W222 1437750-2•BVwG W222 1437750-2
W222 1437750-2Federal Administrative CourtOct 19, 2016
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Lebensunterhalt,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W222 1437750-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, Zl. XXXX/VZ-XXXX EAST-Ost zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 15.08.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 16.08.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein. Er habe die Grundschule von 1997 bis 2010 besucht.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Ich bin Anhänger der XXXX Sekte. Die Sikh aus unserem Dorf waren gegen unsere gesamte Familie. Ende 2011 gab es einen Streit zwischen den Sikh und meinem Vater. Mein Vater wurde dabei schwer verletzt und starb danach an diesen Verletzungen. Ich wurde von den Leuten im Dorf attackiert. Ich hatte Angst um mein Leben und habe daher mein Land verlassen. Ich möchte in Österreich um Asyl ansuchen."
Am 20.08.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen. Dabei gab dieser an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, Zahl: XXXX XXXX, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruch I). Gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruch II). Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt III gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien verbunden.
Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2014, Zl:
W192 1437750-1/4E wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Absatz 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2014, Zl.: XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gem. Spruch I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß Spruch II. betrug gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde, somit erwuchs der Bescheid am 09.10.2014 in Rechtskraft.
Am 13.02.2015 stellte er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen Folgendes an: "Die alten Probleme haben wieder angefangen. Wir Sikh glauben an einen XXXX und es gibt noch andere Sikh und die wollen, dass wir und auch ich nicht an den XXXX glauben. Deswegen haben vor 3 Monaten wieder Unruhen begonnen. Sonst habe ich keine Gründe." Der neue Fluchtgrund sei der, dass die Unruhen vor ca. 3 Monaten wieder begonnen hätten.
Bei der Einvernahme am 03.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuverweisen. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er neue Asylgründe habe, an: "Jetzt gibt es noch mehr Probleme. Ich habe das telefonisch erfahren. Der Sektenführer hat jetzt einen Film gemacht, wegen dem Film gibt es jetzt Streitereien. Deshalb kann ich jetzt nicht zurückfahren." Auf die Frage, was diese Streitereien mit ihm zu tun hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er halt Anhänger dieses Sektenführers sei, deshalb gebe es Probleme für alle Angehörigen dieser Sekte. Soweit er sich zurück erinnern könne, sei er Anhänger dieser Sekte gewesen. Diese Sekte hätte hunderttausende Mitglieder. In seinem Dorf habe es deswegen Probleme gegeben. Die Veranstaltungen seien gestört worden und im Dorf würde man ständig beschimpft werden. Sein Vater sei bereits verstorben. Als er vier oder fünf Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater gestorben. Die Frage, ob er sicher sei, in welchem Jahr sein Vater verstorben sei, gab der Beschwerdeführer an: "Es war ca. 1996 oder 1997, er ist vom Dach gefallen und ist anschließend in Folge des Sturzes verstorben." Er habe Indien im Juni 2012 verlassen. Auf die Frage, ob es Probleme bei ihm zu Hause gegeben habe seit dem er das Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass immer wieder nach ihm gefragt werde und wann er heimkomme. Ansonsten, außer diesen Nachfragen, gebe es nichts. Auf die Frage, ob es einen Vorfall im November 2012 bei ihm zu Hause gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an: "Es gab immer wieder Streitereien bei Veranstaltungen, nichts Besonderes." Auf die Frage, ob er sich sicher sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ja." Auf die Frage, ob sich an den Gründen, warum er das Herkunftsland verlassen und in Österreich um Asyl angesucht habe, sich etwas geändert habe, gab der Beschwerdeführer an: "Meine Gründe bestehen immer noch, die Streitigkeiten sind wieder aufgeflammt." Auf Vorhalt, dass es in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass er überall in Indien gefunden werden könnte. Er könnte als Anhänger dieser Sekte überall gefunden werden. Diese Sekte würde es hier in Österreich nicht geben. Auf Vorhalt, dass er im Vorverfahren angegeben habe, dass sein Vater im Zuge eines Streites 2011 gestorben sei und dass im November 2012 sein Haus mit Steinen beworfen worden sei und es einen Ausnahmezustand gab, gab der Beschwerdeführer an, dass der Schlepper ihm dies damals alles eingeredet habe, es sei nicht die Wahrheit gewesen. Sein Vater sei nicht 2011, sondern bereits 1996 verstorben. Er sei vom Dach gefallen, aber er sei auch in religiöse Streitereien verwickelt gewesen. Das mit dem Ausnahmezustand sei, glaube er, erst später im November 2013 gewesen. Auf Vorhalt, dass er definitiv im Vorverfahren November 2012 angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals nicht zu Hause gewesen sei. Es sei im November 2013 gewesen, daraufhin korrigierte sich dieser und gab an, dass es im November 2012 gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er im Vorverfahren angegeben habe, dass er im Frühsommer 2013 sein Heimatland verlassen habe, heute aber angegeben habe Juni 2012, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht mehr genau wisse, wann er Indien verlassen habe. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er am 03.03.2015 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gemäß § 29 AsylG 2005 erhalten habe, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab. Er führte nur weiters aus, dass er letzte Woche die Wahrheit gesagt habe, dass er hier studieren möchte und er sich im August 2015 seit zwei Jahren hier in Österreich befinde. Er habe noch keine Deutschkurse bzw. Prüfungen gemacht.
