G303 2103345-1•BVwG G303 2103345-1
G303 2103345-1Federal Administrative CourtOct 19, 2016
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Geschäftsführer, Gesellschaft,<br/>Pflichtversicherung
G303 2103345-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 03.02.2015, VSNR/Abt.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet a b g e w i e s e n.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Versicherungsbeitrag in der Pensionsversicherung vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 889,53 monatlich beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.02.2015, VSNR/Abt.: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) unter anderem für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage für Herrn XXXX (im Folgenden: BF) in der Pensions- und Krankenversicherung EUR 4.808,28 und die Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung EUR 841,45 monatlich und in der Krankenversicherung EUR 367,83 monatlich betragen würden. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 25, 27 ff GSVG angeführt.
In der Begründung des Bescheides heißt es zum relevanten Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst, dass im Rahmen des Datenaustausches mit dem Finanzamt XXXX der belangten Behörde am 23.06.2014 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2013 (Bescheiddatum: 24.04.2014) übermittelt worden sei. Dieser weise unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 23.618,00 aus. Der vom BF vorgelegte Lohnzettel (L1) für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 weise im Wesentlichen unter der XXXX einen Betrag von EUR 41.250,00 und der XXXX einen Betrag von EUR 5.500,00 und unter der XXXX einen Betrag von EUR 35.750,00 aus.
Mit Schreiben vom 31.10.2014 habe der Steuerberater des BF einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 194a GSVG iVm § 410 Abs. 7 ASVG gestellt und beantragt die GSVG-Beitragsgrundlagen der Jahre 2011, 2012 und 2013 zu überprüfen, da die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nicht richtig erfolgt sei.
Des Weiteren sei mitgeteilt worden, dass der BF laut Gesellschaftsvertrag seit 14.02.1995 zu 25 % an der XXXX beteiligt sei und eine Sperrminorität besitze. Der BF beziehe seit 01.01.1999 als beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sei lohnsteuerpflichtig, egal ob eine Sperrminorität bestehe oder nicht. Jeder lohnsteuerpflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer sei gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sozialversicherungspflichtig.
Die Übergangsbestimmung des § 276 Abs. 3 GSVG besage, dass die am 31.12.1998 bestehenden Pflichtversicherungsverhältnisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG solange weiter bestehen bleiben würden, wie die Tätigkeit weiter ausgeübt werde und keine Änderung des Sachverhaltes eintrete. D.h. dass der BF unter Berufung auf diese Übergangsregelung als 25 % Gesellschafter-Geschäftsführer weiterhin ESt- und GSVG-pflichtig bleibe.
Die vorgeschriebenen GSVG-Beiträge seien von den Bruttobezügen privat entrichtet worden d.h. diese seien nicht von der XXXX (im Folgenden: M-GmbH) zusätzlich zu den Bruttobezügen bezahlt worden.
In den GSVG-Vorschreibungen seien die GSVG-Beitragsgrundlagen jedoch derart ermittelt worden, als der Arbeitgeber, die M-GmbH die GSVG-Beiträge bezahlt habe, was nicht richtig sei und dass demzufolge die dem BF tatsächlich ausbezahlten Bruttobezüge nicht gesetzeskonform mit rund 38 % GSVG-Beiträgen belastet seien.
Laut Hauptverbandsabfrage vom 11.11.2014 unterliege der BF seit 01.05.1995 der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Eine anderweitige Pflichtversicherung bestehe nicht. Mit Schreiben der SVA vom 10.11.2014 sei der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden. Eine Stellungnahme dazu sei nicht abgegeben worden.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zur Beitragsgrundlage nach Wiedergabe des § 25 GSVG aus, dass für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, welche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (in der Regel: Beteiligungsausmaß bis 25 %) und der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, die Beitragsgrundlage aufgrund des Lohnzettels berechnet werde. Dies in Hinblick darauf, dass unter den herangezogenen "Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988" nicht nur solche zu verstehen seien, die der Veranlagung unterworfen seien, sondern auch Einkünfte, bei denen die Hereinbringung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erfolge.
