BVwG W217 2112578-1

W217 2112578-1Federal Administrative CourtOct 19, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W217 2112578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2112578.1.00

Spruch

W217 2112578-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.07.2015, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 07.02.2008 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass, befristet bis zum 31.01.2014, ausgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.

Am 13.09.2010 wurde die Eintragung in den Behindertenpass basierend auf dem Sachverständigengutachten vom 12.07.2010 berichtigt und ein Gesamtgrad der Behinderung mit 80% eingetragen.

Folgende Funktionseinschränkungen wurden festgestellt:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

Zustand nach Nierenzellkarzinom rechts mit Teilentfernung der rechten Niere Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Zustand nach Versteifungsoperation L2 bis L5 und bei Bandscheibenvorfall C3-C5 Harninkontinenz Teilparese des Nervus peronaeus rechts Karpaltunnelsyndrom rechts (Gebrauchsarm) Chronifizierte reaktive Depression Zustand nach Gebärmutterentfernung Karpaltunnelsyndrom links (Gegenarm).

60% GdB 50 20 10 10 0 0 0

Der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung 1 wurde aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigungen durch die Gesundheitsschädigung 2 noch um zwei Stufen erhöht.

Gleichzeitig wurde eine Nachuntersuchung für Oktober 2013 empfohlen, da nach Ablauf der 5- Jahre Heilungsbewährungsfrist eine Konsolidierung der Gesundheitsschädigung 1 wahrscheinlich war.

2. Am 11.11.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses.

Im hierzu eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.12.2014 wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

1. 2. 3. 4.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Versteifungsoperation L2 bis L5 und Bandscheibenvorfall C3-C5 Zustand nach Nierenzellkarzinom rechts mit Teilentfernung der rechten Niere Harninkontinenz Zustand nach Gebärmutterentfernung

50% GdB 20 20 10

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v. H. festgestellt. Die Reduktion des Behinderungsgrades hinsichtlich des Nierenleidens erfolgte, da nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar war.

Am 20.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt.

3. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antrag vom 02.04.2015, beim Sozialministeriumservice eingelangt am 07.04.2015, die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Diesem Antrag war ein Konvolut von Befunden beigelegt.

4. Im vom Sozialministerumservice (in der Folge belangte Behörde) eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.05.2015, stellte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.05.2015 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest.

Im Gutachten wurde im Wesentlichen auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Pensionistin

Stand: verheiratet, eine erwachsene Tochter

Hilfsmittel: kommt mit 2 Stützkrücken zur Untersuchung.

ZWISCHENANAMNESE

Bezüglich der Anamnese darf auf das Vorgutachten verwiesen werden

Seit der letzten Begutachtung werden folgende zwischenzeitliche gesundheitliche Ereignisse

angegeben:

Aktuelle Beschwerden:

Ich habe eine eigenartige Lähmung, ich habe Kraftlosigkeit im rechten Arm und im rechten Bein. Deswegen habe ich Schwierigkeiten beim An- und Auskleiden und auch bei der Körperpflege. Die Ärzte haben keine Erklärung bis jetzt gefunden. Zusätzlich habe ich Schmerzen in der Wirbelsäule und im rechten Arm.

Aktuelle Medikamente: Seractil, Pantoprazol, Simvastatin, TASS, Cerebokan, Foster DA

Relevantes aus den beigelegten Befunden:

Aktenblatt 51: MRT der Hals-und Brustwirbelsäule; unveränderter Befund verglichen zur letzten Untersuchung 2000 flache Diskushernie Th5/6

Aktenblatt 49: urologischer Befund vom 28.07.2014; kein Hinweis auf Rezidiv

Aktenblatt 52: neurologischer Befund von 10.02.2015 Paraparese

Untersuchungsbefund:

Grösse: 1,73 m Gewicht: 81 kg BMI: 27,06

Guter AZ und normaler EZ Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig.

Der Blutdruck ist mit 120/80 normoton und der Puls mit 72 Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet.