Mit Schreiben vom 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters aufgefordert, zu den beigefügten Länderfeststellungen, weiters zu seinem Privat- und Familienleben bzw. auch seiner Integration Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 28.06.2016 wurde dazu eine Stellungnahme abgegeben.
Mit Bescheid vom 20.09.2016, Zahl: XXXXEAST-Ost , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei gemäß § 55 Abs. 1aFPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus: "Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet seit der Stellung des Erstantrages nicht verlassen. Seine Identität stehe in Ermangelung geeigneter heimatsstaatlicher identitätsbezogener Dokumente nicht fest. Es sei in Bezug auf seine Daten unglaubwürdig, da er mehrfach andere Daten, auch im Zuge seines Asylverfahrens, angegeben habe. Das Bundesamt gehe in seinem Fall davon aus, dass die behauptete Tatsache der von ihm ohne Substanz in den Raum gestellten neuen Gründe lediglich dazu dienen soll, im gegenständlichen Verfahren Zeit zu gewinnen, um allenfalls plausible, jedoch schlussendlich konstruierte und nicht der Realität entsprechende, aber eben pseudo-neue Gründe quasi als fait accompli zu präsentieren. Der für die Entscheidung entscheidungswesentliche maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Sein neues Vorbringen bzw. das Aufleben lassen seiner bereits im Vorverfahren vorgebrachten Gründe waren vollständig unglaubwürdig, auch ein glaubwürdiger Kern ist nicht ersichtlich. Dies insbesondere deshalb, da er im Laufe des gesamten ersten Verfahrens vorgebracht haben, dass sein Vater im Zuge seiner geschilderten Fluchtproblematik im Jahr 2011 verletzt und anschließend verstorben sei. Nunmehr im jetzigen Verfahren in der Einvernahme am 03.05.2015 gab er an, dass sein Vater im Zuge eines Sturzes vom Dach 1996 oder 1997 gestorben sei. Er wäre damals ca. 4-5 Jahre alt gewesen. Außerdem gab er im Erstverfahren an, dass er im Frühsommer 2013 sein Heimatland verlassen hätte, nunmehr wäre er der Meinung, dass er bereits Juni 2013 sein Heimatland verlassen hätte. Auch korrigierte er den Termin der Ausgangssperre von 2012 auf 2013. Nach Vorhalt der obig angeführten Diskrepanzen am 03.05.2015 gab er an, der Schlepper hätte ihm das eingeredet, es wäre nicht die Wahrheit. Sein Vater wäre 1996 verstorben und nicht 2011, er wäre vom Dach gefallen. Der Ausnahmezustand wäre glaublich im November 2013 gewesen.
Es war ihm nicht einmal möglich, sein im Jahr 2013 vor dem Asylamt geschilderte Fluchtgeschichte im Jahr 2015 nur annähernd zu wiederholen, gab diesbezüglich konträre Argumente bzw. Zeitangaben bzw. Zeitspannen an. Außerdem gab er selbst zu, dass ihm der Schleppe alles eingeredet hat und sein Vater nicht im Zuge von religiösen Streitigkeiten im Jahr 2011 verletzt und dann gestorben, sondern 1996 oder 1997 vom Dach gefallen ist.
