BVwG W114 2103102-1

W114 2103102-1Federal Administrative CourtOct 19, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>Einbehaltung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip<br/>der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verhältnismäßigkeit,<br/>Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zuständigkeit

Full text

BVwG W114 2103102-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2103102.1.00

Spruch

W114 2103102-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 04.03.2014 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120905906, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie hinsichtlich der Berufung vom 10.10.2013 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910201, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.I)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120905906, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

A.II.)

1. Die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 10.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910201, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 13.03.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber und Obmann der die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) bewirtschaftenden XXXX. Bei der Beantragung der EBP 2012 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 128,39 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Am 02.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2012 nur eine Almfutterfläche von 37,44 ha festgestellt wurde. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle war der Beschwerdeführer als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft XXXX anwesend, der die erforderlichen Auskünfte erteilte und auch das Kurzprotokoll unterzeichnete.

Der Kontrollbericht wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft XXXX mit Schreiben vom 19.07.2013, AZ GB/I/TPD/119727966, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

3. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910201, wurde der Antrag des BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Darüber hinaus wurde in dieser Entscheidung verfügt, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten wird. Dabei wurde von gleichbleibenden 19,11 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 23,37 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von 15,92 ha und einer festgestellten Fläche von 12,09 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 4,64 ha und damit von einer Differenzfläche von 7,02 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 50 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. Da eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden wäre, werde zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX mit den Zahlungen der folgenden 3 Kalenderjahre gegenverrechnet. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der AMA ausgeschlossen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.10.2013 Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben sei.

Begründend verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst darauf, dass ihn an einer überhöhten Beantragung von Almfutterfläche kein Verschulden treffe, zumal diese durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Er sei gezwungen gewesen sich eines Almbewirtschafters zu bedienen.

Der Berufung wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft XXXX beigefügt, in welcher dieser die Almfutterflächenentwicklung darlegt und ausführt, dass er die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt habe und daher die Auftreiber von der Verhängung einer Sanktion bzw. von Rückzahlungen verschont werden sollten.

7. Von der AMA wurde am 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120905906, ein weiterer "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011" erlassen, in welchem der Antrag des BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen wird und verfügt wird, dass weiterhin ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten ist.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

8. Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Gleichzeitig beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.

9. Am 26.06.2014 langte bei der AMA eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung des Beschwerdeführers ein, in welcher er darlegt im relevanten Antragsjahr 2012 bloßer Auftreiber auf die XXXX gewesen zu sein.

10. Am 03.03.2014 langte bei der AMA eine mit 28.02.2014 datierte Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20% ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die Almbewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und bisheriger in den Folgejahren in den MFA übernommener Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen (in den Jahren 2001 und 2007) ermittelt habe und die Flächenabweichung aus Sicht der Landwirtschaftskammer XXXX dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer XXXX nicht erkennbar gewesen wäre. Grund dafür sei u.a., dass die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk XXXX bis zur Befliegung 2012 (verfügbar ab Sommer 2013) eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen hatten (bestätigt auch vom lRD). Schlagbezogen wären die Abweichungen auf Grund von massiv geänderter Festlegung der Schläge nicht nachvollziehbar darstellbar. Die Mitwirkungspflicht des Landwirts/Almobmannes gehe aus einer beigefügten Almerklärung hervor.

11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2016, AZ W114 2104740-1/3Z, W114 2105894-1/3Z, W114 2103102-1/3Z, wurden dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den mitübermittelten Kontrollbericht vom 19.07.2013, AZ GB/I/TPD/119727966, Fragen zu diesem Kontrollbericht übermittelt und um Aufklärung ersucht.

Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Frist erfolgte jedoch keine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 13.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber und Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. Bei der Beantragung der EBP 2012 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX 128,39 ha Almfutterfläche angegeben.

1.2. Am 02.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche von nur 37,44 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht wurde dabei vom BF als Obmann der die XXXX bewirtschaften Agrargemeinschaft, der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und die erforderlichen Auskünfte erteilte, unterzeichnet. Dabei wurde von der AMA - vom BF unwidersprochen - auf Auffälligkeiten hingewiesen.

Der Kontrollbericht wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben der AMA vom 19.07.2013, AZ GB/I/TPD/119727966, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab auch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910201, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 keine EBP gewährt. Zusätzlich wurde die Einbehaltung eines weiteren Betrages in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von gleichbleibenden 19,11 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 23,37 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von 15,92 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 12,09 ha sowie einer festgestellten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 4,64 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 7,02 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 50 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte bzw. ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten ist. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.

7,02 ha von 12,09 ha sind etwas mehr als 58,06 % und somit mehr als 50%.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2013 Berufung.

1.5. Im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014 weiterhin für das Antragsjahr 2012 keine EBP gewährt und darüber hinaus weiter die Einbehaltung eines Betrages in Höhe von EUR XXXX verfügt.

1.6. Gegen diese Berufungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.03.2014 einen Vorlageantrag.

1.7. Eine mit 28.02.2014 datierte Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20% wird damit begründet, dass die maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk XXXX bis zur Befliegung 2012 (verfügbar ab Sommer 2013) eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen hätten.

