therapie leichtgradig ausgeprägt und stabil und bewirkt keine Einschränkung bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel.

6. Vorgelegte fachbezogene Befunde (Abl. 51/17) werden berücksichtigt und eine zusätzliche Diagnose entsteht dadurch. Das Leiden ist jedoch gering ausgeprägt. Eine erhebliche Einschränkung der psychischen Belastbarkeit (Abl. 43) ist weder aus der Anamnese noch aus dem Befund nachzuvollziehen.

7. Zum Gutachten in erster Instanz entsteht eine zusätzliche Diagnose.

8. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

11. Dr. XXXX, FÄ für Innere Medizin, führt in ihrem Gutachten vom 10.08.2016, Folgendes aus:

"Anamnese:

Siehe auch Vorgutachten sowie Gutachten Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie, Internistische Zusammenfassung:

Es besteht eine coronare Herzerkrankung mit Z n. 2-facher Stentimplantation RCA am 27.8.2013 Abl 11

Zustand nach elektrischer Kardioversion 06/2014 sowie ein Z.n. Isthmusablation 01/2014

Seit 1993 ist eine periphere arterielle Verschlußkrankheit bekannt mit Y- PTA 1993, sowie eine Carotisatheromatose ohne hämodynamisch relevante Stenosen

Diabetes mellitus Erstdiagnose vor ca 30 Jahre a, jetzt insulinpflichtig

Arterielle Hypertonie, anamnestisch SM Implantation 02/2016

Derzeitige Beschwerden:

‚Ich kann nicht mehr!' Sie habe Stechen wie mit Nadeln im Brustbereich, der Blutdruck sei immer zu hoch, der Puls sei zu hoch. Weiters wird eine Harninkontinenz beklagt, von der BF wird vermutet, dass das vom Rücken komme. Die ÖVM könne sie nicht benutzen, da sie sich kaum bewegen kann, Stiegen steigen ist wegen der Wirbelsäule nicht möglich. Nach 150m müsse sie stehen bleiben. Aufrichten könne sie sich nicht, da breiten sich die Schmerzen über die Hüfte aus.

Medikamente:

Euthyrox, Lisinopril HCT, Sertralin, Sedacoron, Amlodipin, Pradaxa, Metformin, Crestor, Lisinipril, Insuman comb

Status:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Blutdruck: 135/70

Größe: 158 Gewicht: 89kg

HNAP frei, keine Lippenzyanose

Hals: Z.n STE, keine pathologischen Lymphknoten palpabel, keine Einflussstauung

Thorax: symmetrisch, Narben unauffällig im WS-bereich Pulmo: VA, SKS, beim Abklopfen der Wirbelsäule werden Schmerzen angegeben

Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: BD über dem TN, Narbe bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Resistenzen, DG lebhaft

UE: keine Ödeme, keine Varikositas, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen schwach palpabel, Haut seitengleich warm, unauffällig

Selbständiges An- und Ausziehen, die Schuhe können lediglich nicht geöffnet werden Gehen: unauffällig, ohne Hilfsmittel

Beantwortung der fragen

Ad 1

1. Zustand nach Bruch des 1. Lendenwirbels 020103 50%

Mit Stabilisierung von Th12 bis L2, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da deutliche radiologische Veränderungen bestehen, verbunden mit mittelgradiger Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, aber ohne neurologisches Defizit

2. insulinpflichtiger Diabetes mellitus 090202 30%

Unterer Rahmensatz, da geringe zweimalige Dosis und stabile Stoffwechsellage

3. Koronare Herzerkrankung 050502 30%

Wahl dieser Positionsnummer unter Mitberücksichtigung des Vorhofflatterns, unterer Rahmensatz, da ein Zustand nach erfolgreicher Stentimplantation besteht.

4. arterielle Hypertonie 050102 20%

unter höher dosierter Kombinationstherapie

5. periphere arterielle Verschlusskrankheit 050302 20%

Unterer Rahmensatz, da ein Zustand nach erfolgreicher Gefäßaufdehnung besteht

6. Anpassungsstörung 030501 20%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da reaktiv bei psychosozialer Belastung, unter Therapie stabil

7. Zustand nach Schilddrüsenoperation 090101 10%

Unterer Rahmensatz, da unkomplizierte Substitutionstherapie

Ad 2

GdB 60vH.

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um insgesamt eine Stufe erhöht. Leiden 4,5,6 und 7 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese kein relevantes Zusatzleiden darstellen.

Ad 3

Aus internistischer Sicht ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in ÖVM möglich.

Siehe auch orthopädisches und psychiatrisches Gutachten.