Seine Angaben zu seinen Fluchtgründen sind somit gänzlich unglaubwürdig. Somit kann den negativen Entscheidungen im Erstverfahren durch das Asylamt bzw. der negativen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nur beigepflichtet bzw. die Unglaubwürdigkeit durch das Zweitverfahren nur mehr verstärkt werden.
Im nunmehrigen Asylantrag hat er offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.
Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Somit ist für die Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und das Bundesamt ist daher verpflichtet seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Weiters führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich als Zeitungs- bzw. Werbemittelverteiler arbeite, was sich aus den vorgelegten Sozialversicherungsauszügen ergebe. Er habe bisher eine A2-Prüfung absolviert. Er bewege sich fast ausschließlich in der indischen Community, da er auch versucht hat, mit Bestätigungen seiner indischen Landsleute seine Integration zu bestätigen. Auf Grund seines relativ kurzen Aufenthaltes in Österreich, seinen nicht ausgeprägten Deutschkenntnisse in Verbindung mit dem Umstand seiner illegalen Einreise nach Österreich liege keine Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich vor."
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Der Beschwerdeführer bezog sich im nunmehrigen Verfahren auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren ("Die alten Probleme haben jetzt wieder angefangen. Der neue Grund ist der, dass die Unruhen vor ca. 3 Monaten wieder begonnen haben. Meine Gründe bestehen immer noch, die Streitigkeiten sind wieder aufgeflammt.")
Der Beschwerdeführer führte sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren fort, indem er angab, dass die Unruhen wieder begonnen hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist lediglich als eine Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu werten, denen damals sowohl in erster als auch in zweiter Instanz kein Glauben geschenkt wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein, zumal er sich in neue Widersprüche verstrickte. So gab er in der Einvernahme vom 03.03.2015 an, dass sein Vater 1996 oder 1997 vom Dach gefallen sei und anschließend an den Folgen seines Sturzes verstorben sei, hingegen im ersten Asylverfahren sprach er davon, dass sein Vater bei Sreitereien mit den Sikhs Ende 2011 schwer verletzt worden sei und verstarb. Weiters habe er sein Heimatland im Juni 2012 verlassen, im ersten Asylverfahren sprach dieser von Frühsommer 2013. Auch bezüglich des Datums des Ausnahmezustandes verstrickte sich dieser in Widersprüche.
Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
Seitens des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer auch die allgemeine Situation im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, wie sie sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, die sich auf die Staatendokumentation stützen, ergibt, vorgehalten, wonach sich diese nicht in relevanter Weise geändert habe. Dem trat der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen. Eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage, wonach jeder Inder im Falle einer Rückkehr bereits in seiner Heimat gefährdet wäre, kann nicht erkannt werden und kann eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in Indien auch sonst nicht erkannt werden.
Dass es dem Beschwerdeführer nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer, der verwandtschaftliche Beziehungen in Indien hat, nicht aufzuzeigen. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.
Das Bundesamt stellte zutreffend fest, dass keinerlei Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung eingetreten ist, zumal keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers, der keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich hat, hingegen dessen Mutter in Indien lebt, vorliegt.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit August 2013, somit seit knapp 3 Jahren ist sehr kurz und wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers sich bloß auf unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz stützte, wogegen er sein bisheriges Leben in Indien verbrachte. Aus dem Vorbringen, dass er Freunde habe, ist für ihn nichts zu gewinnen, da er etwaige private Bindungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hat eine A2 Prüfung absolviert, bewegt sich aber fast ausschließlich in der indischen Community, da er auch versucht hat, mit Bestätigungen seiner indischen Landsleute seine Integration zu bestätigen. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten selbständigen Tätigkeit ist auszuführen, dass diese jedoch alleine nicht ausreicht, um von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Beilagen, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer sich hier in seiner Freizeit in Vereinen engagiere oder auf sonstige Weise in das gesellschaftliche Leben integriert sei, wurden nicht vorgelegt.
Es ist sohin davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein relevanter Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden ist, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Mutter lebt und der Beschwerdeführer die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht sowie über Schulbildung verfügt, wogegen er im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige verfügt und er auch sonst im Bundesgebiet keine fortgeschrittene Integration aufweist
Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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