L513 2122165-1•BVwG L513 2122165-1
L513 2122165-1Federal Administrative CourtOct 19, 2016
Antragsprinzip, Geltendmachung, Notstandshilfe
L513 2122165-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX SVNR XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Linz vom 28.1.2016, GZ: XXXX zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 13.1.2016 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des BF festgestellt werde, dass ihm die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 8.1.2016 gebühre. Begründend führte das AMS aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 8.1.2016 eingebracht.
2. Mit Schreiben vom 26.2.2016 erhob der BF fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 13.1.2016. In seiner Beschwerde gab der BF an, ihn treffe an der gegenständlichen Situation keine Schuld; aufgrund eines Routinemangels im Umgang mit e-AMS hätte er irrtümlich die Benachrichtigung über die Pflicht zur Beibringung der Unterlagen für den Bezug der Notstandshilfe übersehen. Überdies hätte er zum Jahreswechsel Probleme mit der Zugangsberechtigung zum e-AMS wegen Umstellung auf sein neues Passwort. Anfang Jänner hätte ihm die AMS-Betreuerin das Passwort ausgehändigt und im Zuge dessen habe er auch vom Fristversäumnis für die Notstandshilfe erfahren. Er beantrage den Bescheid abzuändern, dass ihm die Notstandshilfe ab 14.12.2015 zuerkannt werde. Weiters beantrage er Wiedereinsetzung.
3. Mit Bescheid vom 28.1.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach (nochmals) aus, dass der Antrag des BF auf Notstandshilfe "mit 8.1.2016 beurteilt" werde.
Begründend verwies das AMS zunächst eingehend auf den bisherigen dargestellten Sachverhalt. Zur Beschwerde des BF wird angeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 13.12.2015 endete. Aus den Personenstammdaten wäre ersichtlich, dass der BF am 1.12.2015, am 18.12.2015 und am 22.12.2015 Nachrichten aus seinem e-AMS Konto an das AMS übermittelte. Am 2.9.2015 wäre dem BF eine Mitteilung in das e-AMS Konto übermittelt worden, indem das Leistungsende mit 13.12.2015 bekannt gegeben wurde. Am 25.11.2015 wäre zusätzlich ein Erinnerungsschreiben zum bevorstehenden Leistungsende an sein e-AMS Konto übermittelt worden. Die vom BF eingewendeten Probleme mit den Zugangsdaten hätte der BF dem AMS am 7.1.2016 per E-Mail mitgeteilt. Die Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe erfolgte persönlich am 8.1.2016.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrete nach ständiger Rechtsprechung zu § 46 AlVG die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, die es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst wenn eine arbeitslose Person, die aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft einen Schaden erleide, ist diese auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen. Die erfolgreiche Geltendmachung des Antrages auf Notstandshilfe sei erst am 8.1.2016 erfolgt. Das AMS habe daher erst ab diesem Tage die Notstandshilfe angewiesen.
Zum Beschwerdevorbringen der Wiedereinsetzung, wurde vom AMS festgestellt, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde und daher kein Fall nach § 71 Abs. 1 Z.2 AVG vorliege. Eine Wiedereinsetzung ist im Falle des Säumnisses von verfahrensrechtlichen Fristen möglich. Auf materiell rechtliche Fristen findet die Bestimmung über die Wiedereinsetzung keine Anwendung.
4. Mit Schreiben vom 11.2.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF aus, dass er den Hinweis, dass der Arbeitslosengeldbezug ende und er einen Antrag auf Notstandshilfe im e-AMS Konto schlichtweg übersehen habe. So etwas passiere einfach, wenn man im Internet arbeite und wenn mehrere Nachrichten angezeigt werden. Hätte man ihm den Hinweis mit der Post geschickt, wäre ihm das nicht passiert. Er wisse, dass das AMS keinen Fehler gemacht habe, korrekt wäre die Vorgangsweise jedoch nicht. Man könnte solche Mitteilungen färbig hervortreten zu lassen, dann übersehe man nichts. Wird hier seitens des Staates bzw. des AMS bewusst gerechnet, dass man Nachrichten übersehe, wäre dies ein Fall für die Volksanwaltschaft. Angesichts der derzeitigen politischen Lage hätte man den Vorteil, dass man den beim AMS gemeldeten Personen durch die beschriebene Vorgehensweise Geld sperre und die Menschen können dann die Mieten nicht mehr bezahlen, verlieren Wohnungen und somit gewinne man Platz für Flüchtlinge.
5. Aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung wurde der vorliegende Akt am 1.9.2016 der Gerichtsabteilung L513 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF bezieht seit vielen Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dem BF wurde letztmalig bis 13.12.2015 das Arbeitslosengeld zuerkannt.