Die Atmung ist Vesikuläratmung

Kopf: Zähne- saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen bland

Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax: symmetrisch

Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein

Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,

Wirbelsäule: KJA:2 cm FBA: 40 cm

HWS: Rotation bds ca um 1/3 eingeschränkt

BWS: endlagige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen I

LWS: mittelgradige Bewegungseinschränkungen Narben nach LAM

Abdomen: re Narbe nach Nieren OP und mediane Narbe nach Bauch OP

Bauchdecken: weich im Thoraxniveau

Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht

Nierenlager: frei

Obere Extremitäten: LI OE: ohne funktionelle Defizite.

RE OE: Der rechte Arm wird nur bis 20° angehoben, hängt schlaff herunter und der Faustschluß wird rechts nicht vorgezeigt. Fingerbeweglichkeit reduziert. Die passive Beweglichkeit ist ungestört

Kreuzgriff: wird rechts nicht vorgezeigt Nackengriff: wird rechts nicht vorgezeigt

Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50 passiv !

Kniegelenk: 0-0-130

OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Links: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50 Kniegelenk: 0-0-130

OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Oberschenkelumfang: links 51 cm rechts 45 cm Krallenstellung der Zehen 2-5 Unterschenkelumfang: links 38 cm rechts 32 cm (Verschmächtigung re)

Freies Stehen ist mit Anhalten möglich, ohne Anhalten sehr unsicher.

Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme

Fersenstand : rechts nicht möglich Zehenstand : rechts nicht möglich

Neurologisch:

Gesamt Mobilität-Gangbild: hinkend rechts mit 2 Stützkrücken

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 08.05.2015

Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Pos.Nr. G.d.B.%

.Nr. Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach

Versteifungsoperation L2-L5 und Bandscheibenvorfall C3-C5.

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da

praktische Versteifung im Lendenbereich und eine relevante funktionelle

Behinderung im Halsbereich 02.01.03 50

2 Zustand nach Nierenzellkarzinom rechts mit Teilentfernung der rechten Niere.

Mittlerer Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilbewährung kein Rezidiv

nachweisbar ist. 08.01.01 20

3 Harninkontinenz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da das Tragen von Einlagen

erforderlich ist. 08.01.06 20

4 Zustand nach Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe(n) erhöht X nicht erhöht

Begründung: kein maßgebliches+ungünstiges Zusammenwirken.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Hemiparese rechte obere Extremität: da nicht abgeklärt und ohne diesbezügliche relevante Befunde.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine signifikanten Veränderungen objektivierbar. Keine Veränderung des gesamt GdB Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung

X Dauerzustand"

5. Mit Bescheid vom 30.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.04.2015 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % beträgt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

6. Mit Schreiben, beim Sozialministeriumservice am 11.08.2015 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass ihr kein Parteiengehör eingeräumt worden sei.

7. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt langten am 19.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag, dem diese fristgerecht nachgekommen ist. Gleichzeitig übermittelte die Beschwerdeführerin medizinische Beweismittel und brachte vor, dass sie bislang einen festgestellten Grad der Behinderung von 80% gehabt habe, und nun, obwohl sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, der Grad der Behinderung nur mehr 50 % betrage.

8. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge den bereits befassten medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin um ausführliche Stellungnahme, ob die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung begründen würden.

9. In seiner Ergänzung des Gutachtens vom 30.09.2015 führte dieser Folgendes aus:

"Ergänzung des Gutachtens bzw. Stellungnahme

Es werden neue medizinische Beweismittel vorgelegt (Aktenblatt 76/6-15)

Zu den nachgereichten medizinischen Befunden:

Ad Aktenblatt 76/6=8

Der neurologisch-psychiatrische Befund Dr. XXXX 10.02.15 beschreibt eine Belastungsreaktion bei milder Tranquilizertherapie. Dies ist nach der EVO kein einschätzbares Leiden und erreicht daher keinen eigenständigen GdB.

