I412 2004989-1•BVwG I412 2004989-1
I412 2004989-1Federal Administrative CourtOct 20, 2016
Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung, Verfahrensgegenstand,<br/>Zeitraumbezogenheit, Zurückweisung
I412-2004989-10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thaddäus Schäfer, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.12.2013, GZ GES-SV-1006-1/278/5-2013
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird betreffend den Zeitraum 01.01.1998 - 31.12.1999 als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
1. Die Beschwerde wird betreffend den Zeitraum 01.01.2000 - 30.04.2005 zurückgewiesen.
2. Der Antrag, das (nunmehr zuständige) Bundesverwaltungsgericht möge feststellen "dass für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 30.04.2005 vom Beschwerdeführer Versicherungsbeiträge nicht zu entrichten sind" wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.12.2013, GZ GES-SV-1006-1/278/5-2013, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol vom 24.06.2013, mit dem festgestellt wurde, dass dieser vom 01.01.1998 bis 30.04.2005 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen ist, als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.12.2013, GZ GES-SV-1006-1/278/5-2013, richtet sich die (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu behandelnde) Berufung des vertretenen Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass der angefochtene Bescheid einzig und allein an die Meldung der Wiederaufnahme der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.01.1998 - 30.04.2005 anknüpft und nicht auf dessen tatsächliche Einkünfte abstellt. In der als Beschwerde zu wertenden Berufung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum über keinerlei Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Schlosser verfügte, weil er das Gewerbe nicht tatsächlich ausübte. Der angefochtene Bescheid führe lediglich aus, dass Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer vorläge und diese für sich genüge, dass der Beschwerdeführer ein Unternehmen des Gewerbes "zu betreiben berechtigt" sei, die tatsächliche Ausübung der Berechtigung sei nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer wendet ein, allein die Meldung der Gewerbeberechtigung ohne einer tatsächlichen Ausübung desselben könne aus rechtsprinzipiellen Gründen keinesfalls zu einer Zahlungsverpflichtung führen, weil eine solche schon grundsätzlich immer mit einem entsprechenden Einkommen in Verbindung stehen müsse.
Die Anknüpfung daran, dass schon wegen der Gewerbeanmeldung eine Beitragsverpflichtung bestünde, sei daher allenfalls gesetzeskonform, nicht jedoch verfassungs- und grundrechtlich gedeckt. Insbesondere liege eine Gleichheitswidrigkeit insofern vor, als auch bei unselbstständig tätigen Personen bei den zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben grundsätzlich jedenfalls auf deren tatsächliches Einkommen abgestellt werde.
Vom Beschwerdeführer wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes aufzuheben, in der Sache selbst zu erkennen und festzustellen, dass für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 30.04.2005 vom Berufungswerber Versicherungsbeiträge nicht zu entrichten seien.
3. Mit Schreiben vom 21.01.2014 wurde die Beschwerde samt Versicherungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 03.10.2016 wurde der Akt der Abteilung I412 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit dem Erwerb des Gewerbescheins Zahl 25221/7 vom 29.12.1993 wurde der Beschwerdeführer berechtigt, das Schlossergewerbe gemäß § 94 Z 13 Gewerbeordnung 1973 ab dem 01.01.1994 auszuüben.
Der Beschwerdeführer zeigte am 14.07.1994 das Ruhen seines Gewerbebetriebes mit Wirkung vom 01.01.1994 an.
Am 05.03.1998 meldete der Beschwerdeführer bei der Wirtschaftskammer Tirol, Bezirksstelle XXXX, die Wiederaufnahme seiner Gewerbeberechtigung "Schlossergewerbe" mit Wirkung vom 01.01.1998.
Ab 25.04.2005 war der Beschwerdeführer bei der XXXX, als unselbständiger Arbeitnehmer beschäftigt.
Am 08.08.2006 legte der Einspruchswerber seine Gewerbeberechtigung zurück.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der vom Landeshauptmann von Tirol im Bescheid vom 23.12.2013, GZ GES-SV-1006-1-278/5-2013, festgestellte Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Damit ist nicht geregelt, ob die Zuständigkeit auf ein Verwaltungsgericht eines Landes oder das Verwaltungsgericht des Bundes übergeht, dies ergibt sich ausschließlich aus Art. 131 B-VG bzw. aus gemäß Art. 131 Abs. 4 oder 5 B-VG erlassenen einfachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 151 Abs. 51 B-VG, Rz 49). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist im Beschwerdefall jedoch gegeben: Der angefochtene Bescheid ist zwar ein Bescheid des Landeshauptmannes und damit kein Bescheid in einer Angelegenheit "die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird" (Art. 131 Abs. 2 B-VG). Zu beachten sind jedoch die einschlägigen einfachgesetzlichen Regelungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Sozialversicherung, BGBl. I 87/2013. Diesen liegt die eindeutige Regelungsintention zugrunde, für das Rechtsmittelverfahren nach dem ASVG als (nunmehr einzige) Rechtsmittelinstanz nunmehr generell die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorzusehen (die Regierungsvorlage spricht von einer "Ersetzung des bisherigen Instanzenzuges durch die Schaffung der Möglichkeit, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben", vgl. 2195 BlgNR 24. GP). Auch wenn bei Erlassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Sozialversicherung, BGBl. I 87/2013, in diesem Zusammenhang eine ausdrückliche Übergangsbestimmung für den speziellen Fall offener, beim Bundesminister am 31.12.2013 noch anhängiger Rechtsmittelverfahren gegen in Einspruchsangelegenheiten ergangene Bescheide eines Landeshauptmannes unterblieben ist, ist dem Gesetz klar zu entnehmen, dass der Landeshauptmann aus dem Instanzenzug nach der neuen Rechtslage zur Gänze ausgeschieden ist und dass das Verfahren nunmehr ausschließlich beim zuständigen Versicherungsträger oder Bundesminister in erster und beim Bundesverwaltungsgericht in nachprüfender (verwaltungsgerichtlicher) Instanz angesiedelt sein soll. Beim Unterbleiben einer ausdrücklichen Übergangsregelung für beim Bundesminister am 31.12.2013 noch offene ("Übergangs"-)Berufungsverfahren gegen Bescheide eines Landeshauptmannes handelt es sich vor dem Hintergrund der klar aus den Materialien abzulesenden Regelungsintention, den Rechtsmittelzug geschlossen auf