W233 2135667-1•BVwG W233 2135667-1
W233 2135667-1Federal Administrative CourtOct 18, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, psychiatrische Erkrankung
W233 2135667-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, Zl.: 1113279301/160611107, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen EURODAC-Treffermeldungen über die erkennungsdienstliche Behandlung als auch nach erfolgter Antragstellung auf internationalen Schutz in Ungarn vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Burgenland vom 18.03.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Er habe vor ca. 2 Monaten seinen Herkunftsstaat Afghanistan verlassen und sei über den Iran, die Türkei und ihm weitere unbekannte Länder und Ungarn und Österreich gereist. In Ungarn habe er sich ca. 10 Tage aufgehalten und wissentlich keinen Asylantrag gestellt.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er wegen des Krieges mit den Taliban sein Heimatland verlassen habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete sodann unter Hinweis auf den über den BF im EURODAC System gespeicherten Treffer am 20.05.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit Schreiben vom 30.06.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Ungarn zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrages eingetreten sei.
Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da ein Dublin Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt werde. Unter einem wurde ihm mit einer weiteren Verfahrensanordnung der Verein Menschenrechte Österreich - VMÖ als Organisation zur Durchführung seines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches genannt Alle zwei Dokumente hat der BF am 15.07.2016 gegen Übernahmebestätigung übernommen.
Am 19.07.2016 erfolgte nach durchgeführter Rechtsberatung, im Beisein eines Rechtsberaters, die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Hierbei gab der Antragsteller im Wesentlichen zu Protokoll, dass er wegen Tuberkulose und Nierensteine in ärztlicher Behandlung stehe, er jedoch keine ärztlichen Bescheinigung vorlegen könne. Auf Nachfrage der belangte Behörde räumte der BF ein, dass er hier (gemeint wohl Österreich) noch nie zum Arzt gegangen sei. Der BF wurde von der die Einvernahme durchführenden Vertreterin der belangten Behörde aufgefordert entsprechende ärztliche Atteste beizuschaffen.
Konfrontiert mit dem Umstand, dass Ungarn für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und es daher beabsichtigt sei seine Außerlandesbringung nach Ungarn zu veranlassen gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht nach Ungarn zurückkehren wolle, da er in Ungarn von der Polizei geschlagen worden sei. Auch sei er gezwungen worden seine Fingerabdrücke zu geben. Zudem führte der BF aus, dass man ihn töten solle, falls er nach Ungarn abgeschoben werden sollte. Der während der Einvernahme anwesende Rechtsberater äußerte sich nicht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Auffallend ist, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren, welches sich als tauglich darstellt, geführt hat, um das Vorbringen des BF zu verifizieren oder falsifizieren. Vielmehr ist die belangte Behörde auf die Aussage des BF, dass man ihn töten solle, falls er nach Ungarn abgeschoben werde sollte, mit dem Argument begegnet, dass hier niemand getötet werde und das er dies selber machen könne. Ebenso hat die belangte Behörde auf das Vorbringen des BF, dass er sich hier (gemeint wohl Österreich) nicht auskenne und sich daher noch nicht an einen Arzt gewendet habe, wörtlich wie folgt ausgeführt: "In Österreich sind so viele Afghanen, nehmen Sie einen beim Arm, der soll mit Ihnen zum Arzt gehen".
3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde ging der BF davon aus, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenirrig entschied.
4. Mit Beschluss vom 28.09.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde auf die Aussage des BF hin, dass man in töten solle, sollte er nach Ungarn im Wege der Dublin III-VO überstellt werden, taugliche Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF einleiten müssen. Anstatt dessen hat die für die belangte Behörde die Einvernahme leitende Beamtin (Verhandlungsleiterin) die Aussage getätigt, "warum sollte man Sie töten? Hier wird niemand getötet. Das können Sie selber machen". Ebenso ist die folgende Aussage der Verhandlungsleiterin in Bezug auf die vom BF vorgebrachten Krankheiten und dem Umstand, dass dieser laut eigenen Aussagen noch nie bei einem Arzt war, "in Österreich sind so viele Afghanen, nehmen Sie einen beim Arm, der soll mit Ihnen zum Arzt gehen", nicht geeignet eine objektive Sachverhaltsfeststellung zu treffen.
Grundsätzlich hat jede Behörde bei der Gestaltung des Ermittlungsverfahrens freies Ermessen, doch hat sie bei der Ausübung dieses Ermessens einerseits auf die in § 37 AVG normierten Zielbestimmungen (objektive Sachverhaltsfeststellung), andererseits gem. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Bedacht zu nehmen.
Die vorhin erwähnten Aussagen, stellen nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber gerade nicht einen tauglichen Schritt zur Prüfung auf den Wahrheitsgehalt und den in diesem Zusammenhang stehenden Gesundheitszustand des BF dar, sondern stellen völlig ungeeignete Ermittlungsschritte dar.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht die gerade mit der bloßen Behauptung von Erkrankungen oder der Drohung mit einem Suizid in einem laufenden Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit für einen Antrag auf internationalen Schutz einhergehenden Missbrauchsmöglichkeiten. Jedoch bleiben für das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, im Besonderen unter Zugrundelegung der Suiziddrohung des BF, dass der BF weder an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leidet, nicht nachvollziehbar.
Im Lichte der in den Vorabsätzen dargelegten Überlegungen wird die belangte Behörde die entsprechenden einzelfallspezifischen Ermittlungen nachzuholen und darauf aufbauende Feststellungen, sowie insbesondere Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des BF zu treffen haben.
Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses unter Missachtung grundlegender Verfahrensregeln und sich damit einhergehenden versuchten Entledigung ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts - gewählte Vorgangsweise, obwohl dieser Sachverhalt im gegenständlichen Fall durch relativ einfache Verfahrensschritte ermittelbar ist, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich eine qualifizierte Rechtsverletzung war, welche das ho. Gericht ermächtigt, von der ihm ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482;
Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, sowie die bereits zitierte Judikatur).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellen sich im gegenständlichen Fall primär Fragen der Beweiswürdigung.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ihre Arbeit aufnahmen und teilweise eine Änderung in der fremden- und asylrechtlichen Diktion eintrat, vermag ebenfalls keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen, weil hierdurch im Kernbereich der hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.