BVwG W227 2126879-2

W227 2126879-2Federal Administrative CourtOct 18, 2016

Regest

Antragsfristen, Kenntnis, verspäteter Wiedereinsetzungsantrag,<br/>Verspätungsvorhalt, Zurückweisung

Full text

BVwG W227 2126879-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2126879.2.00

Spruch

W227 2126879-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von XXXX vom 5. Juli 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 18. April 2016, Zl. allg/0981-A/2016, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Am 14. Juni 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem anwaltlich vertretenen Wiedereinsetzungswerber die Verspätung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 18. April 2016, Zl. allg/0981-A/2016, vor.

2. Mit Beschluss vom 21. Juni 2016, Zl. W227 2126879-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurück.

3. Am 5. Juli 2016 stellte der Wiedereinsetzungswerber den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag.

4. Die gegen den Beschluss vom 21. Juni 2016, Zl. W227 2126879-1/5E, erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/10/0080, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Verspätungsvorhalt wurde dem Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 14. Juni 2016 übermittelt.

Erst am 5. Juli 2016 stellte der Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers per ERV den Wiedereinsetzungsantrag.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

3.1.2. Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt u.a. der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt. Von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels ist bereits auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 2 AVG ist auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar (vgl. VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mit Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).

3.1.3. Im gegenständlichen Fall wurde der Verspätungsvorhalt am 14. Juni 2016 an den Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers übermittelt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde (vgl. dazu auch VwGH 29.9.2005, 2005/20/0088, wonach die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt). Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages endete daher (jedenfalls) am 28. Juni 2016. Der vorliegende Antrag wurde jedoch erst am 5. Juli 2016 und damit verspätet gestellt, weshalb er zurückzuweisen war.

3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt der Kenntnis des Verspätungsvorhaltes zu laufen beginnt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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