W138 2104176-1•BVwG W138 2104176-1
W138 2104176-1Federal Administrative CourtOct 19, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W138 2104176-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307694, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 27.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin (BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Die BF war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX. Bei der Beantragung der EBP 2009 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2009 13,40 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104616619, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.225,51 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 38,52 ha, einer anteiligen Almfutterfläche von 13,40 ha und einer ermittelten Fläche von 27,21 ha ausgegangen.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA) vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105765585, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.225,51 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 38,52 ha und einer anteiligen Almfutterfläche von 13,40 ha ausgegangen. Die einzige Änderung bestand darin, dass die flächenbezogenen Zahlungsansprüche unter Beibehaltung deren Wertes auf mehrere Nummern aufgeteilt wurden.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA) vom 29.09.2010, AZ II/7-EBP/09-107213155, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.145,64 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 38,52 ha, einer anteiligen Almfutterfläche von 13,40 ha und einer ermittelten Fläche von 38,46 ha ausgegangen.
5. Am 22.01.2010 fand am Betrieb der BF eine Vorortekontrolle (VOK) statt, im Zuge welcher eine Flächenabweichung von über 3%, aber unter 20% festgestellt wurde. Die ermittelte Almfutterfläche für 2009 wurde mit 11,35 festgestellt.
6. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA) vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109619773, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.726,06 gewährt und ein Betrag von EUR 419,58 rückgefordert. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 38,52 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 13,40 ha und einer ermittelten Fläche von 36,75 ha, davon 11,35 ha Almfläche ausgegangen. Es wurde auf Grund der VOK vom 22.01.2010 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.
7. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA) vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/09-112357845, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.726,06 gewährt. Die einzige Änderung bestand darin, dass die flächenbezogenen Zahlungsansprüche unter Beibehaltung deren Wertes auf mehrere Nummern aufgeteilt wurden.
8. Am 17.06.2013 beantragte die BF eine rückwirkende Almflächenkorrektur von 28,76 ha auf 16,99 ha, woraus sich für die BF eine anteilige Almfläche von 7,91 ha für das Antragsjahr 2009 errechnet.
9. Am 19.06.2013 fand am Betrieb der BF eine weitere Vorortekontrolle (VOK) statt, im Zuge welcher eine Flächenabweichung von über 3%, aber unter 20% festgestellt wurde. Die ermittelte Almfutterfläche für 2009 wurde mit 9,05 festgestellt.
10. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.161,73 gewährt und ein Betrag von EUR 564,33 rückgefordert. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 38,52 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 13,40 ha und einer ermittelten Fläche von 34,45 ha, davon 9,05 ha Almfläche ausgegangen. Es wurde auf Grund der VOK vom 19.06.2013 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 18.11.2013 Berufung, die vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist.
Die BF führte im Wesentlichen aus, dass auf Grund der von ihr vorgenommen rückwirkenden Almflächenkorrektur für 2009 keine Flächensanktion zu verhängen wäre. Es werde gefordert die Korrektur einzuarbeiten und von der Sanktion Abstand zu nehmen und es werde die Berichtigung des Bescheides beantragt.
9. Die AMA legte am 16.02.2015 die Berufung und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Am 27.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin (BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Die BF war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX. Bei der Beantragung der EBP 2009 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2009 13,40 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104616619, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.225,51 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 38,52 ha, einer anteiligen Almfutterfläche von 13,40 ha und einer ermittelten Fläche von 27,21 ha ausgegangen.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA) vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105765585, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.225,51 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 38,52 ha und einer anteiligen Almfutterfläche von 13,40 ha ausgegangen. Die einzige Änderung bestand darin, dass die flächenbezogenen Zahlungsansprüche unter Beibehaltung deren Wertes auf mehrere Nummern aufgeteilt wurden.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA) vom 29.09.2010, AZ II/7-EBP/09-107213155, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.145,64 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 38,52 ha, einer anteiligen Almfutterfläche von 13,40 ha und einer ermittelten Fläche von 38,46 ha ausgegangen.