In den relevanten Jahren 2011 bis 2013 sei der BF nach wie vor aufgrund der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen M-GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert gewesen. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2011 bis 2013 seien sodann die Lohnzettel herangezogen worden. Im Zuge der "Lohnzettelbemessung" würden von den Bruttobezügen bestimmte steuerliche Abzugsposten (Werbungskostenpauschlage) abgezogen werden.
Demnach ergebe sich folgende Bildung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage unter anderem für:
2013:
Steuerpflichtige Bezüge laut Lohnzettel XXXX
EUR 35.750,00
EUR 5.500,00
EUR 132,00
= Versicherungspflichtige Einkünfte 2013
EUR 41.118,00
EUR 16.581,36
Jahresbeitragsgrundlage 2013
EUR 57.699,36
EUR 57.699,36 : 12 Monate = EUR 4.808,28 monatlich
Demnach würden sich die monatlichen Versicherungsbeiträge wie folgt errechnen:
Pensionsversicherung:
01-12/2013: EUR 4.808,28 x 17,5 % = EUR 841,45 monatlich
Krankenversicherung:
01-12/2013: EUR 4.808,28 x 7,65 % = EUR 367,83 monatlich
2. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 25.02.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.02.2015, Beschwerde und begründete diese damit, dass in der Beitragsgrundlage für das Jahr 2013 "Hinzurechnungsbeträge GSVG 2013" in der Höhe von EUR 16.581,36 angesetzt seien. Dieser Ansatz sei jedoch nicht korrekt, da die vorgeschriebenen GSVG-Beträge vom BF persönlich von seinen Bruttobezügen entrichtet worden seien. Eine erfolgte Hinzurechnung des GSVG-Betrages von EUR 16.581,36 zum Bruttoeinkommen würde letzten Endes zu einem abzuführenden Betrag führen, der etwa 40 % seines Bruttolohnes entsprechen würde. Der BF begehre daher die Korrektur der Beitragsgrundlage für 2013 in der Form, dass diese den versicherungspflichtigen Einkünften entspreche.
3. Am 18.03.2015 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war im Jahr 2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der M-GmbH XXXX mit einer Beteiligung von 25 %. Die M-GmbH übt ein Gewerbe aus und ist Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.
Mit Notariatsakt vom 14.02.1995 wurde von Herrn XXXX und den BF die M-GmbH errichtet. Unter Punkt Sechstens des Gesellschaftsvertrages wurde vereinbart, dass sämtliche Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Demnach besitzt der BF eine Sperrminorität.
Der BF unterliegt aufgrund seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter mit einer Beteiligung von 25 % an der M-GmbH seit 01.05.1995 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Der BF hat laut Lohnzettel im Jahr 2013 steuerpflichtige Bruttobezüge in Höhe von EUR 35.750,00 XXXX erzielt. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 24.04.2014 weist unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 35.750,00 (vor Abzug der Werbungskosten) aus.
Für das Jahr 2013 wurden dem BF vorläufige Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 11.183,28 und die im Jahr 2013 fälligen Beiträge aus Nachbemessungen in der Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 5.398,08 vorgeschrieben. Die Hinzurechnungsbeträge im Jahr 2013 betragen somit EUR 16.581,36.
Die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2013 beträgt EUR 4.808,28 monatlich. Die Versicherungsbeiträge für das Jahr 2013 betragen in der Pensionsversicherung monatlich EUR € 889,53 und und in der Krankenversicherung monatlich EUR 367,83.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse beruhen auf den dem Akt einliegenden Firmenbuchauszug der M-GmbH, XXXX, vom 11.03.2003, dem in Vorlage gebrachten Notariatsakt vom 14.02.1995 sowie den Angaben des Steuerberaters des BF im Schreiben vom 31.10.2014.
Die Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 26.04.2016 und wurde mit Schreiben des Steuerberaters vom 31.10.2014 bestätigt.
Dass die M-GmbH ein Gewerbe betreibt und als solche Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister.
Die zur Einkunftsart (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Lohnzettel und auf dem im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten rechtskräftigen, mit 24.04.2014 datierten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX und blieben im gesamten Verfahren unbestritten.
