W217 2119746-1•BVwG W217 2119746-1
W217 2119746-1Federal Administrative CourtOct 19, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2119746-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des BASB, Landesstelle Wien, vom 27.11.2015, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beantragte mit Schreiben vom 31.08.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Unter Einem legte sie ein Konvolut an Befunden bei.
Im Sachverständigengutachten vom 25.11.2015 wird von Dr. XXXX, Facharzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 15.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Zustand nach Hinterwandinfarkt 18.5.2015, PTCA und Stentsetzung, Rehab in XXXX. Weiters substituierte Hypothyreose sowie deg. Wirbelsäulenveränderungen.
Derzeitige Beschwerden:
Es besteht deutliche Sprachbarriere.
Ab und zu unspezifische Herzsensationen, Rückenschmerzen, Kopfschmerzen. Bei Belastung sofort Schwindel und Übelkeit, dann müsse sie sich hinlegen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Efient, ASS, Pantoloc, Sortis, Euthyrox, Dancor, Acemin.
Sozialanamnese:
Lagerarbeiterin bei Firma im XXXX, dzt. Krankenstand.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
4.8. 2015 SKA-RZ XXXX: Z.n. HW STEM1 mit PTCA und Stentsetzung, normale LVF. Hypothyreose.
6.3. 2015 Dr. XXXX: degenerative Wirbelsäulenveränderungen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Normal.
Ernährungszustand:
Normal.
Größe: 169,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: 140/75
Klinischer Status - Fachstatus:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose.
THORAX/LUNGE/HERZ:
Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche.
ABDOMEN:
Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. WIRBELSÄULE:
Endlagige Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, um eine Tasche zu ergreifen, FBA im Stehen wegen Schmerzangabe nicht durchgeführt. Endlagige Einschränkung bei Drehbewegungen cervical und lumbal. Paravertebrale Muskelverspannungen. EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen.
Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel.
Status Psychicus:
Voll orientiert, Ductus kohärent.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos.Nr.
GdB%
1
Zustand nach Herzinfarkt mit Dehnung und Stentsetzung Oberer Rahmensatz, da abgelaufenes Infarktgeschehen, bei normaler Pumpfunktion.
40
2
Degenerative Wirbelsäulenerkrankung Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung
20
3
Hypothyreose Unterer Rahmensatz, da substituiert.
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X Dauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA"
2. Mit Bescheid vom 27.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der BF ab.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Das beigelegte Gutachten vom 26.11.2015 bilde einen Bestandteil der Begründung.
3. Dagegen wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie sich seit 18.05.2015 im Krankenstand befinde und ihre gesundheitliche Verfassung es ihr nicht ermögliche, nach dem erlittenen Herzinfarkt ihrer Arbeit nachzugehen. Trotz Einhaltung der verschriebenen Medikation und der regelmäßigen Kontrolluntersuchungen fühle sie sich krank und habe keine Kraft, ihren Körper wie vor dem Herzinfarkt zu belasten. Sie fühle sich erschöpft und sei niedergeschlagen. Wegen starker Herz-, Wirbelsäulen - und Kopfschmerzen sei es des Öfteren vorgekommen, dass sie ohnmächtig geworden sei. Nach dem Herzinfarkt habe sie bei Bedarf eine Begleitperson um sich herum, damit sie sich im Zuge einer Ohnmacht nicht verletze oder andere um sie herum gefährde. Unter Einem wurden neue Befunde vorgelegt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.01.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
5. Im Rahmen eines vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens wurde vom bereits befassten Dr. XXXX folgendes Aktengutachten erstellt:
"Sachverhalt:
Zu beantworten sind folgende Fragen:
1. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde (Abl.44) Einwendungen erhoben und Befunde vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen und Befunde (Abl.53/1-53/6) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (Abl.27-32)?
2. Welche Gesundheitsschädigungen werden, in welchem Ausmaß, durch die vorgelegten Befunde dokumentiert?
3. Feststellung, ob, bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Anamnese / Vorgeschichte:
Siehe Gutachten vom 15.10.2015/Abl. 32.
Neue Befunde:
Befundnachreichung Abl. 53/1 - 53/6:
Abl.53/1 und 53/2: ohne relevante Datumsangabe, XXXX / Aufklärungszettel über Myocardszintigraphie.
Abl.53/3 - 53/6 4.11.2015 XXXX- Laborbefund.