Ein im in diesem Befund erwähntes paraneoplastisches Polyneuropathiesyndrom konnte weder hinsichtlich einer klinischen Symptomatik noch mittels eventuell untermauernder Befunde objektiviert werden.

Ad Aktenblatt 76/9-15

Die im allgemeinmedizinischen Pflegegeldgutachten Dr. XXXX vom 31.1.2015 beschriebene rechtsseitige Halbseitenlähmung konnte in der eigenen Begutachtung nicht bestätigt werden und ist auch durch diesbezügliche fachärztliche Befundberichte nicht belegt.

Es bewirken daher diese neuerlich vorgelegten Befunde (ident mit Abl. 66-73) keine abweichende Beurteilung der bisherigen Gesamteinschätzung insbesondere auch deswegen, weil keine neurologisch erklärenden Befunde der beschriebenen Armlähmung vorliegen. Keiner Änderung des Gutachtens."

10. Da jedoch laut Gutachten vom 20.05.2015 die Beschwerdeführerin den rechten Arm nur bis 20° angehoben hat und auch in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sachverständigengutachten Dris. XXXX eine Hemiparese rechts unklarer Genese diagnostiziert wurde, Dr. XXXX in seinem Ergänzungsgutachten hingegen die beschriebene Halbseitenlähmung nicht in der eigenen Begutachtung bestätigen konnte, holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten ein.

Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.02.2016, führt Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Folgendes aus:

"VORGUTACHTEN: Abl. 33 12/2014: Abl. 34 50 % Grad der Behinderung ohne neurologische oder psychiatrische Diagnose.

Vorgutachten 2010 in Abl. 28= Abl. 13 lagen eine Teilparese des N. peronäus und ein Carpaltunnelsyndrom und eine chronifizierte reaktive Depression vor. Damals 80 % Grad der Behinderung.

Gutachten 2015 Abl. 57 wie Abl. 33.

Gutachten Dr. XXXX Abl. 46= 71: Hemiparese rechts unklarer genese.

Befund Dr. XXXX Abl. 52= Abl. 66 2/2015: Paraparese,

paraneoplastische Polyneuropathie

BEFUNDE /AKTUELLE BESCHWERDEN:

sie habe keine neurologische Behandlung, der Dr. habe ihr noch nie einen geschrieben und er sei diese Woche in den Energieferien. Es sei Dr. XXXX. Bei ihm sei sie immer schon in Behandlung, seit 10 Jahren, weil sie depressiv sei seit dem Tod der Eltern und der Schwester und schwach sei. Manchmal müsse sie plötzlich ohne Grund weinen. Sie habe nie einen Schlaganfall gehabt.

SOZIALANAMNESE: Pensionistin.

THERAPIE: fachbezogen relevant Lexotanil 6 mg 1/2-O-1/2

Neurologischer Status:

Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit.

Hirnnerven:

Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz.

Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt.

Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt.

Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.

Keine Artikulations- oder Schluckstörung.

Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.

Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.

Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Beim Vorhalten fällt der rechte Arm auf die Unterlage, wenn ich den Arm nach oben drücke hält sie kräftig dagegen und drückt den Arm nach unten. Kein Pronieren. Beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig.

Untere Gliedmaßen: Lasègue beidseits negativ, keine Atrophien,

Tonus:

Gegenhalten, die Kraft ist eingeschränkt beurteilbar; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ.

Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind möglich,

Das Gehen mit normalem Schuhwerk und mit zwei Krücken, im Raum auch ohne Krücken kleinschrittig zeppelnd.

Unterberger Tretversuch heute nicht möglich.

Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.

Psychopathologischer Status:

Aw. ist wach, im Bewusstsein klar,

Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert,

Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört,

Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig,

Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt Intelligenz mindestens am Durchschnitt.

Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend,

Keine Halluzinationen

Keine Wahnsymptomatik

Die Stimmung unauffällig

Die Befindlichkeit negativ getönt, es freut sie nichts und sie geht nicht aus dem haus

Antrieb/Psychomotorik unauffällig

Der Affekt im Einklang mit der Stimmung

Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben. Aggraviert und demonstriert eine komplette Lähmung des rechten Arms. Stützt sich beim Ausetzen aus dem Liegen auf den Arm um sich aufzurichten. Beim Abschied reicht sie mir von sich aus die rechte Hand zum Gruß.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

Toxische Polyneuropathie 04.06.01 10%

Unterer Rahmensatz da überwiegend sensorischer Funktionsausfall mit erhaltenen Reflexen

2. Die von Dr. XXXX beschriebene Habseitenlähmung unklarer Genese liegt aus neurologischer Sicht nicht vor. Dr. XXXX hat beschrieben, dass an der rechten Seite eine Schwäche demonstriert wurde, er ist jedoch nicht vom neurologischen Fach. Es gibt keine Befunde, welche einen Schlaganfall oder eine zentrale Hirnläsion anderer Ursache dokumentieren. Aus meiner heutigen Sicht liegt hier eine Symptomaggravation vor, da die angeblich gelähmte rechte Hand verwendet wird, um sich aufzustützen und der Gutachterin die Hand zu drücken. Auch im Befund FA Dr. XXXX ist nicht von einer Halbseitenlähmung die Rede. Was hier maximal vorliegt ist eine Polyneuropathie als Folge von Krebsbehandlungen, aber auch hier sind kaum Funktionsstörungen nachvollziehbar.

3. Zum Gutachten in erster Instanz neue Diagnose in 1. Eine Inkontinenz betrifft nicht das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet."

In einem allgemeinärztlichen Gutachten vom 28.04.2016 führt Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Folgendes aus:

"Vorliegend ist ein Vorgutachten vom 8. Mai 2015 mit Feststellung folgender Leiden: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Zustand nach Nierenzellcarcinom rechts mit Teilentfernung der rechten Niere Haminkontinenz

Zustand nach Entfernung der Gebärmutter

Es wurde ein Gesamt Behinderungsgrad von 50 v.H. festgestellt.

Es wurden neue Befunde vorgelegt und nunmehr Überprüfung, ob diese eine Änderung der Einschätzung bewirken.

Vorliegend ist auch ein nervenärztliches Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX.

Folgender Bericht wurde anlässlich der nunmehr durchgeführten Untersuchung vorgelegt:

Patientenbrief der 2. Chirurgischen Abteilung Krankenhaus XXXX vom 20. Mai 2015

(lediglich Seite 1 des Berichtes vorliegend) unter folgenden Diagnosen: Abdominalgien, Zustand nach Gebärmutterkarzinom, Zustand nach Nierenzellcarcinom, Z.n. Tumornephrektomie rechts, Zustand nach Pulmonalembolie, Z.n. posteriorer lumbaler interkorporeller Fusion L4/L5 2005, seither sensomotorisches Hemisyndrom, Zustand nach Gallenblasenentfernung 2008, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose 2009. Z.n. Teilnephrektomie rechts (Karzinom) 10/2008. Zustand nach Dickdarmteilentfernung rechts wegen Stenose bei chronisch ulcerierender Colitis 2009. Z.n. Ileotransversostomie. Kontrastmittelallergie. Bei Bauchschmerzen und geringgradiger Übelkeit erfolgte die Therapie konservativ.

Vorliegend ist ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom 22. Februar 2015. Folgende Diagnosen sind angeführt: Hemiparese rechts unklarer Genese, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, St.p. Cholezystektomie, St.p. Hysterektomie, St.p. Blasenplastik. St.p. Operation eines Zwerchfellbruchs, St.p. operiertem Nierenzellcarcinom. St.p. Colonkarzinom. St.p. Hemicolektomie, St.p. Strahlentherapie am rechten Oberschenkel. St.p. Venenthrombose, Colon iritabile, Lumboischialgie, Diskopathie, Vertebrostenose im Halswirbelsäulenbereich, St.p.