Es besteht eine koronare Herzerkrankung mit einem Zustand nach zweifacher Gefäßdehnung, welche durch die vorliegenden Befunde ausreichend kompensiert ist. Weiters eine periphere Gefäßerkrankung, welche bereits 1993 erfolgreich behandelt wurde und seither laut den vorliegenden Befunden im Stadium lla offenbar keiner weiteren Therapie bedurfte. Eventuelle therapeutische Optionen sind zumutbar.

Ad 4

Aus internistischer Sicht liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor.

Ad 5

Aus internistischer Sicht liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der oberen Extremitäten vor.

Ad 6

Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.

Ad 7

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

Ad 8

Siehe auch orthopädisches und psychiatrisches Gutachten.

Aus internistischer Sicht ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen, sowie der sichere Transport in ÖVM möglich. Die angegebenen Leiden (koronare Herzerkrankung und periphere Gefäßerkrankung) können durch die vorgelegten Befunde nicht in einem derartigen Ausmaß objektiviert werden, als dass daraus eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung der ÖVM begründbar wäre.

Ad 9

Abl 42 und 48: siehe auch orthopädisches und psychiatrisches Gutachten. Aus internistischer Sicht läßt sich eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nicht objektivieren.

a

Abl 11-12: Befundbericht der Koronarangiografie

Abl 13,14: Therapieanpassung bei 2:1 Vorhoftachykardie, EPU-bericht

Abl 15-23: Cardioversion, Echocardiografie: normale systolische Linksventrikelfunktion, gutes resultat nach Stent Implantation der RCA, becken - Bein Angio: 50% infrarenale Aortenstenose

Insgesamt führen die vorgelegten Befunde zu keiner Änderung der internistischen Beurteilung.

b

Abl 51/11-51/15: Bestätigung der koronaren Herzerkrankung, Myokardszintigrafiebefund vom 6.8.2015: offenbar konservatives Vorgehen bei nur möglicherweise bestehender Progression der CHK. 2 EKGs,

Bei konservativer Vorgehensweise wird offenbar von einer Stabilisierung der CHK ausgegangen.

Ad 10

Geänderte Beurteilung von Leiden 2 sowie Hinzukommen von Leiden 4, 6, bei jedoch unverändertem Gesamt-GdB.

Ad 11

Es besteht ein Dauerzustand."

12. Mit Schreiben vom 16.08.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das nervenfachärztliche Gutachten Dris. XXXX sowie das Gutachten Dris XXXX jeweils vom 12.01.2016 sowie das (zusammenfassende) Gutachten Dris. XXXX vom 10.08.2016 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen. Die BF führte hierzu aus, Sie habe nie behauptet, eine Wegstrecke von 200-300 m ohne Pause geben zu können, vielmehr bewege sie sich nur zu Hause. Müsse Sie hinaus, könne sie höchstens 10-20 m gehen unter Schmerzen. Seit der Implantation eines Herzschrittmachers im Frühjahr gehe es ihr auch nicht besser. Es gehe ihr nicht um eine Parkgenehmigung, es gehe ihr darum, dass anerkannt werde, dass es ihr nicht gut gehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF brachte mit Schreiben vom 02.03.2015, eingelangt am 04.03.2015 bei der belangten Behörde, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

Die BF ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.

Die belangte Behörde hat am 18.05.2015 den Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der BF sowie dem Eintrag im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 12.01.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie auf dem Gutachten vom 10.08.2016 Dris. XXXX, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

Diese setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Soweit die BF im Rahmen des Parteiengehörs im Schriftsatz vom 04.06.2015 vorbringt, sie leide unter Harninkontinenz, sowie in ihrer Beschwerde von 21.08.2015, sie sei in einer sehr schlechten psychischen Verfassung, so ist darauf hinzuweisen, dass die Anpassungsstörung mit einem Grad der Behinderung von 20% sowie die arterielle Hypertonie mit einem Grad der Behinderung von 20% neu als Gesundheitsschädigungen festgestellt wurden. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 02.07.2015 führte Dr. XXXX aus, dass eine fallweise auftretende Inkontinenz mangels Befunden nicht objektiviert werden könne. Neue Befunde hierzu wurden von der BF keine vorgelegt.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Es wurde darin auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die BF ist dem Sachverständigengutachten vom 12.01.2016, bzw. dem Gutachten vom 10.08.2016, welches unter Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Gutachtens Dris XXXX zwar eine Änderung der Funktionseinschränkungen jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten bewirkt hat, im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 10.08.2016, berücksichtigend das nervenfachärztliche Gutachten vom 12.01.2016, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der BF 60 % beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die von der BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit den Sachverständigengutachten vom 12.01.2016 bzw. 10.08.2016 nicht in Widerspruch. Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, drei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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