Die Vorschreibung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung ergibt sich aus dem Kontoauszug der belangten Behörde vom 26.01.2013. Daraus ergibt sich auch die Höhe der Hinzurechnungsbeträge für das Jahr 2013. Insoweit die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zur Bildung der Beitragsgrundlage bestritten wird, wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die festgestellte Beitragsgrundlage sowie der monatliche Versicherungsbeitrag in der Krankenversicherung für das Jahr 2013 beruhen auf den Bescheid der belangten Behörde, sind rechnerisch richtig und entsprechen den vorgebenden gesetzlich normierten Bestimmungen des GSVG. Der monatliche Versicherungsbeitrag in der Pensionsversicherung für das Jahr 2013 wurde entsprechend § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG neu berechnet. Es wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG sind entsprechend § 194 Z 5 GSVG nicht anzuwenden.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist (Ausschluss der Anwendbarkeit des § 414 Abs. 2 und 3 ASVG durch § 194 Z 5 GSVG), obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Die relevanten Bestimmungen des GSVG in der jeweils anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
3.2.1. Zur Versicherungspflicht des BF nach dem GSVG:
Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, wenn diese Gesellschafter am 31. Dezember 1999 der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 GSVG unterliegen, auf Grund der Änderung des § 4 Abs. 2 ASVG durch die 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert wären, bleiben gemäß § 276 Abs. 3 GSVG weiterhin nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert, so lange die Tätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.
Geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 25 % können sowohl nach § 4 Abs. 2 ASVG (Dienstnehmer) als auch nach dem GSVG (§ 2 Abs. 1 Z 3, sofern die Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist) pflichtversichert sein, wobei die Einordnung ins ASVG bzw. GSVG in der Regel von der steuerlichen Einstufung abhängt. Eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ist auch bei Nichtveranlagung wegen Unentgeltlichkeit des nicht wesentlich beteiligten geschäftsführenden Gesellschafters einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH festzustellen. Das Einkommenssteuergesetz sieht hier eine Außerachtlassung der Sperrminorität vor, wobei in diesem Zusammenhang § 276 Abs. 3 GSVG zu berücksichtigen ist, welcher für die dort genannten Übergangsfälle, die schon damals nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert waren, eine wesentliche Ausnahme von dieser allgemeinen Bestimmung "Lohnsteuerpflicht = ASVG-Pflichtversicherung" (echter Dienstnehmer) vorsieht. (vgl. Scheiber in Sonntag, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Jahreskommentar, Rz 32 zu § 2).
Im gegenständlichen Fall unterliegt der BF bereits seit 1995 aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen M-GmbH der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Aufgrund der oben genannten Übergangsbestimmung (§ 276 Abs. 3 GSVG) bleibt die Pflichtversicherung trotz bestehender Lohnsteuerpflicht weiterhin aufrecht. Zudem wurde das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG seitens des BF zu keinem Zeitpunkt bestritten.
3.2.2. Zur Ermittlung der Beitragsgrundlage:
Die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 1 GSVG hat nach der Rechtslage zu erfolgen, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind (vgl. VwGH vom 16.03.1993, Zl. 92/08/0115). Für den Beitragszeitraum 2013 ist daher § 25 GSVG in der Fassung BGBl. II Nr. 441/2012 anzuwenden; diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs. 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist gemäß § 25 Abs. 3 GSVG die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Nach § 27 Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 35/2012 haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 leg. cit. aufgebracht durch 1. Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage; 2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Nach § 27a Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 677/1991 haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.
Gemäß § 27d Abs. 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
Die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung zur Bildung der Beitragsgrundalge nach dem GSVG ist durch die 19. Novelle eingeführt worden. Dadurch sollte eine Angleichung an die Beitragsgrundlage nach dem ASVG erreicht werden. Auch diese Beitragsgrundlage enthält die DN-Anteile zur Sozialversicherung. Den versicherungspflichtigen Einkünften werden gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG die vorgeschriebenen Beiträge zur Pensionsversicherung, Krankenversicherung und - sofern eine Einbeziehung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG erfolgt ist - Arbeitslosenversicherung hinzugerechnet, soweit diese als Betriebsausgabe gelten. Die Hinzurechnung umfasst somit nicht die Beiträge zur Selbständigenvorsorge und den Unfallversicherungs-Beitrag. (vgl. Pflug in Sonntag, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Jahreskommentar, Rz 11f zu § 25 )
3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:
a.) Im gegenständlichen Verfahren sieht sich der BF darin beschwert, dass aufgrund der Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (Hinzurechnungsbeträge) in Höhe von EUR 16.581,36 zur Bildung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2013 für den BF letztlich eine Belastung mit GSVG-Beiträgen von etwa 40 % seines Bruttolohns entstehe, da die vorgeschriebenen GSVG-Beiträge bereits persönlich seitens des BF von seinen Bruttobezügen entrichtet worden seien.