Bandscheibenoperation, Karpaltunnelsyndrom.

Subjektive Beschwerden: Sie leide an Beschwerden am ganzen Körper; bei feuchtem Wetter leide sie an Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die rechte obere und untere Extremität. Die Schmerzintensität würde wechseln, fallweise deutlich besser, jedoch immer ein wenig vorhanden. Sie leide an einer Stressharninkontinenz, urologische Nachkontrollen werden bei Oberarzt XXXX durchgeführt. Sie habe mittels Diät und aufgrund einer bestehenden Übelkeit 28 Kilo Gewicht abgenommen, bei Zustand nach Darmoperation 2009 könne sie teilweise den Stuhl nicht halten. Weiterführende Untersuchungen wie eine Sphinktermanometrie seien bisher nicht durchgeführt worden. Die letzte chirurgische Kontrolle wurde bei Dr. XXXX im Krankenhaus XXXX im Juni 2015 durchgeführt, diese sei in Ordnung gewesen. Der Stuhl sei dünner, Enterobene würde den Stuhl verfestigen. Seit 2010 bestehe eine Halbseitenschwäche, seit 2 Jahren würde sie Krücken verwenden, da der rechte Fuß fallweise "nachlassen" würde. Zwei im selben Haus wohnende Bekannte würden ihr teilweise im Haushalt helfen.

Derzeitige medikamentöse Therapie: Pantoprazol, Folsan, Deflamat, ThromboAss, Enterobene bei Bedarf. Paspertin bei Bedarf, Buscopan und Vertirosan bei Bedarf, Foster, Lexotanil, Vesicare.

Status präsens:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: sehr gut

Größe: 173 cm Gewicht: 78 kg

Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung

Cor: reine HT, rhythmische HA, RR 135/75

Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, blande Narbe nach Nierenoperation rechts und blande Narbe nach Bauch-Operation, Nierenlager bds. frei

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und nach links 1/3 eing., Inkl. und Rekl. 1/3 eing.

BWS: gerade

LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung zu 1/2 eing.

Extremitäten:

OE:

symmetrisch ausgeprägte Muskulatur im Bereich der Schultergelenke beidseits Schultergelenk rechts: Abduktion: aktiv 30°, Anteversion:

aktiv 30°, passiv Abd. und Anteversion 90° mit deutlicher muskulärer Anspannung

Schultergelenk links: Abd. frei. Antev. frei

Nacken- und Schürzengriff links durchführbar, rechts nicht durchführbar

Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke beidseits frei,

Fingergelenke beider Hände frei beweglich, Daumengelenke bds. frei

Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar

UE: Muskulatur beider unterer Extremitäten seitengleich normal ausgeprägt

Hüftgelenk rechts: Flexion. Abduktion und Adduktion passiv frei

Hüftgelenk links: Flexion 120°, Abduktion und Adduktion frei

Kniegelenk rechts: Flexion und Extension passiv frei, bandstabil,

Kniegelenk links: Flexion und Extension frei, bandstabil,

Sprunggelenke bds. frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei

linke untere Extremität kann gut von der Unterlage abgehoben werden, die rechte untere Extremität wird nur gering von der Unterlage abgehoben

Popliteal- und Fußpulse bds. palp., Venen: verstärkte

Venenzeichnung, Stützstrümpfe beidseits. Ödeme: keine

Stuhl: dünnflüssig, Harn: Stressharninkontinenz

Gang: etwas verlangsamtes, kleinschrittiges, auch ohne Hilfsmittel sicheres Gangbild, kommt mit 2 Unterarmstützkrücken, welche sie bei der Türe des Untersuchungszimmers abstellt und ohne Hilfsmittel im Untersuchungszimmer geht. Beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege wird das rechte Bein mit Unterstützung der Hand auf die Liege abgelegt, freies Stehen sicher möglich, Konfektionsschuhe

Beantwortung der Fragen:

Bedingen die neu vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung?

