L524 2134842-1•BVwG L524 2134842-1
L524 2134842-1Federal Administrative CourtOct 18, 2016
Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, Feststellungsmangel,<br/>Interessenabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L524 2134842-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner LL.M., Wattmanng. 8/5, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. IFA-510282404/VZ 14865109, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2014 persönlich beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag gemäß § 55 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dabei gab er an, bisher nicht strafgerichtlich verurteilt worden zu sein. Er halte sich seit 29.04.2010 durchgängig in Österreich auf und sei Student. Deutschkenntnisse habe er auf dem Niveau B2. Hinsichtlich seiner Ausbildung gab er an, Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien zu studieren. Der Beschwerdeführer legte einen Versicherungsdatenauszug, eine Kopie seiner e-card, einen Bescheid Universität Wien über die Zulassung zum Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaft, einen Mietvertrag, sowie ein Zeugnis über die Ablegung der Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom B2" vor.
2. Mit Schreiben vom 18.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. In seiner Stellungnahme dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit über sechs Jahren durchgehend in Österreich aufhältig sei. Er sei zunächst Student gewesen und als er keine Arbeit gefunden habe, sei er unangemeldet weiter in Österreich geblieben. Seine in der Türkei lebenden Eltern würden ihm Geld schicken, von dem er hier lebe. Er spreche sehr gut Deutsch und sei bereits stark integriert. Arbeitsmöglichkeiten seien ihm bereits ausreichend in Aussicht gestellt worden. Sobald er einen Aufenthaltstitel erhalte, werde er zu arbeiten beginnen.
3. Mit E-Mail vom 19.10.2015 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Freundes vor, der darin den durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Wien seit 01.01.2013 bestätigt. Weiters wurde ein Versicherungsdatenauszug vorgelegt, der jedoch offenbar nicht vom Beschwerdeführer stammt, da darauf eine andere Versicherungsnummer angeführt ist, als sie der Beschwerdeführer in seinem verfahrenseinleitenden Antrag angegeben hat. Mit einer weiteren E-Mail vom 26.10.2015 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse über eine bestehende Krankenversicherung gem. § 16 ASVG vor.
4. Mit Schreiben vom 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Hierzu erstattete er keine Stellungnahme.
5. Mit Schreiben vom 11.06.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. In seiner Stellungnahme dazu brachte er vor, dass er seit 01.01.2013 durchgehend in Wien aufhältig sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe eine Zusage für einen Arbeitsplatz und legte eine entsprechende Bestätigung vor. Er sei bei der Wiener Gebietskrankenkasse krankenversichert. Auf Grund seines langjährigen Aufenthalts habe er eine starke Integration vorzuweisen.
6. Mit Bescheid des BFA vom 11.08.2016, Zl. IFA-510282404/VZ 14865109, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger, im arbeitsfähigen Alter und gesund sei. Er sei am 05.08.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Der letzte rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet sei als "Studierender" gewesen. Zu Österreich bestünden weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen. Er habe im Bundesgebiet keine Familie, womit auch kein Eingriff in ein Familienleben vorliege. Es seien auch keine sozialen Bindungen ersichtlich. Er befinde sich laut Aktenlage auch erst wieder kurzfristig im Bundesgebiet. Er habe den gegenständlichen Antrag am 08.08.2014 persönlich beim BFA gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet gewesen und habe sich daher unrechtmäßig aufgehalten. Laut Aktenlage sei er erst seit 05.10.2015 im Bundesgebiet polizeilich gemeldet, weshalb die Behörde den Beschwerdeführer als erst seit kurzem wieder im österreichischen Bundesgebiet als aufhältig ansehen müsse. Nach dem abweisenden Bescheid der MA 35 wegen fehlenden Studiennachweises habe er sich zwar abgemeldet, scheinbar aber das Bundesgebiet nicht verlassen. In diesem Fall befinde er sich bereits seit 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet. Wenn er das Bundesgebiet doch verlassen habe, habe er die Einreisemodalitäten nicht beachtet, da er keinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus gestellt habe. Die Behörde stelle fest, dass ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem Interesse eines geordneten Fremdenwesens nicht vorliege. Der Beschwerdeführer befinde sich nur kurzfristig im Bundesgebiet, so dass von einem Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben nicht ausgegangen werden könne.