Wie bereits unter Punkt II.1. festgestellt wurde, unterlag der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sind gemäß § 25 GSVG die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1998 heranzuziehen. Gegenständlich sind somit die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG laut Lohnzettel beziehungsweise Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 der Bildung der Beitragsgrundlage zu Grunde zu legen.
Die belangte Behörde hat dem BF im Jahr 2013 vorläufige Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung von insgesamt EUR 16.581,36 vorgeschrieben. Diese sind gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG den versicherungspflichtigen Einkünften hinzuzurechnen.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2000, Zl. 99/08/0152, kommt es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge auch nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Dieses Erfordernis liegt somit vor.
Ob der BF die ihm unstrittig im Kalenderjahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge selbst oder die M-GmbH entrichtet hat, kommt es im gegenständlichen Fall nach der gesetzlichen Bestimmung und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. Der BF ist als Versicherter zugleich Beitragsschuldner im Sinne des § 35 GSVG und als solcher verpflichtet, die sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ergebenden Beiträge an den zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Ebenso irrelevant ist, ob die vorgeschriebenen Beiträge tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemacht worden sind (VwGH 08.09.2010 Zl. 2010/08/0032, 02.05.2012, Zl. 2009/08/0006). Für die Hinzurechnung unerheblich sind auch die in einem Kalenderjahr tatsächlich entrichteten Beiträge.
Im Ergebnis hat somit die belangte Behörde im Jahr 2013 die Hinzurechnungsbeträge zu Recht bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen. Insbesondere auch deshalb, weil der Gesetzgeber keine Ausnahmenregelung hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für GSVG-Pflichtversicherte, welche der Lohnsteuerpflicht unterliegen, vorgesehen hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war aus den angeführten Gründen abzuweisen.
b.) Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Hiebei tritt die die Angelegenheit, die zunächst von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, erledigende Sachentscheidung des Verwaltungsgericht an die Stelle des bekämpften Bescheides. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wird hingegen in einem Fall, in dem die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht aus mehreren, nicht voneinander trennbaren Absprüchen besteht, lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen, ist das Verwaltungsgericht dennoch befugt, auch zu prüfen, ob die unbekämpft gelassenen Absprüche rechtskonform sind (VwGH vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0032).
Gegenständlich wurde in der vorliegenden Beschwerde nur die Berücksichtigung der Hinzurechnungsbeiträge bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für 2013 bekämpft.
Im Rahmen der Überprüfung des Bescheides wurde jedoch seitens des erkennenden Gerichtes festgestellt, dass der Beitragssatz im Rahmen der Pensionsversicherung, welcher durch Leistungen des Pflichtversicherten aufgebracht wird, mit 17,5 % der Beitragsgrundlage angeführt wurde und dieser Beitragssatz auch der Berechnung des monatlichen Pensionsversicherungsbeitrages im Jahr 2013 zugrunde gelegt wurde.
Im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 wurde dieser Beitragssatz jedoch mit Wirksamkeit von Jänner 2013 auf 18,5 % angehoben.
Demnach errechnet sich der monatliche Versicherungsbeitrag in der Pensionsversicherung wie folgt:
01-12/2013: € 4.808,28 x 18,5% = € 889,53
Obwohl der Abspruch der Höhe des monatlichen Versicherungsbeitrags in der Pensionsversicherung für Jahr 2013 im angefochtenen Bescheid nicht mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft wurde, war diese inhaltliche Rechtswidrigkeit von Amts wegen aufzugreifen und zu korrigieren.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Seitens der Verfahrensparteien wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist.) Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. 4 Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die in einem Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen sind.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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