Das vorliegende allgemeinmedizinische Gutachten von Herrn Dr. XXXX vom 22. Februar 2015 beschreibt eine Hemiparese rechts unklarer Genese. Bezüglich Stellungnahme zu diesem Leidens darf auf das aktuelle nervenärztliche Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX verwiesen werden. Laut diesem Gutachten wird die Position "Toxische Polyneuropathie" neu in das Gutachten aufgenommen.

Im allgemeinärztlichen Gutachten von Herrn Dr. XXXX angeführt ist eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Rezente lungenärztliche Befunde, welche dieses Leiden eindeutig dokumentieren und das mögliche Ausmaß beschreiben, liegen nicht vor. Bei Zustand nach Lungenembolie ist eine maßgebliche Lungenfunktionseinschränkung befundmäßig nicht belegt. Auch lässt sich im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung eine auskultatorisch unauffällige Lunge objektivieren. Ein Zustand nach Colonkarzinom ist befundmäßig nicht belegt. Hingegen ist ein Zustand nach Dickdarmteilentfernung nach chronisch ulzerierender Darmentzündung 2009 dokumentiert. Die angeführten Stuhlunregelmäßigkeiten und eine Stuhlinkontinenz sind jedoch durch entsprechende gastroenterologische Befunde nicht eindeutig belegt (auch eine diagnostisch untermauernde Sphinctermanometrie erfolgte bisher nicht). Weiters wird eine Stuhlinkontinenz im vorliegenden Patientenbrief der chirurgischen Abteilung des Krankenhaus XXXX nicht diagnostiziert. Bei im CT-Befund des Bauchraumes vom 14.03.2012 fehlendem Hinweis auf entzündliche Veränderungen der Darmwand und Vorliegen eines guten Ernährungszustandes, ist ein Darmleiden befundmäßig nicht belegt.

Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinische Beweismittel der Beschwerdeführerin.

Bezüglich Stellungnahme aus nervenärztlicher Sicht darf auf das entsprechende Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX hingewiesen werden. Frau XXXX gibt laut Schreiben Abl. 76/16 an, dass bisher ein Gesamt-Behinderungsgrad von 80 % bestanden hätte und sie nicht verstehe, warum nunmehr ein Gesamt-Behinderungsgrad von 50 % vorliegen würde. Vorliegend ist ein Sachverständigengutachten vom 12. Juli 2010, in welchem ein Gesamt-Behinderungsgrad von 80 % festgestellt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt erreichte das Nierenleiden einen Behinderungsgrad von 60 %, da innerhalb der Heilungsbewährung nach Nierenkarzinom im Oktober 2008. Eine Nachuntersuchung wurde für Oktober 2013 empfohlen. Laut Sachverständigengutachten vom 10. Dezember 2014 erfolgte eine Reduktion des Behinderungsgrades bezüglich des Nierenleidens, da nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein Rezidivgeschehen nachweisbar war und damit eine Besserung objektiviert werden konnte. Insgesamt kam es somit zu einer Absenkung des Gesamt-Behinderungsgrades. Die Absenkung des Gesamt-Behinderungsgrades ist nachvollziehbar. Frau XXXX stellte am 7. April 2015 Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 8. Mai 2015 ließen sich keine signifikanten Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten objektivieren und damit erfolgte keine Änderung des Gesamt-Behinderungsgrades. Aus allgemeinmedizinischer Sicht erscheint diese Einschätzung ebenso nachvollziehbar.

Ausführliche Begründung, warum es zu einer abweichenden Beurteilung kommt bzw. warum es zu keiner abweichenden Beurteilung trotz der laut Befund Dris. XXXX bestehenden Harn- und Stuhlinkontinenz beziehungweise Halbseitenlähmung der Beschwerdeführerin kommt.

