BVwG L513 2131377-1

L513 2131377-1Federal Administrative CourtOct 18, 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Full text

BVwG L513 2131377-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2131377.1.00

Spruch

L513 2131377-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. F. KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Steyr vom 3.6.2016, GZ: XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 4.5.2016 des Arbeitsmarktservice Steyr (in der Folge belangte Behörde) stellte dieses fest, dass die beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung iHv € 286,90 verpflichtet wäre.

In ihrer mit Schreiben vom 11.5.2016 fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die bP zusammengefasst aus, dass es sich um einen Dienstnehmer handeln würde, der nur einen Schnuppertag in der Firma geleistet hätte. Er wäre auch am 10.11.2015 für einen Tag bei der GKK angemeldet worden.

Mit Bescheid vom 3.6.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass durch Organe der Finanzpolizei am 10.11.2015 um 09:40 Uhr der Dienstnehmer betreten worden wäre. Die Anmeldung bei der GKK wäre erst um 10:23 Uhr erfolgt.

Der Bescheid wurde am 6.6.2016 ordnungsgemäß an die bP zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 28.6.2016 (eingelangt am 1.7.2016) stellte die bP einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Bescheid vom 15.7.2016, GZ: XXXX , wurde der Vorlageantrag wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 25.7.2016 (eingelangt am 26.7.2016) stellte die bP neuerlich einen Vorlageantrag.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung am 1.9.2016 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Steyr vom 3.6.2016, GZ: XXXX , wurde am 6.6.2016 nachweislich zugestellt (sh Beil.).

Der Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung ein Vorlageantrag bei der genannten Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erhoben werden."

Der BF brachte den Vorlageantrag bei der belangten Behörde am 1.7.2016 ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellung der Zustellung ergibt sich aus dem Zustellnachweis bzw. der Benachrichtigung an die bP. Es bestehen keine Gründe an der Richtigkeit des Zustellvorganges zu zweifeln.

Dass die bP den Vorlageantrag am 1.7.2016 bei der belangten Behörde eingebracht hat, ergibt sich eindeutig aus der Dokumentation der Behörde (Blg.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 63 Abs. 5 leg. cit. AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH (10.09.1998, Zl. 98/20/0347); Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, Zl. 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.

Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).

3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Bescheid des Arbeitsmarktservice Steyr vom 3.6.2016, GZ: XXXX der bP nachweislich mit 6.6.2016 zugestellt worden ist und die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit der Benachrichtigung zu laufen begonnen hat. Der letzte Tag der Einbringung des Vorlageantrages wäre der 20.6.2016 gewesen.

Der am 1.7.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag erweist sich somit schon bei der Einbringung als verspätet. Wenn die bP vorbringt, sie wäre ab 6.6.2016 für zwei Wochen auf Urlaub gewesen und die geschiedene Gattin hätte den Bescheid übernommen, ist festzustellen, dass es ihr dann auch noch möglich gewesen wäre, am 20.6.2016 den Vorlageantrag einzubringen. Es ist der bP aber auch zu unterstellen, dass sie in diesen zwei Wochen mit ihrer Firma kommuniziert habe und somit vom Bescheid in Kenntnis gesetzt worden wäre.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung die Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist maßgebend (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 72, § 66 Rz 86; s auch die ebendort angeführten Judikaturnachweise).

Die Berufungsfrist im Verwaltungsverfahren ist keine bloße Ordnungsfrist (oder ein bloßer Formalismus); der Ablauf dieser Frist führt vielmehr zur Schaffung einer neuen Prozesslage, die Entscheidung wird rechtskräftig. Ein Eingriff in die Rechtskraft berührt insbesondere auch rechtlich geschützte Interessen anderer Verfahrensparteien. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist soll im Verwaltungsverfahren auch durch die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG), welche jeder Bescheid zu enthalten hat (§ 58 Abs. 1 AVG), hintangehalten werden. (VwGH vom 22.02.2012, Zl 2011/08/0220).

3.4. Der Vorlageantrag war somit als verspätet zurückzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Vorlageantrag zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

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