In Beilage Kopie fachliche Begutachtung Nuklearmedizin XXXX, 27.4.2016: belastungsinduzierte, großteils reversible Perfusionseinschränkung posterolateral.
Beantwortung der Fragen:
Bezugnehmend auf die zu beantwortenden Fragen im Rahmen der Beeinspruchung sowie Stellungnahme zu den Einwendungen Abl.44:
Ad Frage 1: Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde Abl.53/1 - 53/6 bedingen keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis Abl.27-32.
Begründung: Unter Berücksichtigung aller in der Beschwerde angeführten, subjektiven Empfindungen ist klar dokumentiert, dass die Pumpleistung des Herzens normal ist (siehe Befund vom 4.8.2015 SKA-RZ XXXX). Eine weitere Erhöhung des hier zutreffenden GdB von 40% ist nicht indiziert und würde einen Widerspruch implizieren (vgl. Pos. 05.05.03 EVO - hier ist der untere Rahmensatz mit 50% heranzuziehen, wenn die Pumpleistung mäßig-mittelgradig eingeschränkt ist, was in vorliegendem Fall eindeutig nicht dokumentiert ist).
Auch aus den nachgereichten Befunde Abl.53/1 - 53/6 lässt sich keine Änderung einer als in den Vorbefunden als normal beschriebene Pumpleistung ableiten.
Ad Frage 2: die vorgelegten Befunde sind einerseits Laborbefunde, aus welchen sich per se als Substrat keine funktionellen Einschränkungen oder Behinderungen ableiten lassen, andererseits wird die Aufklärung über eine offenbar geplante Untersuchung vorgelegt, diese Information hat - den GdB betreffend- keine Relevanz.
Im beiliegenden Konvolut ist das Ergebnis einer Myocardszintigraphie angeführt, die hierbei beschriebene Pumpleistung ist normal bis erhalten, sodaß gegenüber dem Vorgutachten keine maßgebliche Änderung eingetreten ist (vgl. beiliegender Befund XXXX vom 27.4.2016/Myokardszintigraphie, Blatt 2: EF 57% / 51% unter Belastung), welche eine Erhöhung des GdB bei diesem Leiden bewirken würde.
Die im Gutachten festgehaltenen Positionen 2 und 3 bleiben, so wie auch Pos. 1, unverändert gegenüber dem Vorgutachten.
Ad Frage 3: eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF und der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.09.2016 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Weder von der BF noch von der belangten Behörde wurden Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung.
Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40 v.H. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 40 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.11.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.08.2016 des bereits befassten Facharztes für Allgemeinmedizin.
Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF sowie sämtlichen vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Gutachten vom 25.11.2015 wird auf die Art der aktuellen Leiden der BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.
Das ergänzende medizinische Sachverständigengutachten vom 10.08.2016 bestätigt auch vollinhaltlich das bereits seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.11.2015 und steht mit diesem in Einklang. Darin wurden auch die neu vorgelegten Befunde berücksichtigt.
Wie der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 10.08.2016 ausführt, bedingen die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis, da darin klar dokumentiert ist, dass die Pumpleistung des Herzens normal ist, sodass eine weitere Erhöhung des zutreffenden GdB von 40% nicht indiziert ist und vielmehr einen Widerspruch implizieren würde. So wäre Pos.Nr. 05.05.03 der Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz mit 50% nur dann heranzuziehen, wenn die Pumpleistung mäßig bis mittelgradig eingeschränkt wäre, was im gegenständlichen Fall eindeutig nicht dokumentiert sei. So lasse sich auch aus den nachgereichten Befunden keine Änderung einer als in den Vorbefunden als normal beschriebenen Pumpleistung ableiten.
Weiters führte der Sachverständige aus, dass in dem von der BF vorgelegten Konvolut auch das Ergebnis einer Myocardszintigraphie angeführt sei, die hierbei beschriebene Pumpleistung jedoch normal bis erhalten sei, so dass gegenüber dem Vorgutachten keine maßgebliche Änderung eingetreten sei, die eine Erhöhung des GdB bei diesem Leiden bewirken würde.
Abschließend stellte der Sachverständige fest, dass die im Gutachten festgehaltenen Positionen 2 und 3, so wie auch Pos. 1, unverändert gegenüber dem Vorgutachten bleiben.
Die BF ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Erbringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Dem Parteiengehör seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2016 trat die BF mit keiner Stellungnahme entgegen.
Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 25.11.2015 und 10.08.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 v. H. vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der BF mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173), zu verweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF aufgrund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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