Bezüglich nervenärztlicher Stellungnahme darf neuerlich auf das nervenärztliche Sachverständigengutachten hingewiesen werden. Laut diesem Gutachten erfolgt eine Neuaufnahme der Position "toxische Polyneuropathie''. Bezüglich der übrigen Leiden bewirken das vorliegende allgemeinmedizinische Gutachten von Herrn Dr. XXXX sowie der nun vorgelegte Patientenbrief der chirurgischen Abteilung des Krankenhaus XXXX keine Änderung der Einschätzung. Eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung sowie ein Rezidivgeschehen nach Darmentzündung 2009 sind durch aktuelle Befunde nicht belegt und erreichen damit keinen Behinderungsgrad. Eine Harninkontinenz wurde unter Position 3 nachvollziehbar berücksichtigt.

Zusammenfassende Neueinschätzung:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.03 50 %

bei Zustand nach Versteifungsoperation L2 bis L5 und Bandscheibenvorfall C3 bis C5

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da praktische Versteifung im Lendenbereich und relevante funktionelle Behinderung im Halsbereich.

2. Zustand nach Nierenzellcarcinom rechts 08.01.01 20%

mit Teilentfernung der rechten Niere

Mittlerer Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilbewährung kein Rezidivgeschehen nachweisbar ist.

3. Harninkontinenz 08.01.06 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da das Tragen von Einlagen erforderlich ist.

4. Zustand nach Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10%

Fixer Rahmensatz.

5. Toxische Polyneuropathie 04.06.01 10%

Unterer Rahmensatz, da überwiegend sensorischer Funktionsausfall mit erhaltenen Reflexen.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2-5 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten Neuaufnahme von Leiden Nummer 5.

Eine Änderung des Gesamt-Behinderungsgrades erfolgt dadurch nicht.

Es besteht Dauerzustand."

11. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin die eingeholten Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht mit der Möglichkeit, hierzu binnen 2 Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin nahm von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch.

12. Mit Schreiben vom 05.10.2016 gab die Beschwerdeführerin eine Vollmachtserteilung an namentlich genannte Vertreter des Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom 20.05.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, welches - ebenso wie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 30.09.2015 - einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % bei der Beschwerdeführerin feststellt.

Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte neurologisch-psychiatrische Befund Dr. XXXX vom 10.02.1015 wurde ebenso wie das allgemeinmedizinische Pflegegeldgutachten Dr. XXXX vom 31.01.2015 in der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme berücksichtigt. Hierzu wurde festgestellt, dass eine Belastungsreaktion mit milder Tranquilizertherapie kein nach der EVO einschätzbares Leiden ist und daher keinen eigenständigen GdB erreicht. Weiters wurde festgehalten, dass ein im Befund erwähntes paraneoplastisches Polyneuropathiesyndrom weder hinsichtlich einer klinischen Symptomatik noch mittels eventuell untermauernder Befunde objektiviert werden habe können. Die beschriebene rechtsseitige Halbseitenlähmung habe in der eigenen Begutachtung des befassten Arztes für Allgemeinmedizin nicht bestätigt werden können und sei diese auch durch diesbezügliche fachärztliche Befundberichte nicht belegt.

Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.02.2016 führt die Sachverständige zu dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gutachten von Dr. XXXX aus, dass die darin beschriebene Habseitenlähmung unklarer Genese aus neurologischer Sicht nicht vorliege. Es gebe keine Befunde, welche einen Schlaganfall oder eine zentrale Hirnläsion anderer Ursache dokumentieren. Aus ihrer Sicht liege hier eine Symptomaggravation vor, da die angeblich gelähmte rechte Hand - wie die Gutachterin ausdrücklich festhält - verwendet wurde, um sich aufzustützen und der Gutachterin die Hand zu drücken. Auch im Befund FA Dr. XXXX sei nicht von einer Halbseitenlähmung die Rede. Maximal liege eine Polyneuropathie als Folge von Krebsbehandlungen vor, aber auch hier seien kaum Funktionsstörungen nachvollziehbar.