das Bundesverwaltungsgericht zu übertragen, erkennbar um eine ungewollte Regelungslücke (vgl. auch die aus den parlamentarischen Materialien hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, durch die Übertragung der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht anstelle der Landesverwaltungsgerichte "eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung zu gewährleisten", RV 2195 BlgNR 24. GP, 5, und AB 2227 BlgNR 24. GP, 2). Dem Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang nicht die Absicht zu unterstellen, dass bestimmte Übergangsverfahren zur Entscheidung in Rechtsmittelverfahren, die ihren Ursprung in Bescheiden des Versicherungsträgers haben, nur in der Übergangsphase ausnahmsweise in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte übergehen sollten. Die die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen (erstinstanzliche) Bescheide der Versicherungsträger und des Bundesministers regelnde Zuständigkeitsnorm ist angesichts dessen analog auch auf den Fall anzuwenden, in dem der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar vom "Versicherungsträger" (§ 414 Abs. 1 erster Fall ASVG) oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. vom Bundesminister für Gesundheit (§ 414 Abs. 1 2. und 3. Fall ASVG) stammt, sondern noch auf die nach der früheren Rechtslage als zur Erledigung von Einsprüchen gegen die Versicherungsträger zuständige "Zwischeninstanz" des Landeshauptmanns (anders betrachtet also auch: indirekt auf den Versicherungsträger) zurückgeht.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die
Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG
gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die
Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass "§
414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist". Die im ASVG vorgesehene
Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat
kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gemäß § 414 Abs. 1
ASVG kann "gegen Bescheide der Versicherungsträger ... in
Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer ...Entscheidungspflicht
in Verwaltungssachen ... Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
erhoben werden".
Zur Entscheidung über die als Beschwerde zu wertende Berufung ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig und hat darüber durch Einzelrichter zu entscheiden.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 139/1998) normiert, dass auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken- und Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GSVG und Abs. 3 Z 1 GSVG beginnt sowohl die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
Personen, die zum selbstständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes berechtigt sind, bzw. Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen, sind Mitglieder der Wirtschaftskammern (§ 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG)). Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso jure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0091; vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0039).
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG knüpft grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft an. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung des (im gegenständlichen Fall) Schlossergewerbes geknüpft ist, hängt die Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit, nicht aber von der tatsächlichen Ausübung dieser Berechtigung ab.
Im Zeitraum vom 01.01.1998 - 31.12.1999 gehörte der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm mit Rechtswirksamkeit vom 01.01.1998 wiederaufgenommenen Gewerbeberechtigung dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG an.
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG tritt allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein.
Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, der ohnehin zugesteht, die angefochtene Entscheidung sei "allenfalls" gesetzeskonform, die Entscheidung sei jedoch verfassungs- und grundrechtlich nicht gedeckt, insbesondere gleichheitswidrig, da auch bei unselbständig tätigen Personen bei den zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben grundsätzlich jedenfalls auf deren tatsächliches Einkommen abgestellt werde, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206 zu verweisen, in dem dieser wie folgt ausführt:
"Soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungsmäßigkeit der "bezughabenden Bestimmungen" des GSVG (...) in Zweifel zieht, ist zu sagen, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG keine Bedenken bestehen. Die Anknüpfung an das Formalerfordernis der Kammermitgliedschaft bzw. der Gewerbeberechtigung erscheint sachlich gerechtfertigt und verstößt damit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl. schon OLG Wien vom 12. November 1982, SV-Slg. 28.357)."
Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung - auch - im Zeitraum vom 01.01.1998 - 31.12.1999 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag.
Zu A) II.1.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen. Bei einem solchen Abspruch ist die Möglichkeit einer Trennung hinsichtlich der Zeiträume, auf die sich die Entscheidung bezieht, gegeben. Wird eine Entscheidung über die Versicherungspflicht nur hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes bekämpft, ist die Rechtsmittelbehörde daher nicht berechtigt, mit Bescheid auch über einen anderen, von der Anfechtung nicht betroffenen Teil abzusprechen (vgl. die Erk des VwGH vom 25.09.1990, Zl. 89/08/0119 sowie vom 19.12.2007, Zl. 2007/08/0290).
Da im Einspruchsverfahren vor dem Landeshauptmann betreffend den Zeitraum vom 01.01.2000 - 30.04.2005 kein Vorbringen erstattet wurde und der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft diesbezüglich unbekämpft blieb, ist er für diesen Zeitraum bereits in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerde war daher diesen Zeitraum betreffend zurückzuweisen.
zu A II.2.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" im Sinne § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.1998 bis 31.12.1999 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt, jedoch nicht die Frage, ob im gegenständlichen Zeitraum Versicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Die Beschwerde war daher, diesen Antrag betreffend, ebenfalls zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im erhobenen Einspruch vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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