1.8. Vom Beschwerdeführer wurde trotz Nachfrage durch das erkennende Gericht mit Schreiben vom 04.10.2016, AZ W114 2104740-1/3Z, W114 2105894-1/3Z, W114 2103102-1/3Z, nicht behauptet, dargelegt und mit Beweismitteln untermauert, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.07.2013 auf der XXXX nicht korrekt wiedergegeben worden wäre. Auch für das Bundessverwaltungsgericht ist nicht erkennbar oder nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Ergebnis mangelhaft wäre, sodass von dessen Richtigkeit auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Der Feststellung der AMA zur Größe der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2012 wurde vom Beschwerdeführer, der im Antragsjahr 2012 gleichzeitig auch Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft war, nicht substanziell entgegengetreten.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich bei der Beantragung der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 eines Almbewirtschafters habe bedienen müssen, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal der MFA bezüglich der XXXX für das relevante Antragsjahr 2012 auch die Unterschrift des Beschwerdeführers ausweist. Der BF hat als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft selbst die verfahrensrelevante Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Hinweis zu erkennen, warum das Ergebnis der Almfutterflächenfeststellung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 02.07.2013 falsch sein sollte, sodass das erkennende Gericht von einer rechtskonform durchgeführten Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX für das Antragsjahr 2012 ausgeht.

Die allgemein gehaltenen Hinweise, dass die Almfutterflächenermittlung schwierig ist und die Behauptung, dass die Almfutterflächenbeantragung durch einen Almbewirtschafter erfolgt sei, sind nicht geeignet, die Flächenermittlung durch die Kontrollorgane der AMA in Frage zu stellen. Im Übrigen hat sich auch aus anderen ähnlich gelagerten Fällen, in denen auf dieselbe Alm aufgetrieben wurde, nichts anderes ergeben. Auch in diesen Verfahren wurde die VOK nicht erfolgreich in Frage gestellt. Zudem hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer § 8i MOG-Erklärung und durch die Vorlage einer LWK-Bestätigung selbst deutlich zu verstehen gegeben, dass auch er selbst davon ausgeht, dass die Almfutterfläche auf der XXXX im relevanten Antragsjahr 2012 nicht ordnungsgemäß beantragt worden wäre.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubwürdig darlegen, dass ihn an der falschen Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX kein Verschulden trifft. Die von ihm dafür vorgelegte Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX selbst spricht von einer schlechten Qualität der maßgeblichen Hofkarten für den Bezirk XXXX bis zur Befliegung 2012. Das bedeutet, dass die schlechte Qualität der Unterlagen, die für die Beantragung der Almfutterflächenbeantragung herangezogen wurden, bekannt war. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass vom Beschwerdeführer oder der Almbewirtschafterin der XXXX erforderliche Anstrengungen unternommen wurden, um diesen Umstand zu beseitigen. Daher kann daraus auch kein verschuldensbefreiendes Handeln des Beschwerdeführers festgestellt und entsprechend positiv bewertet werden.

3. Rech tliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Recht svor schriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Zu Spruchteil A.I.:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120905906, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119910201, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120905906, langte am 16.10.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120905906, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013 AZ II/7-EBP/12-119910201, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.3. Rechts grund lagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.4.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche im Ausmaß von 15,92 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 4,64 ha zugrunde gelegt. Es wurde eine Abweichung im Ausmaß von 7,02 ha festgestellt. Bezogen auf die festgestellte Gesamtfläche von 12,09 ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von über 50 %. Daher war gemäß Art. 57 i.V.m. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 ein Beihilfebetrag entsprechend zu verwehren und darüber hinaus zusätzlich die Einbehaltung eines Betrages in Höhe von EUR XXXX zu verfügen.

3.4.2. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Ergebnisse anderer Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, unterlässt er es darzulegen, in wie fern diese Ergebnisse zu berücksichtigen gewesen wären und warum - auch nach Nachfrage durch das erkennende Gericht - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.07.2013 nicht korrekt sein sollte.

Es wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236).

3.4.3. Die Beschwerde bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 vor und stellt auch nicht dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2011 unzutreffend sein sollte.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH vom 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist (vgl. etwa EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 24).

Die Randnummern 55 bis 57 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 796/2004 verorten den Sinn der vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse darin, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen. Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Beihilfevoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (EuGH 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für Beihilfen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik beruht auf der Mitwirkung und Mitverantwortung des Antragstellers, der mit seinem Antrag bestätigt, dass dieser den Beihilfevoraussetzungen entspricht. Ein wirksames Verfahren setzt voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 34).

Im konkreten Fall reichen die im Akt vorliegenden Informationen als Beleg für das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers nicht aus.

3.4.4. Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, wurde eine sogenannte § 8i MOG-Erklärungen des BF, wonach die Almfutterflächen auf der XXXX betreffend des Antragsjahres 2012 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichung dem BF nicht erkennbar gewesen wären, vorgelegt.

Diese Erklärung ist in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch nicht sanktionsbefreiend, da es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen nur bloßen Auftreiber auf die XXXX handelt, sondern er im relevanten Antragsjahr als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft tätig war. § 8i MOG-Erklärungen können wirken nur bei bloßen Auftreibern sanktionsbefreiend wirken.

3.4.5. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Erklärung der LK XXXX gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20%" vermag das erkennende Gericht nicht dazu zu bewegen, dem Begehren auf Sanktionsbefreiung zu entsprechen.

Aus dieser Erklärung geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon bei der Antragstellung davon ausging, dass aufgrund der damaligen unzulänglichen Qualität der Luftbilder eine korrekte Antragstellung nicht möglich war ("die maßgeblichen Hofkarten [...] haben [...] eine ausgesprochen schlechte Qualität aufgewiesen. [...]

Dem Beschwerdeführer war daher bereits zum damaligen Zeitpunkt bewusst, dass die beantragten Flächen nicht korrekt ermittelt wurden bzw. werden konnten. Somit gesteht er selbst zu, die Flächen nicht ordnungsgemäß beantragt zu haben. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

3.4.6. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vor-Ort-Kontrolle, tritt dieser jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer an der unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft (vgl. dazu auch BVwG vom 30.12.2015, W123 2104832-1/2E).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541).

Da eine Vor-Ort-Kontrolle eine geringere als die beantragte Almfutterfläche ergeben hat, war die Behörde verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern bzw. gemäß Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten.

3.4.7. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.5. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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