Ebenso führt Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 28.04.2016 unter Anführung sämtlicher im Gutachten von Dr. XXXX diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführerin aus, dass rezente lungenärztliche Befunde, welche eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung eindeutig dokumentieren und das mögliche Ausmaß beschreiben würden, nicht vorliegen würden. Eine maßgebliche Lungenfunktionseinschränkung sei befundmäßig nicht belegt. Auch lasse sich im Rahmen der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung eine auskultatorisch unauffällige Lunge objektivieren. Auch ein Zustand nach Colonkarzinom sei befundmäßig nicht belegt. Hingegen sei ein Zustand nach Dickdarmteilentfernung nach chronisch ulzerierender Darmentzündung 2009 dokumentiert. Die weiters angeführten Stuhlunregelmäßigkeiten und eine Stuhlinkontinenz seien jedoch durch entsprechende gastroenterologische Befunde nicht eindeutig belegt und auch eine diagnostisch untermauernde Sphinctermanometrie sei bisher nicht erfolgt. Darüber hinaus werde eine Stuhlinkontinenz im vorliegenden Patientenbrief der chirurgischen Abteilung des Krankenhaus XXXX nicht diagnostiziert. Auch ein Darmleiden sei befundmäßig nicht belegt.

Die Harninkontinenz wurde unter Position Nr. 3 berücksichtigt, ebenso erfolgte eine Neuaufnahme der Position "toxische Polyneuropathie".

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.05.2015 in Zusammenschau mit der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 30.09.2015 sowie dem nervenfachärztlichen Gutachten vom 02.02.2016 und dem zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 28.04.2016 sind im Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar.

Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Diese Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass bisher ein Gesamt-Behinderungsgrad von 80 % bestanden hätte und sie nicht verstehe, warum nunmehr ein Gesamt-Behinderungsgrad von 50 % vorliegen würde, so ist darauf hinzuweisen, dass ihr am 07.02.2008 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad von 80 vH - gültig bis 31.01.2014 - ausgestellt wurde. Grundlage war ein Sachverständigengutachten vom 12.07.2010, in welchem ein Gesamt-Behinderungsgrad von 80 % festgestellt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt erreichte das Nierenleiden einen Behinderungsgrad von 60 %, da innerhalb der Heilungsbewährung nach Nierenkarzinom im Oktober 2008. Eine Nachuntersuchung wurde für Oktober 2013 empfohlen. Laut Sachverständigengutachten vom 10.12.2014 erfolgte eine Reduktion des Behinderungsgrades bezüglich des Nierenleidens, da nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein Rezidivgeschehen nachweisbar war und damit eine Besserung objektiviert werden konnte. Insgesamt kam es somit zu einer Absenkung des Gesamt-Behinderungsgrades.

Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs wurde der im angefochtenen Verfahren eingeholte Sachverständigenbeweis in keiner Weise beeinsprucht und es wurden insbesondere auch keine weiteren Befunde in Vorlage gebracht, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden. Die Beschwerdeführerin brachte auch keine neuen Aspekte vor, welche eine neuerliche Überprüfung durch einen medizinischen Sachverständigen notwendig erscheinen ließen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Sachverständigengutachten vom 20.05.2015 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 30.09.2015, das nervenfachärztliche Gutachten vom 02.02.2016 und das allgemeinmedizinische Gutachten vom 28.04.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich sowohl auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten vom 20.05.2015 sowie auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 30.09.2015 sowie auf das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 02.02.2016 und dem allgemeinärztlichen Gutachten vom 28.04.2016. In diesen Sachverständigengutachten samt Stellungnahme wurde übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Es erfolgte zwar durch die Neuaufnahme der Position "toxische Polyneuropathie" eine Neueinschätzung, dennoch wurde - wie im erstinstanzlichen Verfahren - ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. objektiviert.

Da ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher vom Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens, sowohl eine ergänzende Stellungnahme vom 30.9.2015, ein nervenfachärztliches Gutachten vom 02.02.2016 sowie ein allgemeinmedizinisches Gutachten vom 28.04.2016 eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht in substantiierter Weise bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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