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass die belangte Behörde zunächst davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer am 05.08.2015 unrechtmäßig in Österreich eingereist wäre. Danach stelle die Behörde aber fest, dass der Beschwerdeführer am 08.08.2014 persönlich den gegenständlichen Antrag gestellt habe. Die von ihm vorgelegte Bestätigung seines Freundes, wonach er seit 01.01.2013 durchgehend in Wien aufhältig sei, werde von der Behörde als unglaubwürdig erachtet, ohne jedoch seinen Freund hierzu einvernommen zu haben. Die Behörde habe nicht einmal seinen Aufenthalt in Österreich seit 2010 festgestellt, was jedoch zur Beurteilung nach Art. 8 EMRK jedenfalls notwendig gewesen werde. Aufgrund seines mehr als sechsjährigen zum Großteil legalen Aufenthalts, der vorliegenden Einstellungszusage, der Krankenversicherung und der nachgewiesenen Deutschkenntnisse hätte die belangte Behörde eine erhebliche Integration feststellen müssen, was jedoch auf Grund eines unzureichenden Verwaltungsverfahrens unterlassen worden sei.
8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 12.09.2016, eingelangt am 14.09.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und der Gerichtabteilung L502 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Zu A)
§ 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet auszugsweise:
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) [...]
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) - (6) [...]
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde:
Zur Beurteilung, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zu erteilen ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265). Die für diese Interessenabwägung notwendigen Feststellungen wurden vom BFA nicht getroffen.
Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, hat das BFA jede Ermittlungstätigkeit unterlassen. Das BFA stellt zunächst nur fest, dass der Beschwerdeführer "am 05.08.2015 unrechtmäßig wieder in das Bundesgebiet eingereist" sei. Worauf konkret sich diese Annahme stützt, geht weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Verwaltungsakt hervor. Danach führt das BFA aus, dass der Beschwerdeführer mit 28.10.2013 polizeilich abgemeldet und erst am 05.10.2015 wieder angemeldet gewesen sei und schließt daraus, dass der Beschwerdeführer im dazwischen liegenden Zeitraum nicht in Österreich aufhältig gewesen wäre. Widersprüchlich dazu stellt das BFA aber fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag am 08.08.2014 persönlich gestellt habe und er sich somit zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da er nicht aufrecht gemeldet gewesen sei. Schließlich führt das BFA aus, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Ende seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums zwar abgemeldet, aber das Bundesgebiet nicht verlassen habe und somit seit 2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet sei. Für den Fall, dass er das Bundesgebiet doch verlassen habe - führt das BFA weiter aus -, habe er die Einreisemodalitäten nicht beachtet. Damit lässt es das BFA letztlich völlig offen, von welcher Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich es ausgeht und ob sein Aufenthalt bzw. welcher Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtswidrig war.
Das BFA geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer keine familiären, sozialen sowie beruflichen Bindungen zu Österreich habe, da der Beschwerdeführer in keiner seiner Stellungnahmen ein Privat- oder Familienleben geltend gemacht habe. Das BFA lässt damit aber das durch entsprechende Dokumente belegte Vorbringen des Beschwerdeführers außer Acht, wonach er eine Zusage für einen Arbeitsplatz habe, krankenversichert sei und auch in Österreich studiert habe. Schließlich fehlt es auch an Feststellungen zu Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat sowie zu etwaigen strafgerichtlichen Verurteilungen.
Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungsmängel haben zur Folge, dass die gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung nicht erfolgen kann. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
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