5. Am 22.01.2010 fand am Betrieb der BF eine Vorortekontrolle (VOK) statt, im Zuge welcher eine Flächenabweichung von über 3%, aber unter 20% festgestellt wurde. Die ermittelte Almfutterfläche für 2009 wurde mit 11,35 festgestellt.
6. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA) vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109619773, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.726,06 gewährt und ein Betrag von EUR 419,58 rückgefordert. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 38,52 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 13,40 ha und einer ermittelten Fläche von 36,75 ha, davon 11,35 ha Almfläche ausgegangen. Es wurde auf Grund der VOK vom 22.01.2010 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.
7. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA) vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/09-112357845, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.726,06 gewährt. Die einzige Änderung bestand darin, dass die flächenbezogenen Zahlungsansprüche unter Beibehaltung deren Wertes auf mehrere Nummern aufgeteilt wurden.
8. Am 17.06.2013 beantragte die BF eine rückwirkende Almflächenkorrektur von 28,76 ha auf 16,99 ha, woraus sich für die BF eine anteilige Almfläche von 7,91 ha für das Antragsjahr 2009 errechnet.
9. Am 19.06.2013 fand am Betrieb der BF eine weitere Vorortekontrolle (VOK) statt, im Zuge welcher eine Flächenabweichung von über 3%, aber unter 20% festgestellt wurde. Die ermittelte Almfutterfläche für 2009 wurde mit 9,05 festgestellt.
10. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.161,73 gewährt und ein Betrag von EUR 564,33 rückgefordert. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 38,52 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 13,40 ha und einer ermittelten Fläche von 34,45 ha, davon 9,05 ha Almfläche ausgegangen. Es wurde auf Grund der VOK vom 19.06.2013 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Der Feststellung der AMA zur Größe der Almfutterfläche im Antragsjahr 2009 wurde von der BF, die gleichzeitig auch Bewirtschafter der Alm ist, nicht entgegengetreten. Viel mehr bestätigt die BF die Größe der von der AMA festgestellten Almfutterfläche auf der Alm für das Jahr 2009 insofern, als sie selbst mit Schreiben vom 17.06.2013 eine Reduktion der Almfutterfläche auf 16,99 ha herbeiführen wollte.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In der Sache selbst:
Art. 11, 21, 22, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise
zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3
Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines
Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank
für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf
Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer
Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden
bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von
einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht
zurückgenommen werden.
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (1) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.
...
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]"
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.2.1. Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Beihilfefähig ist jede landwirtschaftliche Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder für Dauerkulturen genutzt wird. Im Fall von Almen ist dies die tatsächlich genutzte Futterfläche.
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Almfläche im Ausmaß von 13,40 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,05 ha zugrunde gelegt, es wurde mithin eine Abweichung im Ausmaß von 4,01 ha festgestellt. Daraus ergibt sich ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von knapp 10 %. Da dieser Prozentsatz mehr als 3 % beträgt, war gemäß Art. 50 i. V.m. 51 VO (EG) 796/2004 der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zur kürzen. Auf dieser Grundlage wurde seitens der AMA der Rückforderungsbetrag festgestellt.
Der seitens der BF ins Treffen geführte Abänderungsantrag (Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen) vom 17.06.2013 war nicht zu berücksichtigen, und zwar schon allein deshalb, da die Berichtigung entgegen der klaren Regelung des Art. 22 VO (EG) 796/2004 erst erfolgte, nachdem sie Kenntnis erlangt hatte, dass die Behörde bei ihr eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen wird bzw. durchgeführt hat. Es handelt sich dabei konkret um die VOK vom 22.01.2010, bei welcher bei einer beantragten Almfläche von 13,40 ha, eine Almfläche von 11,35 ha festgestellt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine weitere VOK am 19.06.2013 durchgeführt wurde.
3.2.3. Die Beschwerde bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2010 und 2013 vor und stellt auch nicht dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2009 unzutreffend sein sollte.
3.2.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.
Daraus ergibt sich aber, dass die BF den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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