BVwG W218 2111545-1

W218 2111545-1Federal Administrative CourtOct 18, 2016

Regest

Sonderunterstützung

Full text

BVwG W218 2111545-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2111545.1.00

Spruch

W218 2111545-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 01.12.2014, betreffend der zu zahlenden Sonderunterstützung gem. § 18 Abs. 4 Sonderunterstützungsgesetz (SUG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Geschäftsstelle Graz, (belangte Behörde) vom 01.12.2014 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber eines knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher XXXX, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) beginnend mit 23.08.2012 zu entrichten habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX am 04.07.2012 die Gewährung einer Sonderunterstützung beantragt habe. Nach Ablehnung dieses Antrages mit Bescheid vom 29.08.2012 durch die VAEB wurde von XXXX Klage am ZRS Graz zu 3XXXX geführt. Dieses Klageverfahren sei letztlich durch den Beschluss des OLGH Graz vom 27.08.2013 zu XXXX beendet worden.

Dabei sei der Anspruch auf Sonderunterstützung für XXXX ab dem 01.08.2012 festgestellt worden. Eine Zustimmung des Dienstgebers bzw. das Vorliegen einer Betriebseinschränkung sei im SUG als Anspruchsvoraussetzung nicht vorgeschrieben.

2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei die als Berufung bezeichnete Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es sich um keine Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung gehandelt habe. Anstelle von XXXX sei ein neuer Dienstnehmer eingestellt worden. Einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit XXXX sei nicht zugestimmt worden.

3. Die gegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 31.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu der Frage, ob ein Anspruch auf Sonderunterstützung dem Grunde nach zu Recht besteht, wurde bereits ein zivilgerichtliches Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht geführt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen als Arbeits- und Sozialgericht wurde zu Recht erkannt, dass das Klagebegehren, die beklagte Partei XXXX sei schuldig, der klagenden Partei XXXX ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Sonderunterstützung aufgrund des Sonderunterstützungsgesetzes zu gewähren, ab dem 01.08.2012 dem Grunde nach zu Recht besteht. Festgestellt wurde unter anderem, dass der Kläger seit August 2006 bei der beklagten Partei beschäftigt war. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 31.07.2012. Bereits vor Ausscheiden des Klägers wurde ein neuer Mitarbeiter eingestellt. Eine Betriebseinschränkung oder -änderung erfolgte jedoch nicht.

Seit dem Jahr 2006 bezieht der Kläger eine Knappschaftsteilpension und verfügt darüber hinaus über keinerlei Einkünfte. Der Kläger ist seit 03.09.2013 beim AMS als arbeitslos und arbeitssuchend vorgemerkt. Die Chancen auf eine Vermittelbarkeit des Klägers sind schlecht, eine Schulungsmaßnahme ist immer sinnvoll. Der Kläger ist nicht nur arbeitswillig, sondern auch arbeitsfähig.

Dieses Urteil wurde rechtskräftig und ist somit dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen. Die beschwerdeführende Partei macht in ihrer Begründung die gleichen Argumente geltend, die bereits im zivilgerichtlichen Verfahren abgewiesen wurden. Gegen die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages oder den dem Bescheid zugrunde gelegten Zeitraum wurde keine Beschwerde erhoben.

Die Vorschreibung des Sonderunterstützungsbeitrages erfolgte daher zu Recht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren versucht, die gleichen Argumente geltend zu machen, die bereits im zivilgerichtlichen Verfahren dem Grunde nach abgewiesen wurden. Dass die beschwerdeführende Partei schuldig ist, die Sonderunterstützung zu leisten, steht zweifelsfrei fest, da dies mit Urteil rechtskräftig entschieden wurde.

Gegen die Höhe und den Zeitraum der zu leistenden Beträge, bringt die beschwerdeführende Partei keine Einreden vor. Der Prozentsatz der zu berechnenden Beträge ist dem Gesetz zu entnehmen und der zu leistende Zeitraum wurde per Gerichtsurteil festgestellt. Es ergeben sich daher keine Zweifel, dass die diesbezügliche Vorschreibung zu Recht erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Seit 01.01.2014 kann gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG iVm § 18 Abs. 4 Sonderunterstützungsgesetz (SUG) unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes lauten:

§ 18. (1) -(3) ....

(4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Abgeltung des Aufwandes für die Versicherungszeiten und Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.

Die Sonderunterstützung ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die älteren Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben und nur mehr sehr schwer unterzubringen sind, gewährt wird. Es wird am Tatbestand der Arbeitslosigkeit angeknüpft und richtet sich nach den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsrechts, nämlich der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der der Arbeitslosigkeit.

Die Anspruchsvoraussetzungen wurden bereits im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren geklärt und sind nicht strittig. Ebenso wurde der Leistungsbeginn mit 01.08.2012 festgesetzt und ist nicht mehr strittig. Mit Gerichtsurteil wurde weiters festgestellt, dass keine Betriebseinschränkung oder -änderung erfolgte. Das Urteil wurde rechtskräftig und werden die darin getroffenen Feststellungen - insoweit sie für die Anspruchsvoraussetzungen relevant sind - daher dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.

Da der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit unstrittig bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt war, erfolgte die Vorschreibung des zu leistenden Beitrages in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Gerichtsurteils in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die belangte Behörde zu Recht. Die Höhe der Vorschreibung und der Zeitraum, auf den sie sich bezieht, wurde nicht bestritten und sind nachvollziehbar, zumal der Beginn des Bezuges per Gerichtsurteil festgelegt wurde. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Dass der Anspruch dem Grunde besteht, wurde bereits im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren geklärt. Der Berechnung und der Höhe der im Bescheid vorgeschriebenen Summe wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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