Dem BF wurde aufgrund seiner Eingabe am 8.1.2016 ab diesem Zeitpunkt erneut Notstandshilfe gewährt.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Der BF bringt vor, ihn treffe an der gegenständlichen Situation keine Schuld; aufgrund eines Routinemangels im Umgang mit e-AMS hätte er irrtümlich die Benachrichtigung über die Pflicht zur Beibringung der Unterlagen für den Bezug der Notstandshilfe übersehen. Überdies hätte er zum Jahreswechsel Probleme mit der Zugangsberechtigung zum e-AMS wegen Umstellung auf sein neues Passwort. Anfang Jänner hätte ihm die AMS-Betreuerin das Passwort ausgehändigt und im Zuge dessen habe er auch vom Fristversäumnis für die Notstandshilfe erfahren. Dazu ist festzuhalten, dass der BF am 1.12.2015, am 18.12.2015 und am 22.12.2015 Nachrichten aus seinem e-AMS Konto an das AMS übermittelte, jedoch die am 2.9.2015 vom AMS übermittelte Mitteilung, in der das Leistungsende mit 13.12.2015 bekannt gegeben wurde, übersehen hätte, ist nicht nachvollziehbar. Insofern wird diese Ansicht dadurch erhärtet, dass das AMS sogar am 25.11.2015, also innerhalb des problemlosen Zugangs, ein Erinnerungsschreiben zum bevorstehenden Leistungsende an das e-AMS Konto übermittelte.
2.3. Im Vorlageantrag führte der BF aus, dass er den Hinweis, dass der Arbeitslosengeldbezug ende und er einen Antrag auf Notstandshilfe im e-AMS Konto schlichtweg übersehen habe. So etwas passiere einfach, wenn man im Internet arbeite und wenn mehrere Nachrichten angezeigt werden. Hätte man ihm den Hinweis mit der Post geschickt, wäre ihm das nicht passiert. Er wisse, dass das AMS keinen Fehler gemacht habe, korrekt wäre die Vorgangsweise jedoch nicht. Man könnte solche Mitteilungen färbig hervortreten zu lassen, dann übersehe man nichts. Wird hier seitens des Staates bzw. des AMS bewusst gerechnet, dass man Nachrichten übersehe, wäre dies ein Fall für die Volksanwaltschaft. Angesichts der derzeitigen politischen Lage hätte man den Vorteil, dass man den beim AMS gemeldeten Personen durch die beschriebene Vorgehensweise Geld sperre und die Menschen können dann die Mieten nicht mehr bezahlen, verlieren Wohnungen und somit gewinne man Platz für Flüchtlinge.
Wenn der BF schon erklärte, dass er im Internet arbeite, ist es umso mehr unverständlicher, dass er die elektronischen Nachrichten nicht entsprechend bewertet. Auf den Einwand des BF, den Hinweis (auf Leistungsende) mit der Post zu schicken, ist nicht näher zu treten, wird doch der Großteil der Kommunikation zwischen AMS und Betreuten über e-AMS abgewickelt. Gerade dem BF, der schon jahrelang im Umgang mit Leistungen aus dem AlVG vertraut ist, ist zumutbar, die entsprechenden Fristen zur Geltendmachung zu kennen bzw. die Anträge zu stellen. Auch dem Vorbringen, solche Mitteilungen sollten eingefärbt werden, ist im vorliegenden Fall nicht näher zu treten. Dass das AMS bewusst rechne, dass die Bezugsberechtigten derartige Nachrichten übersehen würden und somit Geld gesperrt werden würde, ist im vorliegenden Fall schon in der Weise nicht gegeben, wurde doch dem BF zwei Mal eine Mitteilung über das Leistungsende übermittelt.
2.4. Der Umstand, dass der BF sodann (erst) am 8.1.2016 Notstandshilfe beantragte, ist gänzlich unbestritten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe:
§ 17 AlVG lautete auszugsweise:
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.
[...]
(3) [...] Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46 AlVG lautet auszugsweise:
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.
[...]
§ 38 AlVG lautet:
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 58 AlVG lautet:
Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF hat in unbestrittener Weise seinen Antrag auf Notstandhilfe beim AMS erst am 8.1.2016 gestellt. Gem. § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall des BF - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 8.1.2016.
Insoweit der BF in seiner Beschwerde bzw. seinem Vorlageantrag damit argumentiert, dass er den Hinweis des AMS, dass der Arbeitslosengeldbezug ende und er einen Antrag auf Notstandshilfe im e-AMS Konto schlichtweg übersehen habe, so ist Folgendes anzumerken:
Dem BF wurde vom AMS am 2.9.2015 eine Mitteilung iSd 47 Abs 1 AlVG in sein e-AMS Konto übermittelt, indem das Leistungsende mit 13.12.2015 bekannt gegeben wurde. Am 25.11.2015 wurde zusätzlich ein Erinnerungsschreiben zum bevorstehenden Leistungsende in sein Konto übermittelt. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass beide Mitteilungen "schlichtweg" übersehen worden wären. Gerade von einer bezugsberechtigten Person nach dem AlVG ist zu erwarten, dass sie sämtliche Nachrichten die ihr über das e-AMS Konto übermittelt werden zur Kenntnis nimmt. Liegt es doch gerade auf diesem Kommunikationswege nahe, dass der Partei neben Leistungen auch anderweitige wichtige berufsspezifische Informationen übermittelt werden. Aber gerade in der Person des BF, ist anzumerken, dass diesem aufgrund jahrelanger Leistungen nach dem AlVG bekannt sein musste, wie die Vorgangsweise bei Leistungsende bzw. Neuantrag vorzugehen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).
Insofern vermag der BF mit seinem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da er ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon ist jedenfalls unbestritten, dass ein Fehlverhalten des AMS auszuschließen ist und die verspätete Antragstellung in der Sphäre des BF gelegen ist.
Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 8.1.2016 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH.
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